Orientierungssatz
Zur Frage, ob eine im Juli 1959 vom Ostsektor Berlins nach Berlin-West übergesiedelte Person, die für die Jahre 1956 bis 1958 freiwillige Beiträge zur RV bei der Versicherungsanstalt Berlin-Ost (VAB) entrichtet hat, sich bei der LVA Berlin weiterversichern darf (RVO § 1233; ArVNG Art 2 § 4 Abs 1).
Normenkette
RVO § 1233 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 4 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. Juni 1965 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Es war zu entscheiden, ob die Klägerin, die für die Jahre 1956 bis 1958 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung bei der Versicherungsanstalt B (VAB) entrichtet hat, sich bei der Landesversicherungsanstalt B (LVA) freiwillig weiterversichern darf (§ 1233 der Reichsversicherungsordnung - RVO -, Art. 2 § 4 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG -).
Die Klägerin lebte im Ostsektor Berlins und ist im Juli 1959 nach West-Berlin übersiedelt. Für sie sind Pflichtbeiträge bis September 1956 und freiwillige Beiträge für die Zeit von Oktober 1956 bis Dezember 1958 entrichtet worden. Die freiwilligen Beiträge sind durch Einkleben von Marken in eine Versicherungskarte für freiwillig Versicherte entrichtet. Die Karte ist am 27. November 1956 vom "Freien Deutschen Gewerkschaftsbund" für die VAB ausgestellt. Sie trägt den Vermerk "freiwillige Weiterversicherung ab 1.10.1956 anerkannt". Die drei Marken für 1956 sind mit dem Stempel vom 2. Januar 1957 entwertet.
1963 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die "Genehmigung" zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeiterrentenversicherung (ArV). Die Beklagte verneinte die Berechtigung, da die Klägerin nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren mindestens für 60 Monate Pflichtbeiträge entrichtet und auch nicht vor dem 1. Januar 1957 von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch gemacht habe (Bescheid vom 18. November 1963).
Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 7. April 1964).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, daß die Klägerin zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sei (Urteil vom 22. September 1964).
Das LSG Berlin hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 21. Juni 1965). Die Klägerin habe - so ist in dem Urteil ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt das Erfordernis der Entrichtung von mindestens 60 Monatsbeiträgen während eines Zeitraumes von 10 Jahren erfüllt (§ 1233 Abs. 1 RVO). Sie sei jedoch nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 ArVNG zur Weiterversicherung berechtigt. Nach § 1244 Satz 1 RVO aF sei sie ab 1. Oktober 1956 zur Weiterversicherung berechtigt gewesen. Zwar habe vom Recht der Weiterversicherung nur "Gebrauch gemacht", wer vor dem 1. Januar 1957 mindestens einen freiwilligen Beitrag entrichtet, d. h. eine Beitragsmarke in die Karte eingeklebt habe (§ 1413 RVO aF). Doch sei die Klägerin so zu behandeln, als ob sie vor dem 1. Januar 1957 tatsächlich mindestens einen freiwilligen Beitrag entrichtet hätte; denn der Entrichtung der Beiträge stehe die Bereiterklärung zur Nachentrichtung gleich (§ 1444 Abs. 1 Nr. 2, § 1442 Abs. 1 RVO aF; Hinweis auf BSG 19, 247). Die Klägerin habe am 27. November 1956 den Willen bekundet, die freiwilligen Versicherungsbeiträge für Oktober und November 1956 zu einem späteren Zeitpunkt abzuführen, indem sie sich an diesem Tage eine Versicherungskarte für freiwillig Versicherte habe ausstellen lassen. Der Vermerk auf der Karte "freiwillige Weiterversicherung ab 1.10.1956 anerkannt" könne nur auf Betreiben der Klägerin eingetragen worden sein, denn nur sie habe hieran ein Interesse haben können.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des LSG Berlin und das Urteil des SG Berlin aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt eine Verletzung von Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG, § 1444 Abs. 1 Nr. 2, § 1442 Abs. 1 RVO aF, § 1418 Abs. 1, § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO nF. Die Klägerin habe nicht vor dem 1. Januar 1957 von ihrem Recht zur Weiterversicherung Gebrauch gemacht. Die Gleichstellung einer Bereiterklärung zur Nachentrichtung von Beiträgen mit der Beitragsentrichtung beziehe sich nur auf die Wirksamkeit der Beiträge. Diese besage nur, daß die Beiträge rechtsgültig und nicht zu beanstanden seien. Daneben stehe der Begriff der Entrichtung. Diese sei maßgebend für den Zeitpunkt, für den der Beitrag Rechtswirkungen äußern könne. Die Bezugnahme auf § 1442 RVO aF in § 1444 Abs. 1 RVO aF habe lediglich den Sinn, daß die Beiträge im Hinblick auf ihre Wirksamkeit schon als im Zeitpunkt der Bereiterklärung als entrichtet gelten sollten; sie bedeute nicht eine Fiktion hinsichtlich des Zeitpunktes der Entrichtung. In Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG komme es nur auf den Zeitpunkt der Entrichtung an. Die Bereiterklärung, die sich nur auf die Wirksamkeit eines Beitrags beziehe, könne daher nicht herangezogen werden (Hinweis auf BSG 21, 193; EuM 47, 22). Abgesehen davon liege eine Bereiterklärung nicht vor. In der Ausstellung einer Versicherungskarte könne bestenfalls eine allgemeine Bereiterklärung zur freiwilligen Weiterversicherung an sich erblickt werden; ob und für welche Zeit dann Beiträge tatsächlich entrichtet werden sollten, sei in das Belieben des einzelnen Versicherten gestellt. Für eine Bereiterklärung im Sinne des Gesetzes sei aber eine besondere Willenserklärung gegenüber einer zuständigen Stelle erforderlich. Dabei sei von erheblicher Bedeutung, daß für den Empfänger der Willenserklärung ersichtlich sei, für welche Zeiträume Beiträge entrichtet werden sollen (Hinweis auf AN 13, 593, 745; BSG 10, 264; 15, 267; 21, 17). Zur Zeit der Ausstellung der Versicherungskarte habe die Klägerin keinen Grund zu einem Beitragsangebot gehabt. Die Tatsache, daß die Klägerin bei Ausstellung der Versicherungskarte keine Beiträge gezahlt habe, spreche dafür, daß sie sich auf die allgemeinen Nachentrichtungsfristen verlassen habe (Versicherungsbedingungen auf der Versicherungskarte). Die Behauptung der Klägerin, die Marken seien am 27. November 1956 ausverkauft gewesen, sei wenig glaubhaft, weil die Beitragsmarken im Ostsektor Berlins direkt vom Versicherungsträger verkauft würden. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß sie eine besondere Willenserklärung zur Nachentrichtung von Beiträgen abgegeben und damit eine konkrete Beitragsleistung angeboten habe. Der Vermerk auf der Versicherungskarte "freiwillige Weiterversicherung ab 1.10.1956 anerkannt" diene lediglich dem Versicherungsträger als Hinweis, daß frühestens von diesem Zeitpunkt an eine freiwillige Weiterversicherung möglich sei.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (vgl. SozR § 124 SGG Nr. 5).
II
Die Revision ist zulässig und begründet.
Die Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die Klägerin vor dem 1. Januar 1957 eine Bereiterklärung im Sinne des Gesetzes zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1957 abgegeben hat.
Die Klägerin gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Buchst. a des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (FRG) genannten Personenkreis; denn sie hat Versicherungsbeiträge zu einem außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet (§ 3 FRG). Deshalb ist § 15 FRG anzuwenden. Danach stehen Beitragszeiten, die nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Im übrigen richten sich die Rechte gemäß § 14 FRG nach den im Geltungsbereich des FRG geltenden Vorschriften. Dazu gehören § 1233 RVO und Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 1233 RVO für die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nicht; denn sie hat auch unter Anrechnung der im Ostsektor Berlins zurückgelegten Beitragszeiten (§ 15 FRG) zu keinem Zeitpunkt innerhalb von zehn Jahren während 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Insofern ist dem angefochtenen Urteil beizutreten.
Die Feststellungen des LSG reichen jedoch zur Entscheidung, ob die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG erfüllt, nicht aus.
Nach Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG ist Voraussetzung für das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung, daß der Versicherte bis zum Inkrafttreten des ArVNG - 1. Januar 1957 - von dem Recht der Weiterversicherung (§ 1244 RVO aF) durch Entrichtung eines Beitrages Gebrauch gemacht hat.
Die freiwillige Weiterversicherung der Klägerin im Ostsektor Berlins beruht nicht auf § 1244 RVO aF, sondern auf der Ostberliner Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung (Versicherungsanstalt Berlin) vom 14. Oktober 1953 (VOBl für Großberlin 1953, 343); doch wird dadurch die Anwendbarkeit des Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG nicht ausgeschlossen. Dies folgt aus der Gleichstellung der außerhalb der Bundesrepublik (BR) zurückgelegten Beitragszeiten mit den nach Bundesrecht zurückgelegten durch § 15 FRG. Danach kommt es für die Gleichstellung nicht darauf an, aufgrund welcher außerhalb der BR geltenden Vorschriften Beitragszeiten zurückgelegt sind. Die Tatsache allein, daß Beitragszeiten zurückgelegt sind, genügt, um sie den nach Bundesrecht zurückgelegten gleichzustellen.
Die Voraussetzung des Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG, daß der Versicherte durch Entrichtung eines Beitrages bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Recht der Weiterversicherung Gebrauch gemacht hat, stellt es entscheidend auf das Handeln des Versicherten ab, d. h. auf den Vorgang der Entrichtung eines freiwilligen Beitrages, der bis zum Inkrafttreten des ArVNG - 1. Januar 1957 - abgeschlossen sein mußte (vgl. SozR Art. 2 § 4 ArVNG Nr. 5; Urteil vom 23. Mai 1967 - 11/1 RA 140/63). Der Stichtag vom 1. Januar 1957 gilt auch für die durch das FRG begünstigten Personen; denn § 14 FRG, wonach sich deren Rechte nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts richten, bedeutet negativ, daß es für die Wahrung von Rechten nicht auf das Recht des Herkunftsgebietes, sondern nur auf das Bundesrecht ankommt. Es ist deshalb unbeachtlich, daß der Stichtag des Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG - 1. Januar 1957 - der Rechtslage und den Verhältnissen im Bundesgebiet angepaßt ist und für die vom FRG erfaßten Personen in deren Herkunftsgebiet keine Bedeutung hatte.
"Gebrauch gemacht" bedeutet, daß das Recht zur Weiterversicherung vor dem 1. Januar 1957 genutzt worden ist, indem damals ein Beitrag entrichtet worden ist; es genügt nicht, wenn nach dem Stichtag ein Beitrag für eine Zeit vorher wirksam entrichtet ist (SozR Art. 2 § 4 ArVNG Nr. 5; Urteil vom 23. Mai 1967 - 11/1 RA 140/63). Auch bei § 15 FRG ist erst mit der Entrichtung des Beitrages eine Beitragszeit zurückgelegt, unbeschadet des kalendermäßigen Zeitraumes, für den der Beitrag gilt, d. h. in dem die Beitragszeit zurückgelegt ist.
Die Vorgänge bei der Entrichtung eines Beitrages außerhalb der BR sind, da sie zur Entscheidung über Rechte des Versicherten nach § 14 FRG gehören, nach Bundesrecht zu beurteilen, obwohl dieses keine Beziehung zu dem Handeln des Versicherten bei der Beitragsentrichtung im Herkunftsgebiet hatte. Lediglich zum Verständnis und zur Auslegung der tatsächlichen Vorgänge bei der Entrichtung eines Beitrages im Herkunftsgebiet sind die fremden Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG den ersten freiwilligen Beitrag durch Verwenden einer Beitragsmarke in der Versicherungskarte erst am 2. Januar 1957, also nicht bis zum Stichtag - 1. Januar 1957 - des Art. 2 § 4 Abs. 1 ARVNG, entrichtet.
Der Entrichtung eines Beitrages steht allerdings nach § 1444 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF die Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber einer zuständigen Stelle gleich, wenn demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet werden. Es ist zwar richtig, daß die angeführte Entscheidung des BSG vom 25. Juli 1963 (BSG 19, 247, 248) nicht ausdrücklich die Unterscheidung zwischen Wirksamkeit und Entrichtung von Beiträgen behandelt und nichts zu der Auffassung der Beklagten enthält, die Bereiterklärung bewirke - bei angemessener Nachentrichtung - nur, daß die Beiträge wirksam seien, berühre jedoch nicht den Zeitpunkt der Entrichtung. Das BSG hat indes die gleiche Frage bereits zu § 4 Abs. 2 Satz 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG) entschieden (BSG 6, 85): Zwar ähnele die Anwartschaftsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 SVAG nicht den in § 1444 RVO aF erwähnten §§ 1442, 1443 RVO aF; gleichwohl müsse der im § 1444 RVO aF liegende allgemeine Grundgedanke berücksichtigt werden; der Versicherte solle vor Nachteilen bewahrt bleiben, wenn er, an der rechtzeitigen Beitragsentrichtung verhindert, durch eine konkrete Bereiterklärung die Beitragsleistung eingeleitet habe; die Bereiterklärung sei uneingeschränkt der Beitragsentrichtung, und zwar auch hinsichtlich der Zeit, gleichgestellt (vgl. auch AN 1913, 745, ferner SozR ArVNG Art. 2 § 42 Nr. 6). Der Senat schließt sich dieser Auffassung soweit sie die Wirkung der Bereiterklärung betrifft an; denn sie entspricht auch bei Art 2 § 4 Abs. 1 ArVNG dem mit der Bereiterklärung allgemein verfolgten Zweck des Gesetzes.
Somit hat das LSG zu Recht geprüft, ob die Klägerin vor dem 1. Januar 1957 eine Bereiterklärung zur Beitragsnachentrichtung abgegeben hat.
Die Auffassung des LSG, es liege eine Bereiterklärung vor, wird indes durch die von ihm festgestellten Tatsachen nicht gerechtfertigt. Es hat bei der Bejahung einer Bereiterklärung nicht alle für die Beurteilung der Handlungen der Klägerin wesentlichen Umstände berücksichtigt. Der vom Versicherten geäußerte Wille zur Nachentrichtung muß nämlich konkret zu bestimmende Beiträge erkennen lassen; für den Empfänger der Willensbekundung muß klar ersichtlich sein, daß Beiträge und für welche Zeiträume demnächst nachentrichtet werden sollen (BSG 10, 264, 268; 15, 267, 270; 21, 17, 19; Urteil vom 25. April 1963 - 4 RJ 237/62). Das LSG hat diese, auch nach seiner Auffassung notwendige Willensbekundung schon darin gesehen, daß die Klägerin sich am 27. November 1956 eine Versicherungskarte für freiwillig Versicherte hat ausstellen lassen und daß darin eingetragen wurde: Freiwillige Weiterversicherung ab 1.10.1956 anerkannt. Das LSG hat jedoch nicht die Ostberliner Vorschriften über die freiwillige Weiterversicherung herangezogen, um sie für die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen und Handlungen der Klägerin mit zu berücksichtigen. Dies wäre notwendig gewesen; denn diese Vorschriften bestimmen wesentlich die Handlungen eines Versicherten im Zusammenhang mit der freiwilligen Weiterversicherung. Das Verhalten der Klägerin kann daher nur unter Beachtung dieser Vorschriften rechtlich richtig gewürdigt werden.
Nach der Satzung der VAB - § 70 "Entrichtung der Beiträge" - werden die Beiträge für die freiwillig Weiterversicherten "durch Markenkauf entrichtet" (Abs. 4 aaO); vom Versicherungsberechtigten kann für jeden Monat nur ein freiwilliger Beitrag entrichtet werden (Abs. 2 aaO); nach Ablauf von zwei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, für das die Beiträge der freiwilligen Versicherung gelten sollen, sowie nach Eintritt des Versicherungsfalles können freiwillige Beiträge nicht mehr entrichtet werden (Abs. 17 aaO). Nach § 11 der Satzung muß der Versicherte, der aus der Pflichtversicherung ausscheidet und versichert bleiben will, dies innerhalb von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich anzeigen. Nach § 54 Abs. 1 der Satzung müssen zur Erhaltung der Anwartschaft für jedes volle Kalenderjahr mindestens sechs Monate Beiträge der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung nachgewiesen werden.
Da die Klägerin durch ihre Pflichtversicherung bis September 1956 die für die Anwartschaftserhaltung für 1956 notwendigen Beiträge schon entrichtet hatte, war es für sie nicht notwendig, bei der Ausstellung der Versicherungskarte für die freiwillige Weiterversicherung eine Bereiterklärung zur Nachentrichtung von Beiträgen für Oktober und November 1956 abzugeben. Im Hinblick auf die langen Nachentrichtungsfristen des § 70 Abs. 17 der Satzung sind besondere Gründe oder ein Bedürfnis für eine Erklärung im Jahre 1956 nicht naheliegend. Aus dem Antrag auf Ausstellung einer Versicherungskarte für die Weiterversicherung ist nur zu schließen, daß der Versicherte an eine freiwillige Weiterversicherung denkt und dies dem Versicherungsträger satzungsgemäß anzeigt. Damit ist aber noch nicht gesagt, für welche Monate er Beiträge nachentrichten will. Daher kann entgegen der Ansicht des LSG der Ausstellung einer Versicherungskarte für die freiwillige Weiterversicherung von einem angegebenen Zeitpunkt, nämlich dem Ende der Pflichtversicherung, an nicht ohne weiteres die Abgabe einer Bereiterklärung im Sinne des Gesetzes entnommen werden. Die Entscheidung des LSG ist daher aufzuheben.
Das LSG wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Satzung der VAB (Ost) und sonstige Vorschriften über die freiwillige Weiterversicherung im Ostsektor Berlins zur Auslegung der Vorgänge im Jahre 1956 mit heranzuziehen haben. Möglicherweise kann auch der Antrag der Klägerin auf Ausstellung der Versicherungskarte für die freiwillige Weiterversicherung noch beschafft werden, um festzustellen, ob darin konkrete Angaben über eine demnächst beabsichtigte Beitragsnachentrichtung für bestimmte Monate enthalten sind, die die Voraussetzungen einer Bereiterklärung im Sinne der Rechtsprechung des BSG erfüllen.
Die Sache ist daher an das LSG zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen