Leitsatz (amtlich)
Die Anwartschaften von Personen, die vor dem 1938-03-13 seit Jahren in Österreich ansässig waren (Altösterreicher), bleiben auch dann nach Art 24 des deutsch-österreichischen SVAbk vom 1951-04-21 der österreichischen Versicherung zugeteilt, wenn diese Personen später Versicherte der deutschen Rentenversicherung geworden sind.
Orientierungssatz
Rentenanwartschaften und Eigentumsgarantie - Sozialstaatlichkeit - Rückwirkung von Sozialversicherungsabkommen:
1. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen dem Schutz des Art 14 GG (vgl BVerfG 1980-02-28 1 BvL 17/77 = NJW 1980, 692). Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die im SVAbk AUT geschehene Verteilung der Versicherungslast und die damit verbundene Übertragung der Rentenanwartschaft von der deutschen in die österreichische Rentenversicherung diese Anwartschaft nicht enteignet, sondern nur in ein anderes System der Sozialen Sicherung, das nach seiner Struktur dem Sozialstaatsprinzip des GG im Prinzip entspricht, überführt. Daß wegen bestimmter Eigentümlichkeiten der österreichischen Rentenversicherung (Grundsatz der Halbbelegung), die auch dem deutschen Recht - wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht fremd sind, aus der Anwartschaft keine Leistungen gezählt werden, ändert an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verteilung der Versicherungslast nichts. Es gilt auch hier der Grundsatz, daß gesetzliche Regelungen, mit denen die außergewöhnlichen Probleme bewältigt wurden, die ihren Ursprung in den historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik haben, nur beschränkt am GG gemessen werden dürfen (vgl BVerfG 1980-02-26 1 BvR 195/77 = NJW 1980, 1445). Diese Regelung verstößt auch nicht gegen die Sozialstaatsklausel (Art 20 Abs 1 GG) (vgl BSG 1979-05-10 11 RA 18/79 = SozR 2200 § 1317 Nr 5).
2. Zur Frage der Rückwirkung des SVAbk AUT.
Normenkette
RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; SVAbk AUT Art. 24 Fassung: 1951-04-21; SozSichAbkSchlProt AUT Nr. 19 Buchst. b Nr. 2 Fassung: 1966-12-22; GG Art. 14 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 20 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.09.1979; Aktenzeichen L 2 J 90/79) |
SG Trier (Entscheidung vom 21.02.1979; Aktenzeichen S 3 J 28/78) |
Tatbestand
Die im Jahr 1919 in Graz geborene Klägerin war von März 1938 bis September 1940 als Hausgehilfin beschäftigt und arbeitete von Juli 1941 bis Januar 1943 bei einem Postamt in Wien als Postfacharbeitern. In diesen Zeiten entrichtete sie insgesamt für 41 Monate Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter. Im Januar 1943 heiratete sie und zog alsbald in das jetzige Bundesgebiet um. Sie ist jetzt deutsche Staatsangehörige. Von März 1943 bis Februar 1957 entrichtete sie freiwillige Beiträge, von Mai 1973 bis Mai 1976 wurden für sie Pflichtbeiträge entrichtet, jeweils zur deutschen Rentenversicherung.
Im September 1977 beantragte die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 3. Januar 1978 gewährte ihr die Beklagte, an die der Rentenantrag abgegeben worden war, für die Zeit vom 1. Oktober 1977 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 75,90 DM monatlich. Bei der Berechnung wurden die in Österreich zurückgelegten Zeiten nicht berücksichtigt. Im Bescheid heißt es, die Klägerin bekomme über ihren Leistungsantrag aus der österreichischen Pensionsversicherung vom zuständigen österreichischen Versicherungsträger gesondert schriftlichen Bescheid.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien lehnte mit Bescheid vom 15. Februar 1978 den Antrag der Klägerin auf Invaliditätspension ab, "weil die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zum Stichtag (1. Oktober 1977) nicht zur Hälfte durch Versicherungsmonate gedeckt" sei. Sie teilte der Beklagten mit, "die persönlichen Voraussetzungen der Art 24/2 des 1. Abkommens (seien) gegeben".
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die in Österreich erworbenen 41 Beitragsmonate auf die Rente anzurechnen. Das Sozialgericht (SG) Trier hat mit Urteil vom 21. Februar 1979 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 17. September 1979 die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die streitigen Beitragszeiten fielen in die österreichische Versicherungslast, zumal die Klägerin unmittelbar vor dem Anschluß Österreichs in Österreich gelebt habe. Die Klägerin werde auch nicht in ihren Grundrechten verletzt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, die streitigen Beiträge seien nach § 1250 Abs 1 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) rentensteigernd zu berücksichtigen; die Nichtanrechnung verstoße gegen das Grundgesetz (GG).
Sie beantragt sinngemäß,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 1978
zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die
in den Jahren 1939 bis 1943 in Wien zurückgelegten
41 Beitragsmonate zu berücksichtigen und ihr, der Klägerin, eine entsprechend höhere Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unbegründet
zurückzuweisen.
Auf ihren Schriftsatz vom 3. März 1980 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist, wie mit den Vorinstanzen festzustellen ist, rechtmäßig. Die 41 Beitragsmonate aus den Jahren 1939 bis 1943 sind von der Beklagten nicht zu berücksichtigen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente.
Die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hängt von der Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre und der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ab (§ 1253 Abs 2 RVO). Anrechnungsfähige Versicherungsjahre sind ua Zeiten, für die nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind (§ 1250 Abs 1 Buchst a RVO in der am 1. Januar 1959 in Kraft getretenen Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Zu Unrecht nimmt das LSG an, § 1250 Abs 1 Buchst a RVO sei hier "nur im Rahmen des Fremdrentengesetzes (FRG)" anzuwenden. Mit dem Begriff "Zeiten, für die nach ... früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind", werden vielmehr auch die Zeiten erfaßt, für die die sog Einführungsverordnungen gegolten haben (vgl BSG, Urteil vom 25. Mai 1965 - 1 RA 251/62 = BSGE 23, 74, 76 = SozR Nr 10 zu § 1250 RVO; Urteil vom 29. November 1967 - 1 RA 143/65 = BSGE 27, 223/224 = SozR Nr 13 zu § 1250 RVO für Danzig und Urteil vom 16. Dezember 1975 - 11 RA 6/75 = BSGE 41, 91, 92 = SozR 2200 § 1250 Nr 9 für Österreich im Gegensatz zur Untersteiermark). Zu den Zeiten iS des § 1250 Abs 1 Buchst a RVO gehören sonach auch die Zeiten, die während des "Anschlusses" in Österreich entrichtet worden sind (vgl die Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Österreich vom 22. Dezember 1938, RGBl I 1912, nach der vom 1. Januar 1939 an im Lande Österreich die deutsche Sozialversicherung galt).
Solche Zeiten sind aber dann nicht rentensteigernd anzurechnen, wenn sie nach einem Sozialversicherungsabkommen in der Rentenversicherung eines anderen Staates anrechnungsfähig sind (BSG, Urteil vom 25. Mai 1965 aaO). Das trifft im Fall der Klägerin zu.
Art 24 des deutsch-österreichischen (Ersten) Abkommens über Sozialversicherung vom 21. April 1951 (BGBl 1952 II 318) lautet:
"(1) Die Versicherungsträger in der Republik Österreich
übernehmen von den ... Anwartschaften, die vor dem
10. April 1945 ... in den deutschen Rentenversicherungen
entstanden sind:
1. ...
2. In den Rentenversicherungen die ... Anwartschaften,
soweit sie
a) ...
b) auf Versicherungszeiten beruhen, die nach Einführung
der deutschen Rentenversicherung in Österreich im
Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden sind".
Nach Abs 2 übernehmen die österreichischen Versicherungsträger für
a) Versicherte österreichischer Staatsangehörigkeit, die die
persönlichen Voraussetzungen des österreichischen
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes erfüllen,
sowie für
b) Versicherte, die am 13. März 1938 und am 10. April 1945
die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und unmittelbar
vor dem 13. März 1938 durch fünf Jahre den Wohnsitz im
Gebiet der Republik Österreich hatten,
die Ansprüche und Anwartschaften aus Versicherungszeiten, die während des Zeitraumes vom 13. März 1938 bis zum 10. April 1945 in den deutschen Rentenversicherungen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zurückgelegt worden sind. Die unter a) aufgeführten Versicherten sind Personen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben und nach dem österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Kintzel in RVO-Gesamtkommentar, Internationales Sozialversicherungsrecht, Deutschland-Österreich, S 4/5).
Nr 19 des Schlußprotokolls zum deutsch-österreichischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl 1969 II 1247) bestimmt:
a) ...
b) 1. a) Bei der in Art 23 und 24 des ... Ersten Abkommens
festgelegten Verteilung der Versicherungslast hat es auch
für die Zeit vom Inkrafttreten des Abkommens an
(das ist vom 1. November 1969 an) sein Bewenden. Dies
gilt nicht, soweit sich aus den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unter
Berücksichtigung des Abkommens für den Berechtigten
hinsichtlich der zu berücksichtigenden ...
Versicherungszeiten eine günstigere Regelung ergibt
und diese nicht dazu führt, daß die in Art ... 24 des
... Abkommens festgelegte Versicherungslast der Träger
des anderen Vertragsstaates gemindert wird.
b) ...
2. a) Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
über Fremdrenten gilt das Abkommen nicht als Abkommen
im Sinne dieser Rechtsvorschriften ...
b) ...
c) Buchstabe a gilt ... nicht für Versicherungszeiten, die
aa) ...
bb) in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1938
und dem 11. April 1945 im Gebiet der Republik
Österreich von Versicherten zurückgelegt sind,
die die in Art 24 Abs 2 des ... Abkommens geforderten
Voraussetzungen erfüllen.
d) ...
Danach haben die österreichischen Versicherungsträger die Anwartschaft der Klägerin für die Zeit von 1939 bis 1943 übernommen (Art 24 Abs 1 Nr 2 Buchst b des Ersten Abkommens). Bei dieser Verteilung der Versicherungszeiten hat es sein Bewenden (Nr 19 Buchst b Nr 1 Buchst a) Satz 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen von 1966). Eine Ausnahme für den Fall der Klägerin ist nicht vorgesehen. Die in Nr 19 Buchst b Nr 2 Buchst a) des Schlußprotokolls enthaltene Sonderregelung, daß für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten das Abkommen nicht als Abkommen im Sinn dieser Rechtsvorschrift gilt, greift hier nicht ein. Denn für die Berechnung der Rente der Klägerin sind, wie ausgeführt, die deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten nicht anwendbar; diese gelten nur, soweit die Grundnorm des § 1250 Abs 1 Buchst a) RVO ausscheidet, was hier nicht der Fall ist. Aber selbst wenn das FRG anzuwenden wäre, schlösse die Vorschrift des Buchst c) Unterbuchst bb) die Sonderregelung des Buchst a) aus. Denn es handelt sich um Versicherungszeiten, die zwischen dem 31. Dezember 1938 und dem 11. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt sind, und die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, der - wie die Pensionsversicherungsanstalt der Beklagten mitgeteilt und das LSG dementsprechend festgestellt hat - die in Art 24 Abs 2 des Ersten Abkommens angeführten Voraussetzungen erfüllt. Nach der Denkschrift zum Abkommen von 1966 sollen Rentenansprüche von Personen, die vor dem 13. März 1938 seit Jahren in Österreich ansässig waren, "unberührt bleiben" (zu Nr 2 Buchst b) und c) des Schlußprotokolls); von der Anrechnung durch die deutschen Träger sollen "ausgenommen bleiben ... Versicherungszeiten, die von Personen zurückgelegt sind, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 ihren Wohnsitz schon für längere Zeit in Österreich hatten" (zu Nr 2 Buchst d). Trotz der Unübersichtlichkeit des Abkommens und des Schlußprotokolls ist damit die Absicht der Vertragschließenden, sog Altösterreicher in der österreichischen Versicherungslast zu belassen, klar erkennbar. Der Grund für diese Tendenz ist, daß Altösterreicher ohne den zeitweiligen Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich in keine Beziehungen zur deutschen Rentenversicherung getreten wären (Lenk, MittLVA Oberfr 1978, 322, 329).
Bei der Klägerin, die Altösterreicherin in diesem Sinn ist, können sonach die 41 in Wien zurückgelegten Versicherungsmonate nicht in der deutschen Sozialversicherung berücksichtigt werden. Der Umstand, daß die Klägerin nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland umgezogen ist und hier Versicherte der deutschen Rentenversicherung geworden ist, steht der Anwendung der Abkommen und des Schlußprotokolls nicht entgegen. Die vertragschließenden Staaten, deren übereinstimmender Wille für die Auslegung der Abkommensvorschriften entscheidend ist, sind für die Zuweisung von Versicherungszeiten von dem Gesichtspunkt ausgegangen, die Beitragsentrichtung der sog Altösterreicher im Gebiet Österreichs so zu behandeln, als habe sozialversicherungsrechtlich die österreichische Rentenversicherung ohne jede Unterbrechung fortbestanden. Das hat zur Folge, daß die Klägerin hinsichtlich dieser Zeiten genauso behandelt wird, wie jeder Österreicher, der im Gebiet der Republik Österreich wohnhaft geblieben ist. Daß dieser Zuteilungsmodus sachgerecht ist, kann nicht bezweifelt werden, auch wenn im Falle der Klägerin sich daraus keine Rentenerhöhung ergibt.
Dieser Rechtsauffassung stehen auch nicht, wie die Revision annimmt, Vorschriften des GG entgegen.
Zwar unterliegen auch Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen dem Schutz des Art 14 GG (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 ua - NJW 1980, 692). Aber die Bundesrepublik Deutschland hat durch die im Ersten Abkommen geschehene Verteilung der Versicherungslast und die damit verbundene Übertragung der Rentenanwartschaft der Klägerin von der deutschen in die österreichische Rentenversicherung diese Anwartschaft nicht enteignet, sondern nur in ein anderes System der Sozialen Sicherung, das nach seiner Struktur dem Sozialstaatsprinzip des GG im Prinzip entspricht, überführt. Daß die Klägerin wegen bestimmter Eigentümlichkeiten der österreichischen Rentenversicherung (Grundsatz der Halbbelegung), die auch dem deutschen Recht - wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht fremd sind, aus der Anwartschaft keine Leistungen erhält, ändert an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verteilung der Versicherungslast nichts. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz, daß gesetzliche Regelungen, mit denen die außergewöhnlichen Probleme bewältigt wurden, die ihren Ursprung in den historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik haben, nur beschränkt am GG gemessen werden dürfen (BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 195/77 - NJW 1980, 1445 = EuGRZ 1980, 289).
Die Regelung verstößt auch nicht gegen die Sozialstaatsklausel (Art 20 Abs 1 GG). Dazu wird auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts zum deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherungen im Urteil vom 10. Mai 1979 - 11 RA 18/79 - (SozR 2200 § 1317 Nr 5 S 7) verwiesen.
Ob das Erste Abkommen von 1951, soweit es die Versicherungslast zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich (neu) verteilt, eine Art von "Rückwirkung" hat, indem es die bereits entstandenen Rentenanwartschaften anderweit regelt, kann hier dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung der Revision wäre eine solche Rückwirkung zur "Entwirrung" der durch den Anschluß Österreichs in Unordnung gebrachten Sozialversicherung verfassungsrechtlich zulässig.
Auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Denn durch die Verteilung der Versicherungslast ist der Klägerin nicht, wie sie meint, die "deutsche Staatsbürgerschaft ... nachträglich ... entzogen" worden.
Die Revision der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen