Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungs- und Beitragspflicht in der Landwirtekrankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen von § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG ist § 1 Abs 4 (und 5) GAL uneingeschränkt anzuwenden.
2. Bei der Prüfung der Existenzgrundlage zur Feststellung der Versicherungspflicht sowie bei der Beitragsberechnung nach dem KVLG sind alle auf Rechnung des Unternehmers bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob es sich um ein oder mehrere Unternehmen handelt.
3. Zur Frage der Bekanntmachung von Mindesthöhenbeschlüssen der landwirtschaftlichen Alterskassen.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht eines Rechtsanwalts und Steuerberaters in der Krankenversicherung der Landwirte, der als Eigentümer ca 240 ha forstwirtschaftliche und ca 1,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für seine Rechnung bewirtschaften läßt.
Normenkette
KVLG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-08-10; GAL § 1 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1972-07-26, Abs. 5 Fassung: 1965-09-14
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) versicherungspflichtig ist und welche Beiträge er zu leisten hat.
Der Kläger, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist Eigentümer forstwirtschaftlicher Nutzflächen von insgesamt ca 240 ha und landwirtschaftlicher Nutzflächen von ca 1,5 ha. Die größte der in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gelegenen Waldflächen, (H.), umfaßt 109,15 ha; sämtliche werden für Rechnung des Klägers von verschiedenen Forstverwaltungen bewirtschaftet.
Durch die Bescheide vom 19. und 29. Juni und den Änderungsbescheid vom 23. Juli 1979 nahm die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab August 1979 als Pflichtmitglied auf und stufte ihn in ihre Beitragsklasse 4 ein. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1979).
Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide hinsichtlich der Beitragshöhe aufgehoben, weil die Beklagte zu Unrecht sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt habe, und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und die Urteilsformel des SG dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt werde, den Kläger in die Beitragsklasse 2 einzustufen. Es ist zunächst der Ansicht, daß es in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Versicherten und dem der Arbeitgeber habe entscheiden können; höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt. In der Sache sei der Kläger als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, dessen Unternehmen eine Existenzgrundlage iS des § 2 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) iVm § 1 Abs 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bilde, bei der Beklagten versicherungspflichtig; er überschreite mit der Forstfläche H. die von der Vertreterversammlung der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft (AK) festgesetzte Mindesthöhe von 4.200,-- DM. Diese Festsetzung sei für die Beklagte verbindlich, weder die in § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG vorgenommene Verweisung auf § 1 Abs 4 GAL noch diese Vorschrift selbst oder der Mindesthöhenbeschluß verstießen gegen höherrangiges Recht; auch sei die maßgebende Neufestsetzung der Mindesthöhen ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Kläger gegen seine Einbeziehung in die KVdL und die unterschiedliche Höhe der Beiträge geltend mache, griffen allesamt nicht durch. Allerdings habe die Beklagte ihn zu Unrecht in die Beitragsklasse 4 eingestuft. Der Kläger betreibe mehrere forstwirtschaftliche Unternehmen, da die Flächen mehreren Revierverwaltungen unterstünden (§ 794 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Nach der Satzung der Beklagten könnten bei der Beitragsberechnung nur solche Unternehmen berücksichtigt werden, die eine Existenzgrundlage abgäben. Beim Kläger sei dies jedoch lediglich bei H. der Fall; nach dessen Flächenwert gehöre er in die Beitragsklasse 2.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger wiederum die fehlerhafte Besetzung der vorinstanzlichen Gerichte. Im übrigen hält er § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG sowie § 1 Abs 4 GAL wegen mangelnder Bestimmtheit für verfassungswidrig und die Festsetzung der Mindesthöhen durch die AK für sachlich fehlerhaft sowie für nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Auch verstoße seine Einbeziehung in die KVdL gegen Art 14 des Grundgesetzes (GG); zumindest hätte ihm ein Recht auf Austritt gewährt werden müssen. Den Beiträgen zur KVdL komme der Charakter einer verfassungswidrigen Grund- bzw Vermögenssteuer zu.
Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen und die Bescheide der Beklagten aufzuheben sowie ferner, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Urteile der Vorinstanzen insoweit aufzuheben, als damit die Bescheide zur Beitragshöhe geändert worden sind, sowie ferner, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie rügt die fehlerhafte Anwendung von § 794 RVO, der im Bereich der KVdL nicht anwendbar sei; außerdem hält sie ihre Satzungsbestimmungen über die Beitragsberechnung für verletzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat hat über die Revisionen - wie die Vorinstanzen über die Klage und die Berufungen - gemäß den §§ 12 Abs 2 Satz 1, 33, 40 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 78 Abs 2 KVLG unter Mitwirkung je eines ehrenamtlichen Richters aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber entschieden. Diese Besetzung verstößt nicht gegen das GG; der Kläger beanstandet zu Unrecht die Mitwirkung eines "Arbeitnehmervertreters", der nach § 14 Abs 2 SGG von den Gewerkschaften vorgeschlagen und nicht wie ein Schöffe aus dem Volke gewählt werde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in zahlreichen Entscheidungen bei der Rechtsprechung die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern, die bestimmten Kreisen des Volkes angehörten und Vorschlagslisten entnommen wurden, gebilligt (ua BVerfGE 21, 73, 77; 23, 85, 91; 26, 186, 196; Beschluß vom 16. Oktober 1984 - 1 BvR 513/78 - und speziell zur Sozialgerichtsbarkeit BVerfGE 27, 312, 319 ff; vgl dazu auch BVerfGE 48, 246). Nach den von ihm entwickelten Grundsätzen steht die Zuziehung ehrenamtlicher Richter im Ermessen des Gesetzgebers; er darf sie aus bestimmten Kreisen auswählen, insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, daß sie für die Rechtsprechung nützliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen; bei der Auswahl aus Vorschlagslisten muß sich der Staat allerdings einen bestimmenden Einfluß sichern, wie es bei § 14 SGG der Fall ist; es darf nicht unterstellt werden, daß solche Richter gegen Verfahrensbeteiligte aus anderen Kreisen generell voreingenommen seien.
2. Die Revision des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt die Aufhebung von Verwaltungsakten der Beklagten, mit denen diese eine Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers nach dem KVLG ab dem 1. August 1979 festgestellt hat. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt (§ 54 Abs 1 SGG), ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte für die Zeit von dem genannten Wirkungsbeginn bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1979 zu prüfen; dabei ist von der damals geltenden Rechtslage auszugehen (deshalb werden im folgenden, soweit nichts anderes gesagt ist, die Vorschriften in der damals geltenden Fassung zugrunde gelegt).
In der zu beurteilenden Zeit war der Kläger nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG versichert und dementsprechend nach den §§ 46 Abs 1, 47 Nr 1 KVLG Mitglied der Beklagten. Gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 sind versichert Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nur das Vorhandensein einer "Existenzgrundlage" problematisch. Hierfür ist bedeutsam, daß es im letzten Halbsatz von § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG außerdem heißt: "§ 1 Abs 4 und 5 GAL gilt". Mit dieser Gesetzestechnik (weiteres Beispiel: § 792 RVO) will der Gesetzgeber das in § 1 Abs 4 und 5 GAL Geregelte auch in § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG uneingeschränkt (nicht nur "entsprechend") gelten lassen. Nach dem somit ebenfalls anzuwendenden § 1 Abs 4 Satz 1 GAL ist "eine Existenzgrundlage insbesondere gegeben, wenn der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf des Unternehmens eine von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nach billigem Ermessen aufgrund der örtlichen oder bezirklichen Gegebenheiten festzusetzende Mindesthöhe erreicht". Hiernach hat das LSG zu Recht geprüft, ob im vorliegenden Fall aufgrund des Mindesthöhenbeschlusses der AK vom 19. Mai 1976 (die Änderungen vom 30. November 1978 sind offenbar nicht einschlägig) eine Existenzgrundlage gegeben ist, dh nach ständiger Rechtsprechung: unwiderleglich vermutet wird. Das LSG hat das im Ergebnis zutreffend bejaht.
Entgegen der Auffassung des LSG sind allerdings bei der Prüfung der Existenzgrundlage alle auf Rechnung des Klägers bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob es sich um ein oder mehrere Unternehmen handelt. Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber in § 2 KVLG, § 1 GAL und anderen Vorschriften dieser Gesetze vom "Unternehmen" als Einzahl, nicht als Mehrzahl spricht. Das erklärt sich daraus, daß land- und forstwirtschaftliche Unternehmer in der Regel nur ein Unternehmen bewirtschaften. Mehrere Vorschriften machen jedoch deutlich, daß beide Gesetze beim Betreiben von mehreren Unternehmen alle Unternehmen und damit auch für diesen Fall alle bewirtschafteten Flächen erfassen. So verlangt § 2 Abs 5 GAL, daß ein Unternehmer, der mehrere Unternehmen betreibt, sämtliche Unternehmen abgegeben haben muß; nach § 10 Abs 6 GAL ruht das Altersgeld, wenn der Empfänger ein oder mehrere landwirtschaftliche Unternehmen oder Unternehmensteile in einem allein oder zusammen dort näher bestimmten schädlichen Umfang übernimmt (vgl dazu SozR Nr 4 zu § 2 GAL 1965); nach § 14 Abs 5 GAL entrichtet jeder landwirtschaftliche Unternehmer nur einen Beitrag auch dann, wenn er mehrere landwirtschaftliche Unternehmen betreibt; § 41 GAL (Landabgaberente) spricht überhaupt nur von "Unternehmen" in der Mehrzahl. Des weiteren bestimmen § 15 Abs 2 GAL und § 46 Abs 1 Satz 2 KVLG, welche Kasse beim Betreiben mehrerer Unternehmen insgesamt zuständig ist; das ist die für das Unternehmen mit dem höchsten Einheitswert zuständige Kasse; allein an sie sind die Beiträge zu entrichten und allein bei ihr wird der Unternehmer Mitglied. Daß hierbei alle bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen sind, entspricht dem Sinn und Zweck beider Gesetze, gegen die Risiken von Alter und Krankheit diejenigen Unternehmer zu versichern, die in der von ihnen betriebenen Landwirtschaft eine "Existenzgrundlage" (in den Fällen des § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG eine halbe Existenzgrundlage) besitzen. Im Hinblick hierauf wäre es unverständlich, wenn zB der Unternehmer eines Unternehmens knapp über der Mindesthöhe versicherungspflichtig wäre, der Unternehmer mehrerer Unternehmen jeweils knapp unter der Mindesthöhe dagegen nicht, wenn sich die Betriebs- und Haushaltshilfe nach dem GAL oder KVLG auf eines von mehreren Unternehmen beschränken müßten, wenn nur die dort hauptberuflich tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 2 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 3 KVLG versichert wären und anderes mehr.
Die sonach nicht dem Gesetz entsprechende Berücksichtigung allein der Forstflächen H. durch das LSG hat sich indessen bei der Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG noch nicht ausgewirkt, weil der Kläger bereits mit diesen Flächen die in dem Beschluß der AK vom 19. Mai 1976 für Forstflächen festgesetzten Mindesthöhen überschreitet. Freilich ist auch hierbei das LSG fehlerhaft vorgegangen. Der Beschluß bestimmte, wie es nach § 1 Abs 4 GAL zulässig war, "für Unternehmen der Forstwirtschaft" die Mindesthöhen nach deren Einheitswert; Ausgangspunkt war dabei der "ha-Satz-DM", womit der sich im Ertragswert ausdrückende Hektarsatz des konkreten Unternehmens gemeint war. Das LSG hat demgegenüber einen Hektarwert von 42,20 DM genommen, dem nur als "Flächenwert" bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommen konnte; der Betrag leitet sich vom durchschnittlichen Hektarsatz der landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde her, zu der die Forstflächen H. gehören (422,- DM), der mit dem beim Flächenwert für Forstflächen vorgesehenen Multiplikator 0,1 vervielfacht worden ist. Es handelt sich also um einen fiktiven Durchschnittswert, der anders als der Hektarsatz des konkreten Unternehmens zu dessen Einheitswert keine Beziehung hat und darum kein nach § 1 Abs 4 GAL zulässiger Maßstab sein konnte. Der Kläger hat jedoch stets vorgetragen und das in der Verhandlung vor dem Senat auch belegt, daß der Hektarsatz für die Forstflächen H. 86,- DM beträgt. Von den im Mindesthöhenbeschluß festgelegten sechs Stufen ist daher die ha-Satz-Stufe 81,- bis 120,- DM einschlägig; ihr ist eine Mindesthöhe von 5.000,- DM zugeordnet. Nach den eigenen Erklärungen des Klägers haben die Forstflächen H. aber einen Einheitswert von (abgerundet) 10.000,- DM (selbst die bloße Multiplikation von 86,- DM mit 109,15 ha ergäbe immerhin 9.386,90 DM). Dieser Wert ist doppelt so hoch wie die festgesetzte Mindesthöhe; er ist sogar höher als die für den höchsten "ha-Satz-DM" von "241,- DM und mehr" am höchsten festgesetzte Mindesthöhe von 8.000,- DM. Danach ist die im Beschluß der AK für Forstflächen bestimmte Mindesthöhe eindeutig überschritten worden.
Die zahlreichen Rügen des Klägers gegen seine sich so ergebende Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG sind nicht berechtigt. Die Vorschrift enthält, wie dargelegt, eine klare gesetzliche Aussage; die Mindesthöhenbeschlüsse der AK gelten danach ebenfalls im Rahmen des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG. Wie der Senat im Urteil vom 8. März 1977 (BSGE 43, 215) bereits ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber die AK zum Erlaß solchen autonomen Rechtes ermächtigen, auch wenn damit praktisch zugleich der Mitgliederkreis von Körperschaften des öffentlichen Rechtes festgelegt wird. Auch sonst sind die Versicherungsträger mehrfach ermächtigt worden, durch autonomes Recht Voraussetzungen und Umfang von Leistungen sowie Versicherungsrechte und Versicherungspflichten zu regeln (vgl BSGE 12, 161, 164; 21, 148, 150); solchen Regelungen muß der Gesetzgeber nicht Rechtsverordnungen vorbehalten. Allerdings darf er sich auch bei der Ermächtigung zum Erlaß autonomen Rechtes nicht seiner Rechtsetzungsbefugnis völlig entäußern. Der Senat hat jedoch in BSGE 43, 215, 217 ebenfalls dargelegt, daß der Gesetzgeber Inhalt und Grenzen der Ermächtigung in § 1 Abs 4 Satz 1 GAL genügend bestimmt hat. Der Gesetzgeber hat die "Existenzgrundlage" an den Verhältnissen (Betriebsgrößen) von 1957 orientiert; er wollte mit Hilfe dieses Begriffs grundsätzlich alle damals hauptberuflich in der Landwirtschaft tätigen Unternehmer in die landwirtschaftliche Alterssicherung einbeziehen; mit dem den Krankenkassen zugestandenen "billigen Ermessen" sollte den Kassen ein Entscheidungsspielraum bei der Berücksichtigung der örtlichen und bezirklichen Gegebenheiten zukommen. Hilfsweise hat der Senat noch angeführt (aa0 S 218), daß dem Gesetzgeber bei den Gesetzesänderungen seit 1961 bis zum Erlaß des KVLG die im wesentlichen einheitliche Praxis der Alterskassen bei der Festsetzung der Mindesthöhen bekannt gewesen ist. Zu Unrecht hält der Kläger das bei der Ermittlung des Inhalts der Ermächtigung für unerheblich. Ein Ermächtigungsinhalt kann auch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Gesetzeswortlauts festgestellt werden; wie bei jeder Auslegung kann ein solcher Umstand das spätere Verhalten des Gesetzgebers sein. Dabei ist der Gesetzgeber (wie bei der Feststellung des "Gesetzeswillens") als Institution und nicht jede am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Person gemeint, so daß der "Gegenbeweis" des Klägers auf Vernehmung sämtlicher Bundestagsabgeordneter, auf deren Wissen abgestellt werde, schon deshalb unbeachtlich ist. Für den Gesetzgeber als Institution kann aber nicht angenommen werden, daß er immer wieder an eine "Existenzgrundlage" anknüpfende Regelungen getroffen haben sollte, ohne die von den Alterskassen dafür festgesetzten Mindesthöhen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die weiteren Änderungen seit Erlaß des KVLG, so zB die Neuregelung der Versicherungspflicht für sogenannte Kleinlandwirte in § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG im Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetz (2. ASEG) vom 9. Juli 1980 (BGBl I 905), wonach deren Unternehmen die nach § 1 GAL festgesetzte Mindesthöhe um nicht mehr als die Hälfte unterschreiten darf. Anders als mit der Kenntnis von der Art und Weise, wie die Alterskassen den in § 1 Abs 4 GAL erteilten Auftrag verwirklicht haben, ist ferner nicht zu erklären, daß das 2. ASEG den § 1 Abs 5 GAL mit der darin der Bundesregierung erteilten, nie ausgenutzten Ermächtigung, durch eine Rechtsverordnung Vorschriften für die Festsetzung der Mindesthöhen zu erlassen, ersatzlos mit der Begründung gestrichen hat, daß er "entbehrlich" sei (BT-Drucks 8/2844 S 17).
Die AK hat mit dem Mindesthöhenbeschluß vom 19. Mai 1976 bei Unternehmern der Forstwirtschaft die Grenzen der ihr in § 1 Abs 4 GAL erteilten Ermächtigung nicht überschritten. Für diese Unternehmer hat sie die Mindesthöhen, wie bereits dargelegt, nach dem Einheitswert ihres Unternehmens bestimmt. Hierzu hat sie an den Hektarsatz der Forstflächen des Unternehmens angeknüpft. In diesem Sinne war die AK schon im früheren Mindesthöhenbeschluß vom 22. November 1962 verfahren. Gegenüber damals hat sie im Beschluß vom 19. Mai 1976 bei den Forstflächen allerdings alle maßgebenden Größen um 60 vH gesenkt. Den Anlaß dafür gab - was die im Revisionsverfahren vorgelegten, den Beteiligten bekannten Unterlagen der AK bestätigen - das ab 1974 für die Festsetzung der Einheitswerte maßgebend gewordene Bewertungsgesetz 1965 (BGBl I 851), das wegen der rückläufigen Reinertragsentwicklung bei Forstflächen zu prozentual gleichen Minderungen der Einheitswerte geführt hatte. Dem hat die AK in einer § 1 Abs 4 GAL entsprechenden Weise dadurch Rechnung getragen, daß sie trotz geänderter Ertragslage nach wie vor auf die gleichen Betriebsgrößen (nach den Verhältnissen von 1957) abgestellt hat. Wie das LSG festgestellt hat, blieb dadurch der Kreis der unter die Versicherungspflicht fallenden Unternehmer unverändert; er wurde entgegen der Annahme des Klägers nicht erweitert. Auf diese Weise wurde die für die Versicherungsverhältnisse des GAL, aber auch des KVLG erforderliche Kontinuität gewahrt.
Der Mindesthöhenbeschluß vom 19. Mai 1976 ist durch Beteiligung der dafür zuständigen Organe zustande gekommen. Innerhalb der AK gehörte gemäß § 19 Abs 1 GAL, § 10 Nr 6 der Satzung der AK - Ausgabe 1963 - die Festsetzung der Mindesthöhen zu den Aufgaben der Vertreterversammlung, die demgemäß den Beschluß erlassen hat. Das Einvernehmen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen ist dagegen in § 23 Abs 3 GAL nicht der Vertreterversammlung dieses Verbandes vorbehalten worden, so daß keine Bedenken gegen die Mitteilung des Einvernehmens durch den Vorstandsvorsitzenden bestehen, zumal das Einvernehmen nur die Zustimmung zu einer anderweitigen Rechtsetzung beinhaltet.
Nicht zu beanstanden ist, daß der Beschluß in der Zeitschrift "Sicher leben" (Nr 5/76 S 11) bekanntgemacht worden ist. Aufgrund der §§ 32 GAL, 798, 671 Nr 10 RVO (das Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 1976, 3845) - SGB 4 - war noch nicht in Kraft) mußte die AK in ihrer Satzung ua über die "Art der Bekanntmachungen" bestimmen. Das war nach damaliger Rechtslage nicht so zu verstehen, daß in der Satzung schon das Bekanntmachungsblatt namhaft gemacht werden mußte (RVA, AN 1915, 648 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung); ob das auch für § 34 Abs 2 Satz 2 SGB IV gilt, braucht nicht geprüft zu werden. Die Satzung der AK durfte deshalb in § 36 anordnen, daß die Bekanntmachungen der AK in den für die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) bestimmten Blättern veröffentlicht werden. Bei der BG oblag diese Bestimmung gemäß § 69 ihrer Satzung - Ausgabe 1965 - dem Vorstand; er hatte durch Beschluß vom 7. September 1976 das Mitteilungsblatt der BG "Sicher leben" zum Veröffentlichungsblatt bestimmt, worin dann auch die Bekanntmachung des Mindesthöhenbeschlusses erfolgte. Diese den geltenden Vorschriften entsprechende Bekanntmachung hat nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert für Rechtsnormen eine den Betroffenen zugängliche Verkündung (BVerfGE 17, 192, 193; 44, 244, 249); dafür genügt jedoch, daß sie "ohne erhebliche Schwierigkeiten zugänglich" sind (BVerfGE 44, 322, 350 f, 358). Deshalb hat das BVerfG bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages sogar ausreichen lassen, daß die Betroffenen sich von dem nicht mit veröffentlichten Tarifvertrag bei den Tarifvertragsparteien eine Abschrift beschaffen können (BVerfGE 44, 322). Demgegenüber ist hier der Wortlaut des Mindesthöhenbeschlusses unverkürzt in einem Blatt bekanntgemacht worden, das dem betroffenen Personenkreis ohne Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Zeitschrift "Sicher leben" ist das Mitteilungsblatt der BG, das sie ihren Mitgliedern zusendet. Die Mitglieder der landwirtschaftlichen Alterskassen und der Krankenkassen sind in der Regel auch Mitglieder der BG. Da sich ferner die Organe dieser Versicherungsträger, zumindest in Teilen, aus denselben Personen zusammensetzen, kann es hiernach nur als sinnvoll angesehen werden, daß die Bekanntmachungen dieser Versicherungsträger sämtlich nur in einem Blatt, nämlich dem Mitteilungsblatt der BG, veröffentlicht werden. Sollte der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, das Mitteilungsblatt 5/76 oder überhaupt das Mitteilungsblatt nicht erhalten haben, dann kann das die wirksame Veröffentlichung des Beschlusses nicht beeinflussen. Er hat im übrigen auch nicht dargetan, bei welch anderer Form der Veröffentlichung er von dem Beschluß wesentlich leichter und schneller Kenntnis erlangt hätte.
Bei der Beitragsbemessung kann der Kläger nicht verlangen, daß er von den Beiträgen verschont oder wenigstens in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft wird als die vom LSG für zutreffend gehaltene Beitragsklasse 2. Nach § 64 Abs 1 Satz 1 KVLG ist er als versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs 1 Nr 1 KVLG) beitragspflichtig; eine Ausnahme sieht das KVLG für ihn nicht vor. Die Beiträge werden gemäß § 65 KVLG nach Beitragsklassen festgesetzt; die Satzung der Krankenkasse bestimmt die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Einheitswert (heute: Wirtschaftswert), dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Sie muß also nicht denselben Maßstab wählen, der dem Mindesthöhenbeschluß der AK für die Feststellung der Existenzgrundlage zugrunde liegt. Die Beklagte hat sich in ihrer nach § 162 SGG revisiblen Satzung - Ausgabe 1972 - für einen anderen Maßstab entschieden, der als "Flächenwert" bezeichnet wird. Nach § 49 Abs 1 Satz 1 der Satzung ist bei der Berechnung der Beiträge von der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem durchschnittlichen Hektarsatz (Hektarwert) der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, auszugehen. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Gemeinde, zu der die Forstflächen H. gehören, betrug, wie bereits dargelegt, dieser Durchschnittssatz 422,- DM. Da es sich um Forstflächen handelte, war ferner Satz 4 anzuwenden; danach werden "die auf andere Weise genutzten Flächen durch Vervielfältigung mit einem Multiplikator zur landwirtschaftlichen Fläche ins Verhältnis gesetzt" und die so errechneten Werte den Werten für die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinzugerechnet; der Multiplikator beträgt für Forstflächen 0,1. Sonach sind bei den Forstflächen H. 109,15 (ha) mit 42,20 DM zu vervielfältigen; das ergibt einen Flächenwert von 4.606,- DM. Gemäß § 50 Abs 1 der Satzung erfaßt die Beitragsklasse 2 landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG mit einem Flächenwert bis 5.000,- DM. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Flächenwert der hier angewandten Art ein "anderer angemessener Maßstab" iS des § 65 Abs 1 KVLG ist (BSGE 50, 179). Dabei hat der Senat maßgeblich berücksichtigt, daß die Satzung Korrekturen auf die wirklichen Unternehmenswerte in gewissen Grenzen zuläßt. Auch die Satzung der Beklagten hat in § 49 Abs 2 idF vom 30. November 1978 auf Antrag eine Berichtigung des nach § 49 Abs 1 ermittelten Flächenwertes vorgesehen, wenn er mehr als 20 vH von dem für das Unternehmen tatsächlich festgestellten Wirtschaftswert im Sinne des Bewertungsgesetzes idF vom 26. September 1974 (ohne Berücksichtigung weiterer Gegebenheiten) abweicht. Daß der Kläger einen solchen Antrag gestellt hat, ist nicht festgestellt; ein Antrag würde bei einem tatsächlichen Hektarwert von 86,- DM wohl auch nicht sinnvoll gewesen sein.
Schließlich greifen ebensowenig die verfassungsrechtlichen Rügen des Klägers gegen seine Versicherungs- und Beitragspflicht durch. Der Senat braucht nicht auf die mit Rechenbeispielen untermauerte Argumentation des Klägers zu den finanziellen Auswirkungen seiner Pflichtmitgliedschaft in der KVdL einzugehen, insbesondere nicht, soweit sie Verhältnisse betreffen, die erst nach der hier zu beurteilenden Zeit eingetreten sind. Für die maßgebliche Zeit kann der Senat hinsichtlich der Versicherungspflicht den Kläger jedenfalls ohne weiteren Zusatz auf die schon vom LSG herangezogene Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 1979 (BVerfGE 51, 257) verweisen, in der das BVerfG - wie zuvor schon der Senat im Urteil vom 8. März 1977 (11 RK 9/76) - den Vorrang der KVdL vor der damals noch beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner (§ 3 KVLG) als mit dem GG vereinbar bezeichnet hat. Zur unterschiedlichen Höhe der Beiträge ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß es dem Wesen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, die einzelnen Mitglieder der Solidargemeinschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den von der Gemeinschaft zu tragenden Risiken zu beteiligen; trotz meist gleicher Versicherungsleistungen dürfen also, weil hier das Solidaritätsprinzip und nicht das Äquivalenzprinzip gilt, von den Mitgliedern ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende unterschiedlich hohe Beiträge verlangt werden (BSGE 48, 134, 137; BVerfGE 44, 70, 89 ff). Den Charakter einer verfassungswidrigen Grund- bzw Vermögenssteuer haben die Beiträge zur KVdL keinesfalls; daß sie dazu dienten, die Bundeszuschüsse möglichst gering zu halten, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist erkennbar, inwiefern dem Kläger aus Gründen des Verfassungsrechts für die streitige Zeit ein Austritt aus der KVdL hätte ermöglicht werden müssen.
3. Auf das Rechtsmittel der Beklagten war der Rechtsstreit insoweit an das LSG zurückzuverweisen, als das LSG über die Berufung der Beklagten, dh über die Rechtmäßigkeit der über die Beitragsklasse 2 hinausreichenden höheren Einstufung in die Beitragsklasse 4 entschieden hat.
Die Revision der Beklagten ist zwar als unmittelbare Revision nicht fristgemäß begründet worden, weil die Revisionsbegründung vom 23. Dezember 1983 um einen Tag verspätet beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist. Ob der Beklagten auf ihren Antrag vom 27. Juni 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 67 SGG), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Rechtsmittel ist, worum die Beklagte ausdrücklich selbst gebeten hat, als zulässige Anschlußrevision an die Revision des Klägers anzusehen, da der Schriftsatz vom 23. Dezember 1983 in Verbindung mit der Revisionsschrift vom 22. November 1983 den Anforderungen des gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 566 der Zivilprozeßordnung (ZPO) an eine Revisionsanschließung genügt (SozR Nrn 2, 3 und 4 zu § 556 ZPO; BSGE 32, 169, 171; 47, 168, 169).
In der Sache rügt die Beklagte zu Recht, daß das LSG bei der Einstufung in die Beitragsklassen nur die Forstflächen H., nicht auch die anderen auf Rechnung des Klägers bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zugrunde gelegt hat. Nicht nur bei Prüfung der "Existenzgrundlage", sondern auch in anderen Zusammenhängen sind grundsätzlich alle vom Unternehmer bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere auch bei der Beitragsberechnung. Die Satzung der Beklagten liefert keinen Anhalt dafür, daß sie beim Betreiben mehrerer Unternehmen nur die Flächen eines der Unternehmen und das auch nur beim Überschreiten der (ganzen oder halben?) Existenzgrundlage zum Beitragsmaßstab nehmen wolle; aus dem Umstand, daß in den §§ 49, 50 von "Unternehmen" als Einzahl die Rede ist, läßt sich das nicht herleiten. Die vom LSG angenommene Regelungslücke ist daher nicht gegeben. Im übrigen entspricht es, wie das LSG zutreffend erkannt hat, gerade dem Grundgedanken der Beitragseinstufung, daß die Unternehmer, die wegen größerer Flächen leistungsfähiger sind, auch höhere Beiträge zahlen als die wegen kleinerer Flächen weniger leistungsfähigen Unternehmer.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob bei Berücksichtigung sämtlicher vom Kläger bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Einstufung in die Beitragsklasse 4 rechtmäßig ist, weil das LSG seine Feststellungen zum bei der Einstufung maßgebenden Flächenwert auf die Forstflächen H. beschränkt hat. Er muß daher die weiteren Feststellungen dem LSG überlassen, hält jedoch dazu noch folgenden Hinweis für angezeigt: Nach § 50 der Satzung erfaßt die Beitragsklasse 4 landwirtschaftliche Unternehmen iS des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG mit einem Flächenwert von 10.001,- bis 20.000,- DM. Die Beklagte hat für alle Flächen einen Flächenwert von 18.300,69 DM ermittelt. Sie hat dabei offenbar nicht für alle Flächen den durchschnittlichen Hektarsatz der landwirtschaftlich genutzten Flächen einer Gemeinde zum Ausgangspunkt genommen, sondern wohl jeweils die Durchschnittssätze in den einzelnen Gemeinden, in denen die Flächen liegen. Dies kann einer sinnvollen Auslegung des § 49 Abs 1 der Satzung entsprechen. Wenn dort auf den durchschnittlichen Hektarsatz der Gemeinde, "in der das Unternehmen seinen Sitz hat", abgestellt wird, muß das nicht ausschließen, Flächen, die sich in anderen Gemeinden befinden, nach den dortigen Durchschnittssätzen zu bewerten. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um mehrere Unternehmen handelt. Hier kann dann die vom LSG erörterte Frage bedeutsam werden (nur hier), ob die in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung getroffenen Regelungen der §§ 793, 794 RVO darüber, wann Grundstücke ein Unternehmen bilden und wo dieses seinen Sitz hat, auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung angewandt werden können. Für § 793 RVO hat der Senat bereits entschieden, daß diese Vorschrift sich in der landwirtschaftlichen Alterssicherung entsprechend anwenden läßt (SozR Nr 4 zu § 1 GAL 1965, wo es im übrigen auch schon heißt, daß das GAL ersichtlich alle Grundstücke eines landwirtschaftlichen Unternehmers als Einheit behandele). Der hier fragliche § 794 RVO bestimmt in Abs 1 Satz 1, daß mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, die derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstehen, als einziges Unternehmen gelten. Das LSG hat hieraus den (Umkehr) Schluß gezogen, daß mehrere Unternehmen bestehen, wenn forstwirtschaftliche Grundstücke mehreren Revierverwaltungen unterstehen. Der Senat sieht keine grundsätzlichen Bedenken, die Frage, ob ein oder mehrere forstwirtschaftliche Unternehmen vorliegen, auch im KVLG nach diesen Grundsätzen dann zu beantworten, wenn es im KVLG einer Entscheidung dieser Frage bedarf.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem den Rechtsstreit insgesamt abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen