Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Schwerbehinderten auf Altersruhegeld bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres
Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist der Anspruch eines Schwerbehinderten auf Altersruhegeld bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (von März 1981 bis Januar 1983).
Der im Januar 1921 geborene Kläger gab im Februar 1981 seine selbständige Tätigkeit als Automatenaufsteller durch Übergabe des Geschäfts an seine Ehefrau auf und beantragte Altersruhegeld als anerkannter Schwerbehinderter. Die daneben ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Rheinland-Pfalz übte er weiterhin aus und erhielt hierfür eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 717,-- DM, die zu einem Drittel als steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt wurde. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die zu beachtende Verdienstgrenze von 425,-- DM um 53,-- DM überschritten sei (Bescheid vom 8. Juli 1981, Widerspruchsbescheid vom 26. November 1981). Klage und Berufung - letztere hat der Kläger auf die Zeit von März 1981 bis Januar 1983 beschränkt - blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG vom 22. September 1982, Urteil des Landessozialgerichts - LSG vom 14. April 1983). Das LSG hat die Verdienstgrenze von monatlich 425,-- DM als überschritten angesehen, weil die gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 478,-- DM monatlich Arbeitsentgelt i.S. des § 14 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) gewesen sei. Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister sei eine unselbständige Beschäftigung i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV. Die hierzu erforderliche Weisungsgebundenheit sei auch dort noch vorhanden, wo sie sich bei hochqualifizierten Mitarbeitern zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert habe. Zur Begründung der Versicherungspflicht reiche es aus, daß ein ehrenamtlicher Bürgermeister nicht nur Repräsentant seiner Gemeinde, sondern zugleich der Leiter der Gemeindeverwaltung sei. Die Tatsache, daß zwei Drittel der Aufwandsentschädigung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen seien, zeige bereits, daß die faktische Verwaltungsarbeit des Klägers bei weitem die reinen Repräsentationspflichten übersteige. Zwar führe nach § 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) die Verbandsgemeinde die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und Auftrag; in den Ortsgemeinden sei jedoch die Gemeindeverwaltung in der Regel auf die Person des Ortsbürgermeisters konzentriert, er sei die Gemeindebehörde, an die sich die Bürger in allen Verwaltungsfragen zunächst wenden. Um echte Verwaltungsgeschäfte handele es sich ferner bei der Vorbereitung der Beschlüsse des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse sowie bei den - zumindest in größeren Ortsgemeinden - zu treffenden Personalentscheidungen sowie bei der Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften. Auch im Rahmen der durch § 70 Abs. 1 GemO vorgeschriebenen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Verbands- und Ortsgemeinde seien wichtige Verwaltungsaufgaben zu er füllen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 25 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.V.m. den §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1 SGB IV. Schon der Bürgermeister einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz leiste im Hinblick auf seine im Gesetz festgelegten Befugnisse keine abhängige Arbeit. Das gelte insbesondere für den Ortsbürgermeister, da die Verwaltung der Ortsgemeinde von der Verbandsgemeindeverwaltung erfolge und dem Ortsbürgermeister nur noch die Repräsentations- und Vorsitzaufgaben zufielen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts sowie der Bescheide der Beklagten diese zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit von März 1981 bis Januar 1983 Altersruhegeld für anerkannte Schwerbehinderte zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers war, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hatte, zulässig; der Berufungsausschließungsgrund des § 146 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht ein, da die Berufung nach den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen den Zeitraum von März 1981 bis Januar 1981 betrifft, der bei Einlegung der Berufung im Oktober 1982 noch nicht abgelaufen war (vgl. SozR 1500 § 146 Nr. 6, 7, 12 und 14).
Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Altersruhegeld i.S.d. § 25 Abs. 1 AVG für die Zeit vor Vollendung seines 62. Lebensjahres wegen Überschreitens der nach § 25 Abs. 4 Satz 3 AVG in der Fassung des Gesetzes vom 6. November 1978 i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 2 AVG in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1973 maßgebenden Verdienstgrenze von 425,-- DM nicht zu. Das LSG hat die fortgeführte Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister zu Recht als "Beschäftigung gegen Entgelt" i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AVG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1977 angesehen, die weder den Tatbestand einer nur gelegentlichen Beschäftigung i.S. des dortigen Buchstaben a erfüllt noch die nach Buchstabe b i.V.m. den Sätzen 3 und 2 maßgebende Verdienstgrenze von 425,-- DM monatlich nicht überschreitet. Dabei sind die Begriffe "Entgelt" und "Beschäftigung gegen Entgelt" i.S. der in § 7 SGB IV definierten Beschäftigung und des in § 14 SGB IV definierten Arbeitsentgelts zu verstehen, obgleich diese Begriffe schon in § 25 Abs. 4 in der vor dem Inkrafttreten des SGB IV zum 1. Juli 1977 geltenden Fassung gebraucht wurden (so schon der 1. Senat des Bundessozialgerichts - BSG - im Urteil vom 27. April 1982, BSGE 53, 242, 243 = SozR 2200 §1248 Nr. 36).
Davon gehen auch die Beteiligten aus.
Das LSG hat zu Recht die Tätigkeit eines Ortsbürgermeisters unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG in einer zutreffenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles als unselbständige Beschäftigung angesehen. Insoweit unterliegen die richtige Umschreibung des Rechtsbegriffs der unselbständigen Beschäftigung und dessen Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (entsprechend zum steuerrechtlichen Dienstverhältnis BFHE 105, 380, 382). Soweit das LSG hierzu Vorschriften der GemO Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 angewandt hat, ist der Senat hieran gebunden, da diese nach § 162 SGG kein revisibles Recht ist; der Senat ist jedoch nicht daran gehindert, weitere Vorschriften der GemO anzuwenden, da das BSG den Inhalt nicht revisibler Vorschriften erstmalig feststellen darf (BSGE 53, 242, 245 f.).
Die unselbständige Arbeit wird dadurch charakterisiert, daß sie "mit dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt wird" (Amtliche Begründung zu § 7 SGB IV in BT-Drucks. 7/4122). Diese Weisungsgebundenheit ist sogar dort noch vorhanden, wo sie sich - bei hochqualifizierten Mitarbeitern - "zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert" (vgl. z.B. BSGE 16, 289, 294; 36, 262, 263; 47, 201, 204). Zur Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters entspricht es gesicherter Rechtsprechung des BSG, daß weder dessen Rechtsstellung als Organ der Gemeinde mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter noch die Bezeichnung der einen Verdienstausfall ausgleichenden Vergütung als Aufwandsentschädigung von vornherein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausschließen (Urteile des 12. Senats vom 27. März 1980 in SozR 2200 § 165 Nr. 44 und vom 23. September 1980 BSGE 50, 231 = SozR 2200 § 1229 Nr. 12; im Ergebnis schon Urteil des 3. Senats vom 21. Januar 1969 - 3 RK 81/67 - Breithaupt 1969, 823). Bürgermeister wurden als abhängig Beschäftigte angesehen, wenn sie in diesem Amt über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausüben; das kann nur für das jeweils betroffene Bundesland beurteilt werden, da in den Kommunalverfassungen der einzelnen Länder die Rechtsstellung der (ehrenamtlichen) Bürgermeister unterschiedlich ausgestaltet ist (BSGE 50, 231, 232). Soweit der Bürgermeister nach der Kommunalverfassung als Vorsitzender des Gemeinderats Repräsentationsaufgaben wahrnimmt, ohne daß ihm zugleich die Funktion als Verwaltungsspitze zukommt, wie dies z.B. nach der niedersächsischen Gemeindeordnung oder nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung der Fall ist, wurde ein Beschäftigungsverhältnis bzw. ein steuerrechtliches Dienstverhältnis verneint (vgl. BSGE 50, 231, 232; BFHE 84, 361); wenn er jedoch als Hauptgemeindebeamter Leiter der Gemeindeverwaltung ist, wie dies nach der saarländischen Kommunalverfassung (BSG Breithaupt 1969, 823), nach der bayerischen Kommunalverfassung (BSGE 50, 231; BFHE 101, 389) und wohl auch in Schleswig-Holstein der Fall war (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 44, der Rechtsstreit wurde zur Klärung der Verhältnisse in einer amtsangehörigen Gemeinde zurückverwiesen), wurde ein Beschäftigungsverhältnis angenommen. Soweit der 1. Senat im Urteil vom 27. April 1982 (BSGE 53, 242 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36) für ein ehrenamtliches Mitglied eines Gemeinderats in Bayern ein Beschäftigungsverhältnis verneint hat, entspricht dies der angeführten Rechtsprechung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, zumal die Revision keine neuen, bisher noch nicht berücksichtigten Argumente vorgetragen hat. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß Bürgermeister und Verbandsbürgermeister nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung als Leiter der Gemeindeverwaltung (vgl. § 47 GemO) abhängig Beschäftigte sind.
Auch im Falle des Ortsbürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde (Ortsgemeinde) ist ein Beschäftigungsverhältnis zu bejahen. Die GemO beläßt der Ortsgemeinde wesentliche Verwaltungsaufgaben. Sie bestimmt im Dritten Kapitel "Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden", daß die Erfüllung "der übertragenen staatlichen Aufgaben" (§ 68 Abs. 3 Nr. 1) und der Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (a.a.O. Nr. 2) der Verbandsgemeinde obliegt, die auch bestimmte in § 67 bezeichnete Selbstverwaltungsaufgaben anstelle der Ortsgemeinde wahrzunehmen hat, so daß noch wesentliche Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinde verbleiben. Diese Verwaltungsaufgaben werden zwar gemäß § 68 Abs. 1 GemO - wie das LSG für den Senat verbindlich ausgeführt hat - von der Verbandsgemeinde im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde ausgeführt. Damit wird in den Ortsgemeinden die Gemeindeverwaltung in der Regel auf die Person des Ortsbürgermeisters konzentriert, der jedoch seine Position als Verwaltungsspitze, soweit Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinde in deren Namen und Auftrag von der Verbandsgemeinde ausgeführt werden, im wesentlichen behält.
Die Revision meint zu Unrecht, der Ortsbürgermeister habe tatsächlich nur noch Repräsentations- und Vorsitzaufgaben. Schon dessen Befugnisse im Gemeinderat fußen im wesentlichen nicht auf der - nicht einmal erforderlichen - Wahl zum Gemeinderatsmitglied. Denn für den Ortsbürgermeister gilt § 36 GemO entsprechend, wonach der Bürgermeister den Vorsitz im Gemeinderat führt (Abs. 1) und auch der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, Stimmrecht hat (Abs. 3). Gemäß § 69 Abs. 2 GemO stehen die Rechte und Pflichten nach § 42 GemO neben dem Ortsbürgermeister auch dem Bürgermeister zu. Hiernach hat der Bürgermeister die Ausführung eines Ratsbeschlusses bei bestimmten Verstößen "auszusetzen" und ggf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Das dem Bürgermeister als Verwaltungsspitze zukommende Weisungsrecht wird nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GemO ist die Verbandsgemeindeverwaltung bei Führung der Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde an Entscheidungen des Ortsbürgermeisters gebunden. Diese sind dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde mitzuteilen (§ 70 Abs. 1 GemO; Verwaltungsvorschriften zur GemO - VV-GemO - Nr. 2.2 zu § 68). Die Verbandsgemeindeverwaltung darf Weisungen der Ortsgemeinde, die sie nicht für rechtmäßig hält, nicht ausführen (VV-GemO Nr. 2.3 zu § 68). Damit bleibt gerade in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten die Verwaltungskompetenz des Ortsbürgermeisters erhalten.
Zur Verwaltungstätigkeit gehört entgegen der Ansicht des LSG auch die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 Nr. 3 GemO dem Ortsbürgermeister obliegende Außenvertretung der Gemeinde einschließlich der Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen, wie bereits der 12. Senat im Urteil vom 23. September 1980 (BSGE 50, 231, 232) entschieden hat. Zu den Verpflichtungserklärungen gehören (vgl. VV-GemO zu § 67 Ziff 6) der Antrag auf Bundes- und Landeszuweisungen sowie die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Bundesbaugesetz. Für die vom LSG hervorgehobene Beratungsaufgabe ist es belanglos, daß sich die Gemeindebürger in zahlreichen Fällen auch an sonstige Mandatsträger oder an Stellen der Verbandsgemeinde wenden werden. Darüber hinaus hat der Ortsbürgermeister nach den Feststellungen des LSG gemäß § 70 Abs. 1 GemO im Rahmen der vorgeschriebenen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Verbands- und Ortsgemeinde wichtige Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Schließlich hat das LSG es zutreffend als Indiz für ein e abhängige Tätigkeit angesehen, daß Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45 mwN; vgl. auch BAGE 19, 324, 330; 25, 505, 511 und BFHE 117, 550, 552).
Von der erzielten Aufwandsentschädigung hat das LSG im Ergebnis zu Recht 2/3 als Arbeitsentgelt i.S. des § 14 SGB IV angesehen. Insoweit ist dem LSG darin zuzustimmen, daß der Teil der Aufwandsentschädigung, der über den wirklichen Aufwand hinausgeht und z.B. Verdienstausfall ersetzt, zum Arbeitsentgelt gehört. Bei der Ermittlung des in der Aufwandsentschädigung enthaltenen Entgeltteils hat das LSG als Anhalt berücksichtigt, in welchem Umfange die Aufwandsentschädigung zu versteuern war (vgl. BSG SozR 2200 § 165 Nr. 44 auf Bl. 61). Soweit sich das LSG hierfür auf einen Runderlaß des Sozialministeriums Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1957 berufen hat, wendet die Revision zu Recht ein, daß dieser Erlaß die Einführung der Verbandsgemeinde in der GemO vom 14. Dezember 1973 noch nicht habe berücksichtigen können. Insoweit war der Erlaß des Ministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 1978 (MinBl. 1979, 6) über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bzw. hauptamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen gewährt werden, anzuwenden. Nach diesem im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister ergangenen Erlaß sind für Ortsbürgermeister die pauschale Entschädigung und Sitzungsgelder zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der dort genannten Beträge - bei bis zu 20.000 Einwohnern monatlich 150,-- DM - steuerfrei. Der steuerfreie Mindestbetrag ist bei dem vom LSG festgestellten steuer- und sozialversicherungspflichtigen Zweidrittelanteil von 478,-- DM überschritten. Die vom Kläger hervorgehobene Möglichkeit, im Einzelfall einen höheren Aufwandanteil nachzuweisen, ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn der Beschäftigte von ihr keinen Gebrauch gemacht und auch im Sozialversicherungsverfahren keinen höheren Aufwand im einzelnen dargelegt hat. Wenn der 1. Senat in dem angeführten Urteil vom 27. April 1982 meint, die dem damaligen Kläger nach Aufgabe seiner entlohnten Beschäftigung gezahlte Aufwandsentschädigung für die fortgesetzte ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtrat nach der bayerischen Kommunalverfassung könne keinen Ausgleich für Verdienstausfall enthalten, so ist das jedenfalls auf die vom Kläger nach Maßgabe des Landesrechts Rheinland-Pfalz bezogene Aufwandsentschädigung nicht zu übertragen. Hierzu bestimmt die schon vom LSG angewandte Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 1. März 1974 (Entschädigungs-VO) in der vom LSG berücksichtigten Fassung durch Verordnung (VO) vom 30. November 1979 - die Änderungen durch die Verordnungen vom 7. Juli 1980, 8. Juli 1981 und 29. Oktober 1982 betreffen diesen Punkt nicht - in § 6, daß durch die Aufwandsentschädigung dem Ehrenbeamten die mit der Wahrnehmung seines Amtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und seine sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden; die Regelung des § 4 Abs. 3, wonach der Verdienstausfall in Form von Durchschnittssätzen ersetzt werden kann, gilt entsprechend. Das Fehlen eines konkreten Verdienstausfalls schließt eine Erstattung nach Durchschnittssätzen nicht aus. Im übrigen ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Aufwandsentschädigung mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers wegen Wegfalls eines Verdienstausfalles gemindert worden wäre.
Damit überschreitet das beitragspflichtige Arbeitsentgelt die für den Hinzuverdienst geltende Grenze um 53,-- DM, was den streitigen Anspruch auf Altersrente ausschließt. Dabei hat das LSG die Frage, ob der übersteigende Betrag im Hinblick auf die Höhe der Verdienstgrenze bzw. im Hinblick auf die verdrängte Altersrente unverhältnismäßig gering ist, zu Recht als unbeachtlich angesehen (vgl. zur Überschreitung einer Verdienstgrenze von 1.000,-- DM um 7,34 DM SozR 2200 § 1267 Nr. 27). Eine den überschießenden Betrag lediglich anrechnende Lösung mag unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zwar vorzuziehen sein; demgegenüber ist bei den hier streitigen Rentenleistungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung jedoch zu beachten, daß diese möglichst in gleichbleibender Höhe, und damit ohne Anrechnung schwankender Bezüge, vom Gesetzgeber ausgestaltet werden.
Der 1. Senat meint in der angeführten Entscheidung vom 27. April 1982 abschließend, das Ergebnis, daß die den ehrenamtlichen Mitgliedern eines Gemeinderats in Bayern gewährte Aufwandsentschädigung dem Anspruch auf flexibles Altersruhegeld unschädlich sei, befriedige; der Gesetzgeber habe mit der Regelung über das flexible Altersruhegeld in § 1248 Abs. 1 und 4 RVO keinen wirtschaftlichen Zwang auf Versicherte ausüben wollen, kommunale Ehrenämter nicht zu übernehmen oder niederzulegen (BSGE 53, 242, 247). Das bezieht sich ersichtlich nur auf die dort behandelte Fallgestaltung einer nicht sozialversicherungspflichtigen Aufwandsentschädigung. Soweit die Rechtsprechung die Aufwandsentschädigung von kommunalen Ehrenbeamten als sozialversicherungspflichtiges Entgelt angesehen hat, liegt dies auch im wohlverstandenen Interesse des Versicherten. Darin liegt keine Behinderung, sondern eine Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Wenn der Gesetzgeber die Berücksichtigung des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts in § 25 AVG bei dieser oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten hätte ausschließen wollen, so hätte dies eine Sondervorschrift erfordert. Dementsprechend hat der Senat in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 15. November 1973 - 11 RA 244/72 - im Falle eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde A… im Lande Rheinland-Pfalz, der in seinem Hauptberuf "arbeitslos" war, einen Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit nach § 25 Abs. 2 AVG verneint, da die versicherungspflichtige Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister mit einer Aufwandsentschädigung von 700,-- bzw. 749,-- DM, die nur zu einem Drittel steuer- und beitragsfrei sei, Arbeitslosigkeit ausschließe. Schließlich greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, die Verdienstgrenze solle lediglich den Arbeitsmarkt - wenn auch in einem weiteren die selbständige Tätigkeit mitumfassenden Sinne - entlasten, der durch die Fortführung einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit nicht berührt werde. Denn der Gesetzgeber hat den zu entlastenden Arbeitsmarkt durch die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen begrenzt und damit Beschäftigungen als Beamter, als Wahlbeamter und auch als Ehrenbeamter, soweit das versicherungspflichtige Entgelt bestimmte Grenzen überschreitet, einbezogen. Das ist aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden, da auch diese Verdienstmöglichkeiten letztlich von bisher Arbeitslosen wahrgenommen werden können.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen