Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1939 geborene Klägerin war in der früheren DDR bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im April 1984 ua als Bürohilfskraft, Sprechstundenhilfe und Gruppenleiterin beschäftigt und legte dort die Prüfung zur Facharbeiterin für Fernsprech- und Fernschreibverkehr ab. Nach der Übersiedlung war sie von Oktober 1985 an als Arbeiterin in der Kurzbriefverteilung der Deutschen Bundespost bzw der Deutschen Post AG beschäftigt; sie hatte Standardbriefe nach Straßennamen und Adressen der Empfänger zu sortieren. Am 17. Mai 1989 bestand sie die „Postbetriebliche Prüfung für Arbeiter”. Ihre Tätigkeit wurde zunächst nach Lohngruppe IV des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb), ab Mai 1989 nach Lohngruppe II bzw 6 gemäß Tarifvertrag Nr 406 (TV Nr 406) vom 12. März 1991 und ab 1. Mai 1993 nach Lohngruppe 6a vergütet. Nachdem die Klägerin seit Ende Mai 1994 arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 31. Oktober 1994 beendet.
Den am 15. November 1993 gestellten Antrag auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens mit Bescheid vom 2. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 1995 mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. März 1997 abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt hat, hat das LSG nach weiteren Ermittlungen mit Urteil vom 25. Februar 1999 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin erfülle zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der begehrten Rente, sie sei jedoch nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Der maßgebliche „bisherige Beruf” als Ausgangspunkt der Beurteilung nach dieser Vorschrift sei nicht der in der DDR ausgeübte Beruf der Gruppenleiterin für Telefon- und Fernsprechzentrale sowie Poststelle und Archiv, für den sie den Facharbeiterbrief für Fernsprech- und Fernschreibverkehr erworben habe; denn von diesem Beruf habe sie sich aus anderen als gesundheitlichen Gründen gelöst. Ihr bisheriger Beruf sei vielmehr der zuletzt ausgeübte Beruf einer Briefsortiererin. Diesen könne sie zwar – was unstreitig sei – wegen der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit der Antragstellung nicht mehr ausüben, gleichwohl sei sie nicht berufsunfähig. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema sei sie nur als angelernte Arbeiterin einzustufen und als solche auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Derartige Tätigkeiten wie beispielsweise leichte Pack- und Etikettierarbeiten (Verpacken von Zahnarztbedarf bzw Etikettieren von Brillengestellen) könne sie noch vollschichtig verrichten. Eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter scheide aus, weil die Klägerin ihren bisherigen Beruf ausgeübt habe, ohne dafür eine Ausbildung von mehr als zwei Jahren durchlaufen zu haben, für die Beschäftigung als Briefsortiererin die in der DDR erworbene Ausbildung nicht maßgebend gewesen sei und die Einarbeitung weniger als drei Monate in Anspruch genommen habe. Die Klägerin habe auch keinen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt, insbesondere hätten ihr in ihrer Tätigkeit nicht die von einem Facharbeiter gemeinhin zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, und es sei keine kontinuierliche Fortbildung erfolgt. Schließlich rechtfertige auch ihre tarifliche Eingruppierung in eine vom Leitbild des Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas geprägte Lohngruppe des TV Arb keine andere Beurteilung, denn die dafür maßgeblichen Merkmale könnten für die Beurteilung der qualitativen Wertigkeit ihres bisherigen Berufs nicht herangezogen werden. Nach der bei Beendigung ihrer Beschäftigung maßgeblichen Fassung des TV Arb sei die Eingruppierung in die Lohngruppen 6a und 6 jeweils aufgrund eines zeitbezogenen Bewährungsaufstiegs erfolgt. Nach § 5 Abs 1 Satz 4 des Lohngruppenverzeichnisses des einschlägigen Tarifvertrags sei die Klägerin nach bestandener Postbetrieblicher Prüfung und bei Einsatz auf einem nach Besoldungsgruppen A2/A3/A4 bewerteten Arbeitsposten für Beamte in die Lohngruppe 5 einzugruppieren. Die Tätigkeit der Klägerin habe sich durch das Bestehen der Prüfung nicht geändert. Ohne diese Merkmale (Postbetriebliche Prüfung, Einsatz auf einem Arbeitsposten für Beamte) wäre nach § 17 des Lohngruppenverzeichnisses eine Eingruppierung nur in die Lohngruppe 3 für angelernte Arbeiter in Betracht gekommen. Alle diese Merkmale seien jedoch qualitätsfremd. Dies sei von der Rechtsprechung des BSG für den zeitabhängigen Bewährungsaufstieg bereits anerkannt und müsse auch für die beiden anderen Merkmale gelten. Nach den im Verfahren beigezogenen Auskünften des Hauptvorstands der Deutschen Postgewerkschaft, der Generaldirektion der Deutschen Post und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation bringe die Ablegung der Postbetrieblichen Prüfung lediglich einen höheren Eingruppierungsschutz, Qualität und Wert der Arbeit würden dadurch weder von den Anforderungen noch von der Leistungsfähigkeit der Klägerin her verändert; dieses Merkmal habe also nur „Lohnsicherungsfunktion”. Das Eingruppierungsmerkmal der Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte solle den übereinstimmenden Auskünften der Tarifvertragsparteien zufolge dem Umstand Rechnung tragen, daß die beamtenbewerteten Dienstposten angesichts ihres hohen Anteils an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze der Post von 80 vH zunehmend von Tarifkräften besetzt worden seien, die – zum Teil nebeneinander im gleichen Arbeitsbereich – dieselben Tätigkeiten wie die beamteten Kräfte verrichteten; sie sollten bei gleichem Arbeitsinhalt den Beamten auch annähernd finanziell gleichgestellt werden. Daraus könne aber keineswegs geschlossen werden, die Tarifvertragsparteien hätten ua dem Beruf der (angelernten) Briefsortierein denselben qualitativen Wert wie dem Beruf der Dienstleistungsfachkraft beimessen wollen. Eine Gleichstellung der von Angelernten verrichteten Tätigkeiten der Dienstleistungsfachkraft mit dem Beruf der Dienstleistungskraft insgesamt könne nicht unterstellt werden. Hiergegen spreche auch die Protokollnotiz in § 2 des TV Nr 367 zu Absatz 12 Unterabsatz 4 der Vorbemerkungen der Anlage 2 des TV Arb, wonach die angelernten Kräfte trotz ihrer Entlohnung wie Facharbeiter für die übrigen tarifvertraglichen Regelungen nicht als Facharbeiter behandelt werden sollten. Auf die Frage, ob der hoheitliche Charakter der Tätigkeiten auf Arbeitsposten für Beamte ein qualitätsbildendes, für die Wertigkeit innerhalb des Mehrstufenschemas relevantes Merkmal sei, brauche nicht eingegangen werden, weil der hoheitliche Charakter der Tätigkeiten für die Tarifvertragsparteien keine erkennbare Bedeutung gehabt habe.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 43 SGB VI und des § 103 SGG und trägt vor: Das LSG habe sich zu weiterer Sachaufklärung dahingehend gedrängt fühlen müssen, ob die in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung für Fernsprech- und Fernschreibverkehr vom Umfang und vom Inhalt her dem Ausbildungsstand einer Dienstleistungsfachkraft bei der Deutschen Bundespost oder der früher von Postfacharbeitern abgelegten Prüfung für den einfachen Postdienst entsprochen habe, so daß sie dann eine vergleichbare Qualifikation erworben bzw einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt habe und folglich der Gruppe der Facharbeiter hätte zugeordnet werden müssen. Zudem habe das LSG verkannt, daß das Bestehen der Postbetrieblichen Prüfung als Voraussetzung für die unmittelbare Zulassung zur Abschlußprüfung der Dienstleistungsfachkraft kein Differenzierungsmerkmal für die Annahme einer unterschiedlichen, nicht gleichwertigen Ausbildung sei, sondern daß darin die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu sehen sei. Schließlich habe das LSG lediglich Einsatzfelder im Bereich des ungelernten allgemeinen Arbeitsfeldes benannt, die sie – die Klägerin – noch verrichten könne. Aufgrund ihrer Ausbildung und Vorbildung sei sie aber zumindest den angelernten Arbeitern des oberen Bereichs zuzuordnen, und in diesem Fall müsse eine zumutbare Verweisungstätigkeit konkret bezeichnet werden; die Frage, ob – wenn eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter ausscheide – eine Zuordnung zur Gruppe der angelernten Arbeiter des unteren oder des oberen Bereichs vorzunehmen sei, habe das LSG aber gar nicht geprüft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 1999 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. März 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1995 zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Dezember 1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 1999 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe sich von der in der früheren DDR ausgeübten Tätigkeit freiwillig gelöst. Diese Tätigkeit und die dafür durchlaufene Ausbildung sei für die im Bundesgebiet bei der Deutschen Bundespost verrichtete Tätigkeit auch nicht von Bedeutung gewesen. Die Frage, ob die Klägerin zum unteren oder oberen Bereich der Angelernten gehöre, habe das LSG nicht offengelassen. Denn es habe unter Berücksichtigung einer Einarbeitungszeit in die Tätigkeit einer Briefsortiererin von weniger als drei Monaten und bei einer Tätigkeit, die – ohne Weiterbildungsmöglichkeit – lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich der Dienstleistungsfachkraft darstelle, die Klägerin durch die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unzweifelhaft deutlich dem unteren Bereich der Angelernten zugeordnet. Dies entspreche auch den tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten. Aber selbst bei einer Eingruppierung in die Gruppe der oberen Angelernten sei die Pflicht zur Benennung konkret noch möglicher Tätigkeiten auch erfüllt, da nach den Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen Tätigkeiten aus der Gesamtheit der sog besonders leichten angelernten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten – zumindest teilweise – möglich seien.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Feststellungen des LSG lassen eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Klägerin berufsunfähig ist, nicht zu.
1. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsunfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese Definition entspricht im wesentlichen der früheren Definition in § 1246 Abs 2 Satz 1 und 2 RVO, so daß auch die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG herangezogen werden kann.
a) Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 – 8/5a RKn 9/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 158 und vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – SozR 3-2200 § 1256 Nr 55; Senatsurteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN).
b) Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich und fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl Senatsurteile vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 und BSG Urteil vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 55, jeweils mwN).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl Senatsurteil vom 24. April 1996 – 5 RJ 24/94 – nicht veröffentlicht; BSG Urteile vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 49/91 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 27 und vom 27. Februar 1997 – 13 RJ 5/96 – SozR 3-2200 § 43 Nr 15). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG Urteile vom 9. September 1986 – 5b RJ 82/85 – SozR 2200 § 1246 Nr 140 und vom 21. Juli 1987 – 4a RJ 39/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 143; Senatsurteile vom 26. Juni 1990 – 5 RJ 46/89 – BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5 und vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – SozR 3-2200 § 1246 Nr 61).
2. Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Grundsätze hat das LSG zutreffend als bisherigen Beruf der Klägerin deren letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Briefsortiererin angesehen.
Zwar ist diese letzte versicherungspflichtige Beschäftigung uU nicht die qualitativ am höchsten zu bewertende, vom Versicherungsschutz für die Klägerin erfaßte Tätigkeit. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist beim Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit zu differenzieren: Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit kommt als bisheriger Beruf nicht in Betracht, wenn für ihre Aufnahme gesundheitliche Gründe verantwortlich waren; in diesem Fall bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl BSG Urteile vom 9. Februar 1956 – 5 RKn 7/55 – BSGE 2, 182, 187, vom 29. November 1979 – 4 RJ 111/78 – SozR 2200 § 1246 Nr 53 und vom 12. Oktober 1993 – 13 RJ 71/92 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 38; Senatsurteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – SozR 3-2200 § 1246 Nr 61). Bei einem Wechsel aus anderen Gründen ist die neue Tätigkeit maßgeblicher Beruf, wenn sich der Versicherte von der früheren Tätigkeit gelöst hat; eine solche Lösung ist bereits dann anzunehmen, wenn der Versicherte sich mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl BSG Urteile vom 9. November 1961 – 5 RKn 23/59 – BSGE 15, 212 = SozR Nr 16 zu § 35 RKG aF und vom 25. April 1978 – 5 RKn 9/77 – BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr 22; Senatsurteil vom 30. Juli 1997 – 5 RJ 20/97 – nicht veröffentlicht), sei es auch nur im Laufe der Zeit und unter dem Druck der Verhältnisse (vgl BSG Urteile vom 25. April 1978 – 5 RKn 9/77 – BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr 22 mwN und vom 4. November 1998 – B 13 RJ 95/97 R – nicht veröffentlicht). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG mit und durch ihre Übersiedlung aus anderen als gesundheitlichen Gründen von dem in der DDR ausgeübten Beruf gelöst und in der Bundesrepublik Deutschland einer anderen Tätigkeit – als Briefsortiererin – zugewandt, die sie auf Dauer ausgeübt hat. Deren Anforderungen ist sie – was unter den Beteiligten unzweifelhaft ist – gesundheitlich nicht mehr gewachsen.
3. Eine Zuordnung des bisherigen Berufs der Klägerin zur Gruppe der Facharbeiter iS des Mehrstufenschemas hat das LSG aufgrund seiner Feststellungen zutreffend verneint.
a) Der Beruf der Briefsortiererin bei der Bundespost bzw der Deutschen Post AG ist kein anerkannter Ausbildungsberuf. Als Briefsortiererin war die Klägerin insbesondere keine gelernte Dienstleistungsfachkraft; sie hat unstreitig nicht die für diesen anerkannten Ausbildungsberuf vorgeschriebene Regelausbildungszeit (von mehr als zwei Jahren) durchlaufen und sich auch nicht der entsprechenden Abschlußprüfung unterzogen. Die von ihr abgelegte Postbetriebliche Prüfung ermöglichte – wie bereits vom LSG dargelegt worden ist – lediglich die vorzeitige Zulassung zur Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf der Dienstleistungsfachkraft (§ 9 Abs 2 der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen Anlage 1 zur Amtsblatt-Verfügung 179/1981 des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen). Von daher drängt sich – entgegen der Auffassung der Revision – die vom LSG vorgenommene Differenzierung zwischen diesen beiden Ausbildungen und Prüfungen geradezu auf und schließt eine qualitative Gleichsetzung aus. Ob die in der ehemaligen DDR erfolgte Ausbildung zur Facharbeiterin für Fernsprech- und Fernschreibverkehr der Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft bei der Deutschen Bundespost bzw der Deutschen Post AG vergleichbar ist, kann dahinstehen. Diese Ausbildung war nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht maßgebend für die Beschäftigung der Klägerin als Briefsortiererin. Es wäre im übrigen auch nicht einsichtig, weshalb sie zusätzlich die geringer zu bewertende Postbetriebliche Prüfung noch abgelegt hat, wenn sie bereits zuvor eine mit der Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft vergleichbare Ausbildung durchlaufen hätte. Das LSG hat sich daher auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) dahingehend gedrängt fühlen müssen, ob die in der ehemaligen DDR abgelegte Facharbeiterprüfung für Fernsprech- und Fernschreibverkehr mit der Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft oder mit der früheren Postfacharbeiterprüfung für den einfachen Postdienst vergleichbar ist.
b) Ein Versicherter ist zwar auch dann in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters einzustufen, wenn er, ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (vgl dazu Senatsurteil vom 28. Juni 1989 – 5 RJ 5/88 – BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168 und BSG Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/98 R – nicht veröffentlicht, jeweils mwN). Voraussetzung ist jedoch, daß der Versicherte in seinem Tätigkeitsbereich eine vergleichbare Qualifikation in voller Breite erworben hat; die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (Senatsurteil aaO – BSGE 65, 169, 171 f = SozR 2200 § 1246 Nr 168 mwN; BSG Urteile vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 49/91 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, vom 9. Dezember 1997 – 8 RKn 26/96 – SozR 3-2960 § 46 Nr 4 und vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/98 R – nicht veröffentlicht). Insoweit hat das LSG aber bindend festgestellt, daß die Tätigkeit der Briefsortiererin (mit einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten) nur in einzelnen Teilbereichen diejenigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vermittelte, die für eine der Dienstleistungsfachkraft vergleichbare Qualifikation zu erwarten sind.
Allerdings kann sich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung ein Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufes zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt haben, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen eine Facharbeiterqualität beigemessen wird (Senatsurteil vom 29. Juni 1989 – 5 RJ 49/88 – SozR 2200 § 1246 Nr 169 und BSG Urteil vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 49/91 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 27). Davon ist hier aber schon angesichts des erst in jüngerer Zeit entwickelten Berufsbilds der Dienstleistungsfachkraft nicht auszugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Klägerin als Briefsortiererin Spezialkenntnisse aneignen konnte, die in ihrer Wertigkeit der im Ausbildungsberuf geforderten Kenntnisbreite gleichgesetzt werden könnten, zumal nach dem Ergebnis der vor dem LSG durchgeführten Beweisaufnahme bei Mitarbeiterinnen in der Briefverteilung – und damit auch bei der Klägerin – keine Weiterbildung stattfand.
c) Dem LSG ist schließlich auch insoweit zuzustimmen, als es eine Zuordnung der Klägerin zur Gruppe der Facharbeiter aufgrund ihrer tariflichen Eingruppierung verneint hat.
Für die Ermittlung der Wertigkeit des bisherigen Berufs haben nach der Rechtsprechung des BSG tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: Zum einen wird eine – „tarifliche” – Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, daß die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird (vgl BSG Urteile vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 14 und vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 22 sowie Beschluß vom 16. Dezember 1993 – 13 BJ 261/92 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 40). Zum anderen wird davon ausgegangen, daß die abstrakte – „tarifvertragliche” – Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten in der Regel auf deren Qualität beruht (vgl zB BSG Urteile vom 28. November 1985 – 4a RJ 51/84 – BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132, vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 14 und vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 mwN; Senatsurteile vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 44/92 –, vom 25. Oktober 1995 – 5 RJ 30/95 und vom 18. September 1996 – 5 RJ 106/95, jeweils nicht veröffentlicht). Die betreffende tarifvertragliche Einstufung kann für die Wertigkeit des bisherigen Berufs aber nicht herangezogen werden, wenn die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte qualitätsfremd sind (BSG Urteile vom 8. September 1982 – 5b RJ 16/81 – SozR 2200 § 1246 Nr 101, vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 14, vom 11. Juli 1985 – 5b RJ 88/84 – BSGE 58, 240 = SozR 2200 § 1246 Nr 129 und vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/98 R – nicht veröffentlicht; Senatsurteile vom 3. Oktober 1984 – 5 RJ 28/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 123 und vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 13 sowie vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 44/92 – und 25. Oktober 1995 – 5 RJ 30/95, jeweils nicht veröffentlicht).
Für die Prüfung, ob die tarifliche Eingruppierung eines Versicherten oder die tarifvertragliche Einstufung der von ihm verrichteten Tätigkeit als Qualitätsmerkmal iS des Mehrstufenschemas herangezogen werden kann, ist demzufolge zunächst der zeitlich und örtlich einschlägige Tarifvertrag zu ermitteln. Dabei ist die Fassung des Tarifvertrags maßgebend, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (BSG Urteile vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 22, vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 55, vom 27. Februar 1997 – 13 RJ 5/96 – SozR 3-2600 § 43 Nr 15, vom 19. Juni 1997 – 13 RJ 73/96 – und vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/98 R – jeweils nicht veröffentlicht).
Der Tarifvertrag ist sodann daraufhin zu überprüfen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind und ob der zu prüfende Beruf darin als solcher eingestuft ist, oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (BSG Urteile vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 14/90 – BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21, vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 und vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/98 R; Senatsurteil vom 18. September 1996 – 5 RJ 106/95, jeweils nicht veröffentlicht). Auf der Suche nach der für die Wertigkeit des bisherigen Berufs relevanten Lohngruppe sind dabei alle Merkmale auszuscheiden, die im wesentlichen auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhen (vgl BSG Urteile vom 8. September 1982 – 5b RJ 16/81 – SozR 2200 § 1246 Nr 101, vom 1. Dezember 1983 – 5b RJ 114/82 – SozR 2200 § 1246 Nr 111 und vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 22; Senatsurteile vom 3. Oktober 1984 – 5 RJ 28/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 123, vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 13 und vom 18. September 1996 – 5 RJ 106/95, jeweils nicht veröffentlicht).
In Beachtung dieser Grundsätze hat das LSG zu Recht für die Wertigkeit des bisherigen Berufs der Klägerin deren letzte tarifliche Eingruppierung ebenso unberücksichtigt gelassen wie eine durch den TV Arb für die Tätigkeit der Briefsortiererin vorgegebene Eingruppierung in eine andere, vom Leitbild des Facharbeiters iS des Mehrstufenschemas geprägte Lohngruppe.
aa) Die vom LSG herangezogene Fassung des TV Arb, der nach § 162 SGG revisibles Recht enthält, hat dieser ab 1. Oktober 1990 durch den TV Nr 406 vom 12. März 1991 erhalten; sie ist hinsichtlich der hier einschlägigen Regelungen durch die nachfolgenden Tarifverträge Nrn 407 und 423 bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis unverändert geblieben und damit für die weitere Beurteilung der tariflichen Eingruppierung ihrer Tätigkeit maßgebend. In dieser Fassung unterscheidet der TV Arb vom Ansatz her wie das von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Wertigkeit des Berufs entwickelte Mehrstufenschema nach dem Vorhandensein bestimmter Ausbildungsabschlüsse und weist daher hinreichende Qualitätsstufen auf, um als Anknüpfungspunkt für eine Bewertung des bisherigen Berufs iS des § 43 SGB VI dienen zu können.
Nach § 10 Abs 3 TV Arb werden Arbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Lohngruppen wie folgt zugeordnet:
- Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter: Lohngruppen 9 bis 4,
- Angelernte Arbeiter: Lohngruppen 3a bis 2,
- Arbeiter in einfachen Tätigkeiten: Lohngruppen 1a und 1.
Nach der Definition in Anlage 2 § 1 Abs 1 TV Arb ist Handwerker ein Arbeiter, wenn er ein Gesellenprüfungszeugnis oder einen Facharbeiterbrief über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren besitzt und mit mindestens der Hälfte seiner Wochenarbeitszeit in seinem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt ist; als Handwerker gilt nach Anlage 2 § 1 Abs 2 TV Arb ua auch ein Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf iS von Absatz 1, solange er mit Handwerkertätigkeiten beschäftigt wird, für die er die Prüfung abgelegt hat. Die in Lohngruppe 5 aufgeführte Dienstleistungsfachkraft ist in Anlage 2 § 2 TV Arb definiert als Arbeiter, der die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb bestanden hat und im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post beschäftigt wird. Damit ist für die Lohngruppen 9 bis 4 die Facharbeiterqualität iS des Mehrstufenschemas prägend.
bb) Die Tätigkeit der Briefsortiererin ist an keiner Stelle im Tarifvertrag ausdrücklich aufgeführt. Wie sich bereits aus den Ausführungen unter a) und b) ergibt, treffen dafür auch nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen für Handwerker und Dienstleistungsfachkräfte zu. An allgemeinen Merkmalen, die für eine Eingruppierung der Briefsortiererin in die Lohngruppen 4 bis 6a in Betracht kommen, verbleiben vielmehr – wie das LSG zutreffend herausgestellt hat – nur die Merkmale „Bestehen der Postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter”, „Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte” sowie Bewährung und Dauer der Beschäftigung.
Entsprechend § 10 Abs 3 TV Arb ist nach dem Verzeichnis der Anlage 2 § 17 TV Arb für Arbeiter, die auf einem Dienstposten für Arbeiter beschäftigt sind, unterste Lohngruppe für Handwerker die Lohngruppe 4 (Nr 1) und unterste Lohngruppe für Dienstleistungsfachkräfte die Lohngruppe 5 (Nr 10). In diese Lohngruppen sind andere Arbeiter, die also nicht den Definitionen in Anlage 2 § 1 TV Arb entsprechen, zum einen aufgrund einer bestimmten Tätigkeit oder Funktion (Lohngruppe 4 Nrn 2 und 4 bis 7; Lohngruppe 5 Nrn 1 bis 7 und 9) und zum anderen nach bestimmter Dauer der Zugehörigkeit zu einer niedrigeren Lohngruppe eingereiht (Lohngruppe 4 Nrn 8 bis 10; Lohngruppe 5 Nr 8). Auf Tätigkeiten einer niedrigeren Lohngruppe nimmt auch Lohngruppe 4 Nr 3 Bezug, die „Arbeiter im Fachbereich Postfachdienst der Fachrichtung Post, wenn sie die Postbetriebliche Prüfung für Arbeiter oder die Prüfung für den einfachen Postdienst bestanden haben und Tätigkeiten mindestens der Lohngruppe 3 verrichten,” aufführt. Eine Tätigkeit, die den durch die Prüfung vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, wird nicht verlangt; allein maßgeblich für die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 ist mithin das Bestehen der Postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter, während es hinsichtlich der verlangten Tätigkeiten bei solchen der Lohngruppe 3 bleibt, für die diese Prüfung nicht verlangt wird. Für die Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr 3 ist eine Höherstufung lediglich im Wege der Bewährung vorgesehen; sie werden nach dreijähriger Bewährung und Beschäftigung nach Lohngruppe 4 in Lohngruppe 5 Nr 8 eingruppiert.
Aus der Gegenüberstellung der Entlohnung nach Lohngruppen mit beamtenbewerteten Dienstposten in der Tabelle in Anlage 2 § 5 Abs 1 Satz 4 TV Arb ergibt sich für Arbeiter, die nicht Handwerker oder Dienstleistungsfachkräfte sind und auch nicht die Postbetriebliche Prüfung bestanden haben, aber auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind, während der ersten sechs Monate einer ununterbrochenen oder bis zu einer insgesamt zweijährigen Beschäftigung die Lohngruppe 4, nach Ablauf einer solchen Beschäftigung die Lohngruppe 5, nach Bewährung und vierjähriger Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte der Besoldungsgruppen A2/A3/A4 die Lohngruppe 6 und nach weiterer vierjähriger Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 6 die Lohngruppe 6a. Für Arbeiter mit bestandener Postbetrieblicher Prüfung ist in der Tabelle aaO bei Bewertung des Arbeitspostens für Beamte nach Besoldungsgruppe A2/A3/A4 die Lohngruppe 5 ohne Wartezeit vorgesehen, die Lohngruppe 6 nach Bewährung und dreijähriger Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte und die Lohngruppe 6a nach weiterer vierjähriger Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte und Entlohnung nach Lohngruppe 6. Andere Merkmale für die tarifvertragliche Eingruppierung der Tätigkeit der Briefsortiererin in die vom Leitbild der Handwerker und gleichgestellten Facharbeiter bzw der Dienstleistungsfachkraft geprägten Lohngruppen 4 und höher sind nicht ersichtlich.
cc) Zutreffend hat das LSG die vorgenannten Eingruppierungsmerkmale als qualitätsfremd angesehen und für die Beurteilung der Wertigkeit des Berufs der Briefsortiererin deshalb zu Recht weder die Lohngruppe 6a, in die die Klägerin zuletzt eingruppiert war, noch die nächstniedrigere Lohngruppe 6, noch die Lohngruppe 5 herangezogen.
Als auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhend werden von der Rechtsprechung des BSG zunächst alle diejenigen Eingruppierungen angesehen, die allein auf einer bestimmten Dienstzeit, einem Lebensalter oder einem sog Bewährungsaufstieg beruhen (BSG Urteile vom 3. November 1982 – 1 RJ 12/81 – SozR 2200 § 1246 Nr 102 und vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/98 R – nicht veröffentlicht); dies trifft im Fall der Klägerin für eine Eingruppierung ihrer Tätigkeit in Lohngruppen 6a und 6 zu.
Ferner werden als qualitätsfremd gewertet Eingruppierungen wegen äußerer Belastungen (Schmutz, Geruch, Witterungseinflüsse – vgl Senatsurteile vom 3. Oktober 1984 – 5b RJ 20/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 122 und – 5 RJ 28/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 123 sowie vom 11. Juli 1985 – 5b RJ 88/84 – BSGE 58, 240 = SozR 2200 § 1246 Nr 129) oder aus sozialen Gründen (BSG aaO SozR 2200 § 1246 Nrn 122 und 123 sowie Senatsurteil vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 – BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13). Um letztere handelt es sich auch, wenn die tarifliche Einstufung vorrangig zur Lohnsicherung bzw mit dem Ziel vorgenommen wird, einer Gruppe von Arbeitnehmern die gleiche Entlohnung zu gewähren, die anderen Beschäftigten bereits gezahlt wird, ohne daß diese Gleichstellung in diesem Umfang durch die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit selbst gerechtfertigt ist. Diese Gründe treffen nach den ebenfalls nicht mit der Revision angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Lohngruppe 5 (sog „Einstiegslohngruppe” bei einem Einsatz auf einem Arbeitsposten für Beamte, der nach der Besoldungsgruppe A2, A3 oder A4 bewertet ist, sowie nach Ablegen der Postbetrieblichen Prüfung) zu. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Begriff der „qualitätsfremden Merkmale” auf die vorgenannten Gründe beschränkt (kritisch dazu BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 22).
Zum Bestehen der Postbetrieblichen Prüfung hat das LSG aufgrund der von ihm eingeholten bzw beigezogenen Auskünfte zu den für dieses Merkmal ausschlaggebenden Gründen festgestellt, daß die höhere Eingruppierung von angelernten Arbeitern nach bestandener Postbetrieblicher Prüfung lediglich eine Lohnsicherung bezweckte, daß der Wert der ausgeübten Tätigkeit und das dazugehörige Wissen bei Arbeitern mit und ohne diese Prüfung gleich und die höhere Eingruppierung weder generell noch bei der Klägerin mit einem Tätigkeitswechsel verbunden war. Die Eingruppierung von Arbeitern auf Arbeitsposten für Beamte in Facharbeiterlohngruppen wiederum bewirkt danach allein eine finanzielle Gleichbehandlung von Arbeitern und Beamten bei Ausübung gleicher Tätigkeiten und trägt dem Umstand Rechnung, daß beamtenbewertete Dienstposten, die bei der Post einen Anteil von 80 vH an den gesamten Dienstposten haben, zunehmend von Tarifkräften besetzt werden.
Diese Feststellungen machen zum einen deutlich, warum in Lohngruppe 4 Nr 3 nur (angelernte) Tätigkeiten der Lohngruppe 3 mit dem Bestehen der Postbetrieblichen Prüfung verknüpft sind und nicht verlangt wird, daß auch Tätigkeiten verrichtet werden, die den durch die Postbetriebliche Prüfung nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, so daß Lohngruppe 4 Nr 3 in ihrer Gestaltung denjenigen Fallgruppen angenähert ist, die einen zeitabhängigen Bewährungsaufstieg zum Inhalt haben. Sie erklären zum anderen die besondere Struktur der Anlage 2 TV Arb mit einem eigenen Abschnitt über die Entlohnung bei Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte, die danach für alle, dh auch die ungelernten Arbeiter von Beginn ihrer Beschäftigung an und ohne Vorkenntnisse derjenigen von Handwerkern auf Arbeitsposten für Arbeiter entspricht und ihnen ermöglicht, ohne zusätzliche Qualifikation oder Veränderung ihrer Beschäftigung nach bestimmtem Zeitablauf und Bewährung letztlich bis in die Lohngruppe 6a aufzusteigen. Solche „Durchstufungen” sind den Lohngruppen für Arbeiter auf Arbeitsposten für Arbeiter fremd und waren offensichtlich auch Anlaß dafür, bei Öffnung der Handwerkern vorbehaltenen Lohngruppe (damals IV) für andere (bis dahin in die niedrigere Lohngruppe V eingruppierte) Arbeiter bei Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte in der vom LSG herangezogenen Protokollnotiz in § 2 Ziff 4 Abs 12 des TV Nr 367 (zu Absatz 12 Unterabsatz 4 der Vorbemerkungen der Anlage 2 TV Arb) zu betonen, daß es dabei lediglich um eine Gleichbehandlung von Arbeitern mit Beamten, nicht aber auch von (un- und angelernten) Arbeitern mit Facharbeitern ging.
Die Entscheidung des Senats stimmt insoweit im Ergebnis mit der Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R – zur Veröffentlichung vorgesehen) überein. Soweit sich der am Tag der Beratung und Entscheidung des erkennenden Senats vorliegenden Pressemitteilung vom 17. November 2000 entnehmen läßt, ist bei einer vergleichbaren Fallgestaltung (frühere Postfachverteilerin) trotz Eingruppierung in eine Facharbeiterlohngruppe eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter verneint worden. Der erkennende Senat weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl ua Senatsurteile vom 3. Oktober 1984 – 5b RJ 20/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 122 und vom 3. Oktober 1984 – 5b RJ 28/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 123) ab. Danach ist ua aus der tarifvertraglichen Einordnung von Briefzustellern – die ebenfalls auf Arbeitsposten für Beamte beschäftigt waren – der Schluß gezogen worden, daß sie als Facharbeiter einzustufen sind. Im Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung waren jedoch nach den tatrichterlichen Feststellungen bei diesen Versicherten besondere für den qualitativen Wert der Tätigkeit eigentümliche Merkmale erfüllt (vgl dazu im einzelnen auch BSG Urteil vom17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 22). Dieser konkrete Qualitätsbezug läßt sich bei der Klägerin nicht feststellen; vielmehr beruht umgekehrt ihre tarifliche Einstufung auf sozialen Erwägungen und damit qualitätsfremden Merkmalen.
4. Hat das LSG unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Gesichtspunkte einen Facharbeiterschutz für die Klägerin zu Recht abgelehnt, so reichen dessen tatsächliche Feststellungen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Klägerin zumutbar auf die vom LSG genannten ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann. Das LSG hat unberücksichtigt gelassen, daß es nach der Rechtsprechung des BSG für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters von Bedeutung ist, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN). Während unteren Angelernten grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für obere Angelernte durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse (stRspr, vgl BSG Urteile vom 28. November 1985 – 4a RJ 51/84 – BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132, vom 21. Juli 1987 – 4a RJ 39/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 143 und vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, daß mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG Urteile vom 28. November 1985 – 4a RJ 51/84 – BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132, vom 21. Juli 1987 – 4a RJ 39/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 143 und vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 45).
Die Feststellungen des LSG erlauben keine eindeutige Zuordnung der Klägerin in einen der beiden Bereiche. Daß die Einarbeitung der Klägerin als Briefsortiererin weniger als drei Monate in Anspruch genommen hat, läßt noch nicht – wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung ausgeführt hat – auf eine Zuordnung zum unteren Bereich der Angelernten schließen. Denn das LSG ist davon ausgegangen, die Tätigkeit der Klägerin sei ohne die Postbetriebliche Prüfung und die Beschäftigung auf einem Arbeitsposten für Beamte in die Lohngruppe 3 einzugruppieren; dabei handelt es sich aber um die höchste der im TV Arb vom Leitbild der angelernten Arbeiter geprägten Lohngruppen, so daß sich den Ausführungen unter Ziff 3 vergleichbare Fragen hinsichtlich der Qualität der verrichteten Arbeit stellen dürften.
Das LSG konnte auf die Prüfung, welchem Bereich der Angelernten die Klägerin zuzuordnen ist, auch nicht deswegen verzichten, weil es bestimmte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfelds genannt hat, nämlich das Verpacken von Zahnarztbedarf und das Etikettieren von Brillengestellen. Dabei läßt der Senat dahinstehen, ob das LSG damit – ohne Ausführungen zu deren fachlichen und gesundheitlichen Anforderungen – konkrete Verweisungstätigkeiten iS der Rechtsprechung des BSG ordnungsgemäß benannt hat. Denn jedenfalls hat es hinsichtlich dieser Tätigkeiten nur festgestellt, die Klägerin sei ihnen gesundheitlich gewachsen. Insoweit lassen diese Feststellungen allenfalls eine Deutung dahin zu, daß sich die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung erübrige, bei deren Vorliegen auch Angelernte des unteren Bereichs nur auf eine konkret zu bezeichnende objektiv und subjektiv zumutbare Tätigkeit verwiesen werden können. Um darzulegen, daß die genannten Tätigkeiten von nicht nur geringem qualitativen Wert sind, hätte das LSG hingegen zusätzlich Feststellungen zu den qualitätsbestimmenden Anforderungen treffen müssen (BSG Urteile vom 21. Juli 1987 – 4a RJ 39/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 143, vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 und vom 25. Oktober 1995 – 5 RJ 30/95 – nicht veröffentlicht). Dies ist nicht geschehen; solche Hinweise lassen sich insbesondere auch nicht den vom LSG in Bezug genommenen Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten berufskundlichen Sachverständigen entnehmen.
Die erforderlichen Ermittlungen kann der erkennende Senat im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen. Das Berufungsurteil ist daher gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Fundstellen