Leitsatz (amtlich)
Von den Vergünstigungen der Nr 19 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 22.12.1966 bleiben sogenannte Altösterreicher hinsichtlich ihrer während des "Anschlusses" in Österreich zurückgelegten reichsgesetzlichen Beitragszeiten auch dann ausgeschlossen, wenn sie nach dem 13.3.1938 (durch Eheschließung) deutsche Staatsangehörige geworden sind und vor diesem Stichtag noch keine Beiträge zur österreichischen Rentenversicherung entrichtet haben (Anschluß an BSG 15.1.1981 4 RJ 131/79 = SozR 6685 Art 24 Nr 1).
Normenkette
SVAbk AUT Art 24 Abs 1 Nr 2 Buchst b Fassung: 1951-04-21; SozSichAbk AUT Art 53 Fassung: 1966-12-22; SozSichAbkSchlProt AUT Nr 19 Fassung: 1966-12-22; SozSichAbkZAbk AUT Art 2 Fassung: 1969-04-10
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 18.07.1984; Aktenzeichen L 13/An 175/82) |
SG Nürnberg (Entscheidung vom 09.09.1982; Aktenzeichen S 6/An 138/81) |
Tatbestand
Streitig ist nur noch die Gewährung höheren Altersruhegeldes unter Anrechnung einer in Österreich zurückgelegten Beitragszeit.
Die 1921 in Österreich geborene Klägerin, die später deutsche Staatsangehörige wurde, hatte bis 1945 ihren ständigen Wohnsitz in Österreich. Von Mai 1940 bis April 1943 wurden für eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Wien 34 Pflichtbeiträge zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) entrichtet. Nach ihrem Umzug nach Deutschland entrichtete die Klägerin ua in der Zeit von Mai 1957 bis Februar 1963 Pflichtbeiträge zur - deutschen - Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 27. März 1981 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1. März 1981 Altersruhegeld. Dabei wurde ua die Anrechnung der Beitragszeit von Mai 1940 bis April 1943 mit der Begründung abgelehnt, daß diese Zeit nach Art 24 des Ersten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung vom 21. April 1951 (BGBl II 1952, 318) - 1. Abkommen - in die österreichische Versicherungslast gefallen sei. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1. Juni 1981 zurückgewiesen.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Nürnberg vom 9. September 1982; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 18. Juli 1984). Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anrechnung der in der Zeit von Mai 1940 bis April 1943 in Österreich entrichteten Pflichtbeiträge, denn diese seien in die österreichische Versicherungslast gefallen. Nach Abkommensrecht übernähmen die österreichischen Versicherungsträger die vor dem 10. April 1945 in der deutschen Rentenversicherung entstandenen Anwartschaften für Versicherte, die am 13. März 1938 sowie am 10. April 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und vor dem 13. März 1938 fünf Jahre lang ihren Wohnsitz in Österreich gehabt hätten. Die Klägerin habe bis 1945 ihren Wohnsitz ständig in Österreich gehabt. Ob sie zu den genannten Zeitpunkten die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, könne dahingestellt bleiben, da nach Art 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 (BGBl II 1969, 1261) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969, 1235) - Abkommen 1966 - der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gleichstehe. Sinn dieser Regelung sei es, sog Altösterreicher in der österreichischen Versicherungslast zu belassen, weil dieser Personenkreis ohne den zeitweiligen Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in keine Beziehung zur deutschen Rentenversicherung getreten wäre (BSG SozR 6685 Art 24 Nr 1).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiter. Für die Annahme, daß die ab Mai 1940 nach reichsgesetzlichen Vorschriften entrichteten Beiträge ausschließlich in die österreichische Versicherungslast fielen, fehle es an den dafür maßgeblichen Voraussetzungen, daß sie - die Klägerin - sowohl am 13. März 1938 als auch am 10. April 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und vor dem 13. März 1938 fünf Jahre lang ihren Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Sie sei am 13. März 1938 österreichische Staatsangehörige gewesen. Der vom LSG insoweit zur Begründung der Anwendbarkeit des Art 24 Abs 2 des 1. Abkommens herangezogene Art 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 sei nicht einschlägig, weil sich die Gleichstellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit einer anderen Staatsangehörigkeit nicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft beziehen könne. Sinn dieser Regelung sei - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits zutreffend ausgeführt habe -, sog Altösterreicher in der österreichischen Versicherungslast zu belassen. Sie - die Klägerin - sei aber keine sog Altösterreicherin iS dieses Urteils, weil sie vor dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich keinerlei Rentenversicherungsbeiträge zur österreichischen, sondern später ausschließlich Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe.
Die Klägerin beantragt, die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 1984 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. September 1982 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. März 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1981 zu verurteilen, ihr ein höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der vom 1. Mai 1940 bis 30. April 1943 entrichteten Pflichtbeiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber hinsichtlich der nur noch streitigen Beitragszeit von Mai 1940 bis April 1943 unbegründet.
Das LSG hat zunächst zutreffend ausgeführt, daß die Anwartschaften aus den Beiträgen, die die Klägerin während ihrer Beschäftigung in Österreich in der Zeit zwischen 1939 und 1945 entrichtet hat, nach Art 24 Abs 1 Nr 2 Buchst b des 1. Abkommens in die österreichische Versicherungslast gefallen sind, denn es handelt sich um Versicherungszeiten, die nach Einführung der deutschen Rentenversicherung in Österreich im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden sind. Daß diese Beitragszeiten nach allgemeinen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts - hier § 27 Abs 1 Buchst a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der am 1. Januar 1959 in Kraft getretenen Fassung des FANG vom 25. Februar 1960 (BGBl I, 93) - an sich anrechenbare Versicherungszeiten sind, weil für sie nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind, steht dem nicht entgegen; denn dieser Regelung gegenüber gehen die Bestimmungen des Abkommens als Sonderrecht vor (BSGE 23, 74, 75). Danach war jede Verpflichtung der Beklagten entfallen, die von Österreich übernommenen Versicherungszeiten der Klägerin, die diese nach Einführung der deutschen Rentenversicherung in Österreich zurückgelegt hat (Art 24 Abs 1 Nr 2 Buchst b des 1. Abkommens), bei der Berechnung ihrer Rente zugrunde zu legen. Der österreichische Versicherungsträger hat aus den übernommenen Zeiten auch bereits früher Leistungen gewährt.
Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969, 1235 - Abkommen 1966 -) in Verbindung mit dem Schlußprotokoll vom 22. Dezember 1966 zu diesem Abkommen (BGBl II 1969, 1247 - Schlußprotokoll -) und dem Zustimmungsgesetz vom 3. Juli 1969 (BGBl II 1969, 1233) gilt nichts anderes. Zwar ist Art 24 des 1. Abkommens mit Inkrafttreten des Abkommens 1966 am 1. November 1969 außer Kraft getreten, jedoch "unbeschadet der Ziffern 18 und 19 des Schlußprotokolls" (Art 53 des Abkommens 1966), das Bestandteil dieses Abkommens ist (Art 49 des Abkommens 1966). Das Schlußprotokoll hat für die Klägerin als sog Altösterreicherin den bisherigen Rechtszustand unverändert aufrecht erhalten.
Dessen hier einschlägige Ziff 19 hält daran fest, daß es bei der in Art 24 des 1. Abkommens festgelegten Verteilung der Versicherungslast auch für die Zeit vom Inkrafttreten des neuen Abkommens an sein Bewenden hat (Ziff 19 Buchst b Nr 1 Buchst a Satz 1 des Schlußprotokolls). Allerdings sollen Härten für bestimmte "Berechtigte" vermieden werden, die aufgrund der bisherigen Versicherungslastregelung geringere Leistungen als diejenigen Leistungen erhalten, die ihnen zustünden, wenn die Ansprüche und Anwartschaften allein nach deutschen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bemessen wären. Deshalb sieht das Schlußprotokoll in detaillierten Einzelregelungen vor, daß die deutschen Versicherungsträger hinsichtlich bestimmter Versicherungszeiten, vornehmlich der vom Fremdrentenrecht erfaßten Zeiten, die Rente nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - unter Außerachtlassung der die Versicherungslast regelnden zwischenstaatlichen Vereinbarungen - feststellen und hierauf die österreichische Leistung anrechnen. Damit soll einerseits vermieden werden, daß die Versicherungslast der österreichischen Versicherungsträger gemindert wird, und andererseits, daß der Berechtigte Doppelleistungen aus den von den Trägern beider Staaten berücksichtigten Versicherungszeiten erhält (Ziff 19 Buchst b Nr 1 Buchst a Satz 2 iVm Nr 2 und Nr 3 Buchst c Sätze 3 und 4 des Schlußprotokolls).
Es kann offenbleiben, ob von dieser Härteregelung des Schlußprotokolls nur Personen begünstigt werden, die unter das Fremdrentengesetz (FRG vom 25. Februar 1960, BGBl I, 93) fallen - so offensichtlich der 4. Senat im Urteil vom 15. Januar 1981 (SozR 6685 Art 24 Nr 1) -, oder ob sie sich auch auf solche Zeiten erstreckt, die - wie die hier streitigen Zeiten - vor dem Inkrafttreten des FRG am 1. Januar 1959 grundsätzlich vom Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I, 848) erfaßt waren und erst durch Art 3 Nr 1 des FANG allgemein als frühere reichsgesetzliche Versicherungszeiten in § 27 Abs 1 AVG einbezogen worden sind. Für letzteres spricht die Regelung in Ziff 19 Buchst b Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls, die nach der Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen 1966 (BT-Drucks V/2584 vom 14. Februar 1968) bewirken sollte, daß die Befreiung des deutschen Versicherungsträgers von der deutschen Versicherungslast für Versicherungszeiten aufgehoben wird, die nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Versicherung zurückgelegt worden sind; die deutschen Träger haben also neben den österreichischen Trägern ua reichsgesetzliche Versicherungszeiten zu entschädigen, die in der Zeit vom 1. Januar 1939 bis 10. April 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich zurückgelegt worden sind. Ausgenommen hiervon bleiben jedoch derartige Versicherungszeiten ua dann, wenn sie von Personen zurückgelegt worden sind, die die Voraussetzungen des Art 24 Abs 2 des 1. Abkommens erfüllen. Diese Regelung betrifft ua Versicherte, die am 13. März 1938 und 10. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und unmittelbar vor dem 13. März 1938 durch fünf Jahre den Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten.
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin, wie das LSG zu Recht angenommen hat, erfüllt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hatte sie in der Zeit vom 13. März 1933 bis zum 12. März 1938 ihren Wohnsitz in Österreich. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin - wie behauptet - am 13. März 1938 noch die österreichische Staatsangehörigkeit besaß oder ob sie an diesem Stichtag mit dem "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat; denn darauf kommt es nicht mehr an. Insoweit ist durch Art 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 ergänzend bestimmt worden, daß der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gleichsteht, soweit die Anwendung der Ziff 19 des Schlußprotokolls die Erfüllung der in Art 24 Abs 2 des 1. Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfordert. Mit dieser Ergänzung sollte klargestellt werden, daß von den Vergünstigungen der Ziff 19 des Schlußprotokolls die reichsgesetzlichen Versicherungszeiten von Personen ausgeschlossen bleiben, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie ohne den zeitweiligen Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in keine Beziehung zur deutschen Rentenversicherung getreten wären, also ua von Personen, die - ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit - vor dem Anschluß längere Zeit in Österreich gewohnt hatten. Wie sich insoweit aus dem Zusammenhang mit der Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen 1966 (Nr 2 Buchst b bis d) ergibt, entspricht es der klar erkennbaren Absicht der Vertragsschließenden, die Rentenansprüche dieser "Altösterreicher" ausschließlich in der österreichischen Versicherungslast zu belassen bzw ihre in Österreich zurückgelegten reichsgesetzlichen Zeiten von der Anrechnung (auch) durch die deutschen Träger auszunehmen. Dies hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 15. Januar 1981 (aaO) bereits eingehend dargelegt und darauf hingewiesen, daß diese Lösung sachgerecht ist und nicht mit Vorschriften des GG in Widerspruch steht. Der Umstand, daß die Klägerin vor dem genannten Stichtag noch keine Versicherungsbeiträge zur österreichischen Rentenversicherung entrichtet hatte und später - nach ihrem Umzug in die Bundesrepublik - nur deutsche Beitragszeiten zurückgelegt hat, kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die Klägerin ist gleichwohl Altösterreicherin im vorgenannten Sinne. Denn maßgebend hierfür ist nur, daß sie vor dem 13. März 1938 seit Jahren (hier seit 1921) in Österreich ihren Wohnsitz hatte und danach - während des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich - dort wie jeder Österreicher reichsgesetzliche Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Der Grund dafür, die sog Altösterreicher in der ausschließlichen österreichischen Versicherungslast zu belassen, war der, daß diese Personen, die ohne den zeitweiligen Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in keine Beziehungen zur deutschen Rentenversicherung getreten wären, hinsichtlich der vorgenannten Zeiten so behandelt werden sollten, als habe sozialversicherungsrechtlich die österreichische Rentenversicherung ohne jede Unterbrechung fortbestanden (Lenk, Mitt LVA Oberfr 1978, 322, 329). Dies führt zu dem - sachgerechten - Ergebnis, daß die von der Klägerin in Österreich nach dem Anschluß zurückgelegten Beitragszeiten genauso behandelt werden wie bei jedem Österreicher, der im Gebiet der Republik Österreich wohnhaft geblieben ist. Ihre Eheschließung mit einem Deutschen im Jahre 1941 ist insoweit ohne Belang. Denn auch wenn sie dadurch deutsche Staatsangehörige geworden wäre, hätte sie ohne den Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in Österreich nur österreichische Beitragszeiten zurückgelegt. Die streitige Zeit kann daher nur aus der österreichischen Pensionsversicherung entschädigt werden.
Die weiter streitig gewesene Beitragszeit vom 15. Mai 1957 bis 28. Februar 1963 ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, nachdem die Beklagte durch den Bescheid vom 30. August 1985 aufgrund der Neufassung des § 32 Abs 7 Satz 2 AVG durch das RAG vom 5. Juni 1985 (BGBl I, 913) diese Zeit als Beitragszeit anerkannt und die Klägerin dieses Anerkenntnis unter Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache angenommen hat.
Bei teilweiser Erledigung des Rechtsstreits ist über die Gesamtkosten im Urteil zu entscheiden. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin hinsichtlich der Zeit von 1957 bis 1963 obsiegt hätte, und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 8. Februar 1983 (SozR 2200 § 1255 Nr 17) die von der Klägerin als verfassungswidrig angegriffene Regelung des § 32 Abs 7 Satz 2 AVG in ihrem Sinne geändert hat, erscheint es gemäß § 193 SGG angemessen, daß die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte trägt.
Fundstellen