Leitsatz (amtlich)

Leistungszuschlag ist auch für einen Zeitraum zu gewähren, in welcher der Versicherte zwar die Berufsbezeichnung "Grubeninspektor" geführt und ein entsprechendes Gehalt bezogen, aber betrieblich uneingeschränkt nur die Tätigkeit eines Betriebsführers verrichtet hat. (Fortführung BSG 1962-12-13 5 RKn 11/61 = BSGE 18, 158)

 

Normenkette

RKG § 59 Fassung: 1957-05-21; HaVO § 5 Fassung: 1958-03-04

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der am 11. Juni 1903 geborene Kläger war zuletzt vom 1. Juli 1937 bis zum 31. März 1962 Obersteiger und Grubenbetriebsführer. Am 1. April 1952 wurde er zum Grubeninspektor ernannt.

Durch Bescheid vom 23. Januar 1958 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1957 an die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Beklagte berücksichtigte dabei für den Leistungszuschlag gemäß § 59 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) (197 Monate) die Zeit vom 1. Januar 1921 bis zum 30. Juni 1937. Der Kläger legte gegen den ihm am 7. Februar 1958 ausgehändigten Bescheid am 27. Februar 1958 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe auch nach dem 30. Juni 1937 noch wesentlich bergmännische Tätigkeiten unter Tage verrichtet, die zum Leistungszuschlag berechtigten. Die vom Kläger angerufene Widerspruchsstelle berücksichtigte in ihrem Bescheid vom 6. Oktober 1958 für den Leistungszuschlag auch noch die Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 31. März 1952, lehnte jedoch eine Anrechnung der späteren Zeiten ab, weil die Tätigkeit eines Grubeninspektors nicht zu den den Hauerarbeiten gleichgestellten Tätigkeiten zähle. Die Beklagte erließ am 29. Januar 1959 einen der Rechtsauffassung der Widerspruchsstelle entsprechenden Bescheid.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund verurteilte demgegenüber die Beklagte am 4. Juli 1959, unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 1958 und 29. Januar 1959 sowie des Widerspruchsbescheids die dem Kläger bewilligte Bergmannsrente neu zu berechnen und dabei auch die Zeit ab 1. April 1952 für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen.

Es sah die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 der Hauerarbeiten-Verordnung (HaVO) vom 4. März 1958 (BGBl I 137) als erfüllt an. Der Kläger habe auch nach dem 1. April 1952 nicht die Tätigkeit eines Grubeninspektors, sondern die eines Betriebsführers verrichtet. Darauf, nicht auf die vom Kläger geführte Berufsbezeichnung komme es an.

Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung gegen dieses Urteil am 3. Mai 1962 zurück. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß der Kläger auch noch nach dem 1. April 1952 als Betriebsführer unter Tage die in § 5 Nr. 1 HaVO geforderten Voraussetzungen erfüllt habe und daher auch für diese Zeit gemäß § 59 des RKG Anspruch auf den Leistungszuschlag habe. Zwar enthalte die HaVO eine erschöpfende Aufzählung der Tätigkeiten, die der Hauerarbeit gleichgestellt seien. Es komme aber für die Frage, ob eine Tätigkeit der Hauerarbeit gleichzustellen sei, nicht auf die Berufsbezeichnung, sondern auf die im Einzelfall tatsächlich verrichteten Arbeiten an. Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, das den vorzeitigen Kräfteverschleiß der Bergleute mit der Gewährung besonderer bzw. erhöhter Leistungen entschädigen wolle. Dieser Verschleiß hänge nur von der Art der verrichteten Tätigkeit ab. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, des Betriebsdirektors Dr. L von der Bergbau-AG L, habe ergeben, daß der Kläger für die Zentralschachtanlage L und die Anlage G als Ausrichtungsbetriebsführer bergamtlich verpflichtet sei. Für die abgelegene Anlage in H liege eine bergamtliche Verpflichtung nicht vor. Der Kläger habe aber auch dort im wesentlichen die Tätigkeit eines Ausrichtungsbetriebsführer verrichtet, allerdings im Einvernehmen mit dem dortigen dem Bergamt gegenüber verantwortlichen Grubenbetriebsführer, ohne ihm jedoch unterstellt zu sein. Der Kläger sei auch nicht etwa Vorgesetzter anderer Betriebsführer, er unterscheide sich von den übrigen Betriebsführern des Unternehmens in seiner Stellung nur dadurch, daß er nicht, wie diese, einem Inspektor unterstellt sei, sondern wegen seines Inspektorenranges neben den drei Grubeninspektoren und dem Inspektor für die Übertagearbeiten unmittelbar dem Betriebsdirektor unterstehe. Die Unterstellung unter einen Inspektor sei aber kein typisches oder wesentliches Merkmal für die Betriebsführereigenschaft. Die Ernennung des Klägers zum Inspektor habe der Anerkennung seiner Verdienste und der Stärkung seiner Autorität für die Zusammenarbeit mit den Betriebsführern und Inspektoren auf den einzelnen Schachtanlagen gedient. Sie habe aber seine Tätigkeit nicht wesentlich verändert. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch die Tätigkeit auf der Anlage in H. als Betriebsführertätigkeit im Sinne von § 5 Nr. 1 HaVO angesehen werden könne, da unter Berücksichtigung des geringen Umfangs der dortigen Arbeiten das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers als Betriebsführer durch die besonderen Verhältnisse auf der dortigen Anlage nicht beeinträchtigt werde. Die dem Kläger in den Ausrichtungsbetrieben unterstellten Bergleute hätten auch Hauerarbeiten nach den §§ 1 bis 4 HaVO verrichtet. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten habe der Kläger diese Beschäftigten auch beaufsichtigt. Eine Beaufsichtigung nach § 5 Nr. 1 HaVO liege schon vor, wenn eine höhere verantwortliche Aufsichtsperson an den Betriebspunkten die Arbeiten kontrolliere und dabei den Bergleuten bindende Anordnungen erteile, wobei gleichgültig sei, ob dies, wie üblich, über zwischengeordnete Dienstgrade oder unmittelbar gegenüber dem Arbeiter geschehe. Die Ansicht der Beklagten, daß eine Beaufsichtigung nur dann vorliegen könne, wenn die Aufsichtsperson den Bergleuten unmittelbar Anweisungen erteile, würde dazu führen, daß jeweils nur der unterste Aufsichtsdienstgrad eines Grubenbetriebes, nämlich der Fahrhauer oder der Grubensteiger, unter die Gleichstellung des § 5 Nr. 1 HaVO falle. Die Aufzählung der dem Grubensteiger übergeordneten Tätigkeiten wäre daher, von Ausnahmefällen in kleinen und kleinsten Gruben abgesehen, überflüssig. Die Auffassung der Beklagten sei somit weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des § 5 Nr. 1 HaVO zu vereinbaren. Da der Kläger nach der Beweisaufnahme seine Aufsichtstätigkeit über Hauerarbeiten täglich während des überwiegenden Teils der Schicht verrichte, sei diese Tätigkeit trotz des Inspektorenranges gemäß § 5 Nr. 1 HaVO den Hauerarbeiten gleichzustellen.

Gegen das ihr am 17. Mai 1962 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Mai 1962 unter Stellung eines bestimmten Antrags die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und sie am 3. Juli 1962 begründet. Sie rügt die Verletzung der §§ 59 RKG und 5 Nr. 1 HaVO. Der Kläger falle seit seiner Ernennung zum Grubeninspektor nicht mehr unter § 5 Nr. 1 HaVO. Der Grubeninspektor sei in der HaVO nicht genannt. Da die HaVO erschöpfend alle als Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten in Betracht kommenden Tätigkeiten aufzähle, müsse aus der Nichterwähnung der Grubeninspektortätigkeit zwingend geschlossen werden, daß eine Gleichstellung dieser Tätigkeit durch die HaVO nicht gewollt sei. Auch daraus, daß in § 5 die an anderer Stelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 1) festgelegte Fassung "mit gleicher Tätigkeit unter einer anderen Bezeichnung" fehle, sei zu schließen, daß die Anerkennung der Tätigkeit eines Grubeninspektors als der der Hauerarbeit gleichgestellte Arbeit nicht zulässig sei. Aus der Fassung der HaVO ergebe sich, daß der Verordnungsgeber es nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die Berufsbezeichnung abgestellt habe. Nur wer eine bestimmte Tätigkeit unter einer der in der HaVO aufgeführten Berufsbezeichnungen verrichtet, könne demnach von ihr erfaßt werden. Nur die in der HaVO aufgeführten Personen seien auch im Hinblick auf das von ihnen erzielte Einkommen als besonders schutzwürdig anzusehen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Dortmund vom 4. Juni 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Revision.

Zu Recht habe das Vordergericht die innerbetriebliche Dienstbezeichnung für unerheblich gehalten und es auf die tatsächlich ausgeübte Arbeit abgestellt. Die Revision setze sich demgegenüber über die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse hinweg, wenn sie annehme, daß mit einer bestimmten Dienstbezeichnung immer eine genau bezeichnete Tätigkeit verbunden sei. Der Gesetzgeber habe in § 5 HaVO auf die üblichen Dienstbezeichnungen nur deshalb zurückgegriffen, weil diese genau abgrenzbare Aufsichtstätigkeiten umrissen. Die Aufzählung der Aufsichtspersonen bedeute daher nur die Angabe bestimmter Aufsichtstätigkeiten. Es sei aber nirgendwo zum Ausdruck gebracht, daß auf die Dienstbezeichnung allein abzustellen wäre. Wenn der Verordnungsgeber nur auf die Dienstbezeichnung hätte abstellen wollen, wäre er über den Rahmen der ihm in § 49 Ziff. 6 RKG erteilten Ermächtigung hinausgegangen, da er danach nur den Begriff der Hauerarbeiten bzw. der diesen gleichgestellten Arbeiten bestimmen könne. Dieses ergebe sich auch aus dem Erlaß des BMA vom 12. Juni 1958 - IV b 6 2676/58 -; in diesem sei nur von den Hauerarbeiten oder den diesen gleichgestellten Arbeiten die Rede, es werde dort darauf hingewiesen, daß die Tätigkeitsbezeichnungen nur aus den Tarifverträgen oder den sonstigen ... für die einzelnen Bergbauarten typischen Tätigkeitsbegriffen entnommen werden könnten. Im übrigen verstoße die Auffassung der Beklagten auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist frist- und formgerecht unter Antragstellung eingelegt und begründet worden; sie ist vom LSG zugelassen und daher statthaft.

Sachlich ist die Revision nicht begründet.

Streitig zwischen den Parteien ist nur, ob der Kläger, der seit dem 1. Januar 1957 die Bergmannsrente erhält, für die Zeit vom 1. April 1952 bis Ende 1956 Anspruch auf den Leistungszuschlag nach § 59 Abs. 1 RKG hat. Diese Frage wiederum hängt nur davon ab, ob die Tätigkeit, die der Kläger während dieser Zeit unter der Dienstbezeichnung "Grubeninspektor" verrichtet hat, zu den den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten gehört. Nach § 5 Nr. 1 HaVO, die der Bundesminister für Arbeit zur Bestimmung des Begriffs dieser Arbeiten auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 Abs. 2 RKG erlassen hat, verrichtet "den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten ferner" neben anderen "der Betriebsführer unter Tage, der die unter §§ 1 bis 4 HaVO fallenden Beschäftigten täglich während des überwiegenden Teils der Schicht beaufsichtigt".

Kein Zweifel kann daran bestehen, daß in der HaVO alle Tätigkeiten, die als Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten in Betracht kommen, erschöpfend aufgezählt sind, daß demnach andere als die dort aufgeführten Tätigkeiten den Leistungszuschlag nicht zu begründen vermögen. Schwierigkeiten entstehen bei der Anwendung des § 5 aaO jedoch dadurch, daß in dieser Bestimmung anders als in den §§ 1 bis 4, jedenfalls dem Wortlaut der Vorschrift nach, nicht bestimmte, listenmäßig aufgezählte Arten von Tätigkeiten als gleichgestellte Arbeiten bezeichnet werden, sondern daß vorgeschrieben wird, welche im einzelnen aufgeführten bestimmten Angestelltengruppen derartige gleichgestellte Arbeiten verrichten. Auch mit dieser Fassung wird für den betroffenen Personenkreis in aller Regel eine eindeutige und klare Norm aufgestellt sein, da gerade im Bereich der Bergbauangestellten die Berufsbezeichnungen in den verschiedenen Bergbauzweigen und -gebieten nicht erheblich voneinander abweichen und normalerweise davon ausgegangen werden kann, daß jene Angestellten auch die ihrer Berufsbezeichnung entsprechenden typischen Tätigkeiten verrichten. Unstimmigkeiten können daher überhaupt nur in jenen Ausnahmefällen auftreten, in denen ein derartiger Angestellter eine mit seinem Tätigkeitsbereich an sich nicht übereinstimmende Dienstbezeichnung führt, womit meist auch ein entsprechend abweichendes Einkommen verbunden sein wird. Eine an dem Wortlaut haftende Auslegung müßte dazu führen, auch in diesen Fällen stets nur auf die Berufsbezeichnung abzustellen, wofür unterstützend noch darauf hingewiesen werden könnte, daß in § 5 aaO der in den vorhergehenden Bestimmungen mehrfach auftretende ausweitende Hinweis fehlt, gleiche Tätigkeiten gehörten auch, wenn sie anders bezeichnet seien, zu den gedachten Arbeiten.

Der Senat trägt jedoch Bedenken, der von der Beklagten vertretenen Auffassung zu folgen. Der dem Bundesminister für Arbeit erteilte gesetzliche Auftrag ging dahin, im Verordnungswege eine erschöpfende Aufzählung der Hauerarbeiten und der diesen gleichgestellten Arbeiten vorzunehmen. Damit war, wie dies auch dem Sinn der gesamten, das Knappschaftsrecht durchziehenden besonders günstigen Behandlung jener erwähnten Arbeiten entspricht, klar abgestellt auf die Besonderheiten der einzelnen Tätigkeiten. Wenn in der Verordnung im § 5 an Stelle einer - praktisch teilweise nur recht umständlich möglichen - Aufzählung der gleichzustellenden Angestelltentätigkeiten prototypisch jeweils diejenigen Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, unter denen solche Tätigkeiten üblicherweise verrichtet zu werden pflegen, ändert dies nichts daran, daß auch mit jener Aufzählung an sich diese dahin stehenden Tätigkeiten gemeint sind.

Es ist allerdings zuzugeben, daß bei einem Angestellten, soweit er - neben den sonst gesetzlich geforderten Voraussetzungen - eine der im § 5 HaVO aufgeführten Berufsbezeichnungen führt, normalerweise ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden kann, er habe während der in Frage kommenden Zeit auch im Sinne der Hauerverordnung (§ 5) gleichgestellte Arbeiten verrichtet. Auf der anderen Seite ist ebenso zu betonen, daß bei einem Angestellten, der keine entsprechende Berufsbezeichnung führt, grundsätzlich angenommen werden kann, daß er nicht zu dem gedachten Personenkreis gehört. An dem im Einzelfall trotzdem möglichen Nachweis, der betreffende Angestellte gehöre trotz jenes Anscheins doch zu dem gedachten Kreis, werden ebenso wie für den umgekehrten Fall, daß ein Angestellter trotz entsprechender Berufsbezeichnung tatsächlich nicht privilegierte Tätigkeiten verrichtet hat, besonders strenge Anforderungen zu stellen sein; dies deshalb, um zu verhindern, daß auf diesem Wege eine nicht beabsichtigte Ausweitung und Verschiebung jenes Kreise vorgenommen wird. Deshalb wird man schon dann, wenn auch nur ein geringer Teil der von einem derartigen stufenmäßig höherrangig bezeichneten Angestellten verrichteten Arbeiten über den für den in der Hauerverordnung aufgeführten Angestellten typischen Aufgabenkreis hinausgeht, nicht mehr annehmen dürfen, daß dieser auch sonst abweichend behandelte Angestellte noch jener Vorschrift unterliegt.

Unter diesen Umständen kommt es für die vorliegende Sache entscheidend darauf an, daß der Kläger trotz seiner Beförderung zum Grubeninspektor uneingeschränkt weiter die Tätigkeit eines Betriebsführers verrichtet hat. Dies ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb vom Bundessozialgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des LSG der Fall. Danach hat die Ernennung zum Grubeninspektor für den Kläger keinerlei Aufgaben mit sich gebracht, die der Kläger nicht bereits als Betriebsführer im gleichen Umfang durchzuführen hatte; selbst die bergamtliche Verpflichtung blieb unverändert bestehen. Unter diesen Umständen erweist sich die Auffassung des LSG als zutreffend, so daß die Revision zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324212

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