Orientierungssatz
Zur Frage, ob aus der Verurteilung zum Tode und Hinrichtung eines ehemaligen KZ-Wachmannes wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch den General Military Government Court, Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG geltend gemacht werden können.
Normenkette
BVG § 38 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 2 Buchst. d Hs. d Fassung: 1950-12-20, Buchst. a Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 6. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) war Anfang September 1939 zur Waffen-SS einberufen und Ende September 1939 als Wachmann in das Konzentrationslager (KL) Mauthausen versetzt worden, wo er - von 1941 an bei der Politischen Abteilung - bis Ende März 1945 blieb. Nach seiner Abstellung zu einer Kampftruppe geriet er im Mai 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft, wurde von dem General Military Government Court im Mai 1946 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zum Tode verurteilt und im Mai 1947 hingerichtet. Der Antrag der Klägerin zu 1) auf Gewährung von Witwen- und Waisenrenten wurde durch Bescheid vom 23. Mai 1950 abgelehnt, weil die Hinrichtung mit unmittelbaren Kriegseinwirkungen oder dem militärischen oder militärähnlichen Dienst nicht zusammenhänge. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsbescheid vom 21. Oktober 1952), weil das Kriegsgerichtsurteil nicht nachzuprüfen sei und angenommen werden müsse, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) wegen Handlungen verurteilt worden sei, die auch nach deutschem Recht strafbar seien.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 12. April 1955 unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide den Beklagten verurteilt, Witwen- und Waisenrenten zu gewähren, weil der Ehemann der Klägerin zu 1) zur Zeit seines Todes einem Kriegsgefangenen gleichzustellen gewesen und sein Tod die Folge der Behandlung in der Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob die Hinrichtung ein offensichtliches Unrecht dargestellt habe.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 6. Juli 1961 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat den Lebenslauf und die auf Grund von Zeugenaussagen ermittelte Persönlichkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) geschildert, das KL Mauthausen, die Organisation des Lagers, des Reichssicherheitshauptamtes, der politischen Abteilung des Lagers sowie die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) im Lager beschrieben und im einzelnen dargelegt, worauf seine hierüber getroffenen Feststellungen beruhten. Es hat sodann drei strafbare Handlungen des Ehemannes der Klägerin zu 1) behandelt, nämlich das Totprügeln eines Polen und eines Deutschen sowie das Töten eines neugeborenen Kindes. Diese drei strafbaren Handlungen hat es in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt und ausgeführt, ihretwegen sei nach dem 1946 geltenden deutschen Recht eine Gesamtstrafe von 7 Jahren Zuchthaus und die Todesstrafe auszusprechen gewesen. Wenn auch das LSG an das Urteil des amerikanischen Kriegsgerichts nicht gebunden gewesen sei, so sei dieses und seine Vollstreckung doch im Ergebnis nicht als Willkürakt der Besatzungsmacht anzusehen, so daß den Klägern zutreffend die Gewährung von Hinterbliebenenrenten versagt worden sei. Ansprüche könnten aus § 1 Abs. 2 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht hergeleitet werden, weil der Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht die Folge der Kriegsgefangenschaft, sondern seines strafwürdigen Verhaltens vor Beginn der Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihrem Klageantrag zu erkennen.
Sie rügen wesentliche Mängel des Verfahrens, Verletzung der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm und eine unrichtige Anwendung des materiellen Rechts. Als Verfahrensmangel rügen sie, das LSG habe den Klägern das rechtliche Gehör versagt, den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, gegen die Denkgesetze verstoßen, den entscheidenden Teil des Urteils nicht begründet und über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1961 keine Sitzungsniederschrift gefertigt. Als Verstöße gegen das BVG machen sie zunächst geltend, daß § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG verletzt sei, weil der Ehemann der Klägerin zu 1) als Kriegsgefangener zu Tode gekommen sei. Das LSG habe ferner § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG verletzt; der Ehemann der Klägerin zu 1) sei wegen seines Verhaltens in Mauthausen vom amerikanischen Kriegsgericht verurteilt worden. Dieses Verhalten in Mauthausen stehe mit dem militärischen oder militärähnlichen Dienst in unmittelbarem Zusammenhang. Die Strafmaßnahme sei daher als offensichtliches Unrecht anzusehen. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG hätte das LSG das Urteil des Kriegsgerichts nur dahin überprüfen dürfen, ob der ihm zugrunde gelegte Sachverhalt - bei Beurteilung nach Deutschem Recht - zu einem Todesurteil geführt hätte. Es habe aber selbstständig festgestellt, welche strafbaren Handlungen unabhängig von dem kriegsgerichtlichen Verfahren dem Ehemann der Klägerin zu 1) hätten zur Last gelegt werden können. Ein Mord sei nicht Gegenstand der Anklageerhebung und der Verhandlung vor dem Kriegsgericht gewesen. Die Aburteilung der Kriegsverbrecher sei ein Kriegsziel der Alliierten gewesen. Deshalb stehe das Todesurteil und seine Vollstreckung mit der Kriegsführung in unmittelbarem Zusammenhang und sei als unmittelbare Kriegseinwirkung zu werten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Verfahren des Berufungsgerichts für fehlerfrei und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Im übrigen wird im einzelnen auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Kläger vom 6. Dezember 1961, 2. Dezember 1963 und 13. Januar 1964 sowie des Beklagten vom 23. Januar 1962 und 13. Dezember 1963 Bezug genommen.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Zunächst greift die Rüge der Revision nicht durch, das LSG habe den Klägern das rechtliche Gehör nicht gewährt. Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 62 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Gehör hat das Berufungsgericht den Klägern dadurch nicht verkürzt, daß es ihre Prozeßbevollmächtigte, Fräulein A, durch Beschluß vom 6. Dezember 1960 gemäß § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zurückgewiesen hat. Denn die Zurückweisung bezog sich nur auf das Auftreten in der mündlichen Verhandlung, nicht aber in den zur Beweiserhebung anberaumten und durchgeführten Terminen. Auch ist nicht etwa im Termin vom 6. Dezember 1960 das angefochtene Urteil erlassen worden, vielmehr hat das LSG bis zum Erlaß des Urteils noch zahlreiche Verhandlungen durchgeführt, bis die entscheidende Verhandlung am 6. Juli 1961 stattfand. In der Zeit vom 6. Dezember 1960 bis zum 6. Juli 1961 hatten die Kläger hinreichend Zeit, einen anderen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Ihnen hatte zudem der Vorsitzende durch Verfügung vom 28. November 1960 vorher angekündigt, daß die Prozeßbevollmächtigte Fräulein A gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG als Bevollmächtigte und Beistand in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden könne, weil sie nach ihren eigenen Angaben die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibe. Hierbei hat sich der Vorsitzende auf die Auskunft der Prozeßbevollmächtigten vom 7. Mai 1960 und die Äußerung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1960 gestützt. Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 6. Dezember 1960 hat auch die einschlägigen Vorschriften beachtet. In ihm ist das gesetzliche Tatbestandsmerkmal, daß Fräulein A die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibe, zutreffend als erfüllt angesehen worden. Denn es genügt hierzu das öfter wiederholte Vertreten einer Partei vor Gericht; die Revision übersieht, daß Gewerbsmäßigkeit mit dem Zweck der Erzielung von Einkünften nicht erfordert wird (s. dazu Stein/Jonas/Schönke: Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 157 II, 1 a).
Da die Klägerin zu 1) im Termin vom 6. Dezember 1960 erklärt hatte, ihre bisherige Prozeßbevollmächtigte solle trotz des Ausschlusses für die mündliche Verhandlung Prozeßbevollmächtigte bleiben, hat das LSG diese auch weiter als Prozeßbevollmächtigte behandelt, hat Vorsorge getroffen, daß sie zu den auswärtigen Terminen zur Vernehmung von Zeugen geladen wurde und hat ihr vor allem den Erörterungsbeschluß vom 12. Dezember 1960 zugestellt. Die Prozeßbevollmächtigte hat von der Möglichkeit, sich auf diesen Erörterungsbeschluß schriftlich zu äußern, Gebrauch gemacht und Schriftsätze eingereicht.
Die Kläger sind durch die Ausschließung ihrer Prozeßbevollmächtigten von der mündlichen Verhandlung auch nicht etwa insofern benachteiligt worden, als sie keine Anträge gestellt hätten. Zwar hat die Klägerin zu 1) im Termin vom 19. Juni 1961 zunächst ausgeführt, sie könne keine Erklärung darüber abgeben, für welche Zeit sie Ansprüche geltend machen wolle. Sie hat aber dann in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 1961 ihre Ansprüche näher bezeichnet. Mithin kann keine Rede davon sein, daß den Klägern durch die Zurückweisung ihrer Prozeßbevollmächtigten für das Auftreten in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör verkürzt worden wäre.
Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob das spätere Verhandeln der Klägerin zu 1) nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1960 vor dem LSG hier - wie der Beklagte meint - als Verzicht auf die Rüge einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs angesehen werden kann, zumal darauf nicht wirksam verzichtet werden kann (Stein/Jonas/Schönke, Komm. z. ZPO, 18. Aufl., § 295 II 2 a). Ferner gehen die Ausführungen der Revision darüber fehl, daß das LSG nicht einerseits die Prozeßbevollmächtigte ausschließen konnte, andererseits aber ihr das angefochtene Urteil zugestellt habe; denn nach den bereits erwähnten ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin zu 1) sollte ihre Prozeßbevollmächtigte auch nach der Zurückweisung für das Auftreten in der mündlichen Verhandlung Prozeßbevollmächtigte bleiben. Falls in den Ausführungen der Revision eine Rüge erblickt werden sollte, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so ist darauf hinzuweisen, daß die Zustellung nur für den Lauf der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist von Bedeutung gewesen wäre. Diese Fristen aber sind eingehalten, so daß der Senat auf dieses Vorbringen nicht einzugehen brauchte. Hiernach ist nicht ersichtlich, daß das LSG die Vorschrift des § 62 SGG verletzt hat.
Entgegen dem Vorbringen der Revision ist über die Verhandlung vom 6. Juli 1961 eine Verhandlungsniederschrift gefertigt worden; sie befindet sich im Band 8 Bl. 1378 a, 1378 b der Akten der Vorinstanzen.
Die weitere Rüge, die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG sei verletzt, ist ebenfalls nicht begründet. Das LSG hat die Gründe seiner Entscheidung mitgeteilt. Wenn die Revision der irrigen Ansicht ist, der maßgebliche rechtliche Gesichtspunkt sei in der angefochtenen Entscheidung übergangen, so wäre dies höchstens ein Irrtum in der Rechtsfindung, nicht aber ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls von seiner rechtlichen Beurteilung aus seine Entscheidung begründet.
Wenn die Kläger im Schriftsatz vom 13. Januar 1964 erstmals einen Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 136 Abs. 2 SGG vorbringen, so können sie mit dieser verspäteten Rüge nicht mehr gehört werden (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Mithin greifen diese Verfahrensrügen der Revision nicht durch.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Der Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) hänge nicht mit einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung zusammen, er sei nicht den Gefahren der Kriegsgefangenschaft erlegen, sein Tod sei weder auf eine mit militärischem Dienst zusammenhängende, den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehende Strafmaßnahme noch auf schädigende Vorgänge zurückzuführen, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten seien. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27, Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 11 und des BVG.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, richten sich die Ansprüche der Kläger auf Hinterbliebenenrenten für die Zeit vom 1. November 1949 bis 30. September 1950 nach den Vorschriften der §§ 4 Buchst. b und 7 der SVD 27 i.V.m. Nr. 1 Buchst. e, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 8 der SVA 11 und für die Zeit ab 1. Oktober 1950 nach den inhaltlich hiermit übereinstimmenden Vorschriften der §§ 38 ff, 1 Abs. 2 und 5 BVG. Hiernach wäre es erforderlich gewesen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) an den Folgen einer Schädigung gestorben wäre. Eine Schädigung im Sinne dieser Vorschriften hätte nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 5 BVG und den inhaltlich hiermit übereinstimmenden Vorschriften des § 4 SVD 27, Nr. 1 und 2 SVA 11 vorgelegen, wenn der Ehemann der Klägerin zu 1) durch militärischen oder militärähnlichen Dienst oder durch unmittelbare Kriegseinwirkungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten hätte.
Zu Unrecht hat die Revision geltend gemacht, die Hinrichtung des Ehemannes der Klägerin zu 1) hänge mit seinem militärischen Dienst zusammen. Dieses Tatbestandsmerkmal erfaßt nur die Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes einschließlich des in ihm geforderten Gehorsams und der Unterordnung. Strafbare Handlungen aber, die anläßlich des Dienstes verübt worden sind, zählen schon rein begrifflich nicht zu den Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes. Hinsichtlich der drei vom Berufungsgericht festgestellten Straftaten - dem Totprügeln eines Polen und eines Deutschen sowie dem Töten eines neugeborenen Kindes - hat die Revision auch nicht gerügt, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe auf Befehl von Vorgesetzten gehandelt und sein militärischer Gehorsam müsse ihn entschuldigen. Im übrigen finden sich Ausführungen zum Handeln auf Befehl erst im Schriftsatz vom 13. Januar 1964, sind also nicht rechtzeitig vorgebracht. Vielmehr hat das LSG zutreffend die Begehung dieser drei Straftaten nicht zu den Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes gerechnet, welchen der Ehemann der Klägerin zu 1) geleistet hat. Infolgedessen hat das Berufungsgericht zu Recht die Frage nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, ob doch militärische Dienst des Ehemanns der Klägerin zu 1) mit der Verurteilung und Hinrichtung zusammengehangen habe, die es - wie noch darzulegen sein wird - zutreffend nicht wegen des Dienstes im KL Mauthausen, sondern wegen der drei festgestellten Straftaten als angemessen angesehen hat. Das LSG hat hiernach § 1 Abs. 1 BVG und die inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der SVD 27 und SVA 11 zu Recht nicht angewandt und mithin nicht verletzt.
Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG zu Unrecht nicht angewendet. Nach dieser Vorschrift stehen einer Schädigung im Sinne des Abs. 1 Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängenden Strafe oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist. Diese Vorschrift ist im Falle der Kläger nicht anwendbar. Denn sie betrifft nur die Fälle, in denen deutsche militärische Stellen oder Gerichte im Zusammenhang mit dem militärischen Dienst Straf- oder Zwangsmaßnahmen verhängt haben, die als offensichtliches Unrecht erscheinen (s. BSG 17, 226-228). Hier aber liegen ein kriegsgerichtliches Verfahren vor den Nürnberger Militärgerichten und eine Strafvollstreckung durch die Besatzungsmacht vor. Derartige Strafmaßnahmen der Besatzungsmächte entstammen nicht dem durch diese Vorschrift geschützten Gefahrenkreis und können deshalb eine Versorgung nach § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG nicht rechtfertigen. Infolgedessen hat das Berufungsgericht zu Recht diese Vorschrift nicht angewandt. Die dahingehende Revisionsrüge geht daher fehl.
Ebenfalls zu Unrecht hat die Revision gerügt, das LSG habe nicht berücksichtigt, daß die Gefangennahme und Aburteilung der von den Alliierten als Kriegsverbrecher bezeichneten Personen ein Kriegsziel gewesen sei und daher mit der Kriegsführung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden habe. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, daß die Ergreifung, Verurteilung und Hinrichtung des Ehemanns der Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVG erfüllten. Dies trifft auch nicht zu. Denn er hat nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch seine militärische Dienstverrichtung, sondern wegen der drei Straftaten eine Schädigung erlitten. Eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG liegt aber nicht vor. Denn die Tatbestände, die unter diesen Begriff einzuordnen sind, sind in § 5 BVG erschöpfend näher umschrieben. Es ist nicht möglich, den vom BVG gezogenen Rahmen, der mit dem der SVD 27 (§ 4 Buchst. a und Nr. 1 SVA 11) übereinstimmt, zu erweitern (s. dazu BSG 2, 30-32). Infolgedessen ist auch dieses Vorbringen nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat sodann zu Recht verneint, daß die Verurteilung und Hinrichtung des Ehemannes der Klägerin zu 1) mit seiner Kriegsgefangenschaft zusammenhänge. Wie bereits in der in BSG 17, 225 ff abgedruckten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Juli 1962 näher ausgeführt ist, gehört nach der Auffassung des praktischen Lebens die Verurteilung und Hinrichtung durch die Gewahrsamsmacht nicht zum Wesen der Kriegsgefangenschaft. Der Ausnahmetatbestand, die Gewahrsamsmacht verurteile Kriegsgefangene allein etwa wegen ihrer Teilnahme am Kriege, wegen ihrer Staatszugehörigkeit oder aus Gründen, die weder nach dem für den Kriegsgefangenen noch nach dem für die Gewahrsamsmacht geltenden Recht die Todesstrafe nach sich ziehen, trifft vorliegend nicht zu. Denn der Ehemann der Klägerin zu 1) ist nicht etwa wegen seiner Teilnahme am Kriege oder der übrigen oben bezeichneten Ausnahmen verurteilt worden, sondern wegen der strafbaren Handlungen, welche er sich während seiner Verwendung als Wachmann im KL Mauthausen hat zu Schulden kommen lassen. Gerade sein strafwürdiges Gesamtverhalten aber hat - wie das LSG näher ausgeführt hat und worauf noch später einzugehen sein wird - die Verhängung der Todesstrafe gerechtfertigt. Wesentliche Bedingungen für die Hinrichtung waren also die dem Ehemann der Klägerin zu 1) zur Last zu legenden Handlungen aus der Zeit vor dem Beginn der Kriegsgefangenschaft, die Feststellungen im militärgerichtlichen Verfahren, die Bejahung der Schuldfrage, die zurückwirkende Einführung der Todesstrafe für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Anwendung dieser Strafe durch das Militärgericht. Unter diesen Umständen kann die Kriegsgefangenschaft des Ehemannes der Klägerin zu 1), auch wenn man außer Betracht läßt, daß er zur damaligen Zeit ohne Kriegsgefangenschaft ebenfalls hätte erkannt, verhaftet und vor Gericht gestellt werden können, nicht als wesentliche Bedingung für den eingetretenen Erfolg gewertet werden. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Kriegsgefangenschaft des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht als wesentliche Ursache für seine Hinrichtung angesehen.
Es ist nicht angängig - wie die Revision ausgeführt hat -, daß für die Kriegsgefangenschaft nicht der allgemeine Kausalitätsbegriff des Rechts der Kriegsopferversorgung angewendet werden könnte. Es kommt nicht auf den rein zeitlichen Zusammenhang des Ablebens während der Kriegsgefangenschaft, sondern auf den inneren Zusammenhang mit ihr an. Dies ergibt sich auch gerade aus dem von der Revision gebildeten Beispiel, daß ein Kriegsgefangener während der Kriegsgefangenschaft an einer Krankheit stirbt. In diesen Fällen stehen Leistungen nur dann zu, wenn die Erkrankung und das Leiden auf die Einflüsse der Kriegsgefangenschaft zurückzuführen sind, nicht etwa aber dann, wenn das Leiden von Einwirkungen der Kriegsgefangenschaft völlig unabhängig entstanden und verlaufen ist. Der weitere Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. Juli 1957 (NJW 1957, 1451) geht ebenfalls fehl. Dort handelte es sich um die Berechtigung nach dem Heimkehrergesetz (HkG). Die maßgebenden Vorschriften des HkG stimmen insoweit mit dem SVG nicht überein. Insbesondere ist nicht gefordert, daß eine Schädigung durch die Kriegsgefangenschaft eingetreten ist. Vielmehr ging es in diesem Falle nach dem HkG nur darum, ob auch derjenige noch Heimkehrer ist, der eine während der Kriegsgefangenschaft verhängte Strafe verbüßt hat und dann von der Gewahrsamsmacht entlassen worden ist. Die Kläger können daher aus dem Urteil des BVerwG nichts zu ihren Gunsten entnehmen.
Was schließlich die Frage einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG und der entsprechenden Vorschriften der SVD 27 und SVA 11 anlangt, ist das LSG mit Recht davon ausgegangen, daß nur Vorgänge in Betracht kommen, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Es hat zutreffend entschieden, daß die Verurteilung und Hinrichtung des Ehemannes der Klägerin zu 1) mit einer solchen besonderen Gefahr nicht zusammengehangen hat. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, daß es das Urteil des amerikanischen Kriegsgerichts gegen den Ehemann der Klägerin zu 1) nicht ohne weiteres als zu Recht ergangen hat hinnehmen müssen. Wie das BSG bereits in der Entscheidung vom 14. Februar 1962 (BSG 16, 182 ff) im einzelnen ausgeführt hat, werden im Hinblick auf Art. 6 Abs. 11 des zwischen den Besatzungsmächten und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Überleitungsvertrages vom 30. März 1955 (BGBl II 405) die auf Grund des Kontrollratsgesetzes (KRG) Nr. 10 ergangenen Urteile der Gerichte der Besatzungsmächte wegen Kriegsverbrechen von deutscher Seite nicht anerkannt. Es besteht daher auch keine Bindung der deutschen Gerichte an sie. Der Senat folgt dieser Entscheidung in vollem Umfang und macht sie sich zu eigen. Er braucht auf dieses Urteil nicht näher einzugehen, zumal die Revision in dieser Hinsicht keine Ausführungen gemacht hat. Hingegen irrt die Revision, wenn sie ausführt, durch die Anklage und durch das Urteil des Militärgerichts sei der Kreis von Tatsachen abgegrenzt worden, welcher der Nachprüfung der deutschen Gerichte unterliegen könne. Nach dem Überleitungsvertrag vom 30. März 1955 erkennt die Bundesrepublik die Urteile auf Grund des KRG Nr. 10 nicht als nach deutschem Recht wirksam an. Solche Urteile haben daher keine Bestandskraft und können einer Entscheidung deutscher Gerichte nicht zugrunde gelegt werden. Deshalb kann vorliegend das Urteil gegen den Ehemann der Klägerin zu 1) - worauf später nochmals einzugehen sein wird - ein deutsches Gericht auch nicht in der Feststellung der Tatsachen beeinflussen, auf die es seine Entscheidung gründen will.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (s. insbesondere BSG 16, 182 ff, 17, 225 ff, Urteile vom 28. September 1961 - 7/9 RV 594/58 - und vom 18. Oktober 1962 - 11 RV 1136/61 -) ist zu den schädigenden Vorgängen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG eine von einem Gericht der Besatzungsmacht verhängte Strafe nur dann zu rechnen, wenn sie dem Unrechtsgehalt des Verhaltens unverkennbar nicht entsprochen hat. Nur wenn die Besatzungsmächte als Siegermächte ihre damalige Strafgewalt gegenüber Deutschen in einer Weise gehandhabt haben, der nach deutscher Rechtsauffassung keinesfalls zugestimmt werden kann, liegt eine unmittelbare Kriegseinwirkung, nämlich eine besondere, mit der militärischen Besetzung zusammenhängende Gefahr vor. Nach dem Sinn dieser Vorschrift ist den Opfern einer solchen besonderen Gefahr Versorgung zu gewähren. Wem hingegen durch eine Strafe der Besatzungsmacht kein offensichtliches Unrecht zugefügt worden ist, der gehört nicht zu diesen Opfern. Denn wer wegen seines Verhaltens nach deutschem Recht nicht wesentlich geringer als von der Besatzungsmacht bestraft worden wäre, ist nicht einer unmittelbaren Kriegseinwirkung, sondern den Folgen seines eigenen Verhaltens zum Opfer gefallen. Dieses eigene Verhalten haben die deutschen Gerichte festzustellen. Da das Urteil des Militärgerichts sie nicht bindet, hat es keine Tatbestands- und Feststellungswirkung. Dies kommt dem ganzen Verfahren der Besatzungsmacht auch nicht etwa in dem Sinne zu, daß das strafwürdige Verhalten des Verurteilten abgegrenzt worden wäre. Vielmehr haben die deutschen Gerichte nunmehr das gesamte Verhalten des Verurteilten strafrechtlich zu prüfen. Daß sie dabei - wie im vorliegenden Falle - über das kriegsgerichtliche Verfahren hinausgehen können, trifft zu, bedeutet aber für die Hinterbliebenen keine zusätzliche Beeinträchtigung, weil nach der - oben erwähnten ständigen - Rechtsprechung des BSG zu prüfen ist, wie das Gesamtverhalten zu werten ist. Die rechtliche Beurteilung, welche der Erhebung der Anklage und dem verurteilenden Erkenntnis zugrunde gelegen hat, ist hierbei nicht maßgebend. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Urteil des Kriegsgerichts und seine Vollstreckung dem Gesamtverhalten des Ehemannes der Klägerin zu 1) - bei einer Beurteilung nach deutschem Strafrecht - gerecht geworden sind oder ob sie auf sachfremden Motiven und Willkürhandlungen (vgl. dazu auch BSG in SozR BVG § 5 Bl. Ca 17 Nr. 30) beruht haben, also eine besondere Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG, darstellen. Ein Unrecht der Besatzungsmacht kann allgemein darin bestehen, daß zwischen Art und Höhe der von dem Besatzungsgericht verhängten Strafe und der Strafe, auf die vermutlich ein deutsches Gericht erkannt hätte, ein grobes Mißverhältnis besteht; ein solches Mißverhältnis kann den versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG erfüllen. Ist also ein Deutscher wegen Kriegsverbrechens von einem Besatzungsgericht zum Tode verurteilt und hingerichtet worden, so liegt darin in der Regel dann ein schädigender Vorgang im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG, wenn sein gesamtes Verhalten nach deutschem Strafrecht keinen Straftatbestand erfüllt hat, für den das Gesetz - damals - die Todesstrafe bestimmt hat und deshalb ein deutsches Gericht auch nicht auf die Todesstrafe hätte erkennen dürfen. Kein schädigender Vorgang im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG liegt aber jedenfalls dann vor, wenn ein Verhalten den Straftatbestand des Mordes erfüllt, also den Straftatbestand, für den im Regelfall auch das deutsche Strafgesetz (§ 211 des Strafgesetzbuches - StGB - in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 4. September 1941 - vgl. auch BGSt vom 21. November 1950, NJW 1951, 120) die Todesstrafe als gerechte Sühne angesehen hat. Dann kann nicht davon gesprochen werden, daß das Urteil der Besatzungsmacht und die Vollstreckung dieses Urteils ein offensichtliches Unrecht darstellen; der Tod des Betroffenen ist in diesem Falle nicht der typischen Besatzungsgefahr zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob ein deutsches Gericht in einem Einzelfall möglicherweise nicht auf die Todesstrafe als Regelstrafe (§ 211 Abs. 1 StGB aF), sondern nur auf lebenslanges Zuchthaus erkannt hätte, weil es einen besonderen Ausnahmefall im Sinne des § 211 Abs. 3 StGB aF angenommen hätte, oder daß deutsche Stellen möglicherweise die Todesstrafe im Wege eines Gnadenerweises in eine Freiheitsstrafe umgewandelt hätten.
Diese vom BSG entwickelten Grundsätze (BSG aaO), denen sich der Senat anschließt, hat das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Seine rechtliche Würdigung ist also frei von Rechtsirrtum. Demgegenüber hat die Revision zu Unrecht geltend gemacht, das Berufungsgericht habe gegen den Ehemann der Klägerin zu 1) nach seinem Tode noch ein Strafverfahren durchgeführt, was nach deutschem Strafprozeßrecht unzulässig gewesen sei. Diese Auffassung trifft nicht zu. Vielmehr hat hier das LSG als Voraussetzung für die Frage, ob § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG anwendbar ist, das gesamte strafbare Verhalten prüfen und feststellen müssen. Diese Prüfung der strafrechtlichen Vorfragen nach dem Stande von 1946 stellte aber keinen Strafprozeß im eigentlichen Sinne dar, sondern war - mangels einer Bindung an das Gericht der Besatzungsmacht - eine notwendige Zwischenfeststellung, welche Strafe nach deutschem Recht verwirkt gewesen wäre. Dazu ist das Berufungsgericht befugt gewesen.
Das Berufungsgericht hat aus dem gesamten von ihm ermittelten Tatbestand drei strafbare Handlungen herausgenommen und auf sie seine Entscheidung gegründet. Gegen die Feststellungen des LSG über diese drei Handlungen, nämlich das Totprügeln eines Polen, eines Deutschen und die Tötung eines neugeborenen Kindes, hat die Revision zwar Rügen erhoben. Sie greifen aber nicht durch.
Was zunächst das Vorbringen anlangt, das LSG habe nicht alle Zeugen und vor allem nicht die Einlassungen des Ehemannes der Klägerin zu 1) aus den Unterlagen des kriegsgerichtlichen Verfahrens berücksichtigt, so kann hierin die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung erblickt werden. Entgegen der Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGG, auf deren Inhalt die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden sind, haben sie aber nicht dargetan, zu welchem Ergebnis die Berücksichtigung dieses Teiles des Prozeßstoffes vor dem Kriegsgericht im vorliegenden Verfahren geführt hätte und ob hierdurch die Feststellung des LSG über die drei strafbaren Handlungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, erschüttert worden wäre. Es kommt hinzu, daß der größte Teil der im Kriegsgerichtsverfahren gehörten Zeugen auch vom LSG angehört worden ist. Die Revision führt aber nicht aus, ob und inwieweit diese Zeugen die Aussagen der Zeugen R, K und C widerlegt hätten. Auf diesen Gesichtspunkt weist der Beklagte zutreffend hin. Danach ist die Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG nach der Rechtsprechung des BSG (s. hierzu BSG in SozR SGG § 162 Bl. Da 16 Nr. 64 und Bl. Da 20 Nr. 72; SGG § 164 Bl. Da 10 Nr. 28) nicht formgerecht erhoben und kann die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Die weiteren Ausführungen zur gleichen Verfahrensrüge im Schriftsatz vom 13. Januar 1964 sind verspätet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) und konnten deshalb nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hat die Revision ausdrücklich erklärt: "Selbstverständlich kann und will die Revision nicht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts rügen". Wenn sie trotzdem auf die von ihr angenommene Fragwürdigkeit der Ermittlungen des Berufungsgerichts, insbesondere hinsichtlich des Zeugen C, hat eingehen wollen, so bieten die Ausführungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Würdigung der Aussagen dieses Zeugen keinen Anlaß zu Bedenken. Im übrigen ist das Vorbringen der Revision insoweit auch nicht genügend substantiiert. Die weiteren Rügen über die Beweiswürdigung im Schriftsatz vom 13. Januar 1964 sind verspätet und konnten nicht berücksichtigt werden.
Schließlich ist auch die Ansicht der Revision unbegründet, das LSG habe dadurch gegen die Denkgesetze verstoßen, daß es einerseits davon ausgegangen sei, es sei an das kriegsgerichtliche Urteil nicht gebunden, dieses sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, und daß es andererseits zu dem Ergebnis gelangt sei, die verhängte und vollstreckte Todesstrafe sei nicht als ein Willkürakt anzusehen, weil wegen anderer als der vom Kriegsgericht beurteilten Handlungen die Todesstrafe verwirkt gewesen sei. Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, kann eine formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Entscheidung, die auch das materielle Recht verletzt hat, in ihrem Ausspruch zur Sache im Ergebnis zutreffend sein, weil eine richtige Rechtsanwendung zum gleichen Ergebnis führen würde. Insofern hat das LSG nicht gegen die Denkgesetze verstoßen. Es kann offen bleiben, ob die Rüge in erster Linie den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und nicht so sehr das Verfahren bis zum Urteil betrifft und dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zugeordnet werden muß. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen § 128 SGG nicht ersichtlich.
Da diese Verfahrensrügen der Revision nicht durchgreifen, binden die Feststellungen des LSG über die drei strafbaren Handlungen, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nach § 163 SGG das Revisionsgericht.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der drei Straftaten haben die Kläger keine Ausführungen gemacht. Sie gibt zu Bedenken keinen Anlaß, insbesondere was die Rechtsfrage anlangt, die Tötung des neugeborenen Kindes sei Mord gewesen. Die Ansicht des LSG, wegen des Mordes habe im Jahre 1946 zur Zeit des Erlasses des kriegsgerichtlichen Urteils nach deutschem Recht die Todesstrafe verhängt werden können, ist ebenfalls frei von Bedenken.
Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verurteilung des Ehemannes der Klägerin zu 1) zum Tode und die Vollstreckung dieser Strafe nicht als Ausfluß einer besonderen Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG anzusehen sind. Da er keiner unmittelbaren Kriegseinwirkung erlegen ist, ist sein Tod keine Schädigungsfolge, womit die Anspruchsgrundlage für die Kläger entfällt. Die Auffassung der Revision, die Kläger seien nach dem BVG zum Bezuge von Hinterbliebenenrenten berechtigt und die Versorgungsverwaltung müsse nachweisen, daß ihrer Berechtigung die Einrede entgegenstehe, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger Verbrechen begangen habe, wegen deren er hätte zum Tode verurteilt werden müssen, geht also fehl. Vielmehr scheitert der Versorgungsanspruch daran, daß eine Anspruchsvoraussetzung des § 38 Abs. 1 BVG aF und nF, nämlich die unmittelbare Kriegseinwirkung, fehlt.
Das gleiche gilt für die Rechtslage zur Zeit der Gültigkeit der SVD 27 (§ 4 Buchst. b und a), SVA 11 (Nr. 1 Buchst. e, 8).
Da sonach das angefochtene Urteil richtig ist, war die Revision der Kläger gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1961 zurückzuweisen. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, das Revisionsverfahren zunächst auszusetzen, denn für die von den Klägern behauptete Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten hat sich kein Anhalt ergeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Da die Voraussetzungen der §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt waren, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Fundstellen