Leitsatz (redaktionell)
Die Beschwer eines Beklagten und auch die eines Beigeladenen beurteilt sich - anders als die eines Klägers - nur nach dem sachlichen Inhalt der Entscheidung und nicht nach ihrem Abweichen von den gestellten Anträgen; noch weniger kommt es auf die sonstigen Ausführungen in der Vorinstanz an.
Ist also das Urteil des SG nach seinem sachlichen Inhalt sowohl für die Beklagte als auch für den Beigeladenen ungünstig, weil beide in der Sache verurteilt werden, so sind sie beschwert und ihre Berufungen ohne Rücksicht auf die von ihnen im Verfahren zur Sache vertretene Ansicht zulässig. Eine Beschwer durch das Urteil wäre nur dann entfallen, wenn die Beklagte oder der Beigeladene die im Urteil zuerkannten Ansprüche bereits vor Erlaß des Urteils anerkannt hätten.
Orientierungssatz
Die Assistententätigkeit an einer Hochschule bewirkte nach dem bis zum Inkrafttreten des AnVNG (= ArVNG) geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung, da sie ihrer Art nach die Voraussetzung einer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf erfüllt.
Normenkette
AVG § 12 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1945-03-17; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1953-09-03, § 75 Abs. 4 Fassung: 1953-09-03, § 141 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 1961 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionsklägerin ist die Ehefrau des im Februar 1960 verstorbenen Dr. P. A.. M. . In dem Rechtsstreit geht es darum, ob für den Verstorbenen Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit von April 1947 bis März 1951 nachzuentrichten sind.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) hatte der Verstorbene das Studium der Naturwissenschaften im Jahre 1939 mit der Promotion abgeschlossen. Von 1939 bis 1945 war er als Physiker bei der Firma T. in B. und von November 1946 an als Lehrer für Naturwissenschaften an einer höheren Schule angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. April 1947 übernahm er für die Dauer von zwei Jahren eine Stelle als "Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten" beim Institut für theoretische Physik und angewandte Mechanik der Universität M. . Zum 1. März 1949 wurde er für weitere zwei Jahre zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Die am 31. März 1951 abgelaufene Beschäftigungszeit wurde vom Rektor der Universität in eigener Verantwortung bis zum 31. Mai 1951 verlängert. Am 1. Juni 1951 nahm er eine Tätigkeit als Physiker bei der Firma T. auf.
Während der Beschäftigung an der Universität M. sind für Dr. M. keine Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden. Im Mai 1952 wandte er sich deshalb an die damals zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben um Auskunft, ob er für die Zeit vom 1. April 1947 bis 31. Mai 1951 nachzuversichern sei. Die LVA verneinte diese Frage gestützt auf eine Äußerung des Rektors der Universität M., weil die fragliche Zeit der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gedient habe und deshalb versicherungsfrei gewesen sei (Schreiben von 8. September 1953). Dr. M. rief daraufhin (28. September 1953) die Entscheidung des Versicherungsamts M. an. Der Rechtsstreit ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf das Sozialgericht (SG) München über. An Stelle der LVA Schwaben trat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Beklagte in den Rechtsstreit ein. Der Freistaat Bayern wurde zum Verfahren beigeladen.
Das SG verurteilte den Beigeladenen dem Grunde nach, für die Zeit von April 1947 bis März 1951 Versicherungsbeiträge nach den tatsächlich gezahlten Bezügen nachzuzahlen, es sei denn, daß diese von 1951 an die damalige Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hätten. Für diesen Fall könne Dr. M. bis zum 31. Mai 1951 von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch machen. Die Beklagte wurde verurteilt, die Nachversicherung durchzuführen (Urteil vom 14. März 1957).
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen hob das Bayerische LSG das sozialgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab; die Revision wurde zugelassen. Das LSG sah die BfA als die richtige Beklagte im Rechtsstreit an. Die Assistententätigkeit des Dr. M. an der Universität M. über einen Zeitraum von vier Jahren und einen Monat habe seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gedient und sei deshalb versicherungsfrei in der Angestelltenversicherung gewesen; die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Nachversicherung durchzuführen. Bei dieser Beurteilung brauche die Frage der Verjährung der Nachversicherungsschuld nicht geprüft zu werden (Urteil vom 18. April 1961).
Die Klägerin legte Revision ein mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben, den Beigeladenen zur Nachzahlung der Versicherungsbeiträge für die Zeit von April 1947 bis März 1951 und die Beklagte zur Durchführung der Nachversicherung zu verpflichten;
hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte sie hilfsweise noch eine Feststellung dahin, daß die Tätigkeit des Dr. M. vom 1. April 1947 bis 31. März 1951 versicherungspflichtig gewesen sei.
Nach Auffassung der Klägerin hat das LSG § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF unrichtig ausgelegt. Seit dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) seien Verwalter von Assistentenstellen und Assistenten pflichtversichert; in der Zeit vorher habe nichts anderes gegolten; auch damals habe es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst gehandelt, für die nur ausnahmsweise Versicherungsfreiheit bestanden habe, wenn der Betreffende zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig gewesen sei. Diese Frage könne aber nicht bloß schematisch beurteilt werden. Auszugehen sei vielmehr von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. Bei Dr. M. habe von vornherein festgestanden, daß es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit ohne Ausbildungszweck gehandelt habe. Er sei voll ausgebildeter, promovierter Wissenschaftler und zuvor schon viele Jahre in der Industrie tätig gewesen. Der Grund für die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Universität habe nur in den damaligen besonderen Nachkriegsverhältnissen gelegen. Eine wissenschaftliche Ausbildung für den zukünftigen Beruf habe tatsächlich nicht stattgefunden. Im übrigen habe der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG München den klägerischen Anspruch anerkannt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG sei daher mangels einer Beschwer unzulässig gewesen.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragten die Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten legten ihre Rechtsauffassung in zahlreichen Schriftsätzen nieder. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Entgegen der Meinung der Klägerin waren die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das erstinstanzliche Urteil nicht deshalb unzulässig, weil dieses Urteil die Berufungskläger nicht beschwert hätte. Die Beschwer eines Beklagten und auch die eines Beigeladenen beurteilt sich - anders als die eines Klägers - nur nach dem sachlichen Inhalt der ergangenen Entscheidung und nicht nach ihrem Abweichen von den gestellten Anträgen; noch weniger kommt es auf die sonstigen Ausführungen in der Vorinstanz an. Dem sachlichen Inhalt nach war aber das Urteil des SG sowohl für die Beklagte als auch für den Beigeladenen ungünstig, weil beide in der Sache verurteilt wurden. Eine Beschwer durch das Urteil wäre nur dann entfallen, wenn die Beklagte oder der Beigeladene die im Urteil der Klägerin zuerkannten Ansprüche bereits vor Erlaß des Urteils anerkannt hätten. Das war jedoch nicht der Fall (und wird auch von der Klägerin nicht behauptet); nach der Niederschrift hat der Vertreter der Beklagten vor dem SG die Ansicht vertreten, für Dr. M. habe in der Zeit von April 1947 bis Februar 1949 eine versicherungspflichtige Beschäftigung und für die Zeit von März 1949 bis Mai 1951 eine Nachentrichtungsmöglichkeit bestanden. Diese Erklärung deckte sich weder ganz noch teilweise mit der Entscheidung des SG, wie sie im Urteilstenor zum Ausdruck kommt; davon abgesehen bedeutet das Vertreten einer Ansicht auch noch kein Anerkenntnis.
Die Beschäftigung des Dr. M. an der Universität M. von 1947 bis 1951 ist, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nicht nach den Vorschriften des AVG in der Fassung des AnVNG, sondern nach dem bis zum 28. Februar 1957 geltenden früheren Recht (Art. 3 § 7 AnVNG) zu beurteilen. In der Sozialversicherung gilt neues Recht im allgemeinen nur für Ansprüche, die auf einem seit seinem Inkrafttreten eingetretenen Sachverhalt beruhen. Hat dagegen der Sachverhalt - wie hier - schon vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vollständig vorgelegen, so ist das neue Recht nur anzuwenden, soweit dies - in Übergangsvorschriften - besonders bestimmt ist. Von diesem Grundsatz geht auch das AnVNG aus (Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - 1 RA 97/59 -). Es enthält aber keine Übergangsvorschriften, die für die versicherungsrechtliche Beurteilung der 1951 beendeten Beschäftigung des Dr. M. an der Universität M. in Betracht kommen, insbesondere liegt ein Sachverhalt nach Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG nicht vor. Auch ein Wandel der Rechtsanschauung, der das frühere Recht für die Zeit, in der es gegolten hat, heute als unanwendbar erscheinen läßt (vgl. BSG 10, 64), ist nicht erkennbar. Vielmehr ist der Umstand, daß es seit dem Inkrafttreten des AnVNG Vorschriften über die Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung für den zukünftigen Beruf in der Rentenversicherung der Angestellten nicht mehr gibt, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Das angefochtene Urteil beschränkt sich im wesentlichen auf die Feststellung, bei Dr. M. habe während seiner Beschäftigung an der Universität M. Versicherungsfreiheit vorgelegen, weil er zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig gewesen sei. Das LSG hat nicht näher geprüft, ob der Anspruch der Klägerin sich richtet auf die Nachversicherung der Tätigkeit (wegen Ausscheidens aus einer nach § 11 AVG aF versicherungsfreien Beschäftigung ohne beamtenrechtliche Versorgung) oder auf die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen durch den Arbeitgeber innerhalb der für rückständige Beiträge bestehenden Nachentrichtungsfristen. Nach dem Sachverhalt kommen beide Ansprüche trotz ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen in Betracht. Dem LSG ist jedoch darin zuzustimmen, daß weder der eine noch der andere Anspruch begründet ist, wenn die Voraussetzungen der von ihm bejahten Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung für den zukünftigen Beruf vorliegen. In diesem Falle entfällt sowohl die Nachversicherung nach § 18 AVG aF, bzw. § 1 Abs. 6 AVG in der Fassung der Ersten Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 (RGBl I 41) in Verbindung mit § 1242 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF, als auch die Möglichkeit der Nachbringung von Pflichtbeiträgen nach § 190 aF in Verbindung mit § 1442 RVO aF und mit § 3 des Kriegsfristengesetzes vom 13. November 1952/26. Juli 1955 (BGBl 1952 I 737 und 1955 I 457). In Übereinstimmung mit der Auffassung des LSG kann auch dahinstehen, ob als Rechtsquelle für die Prüfung der genannten Versicherungsfreiheit § 12 Nr. 4 AVG in der Fassung vom 28. Mai 1924 (RGBl I 63) anzusehen oder ob an deren Stelle § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 AVG in der Fassung der Ersten Vereinfachungsverordnung getreten ist (vgl. hierzu die Urteile vom 23. Juli 1959 - BSG 10, 176, 179 - und vom 28. August 1961 - BSG 15, 65 -). Nach beiden Vorschriften sind Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind, versicherungsfrei. Daß diese Voraussetzungen bei der fraglichen Beschäftigung des Dr. M… vorgelegen haben, nimmt das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum an.
Nach den Feststellungen des LSG war die wiederholte Beschäftigung des Dr. M. am Institut für theoretische Physik der Universität M. jeweils von vornherein befristet, auch bestand seine dienstliche Tätigkeit aus gemischten Aufgaben, wie sie allgemein den Hochschulassistenten obliegen. Schon diese Tatsachen sprechen dafür, daß es sich weder um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis noch, um ein allein wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, sondern um ein Assistentenverhältnis, das im allgemeinen Ausbildungszwecken dient. Dabei soll nicht verkannt werden, daß der wissenschaftliche Assistent an einer Hochschule bereits wissenschaftliche Arbeit leistet und dem Lehrstuhlinhaber (Institutsleiter) als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Seite steht. Doch steht gerade deshalb, weil es sich in aller Regel nicht um einen endgültigen und auf Dauer bestimmten Beruf handelt, der Ausbildungszweck für den in Aussicht genommenen späteren Beruf im Vordergrund. Ob dies auch für den Fall gilt, daß ein bereits Habilitierter eine wissenschaftliche Assistentenstelle inne hat, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Denn Dr. M. hat nach den Feststellungen des LSG an der Universität M. nur eine von vornherein befristete "Durchgangs"beschäftigung gehabt, die schon ihrer Art nach die Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf erfüllte. Dieser Begriff hat in der Zeit vor 1957 - entsprechend den damals überwiegend dahin zielenden Bestrebungen der betroffenen Personen - in der Praxis und in der Rechtsprechung der gesetzlichen Rentenversicherung eine immer weitere Ausdehnung erfahren, die ihren Niederschlag in zahlreichen Verwaltungsanordnungen gefunden hat (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 323 b ff). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat die Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung für den zukünftigen Beruf in mehreren Urteilen, die - wie hier - Beschäftigungen nach dem Abschluß des Hochschulstudiums betrafen, weit ausgelegt (vgl. BSG 10, 176; 11, 278; SozR AVG § 12 aF Bl. Aa 1 Nr. 1). Es hat als entscheidend für das Vorliegen der Versicherungsfreiheit Zweck und Ziel der Tätigkeit angesehen, wobei es nicht Voraussetzung ist, daß sie "nur" zur wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt wird. Deshalb hat auch zum Beispiel eine praktische Tätigkeit, die dem Hochschulstudium nachfolgt, wissenschaftlichen Charakter, wenn sie der Ergänzung und Vertiefung der theoretischen Kenntnisse dient, die auf der Hochschule erworben worden und für die spätere Berufsausbildung notwendig sind. Der Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung steht auch nicht entgegen, daß bereits vorher ein Beruf mit abgeschlossener Ausbildung ausgeübt worden ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Bei den wissenschaftlichen Assistenten an den Hochschulen ging die Rechtsprechung davon aus, daß die vorhandenen Stellen hauptsächlich von solchen Personen besetzt werden, die sich auf einem bestimmten wissenschaftlichen Gebiet noch vervollkommnen wollen. Denn auch nach der Ablegung der akademischen Prüfung gibt die Tätigkeit als Assistent eines Hochschullehrers an einem wissenschaftlichen Institut noch vielfache Möglichkeiten, die an der Hochschule erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Die Assistententätigkeit dient daher regelmäßig der wissenschaftlichen Ausbildung sowohl für den Beruf eines Hochschullehrers als auch für andere höhere Berufe, zum Beispiel in der Industrie (vgl. Entscheidung des RVA Nr. 4074, AN 1931 IV S. 232 und EuM Bd. 47 S. 227). Die Auffassung des LSG, diese Gesichtspunkte träfen auch auf die Beschäftigung des Dr. M. an der Universität M. zu, steht im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung. Auch wenn Dr. M von Anfang an nicht die Absicht gehabt hätte, später die Laufbahn eines Hochschullehrers zu ergreifen, so waren doch die Ableistung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Hochschulassistent und die dabei gewonnenen oder vertieften Kenntnisse nach der Lebenserfahrung geeignet, ihm in seinem weiteren Berufsleben auch bei einer Tätigkeit in der Industrie höhere Berufschancen zu verschaffen, als er sie ohne Ausbildung gehabt hätte. Dieser Erwägung gegenüber vermag auch der Einwand der Klägerin, Dr. M. habe "als voll ausgebildeter, promovierter Wissenschaftler mit jahrelanger Tätigkeit in der Industrie" eine weitere wissenschaftliche Ausbildung nicht mehr nötig gehabt, nicht durchzudringen. Abgesehen davon, daß Dr. M. seine Anstellung in der Industrie im Jahre 1945 verloren hatte und sein zukünftiger Beruf zu Beginn der Assistententätigkeit im Jahre 1947 noch nicht feststand, kommt es für die Frage, ob wissenschaftliche Berufsausbildung im Sinne des früheren Rechts vorliegt, nach Auffassung des Senats nicht auf die individuellen Bestrebungen, die Beweggründe und die Eignung des Beschäftigten, sondern entscheidend auf die typischen Merkmale an, die der Tätigkeit zugrunde liegen und ihr das Gepräge geben. Die Beschäftigung des Dr. M. an der Universität M. war aber, wie sich aus den Feststellungen, des LSG ergibt, von vornherein gekennzeichnet als ein Assistentenverhältnis, es wies nach Ziel und Zweck, nach Zeitdauer und Ausgestaltung diejenigen Merkmale und Eigenschaften auf, die Rechtsprechung und Praxis als typisch für eine wissenschaftliche Ausbildung für den zukünftigen Beruf ansehen. Eine solche Beschäftigung bewirkte aber nach dem bis zum Inkrafttreten des AnVNG geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung der Angestellten. Es kommt dabei nicht darauf an, daß die fragliche Beschäftigung die nach einer Verwaltungsübung regelmäßig zugrunde gelegte Zeit von vier Jahren um einen Monat überschritten hat, da sich nach den Feststellungen des LSG dieser letzte Monat der Tätigkeit in seiner Ziel- und Zweckrichtung von der vorausgegangenen Zeit nicht unterschieden hat. War aber die Beschäftigung des Dr. M. aus dem angegebenen Grunde versicherungsfrei, so entfallen damit auch die gesetzlichen Möglichkeiten, dafür nachträglich noch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten.
Die Revision gegen das zutreffende Urteil des LSG muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen