Leitsatz (amtlich)
Die Arbeit eines im Steinkohlenbergbau Saar im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung beschäftigten Meisters im Elektrobetrieb ist auch dann, wenn dieser daneben noch andere Arbeiten verrichtet, als hauergleiche Arbeit iS der HaVO anzuerkennen, falls sie dem Beruf des Versicherten das Gepräge gibt.
Normenkette
HaVO § 4 Nr. 5 Fassung: 1958-03-04
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 11. März 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG).
Der Kläger war vom 19. August 1940 bis zum 31. Oktober 1953 - mit Unterbrechungen - im Saarbergbau als Elektriker unter Tage beschäftigt. Seit dem 1. November 1953 ist er als Elektromeister im Abbau tätig. Sein Antrag auf Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG wurde durch Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1961 mit der Begründung abgelehnt, er habe lediglich 97 Kalendermonate Hauerarbeiten und gleichgestellte Arbeiten im Sinne der Hauerarbeitenverordnung (HaVO) verrichtet. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat diese Bescheide angefochten. Er hat vorgetragen, er sei zwar als Elektriker immer im Schichtlohn bezahlt worden, doch habe sich dieser Lohn in der Höhe des Gedingeverdienstes bewegt.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 18. Dezember 1963 abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der Bergmannsrente, weil er die Arbeiten als Elektriker unter Tage nicht im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn verrichtet habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgebracht, die HaVO berücksichtige nicht genügend die Verhältnisse des Saarbergbaus. Hier sei die Berufsbezeichnung des Elektrohauers erst im Jahre 1955 eingeführt worden. Die Tätigkeit, die dem Elektrohauer zukomme, sei aber schon vor Einführung dieser Bezeichnung im Saarbergbau von den Elektrikern verrichtet worden. Erst ab 1955 sei Gedingelohn gezahlt worden. Im Ruhrbergbau habe derselbe Personenkreis schon ab 1941 den Gedingelohn oder einen besonders vereinbarten Lohn bezogen.
Durch Urteil vom 11. März 1964 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen und hat die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG nicht vorliegen. Zwar sei der Kläger 50 Jahre alt, habe eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt, doch habe er während dieser Zeit nicht mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet. Denn die von dem Kläger in der Zeit von 1940 bis 1953 verrichtete Tätigkeit eines Elektrikers unter Tage falle nicht unter die HaVO. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO lägen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger weder im Gedinge noch zu besonders vereinbartem Lohn beschäftigt gewesen sei. Die Tatsache, daß der Kläger als Elektriker unter Tage einen Schichtlohn fast in Höhe des Gedingelohnes bezogen habe, führe nicht zu der Annahme, daß ein besonders vereinbarter Lohn im Sinne der HaVO vorgelegen habe. Denn der von dem Kläger bezogene Lohn sei nicht infolge besonders gelagerter Verhältnisse anstelle eines Gedinges gezahlt worden und sei auch nicht besonders vereinbart worden. Es handele sich vielmehr um den an Elektriker üblicherweise gezahlten Lohn. Auch die Voraussetzungen des § 3 c HaVO seien nicht gegeben. Der Kläger sei als Elektriker weder mit Zimmer- noch mit Reparaturarbeiten beschäftigt gewesen, noch habe er Instandsetzungsarbeiten verrichtet. Da die Zeit von 1940 bis 1953 nicht anerkannt werden könne, brauche nicht untersucht zu werden, ob etwa die seit 1953 verrichtete Tätigkeit eines Elektrohauers von der HaVO erfaßt werde. Denn diese Zeit reiche allein nicht zur Erfüllung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 RKG aus.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.
Er rügt die Verletzung der §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG), des Art. 3 Grundgesetz (GG) und der §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 49 Abs. 2 RKG sowie der §§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, 3 Ziff. 4 c HaVO. Er habe alle Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsrente erfüllt, insbesondere habe er auch über 180 Kalendermonate Hauerarbeiten verrichtet. Seine Tätigkeit in der Zeit vom 19. August 1940 bis zum 31. Oktober 1953 erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr. 2 HaVO. Das LSG habe diese Vorschrift unrichtig ausgelegt, wenn es ihm allein wegen der Art seines Lohnes abspreche, Hauerarbeiten verrichtet zu haben, obwohl sein Lohn sich in der Höhe des Gedingelohns bewegt habe. Nicht der Lohn bzw. die Lohnform sei für die Einstufung der Tätigkeit, auf deren gesundheitliche Auswirkung es im einzelnen ankomme, entscheidend, sondern die Art der Arbeit selbst. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 HaVO müsse daher entsprechende Anwendung finden, wenn die Tätigkeit eines Elektro- oder Maschinenhauers hinsichtlich der Schwere der Arbeit, der ungünstigen Arbeitsplatzbedingungen und der dadurch bedingten Folgen für die Leistungsfähigkeit des Versicherten der Tätigkeit eines im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn arbeitenden Elektro- oder Maschinenhauers entspreche. Es komme hinzu, daß im Saarbergbau von jeher besondere, von denen des Ruhrbergbaus abweichende Verhältnisse geherrscht hätten, die der Verordnungsgeber offenbar übersehen habe und die im Wege entsprechender Anwendung der HaVO-Vorschriften durch die Rechtsprechung auszugleichen seien. So sei beispielsweise die Berufsbezeichnung "Elektrohauer" im Saarbergbau erst im Jahre 1955 eingeführt worden. Vom gleichen Jahre an erst werde im Saarbergbau Gedingelohn gezahlt, während das im Ruhrbergbau bereits ab 1941 der Fall gewesen sei. Wäre der Revisionskläger lediglich wegen der Art des von ihm empfangenen Lohns nicht als Hauer im Sinne des § 1 HaVO anzusehen, so verstieße diese Einschränkung gegen Art 3 GG. Wenn das LSG schon davon ausgehe, daß der Revisionskläger nicht unter § 1 Abs. 1 Ziff. 2 HaVO falle, so hätte es doch bejahen müssen, daß wenigstens eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 4 c HaVO vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG für das Saarland vom 11. März 1964 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Oktober 1961 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1961 zu verurteilen, ihm die Bergmannsrente nach § 45 KnVNG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe weder Gedinge- noch einen diesem entsprechenden, besonders vereinbarten Lohn, sondern lediglich Schichtlohn erhalten. Folglich entfalle die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO. Der Kläger habe jedenfalls seit 1945 nicht durchgehend den jeweils höchsten tariflichen Schichtlohn erreicht. Schließlich gehe auch die Rüge des Klägers fehl, das LSG habe den Sachverhalt insofern nicht genügend aufgeklärt, als die Berufsbezeichnung "Maschinenhauer" im Saarbergbau im Gegensatz zum Ruhrbergbau erst im Jahre 1955 eingeführt worden sei und auch erst von diesem Zeitpunkt an Handwerker Gedingelohn erhalten hätten. Es treffe nicht zu, daß Elektriker bzw. Elektrohauer außerhalb des Saarbergbaus anders, d.h. nicht in tariflichem Schichtlohn, sondern grundsätzlich bei gleicher Tätigkeit im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn beschäftigt worden seien oder beschäftigt würden. Auch in anderen Bergbaugebieten wurden und würden wie im Saarbergbau die Elektriker und Elektrohauer grundsätzlich im tariflichen Schichtlohn und nur in Ausnahmefällen im Gedinge entlohnt, nämlich dann, wenn ihr Arbeitseinsatz als Gedingearbeiter erfolge. Insoweit verstoße die HaVO auch nicht gegen Art. 3 GG. Elektriker und Elektrohauer seien nämlich in der HaVO in gleicher Weise behandelt, ob sie nun im Saarbergbau oder z.B. im Ruhrbergbau beschäftigt seien. Es treffe auch nicht zu, daß die HaVO nur auf den Ruhrbergbau zugeschnitten sei. Hierzu werde z.B. auf § 4 Nr. 5 HaVO verwiesen. Auch die von dem Kläger ab 1. November 1953 als Elektromeister verrichtete Tätigkeit werde nicht von der HaVO erfaßt. Nach dem Beschäftigungsnachweis der Grube G. vom 29. Mai 1961 und der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Elektrofahrsteigers G sei der Kläger zwar überwiegend bzw. vorwiegend an den geforderten Betriebspunkten eingesetzt gewesen. Das genüge jedoch nicht. Die in der HaVO aufgezählten Tätigkeiten könnten nämlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ausschließlich und uneingeschränkt verrichtet worden seien.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist insofern begründet, als die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger zwar das 50. Lebensjahr vollendet, 300 Kalendermonate knappschaftliche Versicherungszeit zurückgelegt, aber nicht die außerdem erforderlichen 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 2 RKG erfüllt habe. Die von 1940 bis 1953 verrichtete Tätigkeit als Elektriker unter Tage könne nicht als hauergleiche Arbeit anerkannt werden, weil der Kläger während dieser Zeit weder im Gedinge noch zu besonders vereinbartem Lohn entlohnt worden sei. Wenn auch der Lohn des Klägers fast so hoch wie der Gedingelohn gewesen sei, so handele es sich doch nicht um einen besonders vereinbarten Lohn. Er sei nicht infolge besonders gelagerter Verhältnisse anstelle eines Gedinges gezahlt worden, auch sei er nicht besonders vereinbart worden, vielmehr handele es sich um den üblichen Elektrikerlohn. Diese Ausführungen sind teils nicht frei von Rechtsirrtum, teils reichen sie nicht aus, um entscheiden zu können, ob das Berufungsgericht den Begriff des besonders vereinbarten Lohns im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO zutreffend gewürdigt hat. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HaVO ist ein besonders vereinbarter Lohn ein fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse anstelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wird und der im Rahmen der möglichen Gedingeverdienste liegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erhält ein Versicherter dann einen diese Voraussetzungen erfüllenden Lohn, wenn dieser den Hauermindestlohn übersteigt, um mehr als 5% über dem normalen Schichtlohn - hier dem normalen Elektrikerlohn - liegt und den tariflichen Hauerdurchschnittslohn (Gedingerichtsatz) nicht um mehr als 10 % unterschreitet (vgl. SozR HaVO Nr. 1 und 7 zu § 1). Erhält ein Versicherter einen solchen Lohn, so ist anzunehmen, daß dieser infolge besonders gelagerter Verhältnisse anstelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wird. Einer schriftlichen Vereinbarung bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat nun ausgeführt, daß der dem Kläger gezahlte Lohn dem für Elektriker üblichen Lohn entspreche. Dies würde gegen die Annahme eines besonders vereinbarten Lohnes sprechen. Aber das Berufungsgericht hat andererseits auch festgestellt, daß der Lohn des Klägers fast den Gedingerichtsatz erreicht habe. Dies würde für die Annahme eines besonders vereinbarten Lohnes sprechen. Beide Feststellungen stehen nicht miteinander in Einklang. Sie sind zudem so unbestimmt gehalten, daß der erkennende Senat nicht entscheiden kann, ob der Kläger einen besonders vereinbarten Lohn im Sinne dieser Grundsätze erhalten hat. Es bedarf daher noch einer weiteren Prüfung und neuen Feststellung durch das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung noch folgendes zu beachten haben: Die HaVO begünstigt Elektriker unter Tage nicht allgemein. Ein unter Tage tätiger Elektriker verrichtet vielmehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO nur dann Hauerarbeit, wenn er mit gleicher Tätigkeit wie ein Elektrohauer an besonderen Betriebspunkten, nämlich im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn beschäftigt ist. Die Gleichstellung seiner Tätigkeit mit der eines Elektrohauers setzt voraus, daß es in dem betreffenden Bergbaugebiet die Vergleichstätigkeit des Elektrohauers überhaupt gibt (SozR Nr. 2 zu HaVO § 1). Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob bereits zur Zeit des Erlasses der HaVO die Tätigkeit des Elektrohauers in den Tarifvereinbarungen aufgeführt war. Wenn allerdings die betrieblichen Verhältnisse, die für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit in die Lohnordnung ausschlaggebend sind, schon im Zeitpunkt des Erlasses der HaVO jedenfalls im wesentlichen denen derselben Bergbauart in einem anderen Bergbaugebiet gleichen, in welchem diese Tätigkeit bei Erlaß der HaVO bereits tariflich anerkannt war, so ist diese Tätigkeit auch in dem ersteren Bergbaugebiet für dieselbe Bergbauart anzuerkennen, obwohl sie dort erst nach Erlaß der HaVO in die Lohnordnung aufgenommen worden ist (SozR Nr. 4 zu HaVO § 1). Ist demnach die Tätigkeit des Elektrohauers erst nach Erlaß der HaVO tariflich für den Saarbergbau anerkannt worden, so bedarf es der Prüfung, ob die für die Tätigkeit eines Elektrohauers maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse im Saarbergbau damals im wesentlichen denen des Ruhrkohlenbergbaus oder des Aachener Steinkohlenbergbaus, in denen diese Tätigkeit bereits tariflich anerkannt war, entsprachen. Sollte hiernach die Tätigkeit des Elektrohauers im Saarbergbau als begünstigte Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO anzusehen sein, so ist auch die Tätigkeit eines Elektrikers eine begünstigte Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie an den in dieser Vorschrift genannten besonderen Betriebspunkten verrichtet wurde und auch die lohnmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urt. d. erkennenden Senats vom 15. Dezember 1966 in Sachen Sch. ./. Saarknappschaft - 5 RKn 51/64 -).
Als Instandsetzungsarbeiten im Sinne des § 3 Nr. 4 c HaVO können die Arbeiten eines Elektrikers dagegen nicht angesehen werden, weil hierunter nur bergmännische Instandsetzungsarbeiten zu verstehen sind, wie sich aus der Tatsache ergibt, daß in dieser Vorschrift auch im übrigen nur bergmännische Arbeiten aufgeführt sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO nicht deshalb gegen Art. 3 des Grundgesetzes, weil nicht nur auf die Art der Tätigkeit, sondern auch auf die Art und die Höhe des Lohnes abgestellt wird. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollen von der HaVO nur diejenigen Arbeiten erfaßt werden, die sich wegen ihrer Schwere, ihrer Gefährlichkeit und der mit ihnen verbundenen erhöhten Abnutzung nachteilig auf den Versicherten auswirken. Solche Arbeiten wie die Arbeit des Hauers oder ähnlich schwere Arbeiten werden aber in der Regel im Gedinge oder auf andere Weise hervorgehoben entlohnt. Wenn der Verordnungsgeber zusätzlich neben der Art der Tätigkeit auf den Lohn abstellt, so geschieht dies nur, um in Zweifelsfällen eine klare Abgrenzung zu finden. Diese Regelung ist weder willkürlich noch sachfremd. Aus der HaVO ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers zudem keine Schlechterbehandlung der Saarbergleute gegenüber den Bergleuten anderer Bergbaugebiete. Zunächst einmal sind die Besonderheiten des Saarbergbaus bei Abfassung der HaVO mitberücksichtigt worden, wie es sich schon aus der nur den Steinkohlenbergbau Saar betreffenden Vorschrift des § 4 Nr. 5 HaVO ergibt. Im übrigen gilt aber für Grubenhandwerker im Saarbergbau nichts grundsätzlich anderes als für Grubenhandwerker anderer Bergbaugebiete, da hier wie dort je nach den Umständen solche Handwerker im Schichtlohn oder im Gedinge bezahlt worden sind und bezahlt werden. Aus den in diesem Absatz zunächst genannten Gründen hält sich der Verordnungsgeber, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, mit dieser Regelung auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.
Sollte das Berufungsgericht bei neuer Prüfung zu der Auffassung kommen, daß die Zeit von 1940 bis 1953, von Unterbrechungen abgesehen, als hauergleiche Arbeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO anzuerkennen ist, so würde es weiter zu prüfen haben, ob auch die vom Kläger seit 1953 verrichtete Tätigkeit eines Meisters im Elektrobetrieb nach § 4 Nr. 5 HaVO anzuerkennen ist. Wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung kommt, daß der Kläger seit 1953 als Meister im Elektrobetrieb im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung tätig gewesen ist, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob er diese Tätigkeit ausschließlich und uneingeschränkt ausgeübt hat. Diese Voraussetzung gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann, wenn in der HaVO ausschließlich oder doch hauptsächlich auf einen Beruf, etwa den des Wettersteigers oder des Vermessungssteigers (§ 5 Nr. 4 und 5) abgestellt ist und der Versicherte weder diese Berufsbezeichnung führt noch als solcher entlohnt wird, aber behauptet, diese Tätigkeit auszuüben bzw. ausgeübt zu haben. Ist dagegen in der HaVO ausschließlich oder zumindest auch auf die Verrichtung bestimmter Arbeiten abgestellt und handelt es sich um die Frage, ob er diese verrichtet hat, so ist es unschädlich für die Anerkennung dieser Arbeit, wenn der Versicherte daneben auch noch andere Arbeiten in nur unwesentlichem Umfang verrichtet hat (vgl. dazu SozR HaVO Nr. 3 zu § 1). Das aber muß auch für den Meister im Elektrobetrieb nach § 4 Nr. 5 HaVO gelten. Wenn der Senat in der o.a. Entscheidung ausgeführt hat, daß in diesen Fällen eine etwa neben der in der HaVO genannten Arbeit verrichtete weitere Arbeit nur dann in dieser Hinsicht unschädlich ist, wenn sie nur in unwesentlichem Umfang verrichtet worden ist, so heißt das, daß der Versicherte im wesentlichen die in der HaVO aufgeführte Arbeit verrichtet haben muß. Wenn es auch nicht erforderlich ist, daß sie ausschließlich und uneingeschränkt verrichtet worden ist, so genügt es andererseits aber auch nicht, daß sie gegenüber der nicht begünstigten Arbeit nur überwiegend ausgeübt worden ist. Sie muß vielmehr dem Beruf des Versicherten während der in Frage stehenden Zeit das Gepräge gegeben haben. Auch insoweit wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben.
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers begründet. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen