Leitsatz (amtlich)

Auch diejenige Rente, die vor dem 1957-01-01 bewilligt worden ist und nach dem 1956-12-31 gemäß AnVNG Art 2 § 37 Abs 2 S 1 (= ArVNG Art 2 § 38 Abs 2 S 1) als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt, ist unter den Voraussetzungen des AVG § 30 Abs 3 (= RVO § 1253 Abs 3) neu festzustellen, wenn der Rentenempfänger im Zeitpunkt der Antragstellung erwerbsunfähig iS AVG § 24 Abs 2 (= RVO § 1247 Abs 2) ist.

 

Normenkette

AVG § 24 Abs. 3 S. 1 Buchst. b Fassung: 1975-05-07, § 30 Abs. 3 Fassung: 1975-05-07; RVO § 1247 Abs. 3 S. 1 Buchst. b Fassung: 1975-05-07, § 1253 Abs. 3 Fassung: 1975-05-07; AnVNG Art. 2 § 37 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 38 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1247 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1972-10-16; AVG § 24 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1972-10-16

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 29.04.1977; Aktenzeichen S An 105/76)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 29. April 1977 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob der durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl I S. 1061) (im folgenden: SVBehG) eingefügte § 30 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) auch für den Empfänger einer nach Art 2 § 31 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) umgestellten Rente gilt.

Dem im Jahre 1931 geborenen Kläger wurde ab 1. April 1953 ein Ruhegeld wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit (§ 26 Nr 2, § 41 Abs 1 AVG iVm § 1286 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - in den damals geltenden Fassungen) gewährt (Bescheid der Landesversicherungsanstalt - LVA - Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1953). Für die Bezugszeit ab 1. Januar 1957 wurde es gem Art 2 § 31 AnVNG umgestellt (Bescheid der Beklagten vom 19. März 1958); es gilt seither als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) (Art 2 § 37 Abs 2 Satz 1 AnVNG).

Am 4. August 1975 beantragte der Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Jahre 1956 bis 1973 gem Art 2 § 49 a Abs 2 AnVNG (idF des Rentenreformgesetzes - RRG - vom 16. Oktober 1972, BGBl I S. 1965). Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Auf seinen Antrag vom 4. September 1975 auf Neufeststellung der EU-Rente gem § 30 Abs 3 AVG stellte die Beklagte fest, daß die Vorschrift nur für Renten nach Art 1 AnVNG und nicht für Umstellungsrenten gelte (Bescheid vom 11. Dezember 1975).

Das Sozialgericht (SG) Bremen (Urteil vom 29. April 1977) hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, daß § 30 Abs 3 AVG auch auf die dem Kläger gewährte umgestellte Versichertenrente Anwendung finde; es hat die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zulässig; die beabsichtigte Nachentrichtung von Beiträgen sei für den Kläger nur dann von Vorteil, wenn eine Neuberechnung der Rente nach § 30 Abs 3 AVG möglich sei. Diese Möglichkeit bestehe auch bei Umstellungsrenten. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des § 30 Abs 3 AVG als auch aus seinem Sinnzusammenhang und seiner Entstehungsgeschichte. Durch diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 24 Abs 3 Buchst b) AVG sei der neuartige Versicherungsfall der "weiteren Erwerbsunfähigkeit" geschaffen worden. Es sei nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Bezieher umgestellter Renten nicht in diese Neuregelung habe einbeziehen wollen. Daraus, daß frühere Neuregelungen auch in den Umstellungsvorschriften ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden hätten, lasse sich nichts Gegenteiliges herleiten. Im Zusammenhang mit der Einfügung des § 30 Abs 3 AVG habe es einer ausdrücklichen Ergänzung der Übergangsvorschriften nicht bedurft. Art 2 § 37 Abs 2 Sätze 2 bis 4 AnVNG sei keine abschließende Regelung für die Neufeststellung von umgestellten Renten und schließe die Anwendbarkeit des § 30 Abs 3 AVG nicht aus. Der Gefahr, daß dadurch der Rentenempfänger an der in Art 2 § 37 Abs 2 AnVNG vorgesehenen Rentenerhöhung nicht mehr teilnehmen könne, sei dadurch begegnet, daß die Anwendung des § 30 Abs 3 AVG nicht zwingend, sondern von einem Antrag des Berechtigten abhängig sei.

Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers Sprungrevision eingelegt und zur Begründung vorgetragen:

Der Gesetzgeber gehe nicht ohne weiteres davon aus, daß Vorschriften des Art 1 AnVNG sich unmittelbar auf die Umstellungsvorschriften des Art 2 AnVNG auswirkten. Vielmehr könnten nach der bisher verfolgten Gesetzessystematik Bestimmungen des Art 1 AnVNG auf Umstellungsfälle nur dann angewendet werden, wenn dies in der Übergangsvorschrift ausdrücklich geregelt worden sei. Art 2 § 37 Abs 2 AnVNG enthalte weder einen Hinweis auf § 30 Abs 3 AVG, noch sei er bei dessen Einfügung entsprechend ergänzt worden. Mit der Einfügung des Art 2 § 37 Abs 2 Sätze 2 bis 4 AnVNG durch das RRG sei die bis dahin vorhandene Parallelität zwischen Art 1 und Art 2 AnVNG, soweit es um die Umwandlung, Neuberechnung oder Erhöhung einer Rente gehe, aufgegeben und hiermit eine Regelung geschaffen worden, nach der umgestellte Renten in Renten wegen EU umgewandelt werden könnten. Dies solle aber nur dann geschehen, wenn der bisherige Zahlbetrag auf mehr als 15/13 erhöht werde; hingegen solle die Erhöhung auf 15/13 nach Art 2 § 37 Abs 2 AnVNG erst bei Erreichung des für das Altersruhegeld maßgeblichen Alters vorgenommen werden. Bei einer Anwendbarkeit des § 30 Abs 3 AVG im Rahmen des Art 2 § 37 Abs 2 AnVNG sei dies aber nicht mehr möglich, weil die neuberechnete Rente keine umgestellte Rente iS des Übergangsrechtes sei. Der Gesetzgeber hätte daher Art 2 § 37 Abs 2 Sätze 2 bis 4 AnVNG ändern oder aufheben müssen, falls er im Zusammenhang mit § 30 Abs 3 AVG auch für Umstellungsrenten eine andere Regelung hätte einführen wollen. Trotz der übereinstimmenden Formulierung "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" in beiden Vorschriften bestünden zwischen den Empfängern einer EU-Rente nach Art 1 und Art 2 AnVNG Unterschiede, die eine verschiedene Behandlung zuließen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß die Ansicht des SG vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) geteilt werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits.

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge neben der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Dezember 1975 die Feststellung begehrt, daß § 30 Abs 3 AVG auf die ihm gewährte Umstellungsrente Anwendung finde. Zu Recht hat das SG die Klage auch insoweit als zulässig angesehen. Nach § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Rechtsverhältnis ist eine aus einem konkreten Tatbestand entstandene Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegenstand (BSGE 31, 235, 239; 43, 148, 150). Es braucht nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im ganzen erstrebt zu werden. Unter Rechtsverhältnis ist auch eine sich daraus ergebende einzelne Berechtigung oder Verpflichtung zu verstehen (vgl BSGE 4, 184, 185; 7, 4, 5; 43, 148, 150). Hingegen kann mit der Feststellungsklage weder die von einem konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Kontrolle der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit einer Rechtsnorm (BSGE 28, 224, 225; BSG SozR 2200 § 368 e Nr 1) noch im allgemeinen die Klärung bloßer rechtlicher Vorfragen oder einzelner Faktoren begehrt werden, die möglicherweise für die zukünftige Gewährung oder Erhöhung einer Rente von Bedeutung sein können (vgl BSG SozR SGG § 55 Nr 53; Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29. Juni 1977 - 11 RA 94/76 - und vom 7. Dezember 1977 - 1 RA 3/77 -). Darauf ist die Klage nicht gerichtet. Der Kläger erstrebt die Feststellung, daß die Beklagte aufgrund der zu ihr bestehenden konkreten Rechtsbeziehungen verpflichtet sei, die speziell dem Kläger gewährte Rente unter Anwendung des § 30 Abs 3 AVG neu festzustellen. Diese Verpflichtung stellt ein Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG dar. Allerdings handelt es sich dabei um ein zukünftiges und bedingtes Rechtsverhältnis. Die Neufeststellung nach § 30 Abs 3 AVG setzt voraus, daß der Antragsteller nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für 240 Kalendermonate Beiträge entrichtet hat. Der Kläger hat bisher die Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von 1956 bis 1973 lediglich beantragt, aber noch nicht durchgeführt. In aller Regel kann nur ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Indes muß bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 55 Abs 1 SGG die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 55, Anm 2 a, S. 185/13 - 8/1 -) jedenfalls dann als zulässig angesehen werden, wenn der Beklagte bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt eine zukünftige Berechtigung für sich in Anspruch nimmt (vgl BSG SozR SGG § 55 Nr 44) oder eine zukünftige Verpflichtung substantiiert bestreitet (vgl BSGE 11, 198, 199). Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat durch den Erlaß des förmlichen Bescheides vom 11. Dezember 1975 zu erkennen gegeben, sie werde auch nach Durchführung der Beitragsnachentrichtung eine Neufeststellung der Rente nach § 30 Abs 3 AVG nicht vornehmen. Dies begründet zugleich ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung der nach seiner Auffassung bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Neufeststellung. Zwar ist ein solches Interesse regelmäßig dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Begehren wirksamer durch eine Leistungsklage erreichen kann (BSGE 43, 148, 150). Der Kläger hat diese Möglichkeit nicht. Die Gewährung einer nach § 30 Abs 3 AVG neu festgestellten Rente und damit auch eine hierauf gerichtete Leistungsklage kommen ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen erst dann in Betracht, wenn nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für 240 Kalendermonate Beiträge entrichtet worden sind. Der Kläger hat diese Beiträge noch nicht entrichtet. Ihm geht es ua zwecks Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerade darum, vor der Beitragsentrichtung die sich daraus für die Beklagte ergebenden Pflichten gerichtlich klären zu lassen. Hierfür ist die Feststellungsklage das geeignete prozessuale Mittel.

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, daß unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 3 AVG auch die Empfänger umgestellter Renten deren Neufeststellung verlangen können. Ob dies speziell für den Kläger gilt, kann noch nicht entschieden werden. Hierfür bedarf es zusätzlicher Feststellungen.

Nach § 30 Abs 3 AVG ist, wenn der Empfänger einer Rente wegen EU nach Eintritt der EU Beiträge für 240 Kalendermonate entrichtet hat, auf seinen Antrag die Rente neu festzustellen. § 30 Abs 2 Sätze 3 bis 5 und § 24 Abs 3 Satz 2 AVG gelten entsprechend.

§ 30 Abs 3 AVG ist durch das SVBehG mit Wirkung ab 1. Juli 1975 (Art 3 § 3 SVBehG) eingefügt worden. Er steht in engem Zusammenhang mit dem ebenfalls durch das SVBehG eingefügten § 24 Abs 3 Satz 1 Buchst b) AVG. Nach § 24 Abs 3 AVG in seiner bis zum 30. Juni 1975 geltenden Fassung war die Wartezeit für die EU-Rente nur dann erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Versicherungszeit (§§ 26 bis 28 AVG) von 60 Kalendermonaten zurückgelegt war. Das hatte zur Folge, daß dann, wenn Erwerbsunfähigkeit bereits bei Beginn der Versicherungszeit vorgelegen hatte oder früher als 60 Monate nach Beginn der Versicherungszeit eingetreten war, die Wartezeit für die EU-Rente nicht mehr erfüllt, eine EU-Rente nicht gewährt werden und eine Anrechnung der Beiträge lediglich für das Altersruhegeld erfolgen konnte. Dies wirkte sich in besonderem Maße nachteilig für Behinderte aus, die bereits bei Beginn der Versicherung erwerbsunfähig gewesen oder es in weniger als 60 Monaten nach Versicherungsbeginn geworden sind. Der Beseitigung dieses Nachteils dient § 24 Abs 3 Satz 1 Buchst b) AVG. Danach ist die Wartezeit für die EU-Rente auch dann erfüllt, wenn vor der Antragstellung insgesamt eine Versicherungszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Der Versicherungsfall tritt dann mit dem Tag der Antragstellung ein (§ 24 Abs 3 Satz 2 AVG). Infolge dieser Gesetzesänderung kann auch aus während einer EU entrichteten Beiträgen ein Anspruch auf EU-Rente erworben werden (vgl BR-Drucks 73/74, S. 11), und zwar selbst dann, wenn das Risiko der EU bereits vor Beginn der Versicherung eingetreten war (vgl Bundesminister Arendt, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 7. Wahlperiode, 152. Sitzung am 27. Februar 1975, S. 10489 D). Die Änderung des § 24 Abs 3 AVG erfaßt nicht den Fall, daß ein Versicherter bereits eine EU-Rente bezieht, jedoch weiterhin Versicherungsbeiträge entrichtet. Nach der bis zum 30. Juni 1975 maßgebenden Rechtslage konnten auch diese Beiträge lediglich für ein Altersruhegeld berücksichtigt werden. Einen Versicherungsfall der "weiteren" oder "verstärkten" EU sieht das AVG nicht vor. Dem trägt nunmehr § 30 Abs 3 AVG Rechnung. Danach ist auf Antrag eine Rente wegen EU neu festzustellen, wenn der Empfänger nach Eintritt der EU Beiträge für 240 Kalendermonate entrichtet hat. Neufeststellung iS des § 30 Abs 3 Satz 1 AVG bedeutet nicht, daß unter Wegfall der bisherigen EU-Rente aufgrund eines neuen Versicherungsfalles eine andere Rente zu gewähren ist (aA Verbandskommentar, Stand Juli 1976, § 1253 RVO/ § 30 AVG, Anm 11). Auch das SVBehG hat nicht über die bisher geregelten Versicherungsfälle hinaus einen neuen Versicherungsfall der "weiteren EU" eingeführt. Dies läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten, daß nach § 30 Abs 3 Satz 2 AVG entsprechend gilt. Letztere Vorschrift hat die Regelung des § 24 Abs 2 AVG unberührt gelassen. Nach wie vor ist allein und erschöpfend darin bestimmt, unter welchen sachlichen Voraussetzungen der Versicherungsfall der EU eintritt. § 24 Abs 3 Satz 2 AVG trifft lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts dieses Versicherungsfalls eine Neuregelung. Hierfür ist nicht mehr allein der Zeitpunkt maßgebend, an welchem die sachlichen Voraussetzungen des § 24 Abs 2 AVG erfüllt sind. Vielmehr ist in den Fällen des § 24 Abs 3 Satz 1 Buchst b) AVG der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend. Insoweit stellt § 24 Abs 3 Satz 2 AVG seinem rechtlichen Gehalt nach eine gesetzliche Fiktion dar, durch welche der Eintritt des Versicherungsfalls auf einen späteren Zeitpunkt als denjenigen des tatsächlichen Vorliegens der EU verlagert wird. Dies ist auch im Rahmen des § 30 Abs 3 AVG zu berücksichtigen mit der Folge, daß die darin vorgesehene Neufeststellung der EU-Rente wie ein Fall der Rentenumwandlung zu behandeln ist.

Ihrem sachlichen Gehalt und ihrer rechtssystematischen Einordnung nach bezieht sich die Vorschrift primär auf "originäre" EU-Renten aus Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind. Dies rechtfertigt jedoch nicht die weitergehende Schlußfolgerung, daß umgestellte Renten iS des Art 2 § 37 Abs 2 AnVNG von der Umwandlung nach § 30 Abs 3 AVG ausgeschlossen sind. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, daß in beiden Vorschriften übereinstimmend von "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" die Rede ist und somit bereits der für die Auslegung in erster Linie maßgebliche Wortlaut für eine Anwendbarkeit des § 30 Abs 3 AVG auf umgestellte Renten spricht. Dies wird bestätigt durch den Sinn und Zweck des Art 2 § 37 Abs 2 Satz 1 AnVNG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist diese Bestimmung - anders als Abs 3 Sätze 1 und 4 idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S. 476) (vgl dazu BSGE 32, 85, 87; BSG SozR RVO § 1262 Nr 22) - keine bloße Berechnungsvorschrift (BSGE 25, 9, 11). Ihr Sinn und Zweck ist es, die vor dem Inkrafttreten des AnVNG gewährten Versichertenrenten (Altrenten) für die Bezugszeit ab 1. Januar 1957 in das neue Rentensystem einzugliedern. Das bisherige Recht hat den Unterschied zwischen Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und wegen EU mit der sich daraus ergebenden Differenz in der Höhe der Leistung (vgl § 30 Abs 1 und 2 AVG) nicht gekannt. Eine individuelle Umstellung der Altrenten auf das neue System hätte somit in jedem Einzelfall die Feststellung erfordert, ob der Rentenempfänger iS des neuen Rechts berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Eine derartige Rentenumstellung wäre praktisch nicht oder jedenfalls zum Nachteil der betroffenen Altrentner nur unter erheblichen Schwierigkeiten und während einer unverhältnismäßig langen Übergangszeit möglich gewesen. Der Gesetzgeber hat daher für die Rentenumstellung einen anderen Weg beschritten und durch eine bewußt generalisierende Regelung unter Inkaufnahme einer gewissen Benachteiligung für die tatsächlich erwerbsunfähigen Altrentner eine Umstellung der Altrenten unter Zugrundelegung eines mittleren Umstellungsfaktors von 1,3 vH vorgeschrieben (vgl BSGE 8, 118, 120 f; 13, 61, 63; 25, 9, 10; 32, 85, 87). Hierin liegt der Unterschied zur EU-Rente neuen Rechts und zugleich die Erklärung dafür, daß es zur Gleichstellung der umgestellten Renten einer gesetzlichen Fiktion bedurft hat (vgl Art 2 § 37 Abs 2 Satz 1 AnVNG: "gelten als Rente wegen EU"). Darin erschöpft sich die Bedeutung dieser Fiktion. Im übrigen sind die Altrenten nach ihrer Umstellung im Grunde durchaus wie Neurenten zu behandeln (BSGE 8, 118, 122). So hat das BSG bereits entschieden, daß auch eine umgestellte Rente zur Begrenzung des Anspruchs auf Krankengeld gem § 183 Abs 4 RVO (BSGE 25, 9, 10) oder zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 118 Nr 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) führt (Urteil des BSG vom 21. Juli 1977 - 7 RAr 45/76 -). Diese Gleichstellung der Altrenten mit den Neurenten gilt nicht nur zum Nachteil des Rentenempfängers. Sie ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl zur Teilnahme der umgestellten Renten an den Anpassungen BSG SozR ArVNG Art 2 § 38 Nr 11). Dies muß auch im Rahmen des § 30 Abs 3 AVG gelten.

Die hiergegen vorgebrachten Bedenken der Beklagten teilt der Senat nicht.

Zu Unrecht leitet die Beklagte daraus, daß mit der Neufassung des § 31 Abs 2 AVG durch das RVÄndG zugleich Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG um die Sätze 2 und 3 ergänzt und daß bei der Einführung des flexiblen Altersruhegeldes (§ 25 Abs 1 AVG) mit der dadurch bedingten Neufassung des § 31 Abs 2 AVG durch das RRG auch Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG geändert worden ist, die Unanwendbarkeit des § 30 Abs 3 AVG auf Umstellungsrenten her, weil es hierzu nach der vom Gesetzgeber bisher verfolgten Systematik einer ausdrücklichen Regelung innerhalb des Art 2 § 37 AnVNG bedurft hätte. Sie läßt folgendes außer acht: § 31 Abs 2 AVG in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. Februar 1957 hatte die Umwandlung einer Rente wegen BU oder wegen EU in ein Altersruhegeld nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Nach seiner Neufassung durch das RVÄndG konnte eine Umwandlung auch in das vorgezogene Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit (§ 25 Abs 2 AVG) und für weibliche Versicherte (§ 25 Abs 3 AVG) erfolgen. Umwandlung aufgrund eines neuen Versicherungsfalles bedeutet, daß der hierauf beruhende Leistungsanspruch nach Grund und Höhe neu zu prüfen und festzustellen ist (BSGE 26, 206; BSG SozR RVO § 1253 Nr 3). Für umgestellte Renten hat das RVÄndG eine Umwandlung nicht vorgesehen. Sie ist nach wie vor nur unter den Voraussetzungen des Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG idF des RVÄndG zulässig gewesen (vgl BSGE 32, 85, 88). Im übrigen konnte - wie schon vorher bei der Vollendung des 65. Lebensjahres - nunmehr auch bei Eintritt der Versicherungsfälle des § 25 Abs 2 und 3 AVG lediglich eine Erhöhung der Rente auf 15/13 des bisherigen monatlichen Zahlbetrages erfolgen. Das ergibt sich aus der Bezugnahme des durch das RVÄndG eingefügten Satzes 2 auf Satz 1 des Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG. Das RVÄndG hat somit an den Eintritt eines Versicherungsfalles iS des § 25 Abs 2 oder 3 AVG für die Empfänger einer Rente wegen BU oder EU nach neuem Recht einerseits und für die Bezieher einer umgestellten Rente iS des Art 2 § 37 Abs 2 AnVNG andererseits unterschiedliche Rechtsfolgen (einmal Umwandlung, zum anderen Erhöhung) geknüpft. Dasselbe gilt für die Änderungen durch das RRG. Nach § 31 Abs 2 AVG in seiner nunmehr geltenden Fassung kann eine Rente wegen BU oder EU auch in das flexible Altersruhegeld (§ 25 Abs 1 AVG) umgewandelt werden. Diese Möglichkeit ist auf die Bezieher neuer Renten beschränkt und für Empfänger umgestellter Renten durch die Neufassung des Art 2 § 37 Abs 3 Sätze 2 und 3 AnVNG wiederum die Möglichkeit einer Erhöhung der Rente auf 15/13 des bisherigen Zahlbetrages eröffnet worden. Aus den gleichzeitigen Änderungen des § 31 Abs 2 AVG und des Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG durch das RVÄndG und das RRG kann damit für die Gesetzessystematik nicht mehr hergeleitet werden, als daß der Gesetzgeber im Zuge einer Änderung von Vorschriften des Art 1 AnVNG zugleich Bestimmungen des Art 2 AnVNG lediglich dann ausdrücklich ändert, wenn er damit für Empfänger von umgestellten Renten eine von Art 1 AnVNG abweichende Regelung treffen will. Hingegen kann nicht darüber hinaus gefolgert werden, daß für die Einbeziehung der Empfänger umgestellter Renten in Neuregelungen des Art 1 AnVNG stets und somit auch dann eine Änderung der Vorschriften des Art 2 AnVNG erforderlich ist, wenn die Neuregelung gleichermaßen die Bezieher sowohl neuer als auch umgestellter Renten betreffen kann und soll. In diesem Fall besteht kein Bedürfnis für eine solche Änderung. Die Gleichstellung der Empfänger umgestellter Renten wird bereits durch die generelle Regelung des Art 2 § 37 Abs 2 Satz 1 AnVNG bewirkt. Bei der von der Beklagten vertretenen Auffassung wäre diese Vorschrift weitgehend inhaltsleer.

Bereits Art 2 § 37 Abs 2 Sätze 2 bis 4 AnVNG idF des RRG regelt einen Fall der Neuberechnung von Umstellungsrenten bei EU. Hieraus kann jedoch ebenfalls nicht auf eine Unanwendbarkeit des § 30 Abs 3 AVG auf umgestellte Renten geschlossen werden. Art 2 § 37 Abs 2 Sätze 2 bis 4 AnVNG ist keine abschließende Regelung. Vor ihrem Inkrafttreten konnten die Empfänger einer umgestellten Rente, die nach dem 31. Dezember 1956 weiterhin Beiträge entrichtet hatten, selbst bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit keine entsprechende Leistung unter Anrechnung der weiterhin entrichteten Beiträge erhalten; eine Anrechnung der Beiträge war im Regelfall erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Insoweit waren die Empfänger umgestellter Renten benachteiligt gegenüber Versicherten, bei denen bis zum 31. Dezember 1956 ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten war. Durch Art 2 § 37 Abs 2 Sätze 2 und 3 AnVNG sollte dieser Nachteil beseitigt und unter Berücksichtigung dessen, daß die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres als Zurechnungszeit zu berücksichtigen (§ 37 Abs 1 AVG) und für umgestellte Renten ein entsprechender Wert in die Umstellungsfaktoren eingebaut ist (vgl BSGE 26, 247, 250), eine Gleichstellung der Altrentner mit den Neurentnern herbeigeführt werden (vgl BR-Drucks 566/71, S. 47). Dies ist der alleinige Zweck der Neuregelung gewesen. Daß darüber hinaus die Neuberechnung umgestellter Renten bei Vorliegen von EU ein für allemal und selbst für den Fall einer zukünftigen Verbesserung der Rechtsstellung der Neurentner abschließend geregelt werden sollte, ist ihr nicht zu entnehmen. Dies widerlegt zugleich die Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 15. September 1976), daß mit § 30 Abs 3 AVG für Renten, die auf Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 beruhen, eine dem Art 2 § 37 Abs 2 Sätze 2 bis 4 AnVNG entsprechende Vorschrift eingeführt werden sollte. Hierzu hat nach vorstehenden Ausführungen kein Anlaß und kein Bedürfnis bestanden. § 30 Abs 3 AVG verfolgt einen anderen Zweck. Durch das SVBehG sollte allgemein die soziale Sicherung Behinderter, die bislang bei Krankheit, Invalidität und Alter ohne ausreichenden Sozialversicherungsschutz waren, verbessert werden (vgl BR-Drucks 73/74, S. 1). Als verbesserungsbedürftig wurde insbesondere angesehen, daß Rentenversicherte nach dem damals geltenden Recht aus während einer EU entrichteten Beiträgen keinen Anspruch auf EU-Rente erwerben konnten (aaO, S. 9). Die Gesetzesänderung sollte sicherstellen, daß auch aus diesen Beiträgen ein Anspruch auf EU-Rente erworben werden kann, wobei zum Ausgleich die Wartezeit auf 20 Jahre verlängert worden ist (aaO, S. 1, 11, 15; vgl auch Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 7. Wahlperiode, 152. Sitzung am 27. Februar 1975, Niederschrift S. 10484 A und S. 10489 C, D). Der Nachteil, aus während einer EU entrichteten Beiträgen keine entsprechende Leistung zu erhalten, kann Neurentner und Umstellungsrentner in gleicher Weise treffen. Dementsprechend sind sie grundsätzlich gleichermaßen in die zur Behebung dieses Nachteils geschaffene Regelung des § 30 Abs 3 AVG einzubeziehen. Allerdings werden dadurch für die Bezieher umgestellter Renten die Möglichkeiten einer Neuberechnung bei Vorliegen von EU erweitert und gegenüber Art 2 § 37 Abs 2 Satz 2 AnVNG insofern partiell verbessert, als die Neufeststellung nach § 30 Abs 3 AVG weder von der Vollendung des 55. Lebensjahres noch von einer Beitragsentrichtung nach Vollendung des 55. Lebensjahres abhängt. Dies ist jedoch eine Folge der durch § 30 Abs 3 AVG bewirkten Verbesserung der Rechtsstellung der Neurentner und damit die systemkonforme Konsequenz dessen, daß ihnen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl Art 2 § 37 Abs 2 Satz 1 AnVNG) hinsichtlich der Wirkungen der Rentengewährung die Empfänger umgestellter Renten gleichstehen. Überdies entspricht die Einbeziehung der Altrentner in den Anwendungsbereich des § 30 Abs 3 AVG der allgemeinen Zielsetzung des SVBehG. Dessen Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte geben keine Hinweise darauf, daß und ggf mit welcher sachlichen Rechtfertigung die Altrentner von den rentenversicherungsrechtlichen Verbesserungen des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten und dürften.

Die Beklagte leitet aus dem Fehlen einer dem Art 2 § 37 Abs 2 Satz 2 AnVNG entsprechenden Schutzvorschrift innerhalb des § 30 Abs 3 AVG her, daß eine Neufeststellung nach letzterer Vorschrift zur Gewährung einer Rente führen kann, die niedriger ist als 15/13 des bisherigen Zahlbetrages der Umstellungsrente. Diese Erwägung trifft nicht zu. Dabei kann auf sich beruhen, ob dem Art 2 § 37 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 Sätze 1 und 4 AnVNG ein allgemeiner Schutzgedanke zugunsten der Empfänger einer umgestellten Rente dahingehend entnommen werden kann, daß generell eine Neuberechnung der Rente nur vorgenommen werden soll, wenn sich hierdurch der bisherige Zahlbetrag um wenigstens 2/13 erhöht. Jedenfalls würde die Anwendung des § 30 Abs 3 AVG einem solchen Schutzgedanken nicht widersprechen. Das gilt zunächst für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Neuberechnung sowohl nach Art 2 § 37 Abs 2 Satz 2 AnVNG als auch nach § 30 Abs 3 AVG ist von einem Antrag des Rentenempfängers abhängig. Diesem bleibt daher, falls eine Neufeststellung nach § 30 Abs 3 AVG zu einer Erhöhung der bisherigen Rente um weniger als 2/13 führen sollte, die Möglichkeit, eine Neuberechnung nach Art 2 § 37 Abs 2 Satz 2 AnVNG zu beantragen und sich so den Schutz dieser Vorschrift zu erhalten. Für Rentenempfänger vor Vollendung des 55. Lebensjahres besteht die von der Beklagten erwogene Möglichkeit einer Rentenerhöhung um weniger als 2/13 im Regelfall nicht. Die Umstellung der Altrenten nach Art 2 § 31 AnVNG ist unter Zugrundelegung eines mittleren Faktors von 1,3 vH erfolgt. In den umgestellten Renten ist eine nach Wert und Umfang pauschalierte Zurechnungszeit vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres enthalten (vgl Urteil des Senats vom 7. Dezember 1977 - 1 RA 73/76 - mwN). Diese Zurechnungszeit ist bei einer Neufeststellung der Rente nach § 30 Abs 3 AVG besitzgeschützt (§ 30 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 3 AVG). Die Neufeststellung ist auf der Grundlage eines Satzes von 1,5 vH vorzunehmen (§ 30 Abs 2 Satz 1 AVG). Dieser überschreitet den im Rahmen des Art 2 § 31 AnVNG maßgebenden Umstellungsfaktor von 1,3 vH um 2/13. Schon deswegen kann die Neufeststellung der Rente nach § 30 Abs 3 AVG nicht zu einer Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages um weniger als 2/13 führen. Im übrigen tritt durch Gewährung eines Steigerungsbetrages für während der pauschalierten Zurechnungszeit entrichtete Beiträge (§ 37 a iVm § 32 Abs 7 Satz 2 AVG) eine weitere Erhöhung der neu festgestellten Rente ein.

Nach alledem ist § 30 Abs 3 AVG grundsätzlich auf für Empfänger einer umgestellten Rente anwendbar, die nach Art 2 § 37 Abs 2 Satz 1 AnVNG als EU-Rente gilt. Voraussetzung für die Neufeststellung nach § 30 Abs 3 AVG im Einzelfall ist allerdings, daß der Rentenempfänger erwerbsunfähig iS des § 24 Abs 2 AVG ist und vor der Entrichtung von Beiträgen für 240 Kalendermonate bereits gewesen ist. Von diesem Tatbestandserfordernis sind Umstellungsrentner nicht ausgenommen. Ihre Rente ist zwar durch gesetzliche Fiktion (Art 2 § 37 Abs 2 Satz 1 AnVNG) den EU-Renten gleichgestellt worden. Damit ist aber nicht zugleich das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit iS des § 24 Abs 2 AVG fingiert worden. Dies läßt sich auch aus § 24 Abs 3 Satz 2 AVG nicht herleiten. Die durch diese Vorschrift aufgestellte gesetzliche Fiktion bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht hingegen auf seine sachlichen Voraussetzungen.

Dem Feststellungsbegehren des Klägers kann nur stattgegeben werden, wenn er erwerbsunfähig iS des § 24 Abs 2 AVG ist. Das SG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Dem Senat sind derartige Feststellungen verwehrt. Das SG wird sie - ggf nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen - nachzuholen haben. Zu diesem Zweck war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652155

BSGE, 73

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