Leitsatz (amtlich)

Der Sicherheitsbeauftragte im Steinkohlenbergbau des Oberbergamtsbezirks Dortmund verrichtet keine der Hauerarbeit unter Tage gleichgestellte Arbeit iS der HaVO vom 1958-03-04 (BGBl 1 137).

 

Normenkette

RKG § 49 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21, § 59 Fassung: 1957-05-21; HaVO § 5 Fassung: 1958-03-04

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der am 9. Januar 1901 geborene Kläger seit 1919 als Gedingeschlepper, Lehrhauer, Hauer, Grubensteiger, Reviersteiger und Fahrsteiger und ab 1. Oktober 1954 als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet. Die Beklagte bewilligte ihm für die Zeit vom 1. Januar 1957 an die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres an Stelle des vorher gewährten Knappschaftssoldes. Dabei rechnete sie ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1954 an keinen Leistungszuschlag an. Sein Widerspruch, mit dem er den Leistungszuschlag für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 verlangte, blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) wies, nachdem es über die Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsbeauftragter Beweis erhoben hatte, seine entsprechende Klage ab, weil die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten nach den Bestimmungen der Hauerarbeiten-Verordnung (HaVO) der Hauerarbeit unter Tage nicht gleichgestellt sei. Mit der Berufung beim Landessozialgericht (LSG) beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1. Oktober 1954 bis zum 31. Dezember 1956 Leistungszuschlag zu gewähren. Die Berufung wurde unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten, so führt das Berufungsgericht aus, sei in der HaVO nicht aufgeführt. Der Kläger habe auch unter dieser Berufsbezeichnung oder neben dieser Tätigkeit keine andere, in der HaVO berücksichtigte Tätigkeit verrichtet. Seine vorher als Fahrsteiger in der Abbauabteilung verrichtete Tätigkeit habe er bei Übernahme der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter (Sicherheitsfahrsteiger) aufgeben müssen. Er gehöre auch nicht zu den von § 5 Nr. 1 HaVO erfaßten Aufsichtspersonen unter Tage, welche die unter die §§ 1-4 HaVO fallenden Beschäftigten täglich während des überwiegenden Teils der Schicht beaufsichtigten. So sei er nicht täglich eingefahren; seine Tätigkeit unterscheide sich aber auch in der Sache wesentlich von der Arbeit der in § 5 Nr. 1 genannten Personen. Aus § 323 a der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamtes in D vom 1.5.1935/1.7.1953 ergebe sich, daß der Sicherheitsbeauftragte hauptamtliche Aufsichtsperson für die Aufgaben der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes über und unter Tage einer Schachtanlage sei und damit praktisch bergbehördliche Funktionen wahrzunehmen habe. Seine Aufgaben seien insbesondere aus dem Mustergeschäftskreis (Anlage zur Verfügung des Oberbergamtes vom 29.7.1953) ersichtlich. Hiernach nehme er nicht die Stellung der in § 5 Nr. 1 HaVO genannten Aufsichtspersonen ein. Vielmehr bleibe das Vorgesetzten-Untergebenen Verhältnis, das die Beziehungen zwischen den genannten Aufsichtspersonen einerseits und den Hauern bzw. den ihnen gleichgestellten Bergleuten andererseits kennzeichne, von der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten unberührt und könne nicht in gleicher Weise auf das Verhältnis zwischen dem Sicherheitsbeauftragten und den Hauern übertragen werden. Seine besonderen Aufgaben unterschieden ihn deutlich von den sonstigen Aufsichtspersonen. Der Sicherheitsbeauftragte könne auch nicht etwa deshalb unter § 5 HaVO eingeordnet werden, weil seine Tätigkeit die gleiche körperliche Beanspruchung mit sich bringe wie die der dort aufgeführten Angestellten; denn die enumerative Aufzählung der HaVO sei als abschließend anzusehen, eine echte Ergänzung oder Erweiterung ihres Katalogs daher ausgeschlossen. Wegen der Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten und der der in § 5 HaVO genannten Aufsichtspersonen werde der Gleichheitsgrundsatz hierdurch nicht verletzt. Auch wenn man annehme, daß sich die Aufnahme dieser Tätigkeit in den Katalog der HaVO wohl rechtfertigen ließe, sei der Schluß auf eine willkürliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gestattet. Man könne bei der Bedeutung der Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten auch nicht annehmen, daß sie bei der Ausarbeitung der Verordnung einfach übersehen worden sei. Ein Vergleich mit der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder (§ 7 Nr. 2 HaVO) sei nicht möglich, weil für deren Gleichstellung besonders geartete Gesichtspunkte maßgeblich gewesen wären. Schließlich sei auch die tarifliche Gleichstellung des Sicherheitsbeauftragten mit anderen Aufsichtspersonen für die Einordnung unter die HaVO ohne Bedeutung.

Gegen das am 20. September 1961 zugestellte Urteil vom 29. Juni 1961 hat der Kläger am 3. Oktober 1961 die Revision eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet. Er rügt die unrichtige Anwendung der HaVO, insbesondere des § 5, ferner unzureichende Sachaufklärung und Überschreitung der Grenze der freien Beweiswürdigung. Er meint, das LSG hätte nicht einfach die in einer anderen Sache eingeholte Auskunft des Oberbergamtes Dortmund vom 8. März 1961 über die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten verwerten dürfen, sondern weitere Ermittlungen über seine, des Klägers, Untertagetätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten auf seiner Schachtanlage anstellen müssen. Wegen dieser besonderen geologischen Verhältnisse habe er nämlich in den Betriebsablauf eingreifen und Anweisungen an die Bergleute vor Ort erteilen dürfen. Er habe auch nicht nur den überwiegenden Teil der Schicht, sondern mehrere Schichten hindurch die Bergleute beaufsichtigt, was vom LSG nicht berücksichtigt worden sei. Das LSG hätte zum Vergleich auch feststellen müssen, inwieweit die Aufsichtspersonen im Sinne von § 5 HaVO überhaupt täglich einführen, zumal heute nur noch an fünf Wochentagen gearbeitet werde. Bei entsprechender Sachaufklärung wäre das LSG zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe in der strittigen Zeit die gleichen Tätigkeiten verrichtet wie die in § 5 Nr. 1 HaVO genannten Aufsichtspersonen. Wenn er darüber hinaus noch weitere Aufgaben versehen habe, sei das für die Einordnung unter § 5 Nr. 1 HaVO ohne Bedeutung. Entsprechend dem Sinn und Zweck der HaVO, denjenigen Versicherten eine Vergünstigung zu gewähren, die infolge der schweren körperlichen Arbeit unter Tage einen vorzeitigen körperlichen Verschleiß erlitten, hätte es zumindest im Wege der Analogie auch dem Kläger den Leistungszuschlag für den strittigen Zeitraum zusprechen müssen. Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten könne durchaus mit der des Wettersteigers und des Ausbildungssteigers verglichen werden. Es sei daher eine willkürliche ungleiche Behandlung, wenn die Verordnung diese aufführe, jenen aber nicht. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers eine der in den §§ 1-6 genannten Personen bis zu 25 %, nämlich für drei Monate im Kalenderjahr, von der Hauerarbeit freigestellt werden könne, ohne seine Rechte aus der HaVO zu verlieren, müsse auch eine Aufsichtsperson unter die HaVO eingeordnet werden, die 87,9 % aller Arbeitstage mit der Beaufsichtigung von Hauerarbeiten verbringe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem in 2. Instanz gestellten Antrag zu erkennen,

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie weist insbesondere auf die erschöpfende Aufzählung der in Betracht kommenden Tätigkeiten in der HaVO sowie darauf hin, daß keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben seien, der Sicherheitsbeauftragte sei bei dieser Aufzählung etwa übersehen worden.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die Revision, über die gemäß §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob der Kläger, der seit dem 1. Januar 1957 die Bergmannsrente erhält, Anspruch darauf hat, daß auch die Zeit vom 1. Oktober 1954 bis zum 31. Dezember 1956, in der er als Sicherheitsbeauftragter tätig war, bei der Berechnung des Leistungszuschlags berücksichtigt wird. Die Beklagte hat dies mit Recht verneint. Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten gehört nicht zu den Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten, für deren Verrichtung nach § 59 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) der Leistungszuschlag gewährt wird. Welche Tätigkeiten hierzu gehören, bestimmt die auf Grund der in §§ 59 Abs. 2, 49 Abs. 6 RKG erteilten Ermächtigung erlassene HaVO vom 4. März 1958. Wie der Senat bereits in zwei Entscheidungen vom 13. Dezember 1962 (5 RKn 11/61 = BSG 18, 158 und 5 RKn 42/62 = SozR RKG § 59 Bl. Aa 2) ausgeführt hat, ist die Aufzählung der Tätigkeiten in der HaVO, die als Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten gelten, erschöpfend und eine ausdehnende Anwendung auf andere Tätigkeiten daher nicht statthaft, weil der Verordnungsgeber mit dieser Aufzählung bewußt klare und nicht überschreitbare Grenzen hat ziehen wollen (s. a. von Gellhorn in BABl 1958 S. 566).

Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten ist in der HaVO nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie fällt insbesondere auch nicht, wie der Kläger meint, unter § 5 Nr. 1 dieser Verordnung. Dort werden als Bergleute mit hauergleicher Tätigkeit genannt "der Fahrhauer, Grubensteiger, Maschinensteiger, Elektrosteiger, Schachtsteiger, Abteilungssteiger (Reviersteiger), Fahrsteiger, Obersteiger unter Tage oder Betriebsführer unter Tage, der die unter §§ 1 bis 4 fallenden Beschäftigten täglich während des überwiegenden Teils der Schicht beaufsichtigt". Die besondere Aufführung einzelner Arten von Aufsichtspersonen zeigt schon, daß nicht generell alle Aufsichtspersonen unter Tage erfaßt werden sollten, sondern eine Abgrenzung nach der besonderen Art ihrer Tätigkeit erfolgt ist. Selbst wenn man daher annehmen wollte, die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten entspräche im allgemeinen derjenigen der dort genannten Aufsichtspersonen, so hätte es doch noch seiner besonderen Erwähnung neben dem Maschinensteiger usw. bedurft, um seine Tätigkeit als hauergleiche Arbeit nach § 5 Nr. 1 HaVO anerkennen zu können. Tatsächlich ist seine Tätigkeit aber, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, wesentlich verschieden von der der in § 5 Nr. 1 HaVO genannten Aufsichtspersonen. Das ergibt sich eindeutig aus seinem Aufgabenkreis, der die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz auf seiner Schachtanlage umfaßt. Wenn er im Rahmen dieses Aufgabenkreises auch in erheblichem Umfang Hauerarbeiten verrichtende Bergleute zu beobachten und ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Weisungen zu erteilen hat, so ist sein Verhältnis zu diesen Bergleuten doch anderer Art als das der a. a. O. genannten Aufsichtspersonen zu den ihnen ständig unterstellten Arbeitern. Dazu kommt noch, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, daß er, anders als diese Aufsichtspersonen im wesentlichen Umfang auch Aufgaben über Tage zu erfüllen hat und daß auch seine sonstigen Aufgaben, z. B. seine Mitwirkung bei der Aufklärung von Unfallursachen, der Untersuchung von Unfällen, der Überwachung von technischen Einrichtungen und der Belehrung der Betriebsangehörigen, sich von denen dieser anderen Aufsichtspersonen grundlegend unterscheiden. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Tätigkeitsmerkmale aus den Bestimmungen der zuständigen Bergverordnung und dem vom zuständigen Oberbergamt herausgegebenen Mustergeschäftskreis entnommen hat. Denn der Kläger war hauptamtlicher Sicherheitsbeauftragter, hatte also die Aufgaben eines solchen wahrzunehmen und die damit verbundenen Tätigkeiten zu verrichten. Ob die Sicherheitsbeauftragten von der HaVO erfaßt werden, kann sich aber nur danach richten, welche Tätigkeiten dieser Gruppe bergmännischer Angestellter allgemein übertragen sind. Daß sich der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit innerhalb dieses Aufgabengebietes je nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen Schachtanlagen verschieben kann, ist für die Entscheidung dieser Frage ohne Bedeutung. Nach Aufgabenkreis und Tätigkeitsmerkmalen gehört der Sicherheitsbeauftragte aber nicht zu den in § 5 Nr. 1 HaVO genannten Aufsichtspersonen. Die Ausführungen der Revision zu der Frage, ob und wie lange der Kläger täglich unter Tage war, sind daher ohne Bedeutung.

Daß der Sicherheitsbeauftragte bei der Aufstellung des Katalogs der HaVO einfach vergessen worden sei, erscheint bei der Bedeutung seiner Funktion ausgeschlossen. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten - und hierauf kommt es an - ja eben denen der in der HaVO genannten Angestellten nicht gleich ist. Der Verordnungsgeber hatte die Aufgabe, die Tätigkeiten, die durch besondere knappschaftliche Leistungen begünstigt werden sollten, von den übrigen bergmännischen Tätigkeiten abzugrenzen. Hierbei wurde von der Arbeit des Hauers als Maßstab ausgegangen. Der Verordnungsgeber hatte also nach dem Ermächtigungsauftrag zu prüfen, welche bergmännische Tätigkeiten außer den eigentlichen Hauerarbeiten diesen mit Rücksicht auf ihre besondere Schwere, Härte, Gesundheitsschädlichkeit und Gefährlichkeit gleichzustellen waren. Dabei mußte er es, um eine praktikable Regelung zu schaffen, auf die durchschnittlichen Verhältnisse abstellen, unter denen die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn der Verordnungsgeber bei dieser Abgrenzung die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten als nicht mehr der Hauerarbeit entsprechend angesehen und sie daher nicht in den Katalog dieser Verordnung aufgenommen hat, so kann man, selbst wenn man etwas anderes für zweckmäßiger ansehen wollte, doch jedenfalls nicht annehmen, daß der Verordnungsgeber bei dieser Abgrenzung nicht nach sachgemäßen Gesichtspunkten, sondern willkürlich verfahren sei. Die Gerichte können nicht ihre eigene Beurteilung der Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten bezüglich ihrer Gleichstellung mit den Hauerarbeiten an die Stelle der Beurteilung des gesetzlich hierzu ermächtigten Verordnungsgebers setzen. Daher verbietet sich auch die Anwendung des § 5 HaVO auf den Sicherheitsbeauftragten im Wege der Analogie. Hierfür ist auch der Hinweis des Klägers auf die Fälle des § 7 Nr. 2 und Nr. 3 HaVO ohne Bedeutung. Das von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglied erhält die mit der Verrichtung von Hauerarbeiten gewährten Vergünstigungen aus betriebsverfassungsrechtlichen und der vorübergehend sonstig Beschäftigte aus betriebstechnischen Gründen; Voraussetzung ist bei beiden aber, daß sie vorher eine nach den §§ 1 - 6 HaVO anerkannte Hauer- oder gleichgestellte Arbeit verrichtet haben. Daß die tarifliche Einordnung des Sicherheitsbeauftragten für die Frage, ob seine Tätigkeit den Hauerarbeiten gleichgestellt ist, nicht entscheidend sein kann, bedarf bei der völligen Verschiedenheit der maßgeblichen Gesichtspunkte keiner besonderen Begründung.

Aus alledem ergibt sich, daß für das Berufungsgericht kein Anlaß bestand, weitere Ermittlungen über die Tätigkeit des Klägers im einzelnen anzustellen. Als hauptamtlicher Sicherheitsbeauftragter fällt er, auch wenn auf seiner Schachtanlage besonders ungünstige Arbeitsbedingungen bestanden haben sollten, nicht unter die HaVO und hat daher für die Zeit der Verrichtung dieser Tätigkeit keinen Anspruch auf Leistungszuschlag. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325941

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