Entscheidungsstichwort (Thema)

Umstellung einer Berufsunfähigkeitsrente in Altersruhegeld zuständiger Versicherungsträger

 

Orientierungssatz

Für Rentenempfänger umgestellter Renten, die bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres zwar in der Zeit nach dem Inkrafttreten des AnVNG Beiträge zu einem anderen Versicherungszweig entrichtet haben, bleibt für die Feststellung und Zahlung der nach AnVNG Art 2 § 37 Abs 3 (= ArVNG Art 2 § 38 Abs 3) zu gewährenden Leistung der Versicherungsträger zuständig, der die Rente umgestellt hat. Denn auch die erhöhte Rente beruht auf demselben Versicherungsfall.

 

Normenkette

AVG § 90 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1311 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 37 Abs. 3 S. 4 Fassung: 1965-06-09; ArVNG Art. 2 § 38 Abs. 3 S. 4 Fassung: 1965-06-09

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 24.10.1972)

SG München (Entscheidung vom 16.09.1971)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 1972 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. September 1971 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte für die Feststellung und Zahlung der Leistung zuständig ist, die dem Rentenempfänger Konrad N... nach Art. 2 § 37 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes zu gewähren ist.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Versicherungsträger nach § 90 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für die Feststellung und Zahlung der dem Versicherten nach Art. 2 § 37 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) zustehenden Leistung zuständig ist.

Der am 21. Februar 1904 geborene Versicherte Konrad N... bezog seit dem 1. Juli 1950 aus der Angestelltenversicherung (AnV) Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Anläßlich der Rentenreform des Jahres 1957 stellte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Rente gemäß Art. 2 § 31 AnVNG zum 1. Januar 1957 um. Sie gewährte die Rente vom 1. Januar 1957 an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 AVG. Für den Versicherten wurden in der Zeit von September 1959 bis Dezember 1964 für 64 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung (ArV) entrichtet. Nachdem der Versicherte im Februar 1969 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, errechnete die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten, daß die Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften der §§ 31 bis 39 AVG gemäß Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG einen geringeren Rentenbetrag (189,30 DM) ergab als die Erhöhung der nach Art. 2 § 31 AnVNG umgestellten Rente auf 15/13 des bisherigen monatlichen Zahlbetrages gemäß Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG (232,40 DM). Der Versicherte verzichtete daraufhin auf die Berechnung seiner Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG. Die Beklagte lehnte es ab, für den Versicherten die Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG neu festzustellen und zu zahlen. Darauf stellte die Klägerin mit Bescheid vom 28. September 1969 die Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG neu fest und erklärte zugleich, die Rente werde nur unter Vorbehalt gezahlt.

Mit der Klage begehrt die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) die Feststellung, daß die beklagte BfA der für die Feststellung und Zahlung der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG zuständige Versicherungsträger sei. Sie meint, nachdem der Versicherte auf die Neuberechnung der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG verzichtet habe, sei die Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG zu erhöhen; hierfür sei die Beklagte der zuständige Versicherungsträger; denn diese Erhöhung beruhe nicht auf einem neuen Versicherungsfall und stelle auch nicht die Gewährung einer anderen Rente, sondern nur den zweiten Teil und den Abschluß der Rentenumstellung dar. Für die Erhöhung der Rente bleibe der Versicherungsträger zuständig, der die umgestellte Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Rentenempfängers gezahlt habe. Nur wenn eine "andere", nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG neu zu berechnende Rente festzustellen und zu gewähren sei, wäre sie - die Klägerin - zuständig. Eine solche andere Rente sei aber im Hinblick auf den wirksamen Verzicht des Versicherten nicht zu gewähren.

Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, eine einmal kraft Gesetzes eingetretene Zuständigkeit des Versicherungsträgers könne durch den Verzicht des Versicherten auf eine Leitung nicht beseitigt werden (BSG 23, 160).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 24. Oktober 1972 unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Erhöhung einer nach Inkrafttreten des AnVNG umgestellten Rente auf 15/13 des bisherigen monatlichen Zahlbetrages nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Sat 1 AnVNG bleibe der bisherige Versicherungsträger zuständig, der die umgestellte Rente bis zum 65. Lebensjahr gewährt habe, auch wenn der letzte Beitrag zu einem anderen Versicherungszweig entrichtet worden sei. Die bloße Erhöhung einer nach Art. 2 § 31 AnVNG umgestellten Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahres beruhe nicht auf dem Versicherungsfall des Alters im Sinne des neuen Rechts, sondern stelle eine reine Neuberechnung der umgestellten Rente dar. Für die Neuberechnung der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG sehe aber das Gesetz eine Neufeststellung der Rente im Wege der Umwandlung auf Grund der Vorschriften des Neuregelungsgesetzes und auf Grund des Versicherungsfalles des Alters im Sinne des neuen Rechts vor, wofür die Erfüllung der großen Wartezeit Voraussetzung sei (BSG 32, 85). Für die Feststellung und Zahlung dieser nach den Vorschriften des neuen Rechts berechneten Rente sei der Träger des Versicherungszweiges zuständig, zu dem der letzte Beitrag entrichtet worden sei, also die Klägerin. Ein Wechsel der Zuständigkeit des Versicherungsträgers finde statt, wenn vor Eintritt eines neuen Versicherungsfalles Beiträge zu einem anderen Versicherungszweig entrichtet worden seien (BSG in SozR Nr. 10 zu § 1311 der Reichsversicherungsordnung -RVO-).

Die Entscheidung hänge demnach davon ab, ob hier der Versicherungsfall des Alters im Sinne des neuen Rechts mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten eingetreten sei oder nicht, ohne Rücksicht darauf, daß der Versicherte das ihm nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AnVNG zustehende Wahlrecht ausgeübt und auf die Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des neuen Rechts verzichtet habe. Der Versicherungsfall des Alters wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sei trotz des Verzichts eingetreten. Nachdem die Voraussetzungen des Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG vorgelegen hätten, sei die Rente neu zu berechnen und die neu berechnete Rente sei das Altersruhegeld im Sinne des § 25 Abs. 1 AVG. Für die Berechnung und Zahlung dieser Rente sei die Zuständigkeit der Klägerin gegeben. Auch wenn der Versicherte auf eine Leistung aus den seit dem Jahre 1957 zur ArV entrichteten Beiträgen verzichtet habe, seien die Beiträge gleichwohl wirksam und existent und diese Beiträge seien für die Feststellung und Leistung der Rente auf Grund des neu eingetretenen Versicherungsfalles des Alters maßgebend. Es sei anerkannte Rechtsprechung, daß ein Verzicht auf eine Leistung eine Zuständigkeit nicht ändere (BSG 23, 160). Die Klägerin müsse also ab 1. März 1969 die bisher von der Beklagten gewährte Leistung, erhöht um 2/13 des Zahlbetrages, übernehmen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG und des Art. 2 § 38 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) sowie des § 90 AVG und des § 1311 RVO. Die Klägerin verbleibt bei ihrer Auffassung, der Verzicht des Versicherten auf die Neuberechnung seiner Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG habe zur Folge, daß lediglich die Erhöhung der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG durchzuführen sei, so daß der für die Umstellung im Jahre 1957 zuständige Versicherungsträger, also die Beklagte, zuständig bleibe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 1972 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. September 1971 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte für die Feststellung und Zahlung der Leistung zuständig ist, die dem Rentenempfänger Konrad N... nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG zu gewähren ist.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist begründet.

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Beklagte für die Feststellung und Zahlung der dem Versicherten Konrad N... nach Vollendung seines 65. Lebensjahres nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG zustehenden Leistung der zuständige Versicherungsträger. Für die nach dieser Vorschrift durchzuführende Neufeststellung der nach Art. 2 § 31 AnVNG umgestellten Rente bleibt der Versicherungsträger zuständig, der die Rente umgestellt hat, ungeachtet dessen, ob der Rentenempfänger nach dem Inkrafttreten des AnVNG bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Beiträge zu einem anderen Versicherungszweig entrichtet hat und ob die Neuberechnung der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG durchzuführen ist.

Für die Feststellung und Zahlung der einem Versicherten der Wanderversicherung (§ 87 ff AVG) zustehenden Leistung ist der Träger des Versicherungszweiges zuständig, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AVG = § 1311 Abs. 1 Satz 1 RVO). Hierzu hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 1. Juli 1965 (BSG 23, 160) die Auffassung vertreten, allein die Tatsache der Beitragsentrichtung sei für die Zuständigkeit des Versicherungsträgers von Bedeutung, und zwar komme es auf die Beiträge an, die zur Zeit der Erteilung des neuen Bescheides entrichtet gewesen seien. Daher könne der Versicherte die Zuständigkeit eines Versicherungszweiges nicht dadurch beseitigen, daß er während des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens auf Leistungen aus den zu diesem Versicherungszweig entrichteten Beiträgen verzichtet. In dem vom 4. Senat zu beurteilenden Fall war aber über die Erhöhung der umgestellten Rente auf 15/13 des bisherigen monatlichen Zahlbetrages nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG bereits abschließend entschieden, ging es um die Berücksichtigung schon seit 1945 zu einem anderen Versicherungszweig entrichteter Beiträge und war auf Grund eines neuen Antrages des Versicherten zu entscheiden. Der 4. Senat hat sich also nur dazu geäußert, daß ein Wanderversicherter nicht durch den Verzicht auf Leistungsanteile aus dem einen Versicherungszweig die durch die letzte Beitragsentrichtung begründete Zuständigkeit des Versicherungsträgers nach § 1311 RVO verändern kann. Im vorliegenden Fall dagegen geht es darum, welcher Versicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der Leistung zuständig ist, die dem Rentenempfänger einer umgestellten Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4 AnVNG nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zusteht.

Daß nicht in jedem Falle für die Zuständigkeit des Versicherungsträgers nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AVG allein maßgebend ist, an welchen Versicherungszweig der letzte Beitrag wirksam entrichtet worden ist, ist in der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach ausgesprochen worden (vgl. SozR Nr. 4 zu § 1421 RVO und Nr. 10 zu § 1311 RVO). Der erkennende Senat hat - worauf das LSG bereits hingewiesen hat - in seinem Urteil vom 17. November 1970 (BSG 32, 85 ff) in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des 12. Senats (Mitteilung Ruhrknappschaft 1968, 127 ff) und des 11. Senats (SozR Nr. 11 zu Art. 2 § 38 AnVNG) für die Neuberechnung der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG ausgesprochen, daß das Gesetz hier eine Neufeststellung im Wege der Umwandlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld nach den Vorschriften des Neuregelungsgesetzes auf Grund des Versicherungsfalles des Alters im Sinne des neuen Rechts vorsieht; bei den nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 4 AnVNG berechneten Renten handelt es sich nicht um die gleiche, nur anders berechnete Rente; vielmehr wird nach Satz 1 die nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften berechnete und nach Art. 2 § 31 ff AnWG umgestellte Rente durch die Erhöhung des, bisherigen monatlichen Zahlbetrages ohne Neuberechnung der Rente weiter gewährt, die nur als Altersruhegeld im Sinne des § 31 AVG "gilt"; mit der nach Satz 4 neu berechneten Rente dagegen wird unter Umwandlung und Wegfall der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine andere Rente gewährt, die das Altersruhegeld im Sinne des § 31 AVG "ist". Die bloße Erhöhung der nach Art. 2 § 31 AnVNG umgestellten Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahres beruht demnach nicht auf einem neuen Versicherungsfall des Alters im Sinne des neuen Rechts, sondern auf demselben bereits vor dem Inkrafttreten des AnVNG eingetretenen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit im Sinne des früheren Rechts und stellt eine reine Neuberechnung der umgestellten Rente dar. Demgegenüber handelt es sich bei der Neuberechnung der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG um eine regelrechte Umwandlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld im Sinne des neuen Rechts, die auf dem neu eingetretenen Versicherungsfall des Alters wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beruht.

Hiernach wird die einmal begründete Zuständigkeit eines Versicherungsträgers (Versicherungszweiges) für die Feststellung und Zahlung der Leistung nicht geändert, sondern bleibt bestehen, wenn die Neufeststellung der Leistung ohne Eintritt eines neuen Versicherungsfalles erforderlich wird, wenn sie also nur die Erhöhung der bereits festgestellten und gezahlten laufenden auf demselben Versicherungsfall beruhende Rente betrifft. Dies träfe für die Neuberechnung der umgestellten Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahres durch Erhöhung des bisherigen monatlichen Zahlbetrages auf 15/13 nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG zu. Für diese bloße Erhöhung der Rente wäre demnach die Zuständigkeit des Versicherungsträgers begründet, der die am 31. Dezember 1956 laufenden Rente wegen Berufsunfähigkeit umgestellt hat, also die BfA, ohne daß es darauf ankäme, daß die letzten Beiträge an die LVA entrichtet sind. Für den Fall der Umwandlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wird mit Recht angenommen, daß für die Feststellung und Zahlung der neuen und anderen Rente, des Altersruhegeldes, ein Wechsel in der Zuständigkeit des Versicherungsträgers nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AVG eintritt, wenn während des Bezuges der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der letzte Beitrag zu einem anderen Versicherungszweig entrichtet worden ist; denn das Altersruhegeld beruht auf dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles des Alters wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und macht die Neufeststellung einer anders gearteten und neuen Leistung erforderlich (VerbKomm. 6. Aufl., § 1311, Anm 4; Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, AVG 2./3. Aufl., § 90 AVG S. V 600).

In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beklagten angenommen, für die bloße Erhöhung der umgestellten bisherigen Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG sei die BfA, für die Neuberechnung des Altersruhegeldes nach neuem Recht gemäß Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG dagegen die klagende LVA der zuständige Versicherungsträger. Diese Auffassung hätte aber zur Folge, daß in ein und derselben Vorschrift für die Feststellung und Zahlung der dem Rentenempfänger bei Vollendung seines 65. Lebensjahres zustehenden - einen - Leistung die gleichzeitige und nebeneinander bestehende Feststellungskompetenz mehrerer Versicherungsträger verschiedener Versicherungszweige begründet wird, je nachdem welche Leistung festzustellen und zu gewähren ist, ob die nach Satz 1 oder nach Satz 4 des Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG. Ein solches Ergebnis kann nicht richtig sein, denn es ist unvereinbar mit den sich aus § 90 AVG ergebenden Grundsätzen, wonach für die Feststellung und Zahlung einer dem Versicherten zu gewährenden Leistung stets nur ein Versicherungsträger zuständig sein soll und kann. Deshalb soll gerade auch über den dem Wanderversicherten zugebilligten Anspruch auf eine Gesamtleistung aus den verschiedenen Versicherungszweigen nur noch ein Versicherungsträger einheitlich entscheiden (vgl. hierzu BSG 11, 69, 72; SozR Nr. 6 zu § 1421 RVO). Auch für die Feststellung und Zahlung des dem Rentenempfänger nach Vollendung seines 65. Lebensjahres gemäß Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG zustehenden Altersruhegeldes kann schon aus Gründen der reinen Zweckmäßigkeit, um sich widersprechende Entscheidungen verschiedener Versicherungsträger zu vermeiden, vernünftigerweise nur ein Versicherungsträger zuständig sein. Das gilt um so mehr, als es sich bei der Neufeststellung der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG nur um die Feststellung einer Wahlschuld handelt, da der Rentenempfänger Anspruch nur auf die eine oder die andere Rente hat. Dies gebietet neben der notwendigen Verwaltungsvereinfachung aber auch der Grundsatz der Sicherheit und Klarheit bei Regelung der Zuständigkeit des Versicherungsträgers zur Feststellung und Zahlung von Versicherungsleistungen. Die für die Gewährung des Altersruhegeldes notwendigen Feststellungen und Berechnungen, wie sie in Satz 1 und 4 des Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG in ihrer Wechselwirkung und gegenseitigen Abhängigkeit vorgeschrieben sind, können sinnvoll und wirkungsvoll nur von einem Versicherungsträger einheitlich durchgeführt werden. Zudem läßt die gesetzliche Regelung des Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG insgesamt erkennen, daß es sich bei ihr um eine einheitliche, dem Abschluß der Rentenumstellung dienende, in ihren Teilbestimmungen voneinander abhängige Vorschrift des Übergangsrechts handelt, die als eine Sonderregelung allein bezweckt, dem Rentenempfänger einer umgestellten Rente bei Vollendung seines 65. Lebensjahres das Altersruhegeld in einer den Grundsätzen des Neuregelungsgesetzes möglichst angepaßten Höhe zu gewähren. Daß es sich auch bei der Regelung in Satz 4 des Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG nur um eine Übergangsvorschrift zum Abschluß der Rentenumstellung handelt, ergibt sich schon daraus, daß sie sich allein auf solche Empfänger umgestellter Renten bezieht, für die die besondere Voraussetzung erfüllt ist, daß für sie in der Zeit nach Inkrafttreten des AnVNG Beiträge für mehr als 12 Monate entrichtet sind. Es ist also nicht für jeden Rentenempfänger einer umgestellten Rente, der nach dem Inkrafttreten des AnVNG das 65. Lebensjahr vollendet, die Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des neuen Rechts auf Grund des Versicherungsfalles des Alters wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vorgeschrieben, selbst wenn er die große Wartezeit erfüllt hat. Das Gesetz trägt also auch in dieser Bestimmung der bis zum 31. Dezember 1956 gegebenen Rechtslage Rechnung, daß für Rentner, die bereits wegen Berufsunfähigkeit eine Rente bezogen, ein weiterer Versicherungsfall des Alters nicht mehr eintreten konnte, weil das alte Recht einen solchen Versicherungsfall nicht kannte. Nur solchen Empfängern umgestellter Renten, für die seit dem 1. Januar 1957 für mehr als 12 Monate Beiträge entrichtet worden sind, sollten die günstigeren Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung nicht verwehrt werden. Gleichwohl bleibt aber die Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des neuen Rechts eine Sondermaßnahme im Rahmen der Rentenumstellung. Dies ist aber von besonderer Bedeutung für die Beurteilung, welcher Versicherungsträger für die Neuberechnung der Rente gemäß Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG zuständig ist. Handelt es sich hierbei um eine Sonderregelung der Rentenumstellung, so bleibt auch aus diesem Grunde die Zuständigkeit des Versicherungsträgers bestehen, der die am 31. Dezember 1956 laufende Rente vom 1. Januar 1957 an nach Art. 2 § 31 AnVNG umgestellt hat.

Für Rentenempfänger umgestellter Renten, die bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres zwar in der Zeit nach dem Inkrafttreten des AnVNG Beiträge zu einem anderen Versicherungszweig, aber für weniger als 12 Monate entrichtet haben, bleibt für die Feststellung und Zahlung der nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG zu gewährenden Leistung der Versicherungsträger zuständig, der die Rente umgestellt hat. Denn auch die erhöhte Rente beruht auf demselben Versicherungsfall. Etwas anderes kann aber auch nicht gelten, wenn für den Rentenempfänger einer umgestellten Rente für mehr als 12 Monate Beiträge zu einem anderen Versicherungszweig entrichtet sind. Denn auch die Neuberechnung der Rente nach neuem Recht auf Grund des Versicherungsfalles des Alters wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist nicht losgelöst von der Rechtsstellung des Rentenempfängers als Bezieher einer umgestellten Rente, die auf dem früheren Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit beruhte. Die Sonderregelung des Art. 2 §37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG betrifft also ausnahmsweise diejenigen Versicherten, für die der ihr Versicherungsleben abschließende Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bereits vor dem 1. Januar 1957 eingetreten war und ein weiterer Versicherungsfall des Alters nicht eintreten konnte, die aber gleichwohl im Rahmen der Rentenumstellung die Vergünstigung erhalten sollten, daß die ihnen bereits gewährte Rente nicht nur mit dem Umstellungsfaktor von 1,5 neu zu berechnen war, sondern so behandelt werden sollten daß für sie unter ganz besonderen Voraussetzungen doch noch der Versicherungsfall des Alters des neuen Rechts eintreten kann und ihr Altersruhegeld nach den neuen Vorschriften zu berechnen ist. Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG betrifft also nicht allein den sonst gegebenen Regelfall des neuen Rechts, daß eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in das Altersruhegeld umzuwandeln, also die Neufeststellung der Leistung nach Eintritt eines neuen Versicherungsfalles erforderlich ist. Vielmehr bezieht sich Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG mit seinen Sätzen 1 und 4 im Rahmen der Rentenumstellung auf den gemischten Fall, daß sowohl ohne Eintritt als auch auf Grund des Eintritts eines neuen Versicherungsfalles die Neufeststellung der Leistung zu erfolgen hat. Da gesetzlich etwas anderes nicht vorgeschrieben ist, bleibt die einmal begründete Zuständigkeit des Versicherungsträgers für eine so geartete, einheitliche, nur zur Wahl des Versicherten gestellte Neufeststellung der Leistung bestehen, so daß die beklagte BfA der zuständige Versicherungsträger ist.

Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile der Vorinstanzen dem Klageantrag zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647559

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