Entscheidungsstichwort (Thema)
Bergmannsrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Leistungszuschlag für Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter
Orientierungssatz
Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten gehört nicht zu den Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten, für deren Verrichtung nach RKG § 59 der Leistungszuschlag auf die Bergmannsrente gewährt wird (vgl BSG 1964-04-14 5 RKn 73/61 = MittRuhrkn 1965, 38).
Normenkette
HaVO § 5 Nr. 1; RKG § 59
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 08.06.1961) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 27.06.1960) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger, der Knappschaftssold bezog, beantragte im August 1957 die Umstellung auf Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Beklagte gab dem Antrag statt unter Berücksichtigung eines Leistungszuschlages für die Zeit vom 1. September 1920 bis zum 31. März 1952. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Gewährung des Leistungszuschlages auch für die Zeit seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter vom 1. April 1952 bis zum 31. Dezember 1956. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) führte zur Begründung aus, der Leistungszuschlag könne nicht gewährt werden, weil die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter weder in § 5 noch in einer anderen Vorschrift der Hauerarbeiten-Verordnung (Hauerarbeiten-VO) erwähnt sei. Der Sicherheitsbeauftragte sei hauptamtliche Aufsichtsperson für die Aufgaben der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes; mit diesen Aufgaben jedenfalls habe er praktisch bergbehördliche Funktionen wahrzunehmen. Deshalb unterscheide sich die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter wesentlich von den in der Hauerarbeiten-VO genannten Aufsichtspersonen. Die rechtliche Verschiedenheit des Aufgabenbereiches der Sicherheitsbeauftragten von den Aufgaben der Aufsichtspersonen des § 5 Nr. 1 Hauerarbeiten-VO ergebe aber, daß das Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis, wie es die Beziehungen zwischen den Aufsichtspersonen einerseits und den Hauern sowie den gleichgestellten Bergleuten andererseits kennzeichne, von der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten unberührt bleibe und daß es nicht in gleicher Weise auf das Verhältnis zwischen Sicherheitsbeauftragten und Hauern übertragen werden könne. Revision wurde zugelassen.
Der Kläger legte gegen das Urteil Revision ein. Er trägt vor, es komme bei der Frage, ob der Leistungszuschlag zu gewähren sei, nicht auf die Aufgaben und Befugnisse des Versicherten an, sondern allein auf die Arbeit. Die Bergmannsrente sei für denjenigen Bergmann gedacht, der schwere bergmännische Arbeiten verrichte und deshalb einem wesentlich schnelleren Verschleiß der körperlichen Leistungsfähigkeit unterworfen ist. Sonstige Umstände, wie Aufgaben und Verantwortungsbereich spielten keine Rolle, da sie mit einer körperlichen Beanspruchung nichts zu tun hätten. Notfalls müsse aber im Wege der Analogie der Sicherheitsbeauftragte dem Reviersteiger gleichgestellt werden.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1961 und des Sozialgerichts Dortmund vom 27. Juni 1960 sowie die Bescheide vom 26. September 1958 und 19. Februar 1960 aufzuheben und auch die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Dezember 1956 bei der Rentenberechnung als Leistungszuschlag zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig, konnte aber keinen Erfolg haben.
Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob der Kläger bei der Berechnung der Bergmannsrente auch für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Dezember 1956, in der er als Sicherheitsbeauftragter tätig war, Anspruch auf Leistungszuschlag hat. Dies muß verneint werden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. April 1964 - 5 RKn 73/61 - mit näherer Begründung angeführt hat, gehört die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten nicht zu den Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten, für deren Verrichtung nach § 59 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) der Leistungszuschlag gewährt wird. Denn sie ist nicht in der Hauerarbeiten-VO erwähnt. Die dortige Aufzählung der Tätigkeiten, die als Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten gelten, ist erschöpfend; eine ausdehnende Anwendung auf andere Tätigkeiten ist nicht statthaft. Die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter fällt auch nicht unter § 5 Nr. 1 der Hauerarbeiten-VO. Denn die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter ist, wie das LSG mit Recht festgestellt hat, wesentlich verschieden von derjenigen der in § 5 Nr. 1 der Hauerarbeiten-VO genannten Aufsichtspersonen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Aufgabenkreis, der die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz auf der Schachtanlage umfaßt. Auch wenn der Sicherheitsbeauftragte im Rahmen dieses Aufgabenkreises in erheblichem Umfange Bergleute, die Hauerarbeiten verrichten, zu beobachten hat und ihnen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Anordnungen erteilen kann, so ist dieses Verhältnis dennoch anderer Art als das der eigentlichen Aufsichtspersonen zu den ihnen ständig Unterstellten.
Wenn ferner die betriebliche Sonderstellung des Sicherheitsbeauftragten etwa mit der eines Ausbildungssteigers, Wettersteigers oder Vermessungssteigers verglichen werden kann, so ist sie im Gegensatz zu dieser doch nicht in § 5 Nr. 3 bis 5 der Hauerarbeiten-VO besonders genannt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Sicherheitsbeauftragte hier versehentlich nicht aufgeführt worden ist; es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da seine Tätigkeit den in der Hauerarbeiten-VO genannten Aufgaben nicht gleich ist.
Unter diesen Umständen hatte das LSG keinen Anlaß, weitere Ermittlungen über die Tätigkeit des Klägers anzustellen.
Da der Kläger als Sicherheitsbeauftragter nicht unter die Hauerarbeiten-VO fällt, hat er auch für die Zeit der Verrichtung dieser Tätigkeit keinen Anspruch auf Leistungszuschlag. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen