Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfe. Wiedereinsetzung durch Rechtsmittelgericht. bedingtes Rechtsmittel bei Antrag auf Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Wird das in der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingereichte Prozeßkostenhilfegesuch eines iS von § 114 S 1 ZPO "armen" Beteiligten abgelehnt, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Rechtsmittel binnen eines Monats nach Zustellung der Ablehnung formgerecht eingelegt wird (Fortführung von BSG SozR 1500 § 67 Nrn 5, 13, 14, 15).
2. Das Rechtsmittelgericht ist befugt, die vorinstanzlich rechtswidrig abgelehnte Wiedereinsetzung zu gewähren (Fortführung von BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 65/91 = BSGE 71, 17 = SozR 3-4100 § 103 Nr 8; BSGE 6, 256, 262 = SozR Nr 15 zu § 67 SGG).
3. Zur Frage eines bedingten Rechtsmittels bei einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe.
Normenkette
SGG § 67 Abs. 1 S. 1, § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGG §§ 151, 202; ZPO § 548
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 21.01.1991; Aktenzeichen S 5 An 519/89) |
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 11.12.1991; Aktenzeichen L 13 An 80/91) |
Tatbestand
Der 1935 geborene Kläger, der seit dem 6. Juli 1989 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhält, blieb mit seinem Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ohne Erfolg (Bescheid vom 25. Mai 1989; Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1989). Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 21. Januar 1991; dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Februar 1991 zugestellt). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat den bei ihm am 4. März 1991 eingegangenen Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des SG unter Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, durch Beschluß vom 2. Mai 1991 (zugestellt am 15. Mai 1991) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe; denn die Berufungsfrist sei bereits versäumt worden, so daß eine zukünftige Berufung als unzulässig zu verwerfen und ein Wiedereinsetzungsantrag wenig aussichtsreich sei.
Mit einem am 11. Juni 1991 beim LSG eingegangenen Schriftsatz hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers erneut um Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt; zugleich hat er "nunmehr - unbedingte - Berufung" mit der Maßgabe eingelegt, daß die Durchführung des Verfahrens von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werde. Hierzu hat er vorgetragen, der Beschluß vom 2. Mai 1991 stehe im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung (Hinweis auf BGH VersR 1985, 395 f mwN).
Das LSG hat das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers vom 11. Juni 1991 durch am 11. Dezember 1991 verkündeten Beschluß abgelehnt und dessen Berufung durch Urteil vom selben Tage als unzulässig verworfen. Zwar sei das Rechtsmittel statthaft und auch formgerecht eingelegt worden, jedoch wegen Fristversäumnis nicht zulässig. Die Berufungsschrift sei erst am 11. Juni 1991 eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil keine Gründe dafür ersichtlich seien, der Kläger sei schuldlos gehindert gewesen, rechtzeitig die Berufung einzulegen. Der am letzten Tag der Berufungsfrist (4. März 1991) gestellte Antrag auf Prozeßkostenhilfe ersetze die Rechtsmitteleinlegung nicht. Die Vorgehensweise, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, nach Ablehnung verspätet das Rechtsmittel einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, lasse im sozialgerichtlichen Verfahren auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) die Wertung schuldlosen Handelns nicht zu. Das sozialgerichtliche Verfahren sei durch eine generelle Gerichtskosten- und Gebührenfreiheit, fehlenden Anwaltszwang und durch das Amtsermittlungsprinzip gekennzeichnet, wodurch ein effektives und kostenloses Gerichtsverfahren auch in der zweiten Instanz gewährleistet sei. Es sei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers als vermeidbarer Rechtsirrtum anzulasten, daß er diese Unterschiede zum Zivilprozeß nicht berücksichtigt habe. Daß darüber hinaus die Berufung nur als bedingte Prozeßerklärung eingelegt worden und deshalb unzulässig sei, sei nicht näher abzuhandeln.
Der Kläger hat, nachdem ihm das Urteil am 6. März 1992 zugestellt worden war, am 18. März 1992 beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte, vom LSG zugelassene Revision beantragt. Nachdem der erkennende Senat dem mit einem am 16. Juni 1992 zugestellten Beschluß stattgegeben hatte, hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit einem am 2. Juli 1992 beim BSG eingegangenen Schriftsatz die Revision eingelegt und begründet.
Der Kläger rügt, das Urteil des LSG verstoße gegen die §§ 67 Abs 1, 73, 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie gegen Art 3 Abs 1, 20 Abs 1 und 103 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Das LSG sei im Blick auf die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einschließlich derjenigen des BSG (Hinweis auf SozR 1500 § 67 Nr 15) und auch von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1967, 1267) abgewichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Revision wird auf den Schriftsatz vom 2. Juli 1992 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
ihm wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision und zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 1991 aufzuheben,
auf seine Berufung das Urteil des SG Nürnberg vom 21. Januar 1991 abzuändern
und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1989 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig. Zwar ist das Rechtsmittel erst am 2. Juli 1992 und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (mit dem 6. April 1992) und nach dem Ende der Revisionsbegründungsfrist (mit dem 6. Mai 1992) eingelegt und begründet worden. Dem Kläger ist jedoch im Blick auf beide Verfahrensfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) zu gewähren, weil er bereits am 18. März 1992 formgerecht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und, nachdem ihm dies mit dem am 16. Juni 1992 zugestellten Beschluß des BSG bewilligt worden war, Revision innerhalb eines Monats eingelegt und begründet hat (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG).
Das Rechtsmittel ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Streitsache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil das Urteil des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen dem Senat aber auch keine Sachentscheidung ermöglicht.
Das LSG hätte die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern in der Sache entscheiden müssen.
Der Kläger hat am 11. Juni 1991 - rechtswirksam - Berufung eingelegt. Zwar kann dem Urteil des LSG wegen der gegen Ende der Entscheidungsgründe mitgeteilten Ansicht, es handele sich um eine "als bedingte Prozeßerklärung unzulässige" Berufung nicht sicher entnommen werden, ob das LSG davon ausgegangen ist, daß der Kläger schon keine wirksame Berufung eingelegt hat. Da eine sog echte, dh auf ungewisse Umstände außerhalb des prozessualen Rahmens abstellende Bedingung eine daran geknüpfte Prozeßhandlung unwirksam macht (stellvertretend BSG SozR 1500 § 101 Nr 8 mwN), hätte das Berufungsgericht ggf entgegen seinen Ausführungen eingangs der Entscheidungsgründe eine Berufung nicht als "eingelegt" erachten dürfen. Da der Kläger aber - worauf noch einzugehen sein wird - das Rechtsmittel nicht im vorgenannten Sinne "bedingt" eingelegt hat, könnte das Urteil des LSG nur Bestand haben, wenn - und nur dies könnte der Zulässigkeit der Berufung entgegenstehen - dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versagt werden dürfte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Zwar ist das Rechtsmittel nicht bis zum Ablauf der Berufungsfrist mit dem 4. März 1991 beim LSG eingegangen. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist jedoch jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist (hier: die Frist zur Berufungseinlegung iS von § 151 Abs 1 SGG) einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Kläger war bis zur Zustellung des seinen ersten Prozeßkostenhilfeantrag ablehnenden Beschlusses des LSG vom 2. Mai 1991 am 15. Mai 1991 iS des Gesetzes gehindert, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (stellvertretend: BSG SozR 1500 § 67 Nrn 5, 13, 14, 15; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 147; Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 22; BGH VersR 1985, 395 f; BFH NV 1990, 258; BAG AP Nr 31 zu § 72 ArbGG; vgl auch BVerfG NJW 1267 f; OVG Münster NJW 1983, 2046; Meyer-Ladewig, SGG, 4.Aufl. 1991, § 67 Rz 8, § 73a Rz 5a; jeweils mwN) ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe formgerecht beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags aus dem Grunde der fehlenden Bedürftigkeit rechnen muß. Wollte man - wie das LSG - dem bedürftigen Beteiligten ansinnen, er solle vorsichtshalber innerhalb der Berufungsfrist auf eigene Kosten Berufung einlegen, würden die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe ausgehöhlt, weil man den Mittellosen zwänge, sich bereits vor einer Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch die Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalt zu besorgen. Dies wäre ua mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der möglichst weitgehenden Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Verfahrensbeteiligten unvereinbar, und zwar unabhängig von der Frage der Erhebung der Gerichtskosten, des Anwaltszwangs und des Amtsermittlungsgrundsatzes, wie auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG NJW 1956, 1731; BVerwGE 15, 306, 308) schon immer zutreffend entschieden hat. Entgegen der Ansicht des LSG liegen die Voraussetzungen von § 67 Abs 1 SGG also schon deswegen vor, weil der Kläger vor Ablauf der Berufungsfrist am 4. März 1991 einen formgerechten Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat und sich berechtigterweise für "arm" iS von § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) halten durfte.
Die rechtswidrige Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist im Urteil des LSG, die anders als die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht unanfechtbar iS von § 202 SGG iVm § 548 ZPO ist, kann vom BSG durch Wiedereinsetzung ersetzt werden (BSG Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 65/91; BSGE 6, 256, 262 = SozR Nr 15 zu § 67 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 67 Rz 15, 19; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/2 S 238 k II; Kopp, VwGO, 7. Aufl 1986, § 60 Rz 32; jeweils mwN). Da der Kläger mit dem am 11. Juni 1991 beim LSG eingegangenen Schriftsatz die - ohne sein Verschulden versäumte - Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG) nachgeholt, dh Berufung eingelegt hat, wird ihm hiermit Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gewährt.
Diese Berufungseinlegung war entgegen den - wie oben angesprochen: insoweit unklaren - Ausführungen des LSG nicht im prozeßrechtlichen Sinne "bedingt" und deswegen auch keine unwirksame Prozeßhandlung. Wird bei einem Gericht gleichzeitig mit einem Prozeßkostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der den an eine Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind für dessen Auslegung drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: Es kann sich um ein unabhängig von der Prozeßkostenhilfebewilligung eingelegtes oder um ein unter der Bedingung der Prozeßkostenhilfegewährung erhobenes und damit unzulässiges Rechtsmittel oder schließlich um einen Schriftsatz handeln, der lediglich einen der Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages dienenden Entwurf eines erst zukünftig einzulegenden Rechtsmittels enthält. Was hiervon vorliegt, ist im Wege der Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, sondern vielmehr auf den in der Erklärung verkörperten Willen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles ankommt (BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 22, Meyer-Ladewig, aaO, § 73a Rz 5a mwN).
Vor diesem Hintergrund hat das LSG die rechtliche Bedeutung des bei ihm am 11. Juni 1991 eingegangenen Schriftsatzes des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers verkannt. Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen, daß die Formulierung, die Berufung werde mit der Maßgabe eingelegt, daß die Durchführung des Verfahrens von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht wird, bei isolierter Betrachtung für das Vorliegen einer Bedingung sprechen kann. Der vorliegende Fall zwingt jedoch nicht dazu, der Frage näherzutreten, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Erklärung im allgemeinen eine die Unwirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung herbeiführende "echte Bedingung" verlautbart (vgl zu der insoweit nicht ganz einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon Käufer NJW 1962, 572 f mwN). Schon dem Text des Berufungsschriftsatzes ist nämlich zu entnehmen, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte - wie ausdrücklich formuliert - "nunmehr - unbedingte - Berufung" einlegen und damit auf den Vorhalt des LSG in dessen Beschluß vom 2. Mai 1991 reagieren wollte, mit dem das erste Prozeßkostenhilfegesuch - mit rechtlich unzutreffender Begründung- abgelehnt worden war. Darin hatte das LSG seine für den Kläger und dessen Prozeßbevollmächtigten völlig überraschende, wie ausgeführt, von der gesamten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung eingeführt. Deshalb konnte ein verständiger, die Gesamtumstände berücksichtigender Erklärungsempfänger die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten nur so verstehen, daß er einerseits "unbedingt" das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte, andererseits aber durch das erneute Prozeßkostenhilfegesuch und dessen Zuordnung zur "Durchführung" des Berufungsverfahrens seinen Mandanten davor bewahren wollte, entgegen Sinn und Zweck der §§ 73a Abs 1 SGG iVm 114 ff ZPO schon jetzt trotz seiner "Armut" die finanziellen Mittel für die Vergütung seines Rechtsanwaltes besorgen zu müssen. Die Formulierung des Prozeßbevollmächtigten muß vor diesem Hintergrund als unbedingte Berufungseinlegung mit der Ankündigung verstanden werden, jedenfalls der damalige Prozeßbevollmächtigte werde das Verfahren ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht weiter durchführen.
Da nach alledem nichts der Zulässigkeit der Berufung des Klägers entgegensteht, hätte das LSG den Rechtsstreit in der Sache selbst überprüfen müssen. Damit es hierzu Gelegenheit hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
NJW 1993, 2958 |
NVwZ 1993, 509 |