Leitsatz (amtlich)
Die von Eisenbahnbediensteten bei der früheren "Pensionskasse für Beamte Deutscher Privateisenbahnen", der späteren "Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen" (Pensionskasse ) zurückgelegten Versicherungszeiten sind keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten iS des AVG § 27 (= § 1250 RVO). Ist der Beschäftigte nach Übernahme in das Beamtenverhältnis zunächst bei der Deutschen Reichsbahn und dann bei der Deutschen Bundesbahn infolge Pensionierung aus dem aktiven Beamtendienst ausgeschieden und erhält er die vorgesehene Höchstpension, so ist für diese Zeiten weder eine Nachversicherung durchzuführen, noch sind die Pensionskasse oder der Beschäftigte selbst berechtigt, für diese Zeiten Beiträge nachzuentrichten. (Bestätigung von BSG 1972-02-10 1 RA 143/71 = BSGE 34, 53 = SozR Nr 19 zu § 1250 RVO).
Der damit verbundene Ausschluß einer Doppelversorgung (Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben der beamtenrechtlichen Versorgung) ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
RVO § 1250 Fassung: 1960-02-25, § 1232 Fassung: 1965-06-09; AVG § 27 Fassung: 1960-02-25, § 9 Fassung: 1965-06-09; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der am 2. September 1900 geborene Kläger war seit dem 9. August 1915 bei der B Landeseisenbahngesellschaft (BLE) beschäftigt gewesen. Vom September 1916 bis Dezember 1920 wurden für ihn mit einer Unterbrechung durch Kriegsdienst Beiträge zur Angestelltenversicherung (AnV) entrichtet. Vom 1. Januar 1921 bis 31. März 1938 gehörte er zunächst der Pensionskasse für Beamte Deutscher Privateisenbahnen und dann nach ihrer Umbenennung im Jahre 1935 der Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen in B an (sogen. B Pensionskasse). Danach schied er aus dieser Kasse aus, weil er aufgrund der "Verreichlichung" der BLE im Jahre 1937 zum 1. April 1938 als Reichsbahnobersekretär in den Dienst der Deutschen Reichsbahn (DR) trat. Mit Wirkung vom 1. August 1963 schied er, nachdem er inzwischen von der Deutschen Bundesbahn (DB) übernommen worden war, wegen Krankheit aus dem Eisenbahndienst aus. Er bezieht seitdem Versorgungsbezüge von der DB. Dabei ist ihm die bei der BLE verbrachte Dienstzeit nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i. V. mit einem ergänzenden Erlaß zur Hälfte als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet worden. Außerdem bestand aufgrund bei der Übernahme abgegebener Zusicherungen und entsprechender Erlasse zur Wahrung der erworbenen Anwartschaften für ehemalige Bedienstete der BLE, die Mitglieder der Berliner Pensionskasse gewesen und zum 1. April 1938 in das Reichsbahn-Beamtenverhältnis übernommen worden waren, ein Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe, falls sie durch die Übernahme in den Reichsdienst versorgungsrechtlich benachteiligt wurden. Dieser Anspruch ruht jedoch beim Kläger nach den getroffenen Regelungen, weil er bereits das höchstzulässige Ruhegehalt von 75 % der zuletzt an ihn gezahlten Dienstbezüge erhält. Die beigeladene Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in Köln gewährt ihm keine Leistungen aus seinem früheren Versicherungsverhältnis bei der Berliner Pensionskasse.
Durch Bescheid vom 19. November 1968 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger eine Rente aus der AnV zu zahlen, weil die gesetzliche Wartezeit nicht erfüllt sei; es seien lediglich 51 vor dem 1. Januar 1924 liegende Monate an Beitrags- und Ersatzzeiten nachgewiesen. Durch Bescheid vom 11. Februar 1970 und Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1970 verweigerte die Beklagte auch die Durchführung der Nachversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1921 bis 31. März 1938.
Gegen die vorgenannten Bescheide hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Der Kläger hat nunmehr die vom Landessozialgericht (LSG) zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 19. November 1968, 11. Februar 1970 und 11. Mai 1970 sowie der Urteile des LSG Niedersachsen vom 25. Juni 1971 und des SG Lüneburg vom 13. Januar 1971 zu verurteilen, seine Nachversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1921 bis zum 31. März 1938 aufgrund der von der Beigeladenen zu 1) angebotenen Beitragszahlung durchzuführen und ihm (danach) antragsgemäß Altersruhegeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen ist bereit, für den Kläger Nachversicherungsbeiträge an die Beklagte zu entrichten.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die Pensionsverhältnisse der zum 1. April 1938 in das Reichsbahnbeamtenverhältnis zu übernehmenden Beamten der BLE, die Mitglieder der Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen in Berlin waren und zu denen auch der Kläger gehörte, wurden dahin geregelt, daß für sie die Kassensatzung mit dem Zeitpunkt der Übernahme in das Reichsbahnbeamtenverhältnis außer Kraft trat (vgl. hierzu Erlaß des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers 50.510 Powf vom 29. Dezember 1937 und Denkschrift der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen - 1888-1963-). Man ging davon aus, daß die den "Beamten" nach ihrer Ernennung zum Reichsbahnbeamten zustehenden Ruhegehälter und Witwengelder stets höher sein würden als die Bezüge nach der bisherigen Satzung der Pensionskasse. Lediglich für die Kinder der "Beamten" hielt man eine Verschlechterung für möglich. Hier war die Zahlung einer Pensionsbeihilfe vorgesehen, auf die ein Rechtsanspruch bestand.
Jeder "Beamter", der Mitglied der Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen war, hatte sich vor der Ernennung zum Reichsbahnbeamten mit dieser Regelung für sich und seine Hinterbliebenen unwiderruflich einverstanden zu erklären. Eine solche Erklärung hat auch der Kläger abgegeben. Anschließend ist er zum Reichsbahnbeamten ernannt und als solcher vereidigt worden.
Voraussetzung für einen Anspruch aus der Rentenversicherung (RentV) ist stets die Erfüllung der Wartezeit durch Zurücklegen einer bestimmten Versicherungszeit. Sie beträgt für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 60 Kalendermonate, für ein Altersruhegeld 180 Kalendermonate, §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der vor dem Erlaß des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) gültigen Fassung. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind nach § 27 AVG einmal Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen AnV Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), ferner Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 28 AVG (Ersatzzeiten). Außerdem müssen diese Versicherungszeiten grundsätzlich nach dem 1. Januar 1924 zurückgelegt sein, soweit nicht § 26 Satz 2 AVG ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Wie der Senat in seinem Urteil 1 RA 143/71 vom 10. Februar 1972 (BSG 34, 53, 55) ausgeführt hat, hat die Berliner Pensionskasse, obwohl sie seit 1923 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war, die bei ihr bestehenden Versicherungen auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt. Sie war damit weder ein Träger der gesetzlichen RentV noch eine der früher statthaften Ersatzkassen der AnV noch eine Sonderanstalt nach den §§ 1360 bis 1380 RVO aF. Insoweit war die Rechtslage die gleiche wie für die frühere Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder (BSG 34, 226, 227). Die von einem Beschäftigten der BLE bei der Berliner Pensionskasse zurückgelegten Versicherungszeiten sind deshalb keine in der gesetzlichen RentV anrechnungsfähigen Versicherungszeiten noch stehen sie solchen gleich (BSG 33, 53, 58). Sie hatten lediglich zur Folge, daß die Betroffenen während der Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der Berliner Pensionskasse nach dem Beschluß des Bundesrates vom 13. März 1913 aufgrund der §§ 11, 17 AVG aF von der Versicherungspflicht in der AnV befreit waren (Denkschrift S. 13). Ein Rentenanspruch könnte sich somit für den Kläger nur ergeben, wenn entweder für die Zeit seiner Tätigkeit bei der BLE die Nachversicherung durchzuführen wäre (BSG 11, 278), oder wenn die beigeladene Pensionskasse oder der Kläger selbst für diese Zeit Beiträge nachentrichten könnten. Beides ist jedoch nach dem Gesetz nicht zulässig.
Für eine Nachversicherung des Klägers in der AnV für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung bei der BLE fehlt es - wie das LSG in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat - an den gesetzlichen Voraussetzungen. Für ihn waren weder bei seinem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei der BLE am 31. März 1938 noch bei der Kapitulation im Mai 1945 noch bei seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei der DB am 31. Juli 1963 Beiträge zur AnV nachzuentrichten.
Aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei der BLE ist der Kläger zwar am 31. März 1938 ausgeschieden, ohne daß ihm Ruhegeld oder eine gleichwertige Leistung aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses gewährt wurde. Für diesen Fall schrieb auch der zu diesem Zeitpunkt geltende § 18 Abs. 1 Satz 1 AVG idF des Gesetzes vom 29. März 1928 - AVG aF - an sich vor, daß nunmehr für die Zeit, während der der Kläger sonst versicherungspflichtig gewesen wäre, Beiträge zu entrichten sind. Der Nachversicherungsfall war demnach am 31. März 1938 eingetreten und das gesetzliche Nachversicherungsverhältnis begründet worden. Die Pflicht der BLE oder ihres Rechtsnachfolgers zur Nachentrichtung der Beiträge an den Träger der RentV der Angestellten war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet, weil die Beiträge nach § 18 Abs. 6 AVG aF wegen Übertritts des Klägers in eine andere, ebenfalls nach §§ 11, 12 Nr. 1 bis 3, 17 AVG aF versicherungsfreie Beschäftigung erst dann nachzuentrichten waren, wenn beim Ausscheiden aus dieser zweiten versicherungsfreien Beschäftigung im Eisenbahndienst ebenfalls nicht Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente oder eine gleichwertige Leistung gewährt wurde. Die Nachentrichtung der Beiträge war also zunächst vom 1. April 1938 an aufgrund des Übertritts in den Reichsbahndienst aufgeschoben, und die Pflicht zur ... Beitragsnachentrichtung für den Arbeitgeber entstand erst, wenn nach Wegfall des Aufschubgrundes beim Ausscheiden aus der nächsten versicherungsfreien Beschäftigung die Voraussetzungen für die Nachentrichtung der Beiträge noch gegeben waren (vgl. hierzu die Urteile des Senats in BSG 32, 71 ff; 32, 76 ff sowie 34, 45, 47). Mit dem Ablauf des 8. Mai 1945 ist dann der Kläger zwar aus seiner zweiten versicherungsfreien Beschäftigung bei der DR ohne Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeschieden. Zunächst aber war eine Nachversicherung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, später war sie durch Anordnungen und Vorschriften der Besatzungsmächte sogar verboten. Vor allem jedoch ist der Kläger im Jahre 1947 wieder als Beamter in den Dienst der DB übernommen worden. Damit war die bisher nicht durchgeführte Nachversicherung für die Zeit seiner früheren Tätigkeit bei der BLE jedenfalls weiterhin wegen Übertritts in eine erneut versicherungsfreie Beschäftigung aufgeschoben.
Bei seinem Ausscheiden aus der letzten, den Aufschub begründenden versicherungsfreien Beschäftigung bei der DB anläßlich seiner Pensionierung am 31. Juli 1963 hat der Kläger aber gleichfalls keinen Anspruch auf Nachentrichtung der Beiträge für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung bei der BLE bis zum 31. März 1938 erworben. Der Aufschubgrund - die anschließende ebenfalls versicherungsfreie Beschäftigung - war zu diesem Zeitpunkt zwar weggefallen. Eine Pflicht zur Nachentrichtung der Beiträge war jedoch gleichwohl weder nach altem noch nach neuem Recht entstanden. Der Kläger ist nicht aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung im Staatseisenbahndienst, wie das Gesetz es für die Nachentrichtung der Beiträge voraussetzt, ausgeschieden, ohne daß ihm beamtenrechtliche Versorgung gewährt wird, sondern er erhält aufgrund seines letzten versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Damit entfällt der gegen die Beklagte geltend gemachte öffentlich-rechtliche Nachversicherungsanspruch. Die Begründung hierfür enthalten die Urteile des Senats vom 10. Februar 1972, 1 RA 143/71 (BSG 34, 53) und 1 RA 121/71 (BSG 34, 45), die den Beteiligten zugegangen sind und auf die im einzelnen Bezug genommen wird.
Es besteht auch weder für die beigeladene Pensionskasse noch für den Kläger selbst die rechtliche Möglichkeit, Beiträge für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Berliner Pensionskasse nachzuentrichten. Insbesondere hat das RRG vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) eine solche Möglichkeit nicht eröffnet. Unerheblich ist, daß die Beigeladene zu 1) bereit ist, nachträglich noch Beiträge (freiwillige oder Pflichtbeiträge) für die streitige Zeit zu entrichten. Die Beklagte darf solche Beiträge nur entgegennehmen, falls ein Recht zur Nachversicherung oder zur Nachentrichtung besteht. Beides ist nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zulässig. Dabei trifft es auch nicht zu, wie die Revision geltend macht, daß die Entscheidung über die Nachversicherung allein dem Arbeitgeber zustünde. Die §§ 6 Abs. 2 und 125 Abs. 3 AVG nF und die entsprechenden früheren Regelungen sehen lediglich eine sehr beschränkte Zuständigkeit der dort genannten Stellen darüber vor, ob und seit wann Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder ob die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben ist. Im übrigen aber hat über die hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Nachversicherung und Beitragsentrichtung allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden.
Was der Kläger hiergegen in seiner Revisionsbegründung vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das gilt auch für seinen in erster Linie vorgetragenen Hinweis, das Ergebnis, mag es auch formal-rechtlich begründet erscheinen, bedeute doch für ihn und seine Schicksalsgenossen eine außerordentliche Härte. Er solle für seine 17-jährige hohe Beitragsleistung zur Pensionskasse und seine vor 1924 zurückgelegte Versicherungszeit von 51 Monaten nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung nichts erhalten, während andere Bundesbahnbeamte, für die früher Pflichtbeiträge zur gesetzlichen RentV abgeführt worden sind, neben der beamtenrechtlichen Pension eine Rente aus der RentV beziehen. Das könne nicht Rechtens sein. Der Gesetzgeber und die bisherige Rechtsprechung verletzten ihn in seinen Grundrechten.
Wie schon erwähnt, hat die Berliner Pensionskasse die bei ihr bestehenden Versicherungen stets auf privatrechtlicher Grundlage betrieben. Hieran hat sie in der Folgezeit auch nichts verändert. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind aber nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung (§ 51 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zuständig. Damit fehlt dem Senat die sachliche Zuständigkeit, sich dazu zu äußern, ob dem Kläger aus seinem früheren Versicherungsverhältnis zur Pensionskasse noch Ansprüche gegen die Beigeladene zu 1) als Rechtsnachfolgerin der früheren Berliner Pensionskasse oder gegen die Beigeladene zu 2) aus Zusagen bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis oder aus späteren Regelungen zustehen könnten. Derartige Ausgleichs- oder Ersatzansprüche könnten nur vor den Zivilgerichten oder den Verwaltungsgerichten verfolgt werden.
Weiter begehrt der Kläger die Überprüfung des Urteils des Senats vom 10. Februar 1972 - 1 RA 121/71 - (BSG 34, 45). Hier war ausgeführt worden, daß bei einem Ausscheiden einer Person aus ihrer letzten versicherungsfreien Beschäftigung unter Gewährung von Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente oder einer gleichwertigen Leistung die Nachversicherung für eine vorangegangene versicherungsfreie Beschäftigung, für welche die Nachentrichtung von Beiträgen wegen des Übertritts in die neue versicherungsfreie Beschäftigung aufgeschoben war, selbst dann nicht durchzuführen ist, wenn die beamtenmäßige Versorgung nur aus dem letzten, nicht aber aus dem vorangegangenen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis gewährt wird. An dieser Auffassung ist jedoch festzuhalten. Der Kläger übersieht, daß die Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich allein vom öffentlichen Arbeitgeber und ohne jede finanzielle Beteiligung des Beschäftigten aufzubringen sind. Die öffentliche Hand schuldet aber ihren Beamten und deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Alimentationspflicht nur eine und keine mehrfache Versorgung (vgl. BVerfG 21, 329, 346 ff sowie das Urteil des Senats vom 18.10.1972 - 1 RA 175/71 -). Die Nachversicherungsbeiträge müßten ohne die Sonderregelung des Art. 2 § 48 Abs. 2 AnVNG (vgl. BSG 8, 108, 112) von der DB aufgebracht werden, sofern sie jedenfalls insoweit sowohl Rechtsnachfolgerin der BLE als auch der ehemaligen DR wäre. Sie zahlt dem Kläger aber bereits die gesetzlich vorgesehene Höchstpension von 75 % seines letzten Gehalts. Auch aus diesen Sachzusammenhängen ergibt sich die innere Rechtfertigung für die vom Senat schon aus dem Wortlaut der jeweils maßgebenden Vorschriften über die Nachversicherung, aus ihrem Sinn und Zweck sowie aus ihrer geschichtlichen Entwicklung gefolgerte Auslegung, daß der Gesetzgeber den Aufschub der Beitragsnachentrichtung nicht davon abhängig gemacht hat, ob und in welcher Weise die beim früheren Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit in dem neuen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis versorgungsrechtlich angerechnet wird (vgl. dazu im einzelnen BSG 34, 45, 49). Diese Rechtslage hat das spätere Nachversicherungsrecht nicht geändert; sie gilt in gleicher Weise für das gegenwärtige Recht. Die Nachversicherung soll nur bei einem Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung wenigstens den Schutz der gesetzlichen RentV sicherstellen. Der öffentliche Dienst soll dagegen nicht für verpflichtet erachtet werden, durch Aufbringung von Nachversicherungsbeiträgen für eine damit eintretende Doppelversorgung zu sorgen, indem der Berechtigte Rente aus der RentV neben der beamtenrechtlichen Versorgung erhält.
Bestätigt wird dies nunmehr auch mit dem durch das 3. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl I 1007) eingefügten § 160 a BBG, von dem der Kläger lediglich wegen der dort getroffenen Stichtagsregelung nicht erfaßt wird (vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, § 160 a Anm. I). In dem Entwurf zu diesem Gesetz mit der dazu gehörigen Begründung (BT-Drucks. IV/2174) heißt es auf S. 17 und 18, durch die Neuregelung des Rentenrechts sei deutlich geworden, daß das Rentenrecht und das Beamtenversorgungsrecht in ihrer Systematik nicht übereinstimmten; die Rentenreform habe offenbar werden lassen, daß es eine Gesetzeslücke gebe, durch die der rentenberechtigte Versorgungsempfänger ungerechtfertigt besser als der vergleichbare nichtrentenberechtigte Versorgungsempfänger gestellt würde, was in vielen Fällen "zu einer unangemessenen Überhöhung der Gesamtversorgung" führe; finanziell gesehen trage in diesen Fällen "die öffentliche Hand überhöhte Versorgungslasten". Sowohl im Beamtenrecht als auch im Rentenrecht sei der allgemeine Grundsatz verwirklicht, daß die Versorgungsleistungen hinter dem zugrunde zu legenden Arbeitseinkommen zurückbleiben müßten. Dieser Grundsatz sei für die rentenberechtigten Versorgungsempfänger nicht verwirklicht. Die Ursachen für eine überhöhte Gesamtversorgung lägen sowohl im Rentenrecht als auch im Beamtenversorgungsrecht u. a. darin, daß Zeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt würden, die auch im Rentenrecht rentensteigernd wirkten (Doppelbemessungszeiten). Die Regelung dieses Problems sei dringlich und am besten durch entsprechende Ruhensregelungen zu erreichen, die sodann im einzelnen vorgeschlagen und erläutert werden.
Die Berechtigung dieser Ausführungen zeigt auch der Fall des Klägers. Die öffentlichen Aufgaben, die die Eisenbahnen von jeher erledigt haben, hatten zur Folge gehabt, daß das Personal der Bahnen, auch wenn es sich um reine Privatbahnen handelte, schon sehr früh den Staatsbediensteten gleichgeachtet wurde. Das hatte schließlich dazu geführt, daß in den Konzessionsurkunden den Privateisenbahnen aufgegeben wurde, für ihre als Beamte bezeichneten Angestellten eine beamtenähnliche Versorgung sicherzustellen, und für ihre Arbeiter nach Maßgabe der für die Staatsbahnen geltenden Grundsätze Pensions-, Witwen- und Unterstützungskassen einzurichten (vgl. Denkschrift der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen S. 7 sowie BSG 34, 226, 227). Dementsprechend wurde für die Angestellten im Jahre 1888 die "Pensionskasse für Beamte Deutscher Privateisenbahnen" gegründet, die 1935 den Namen "Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen" erhielt (Denkschrift S. 18). Die "Privatbahnbeamten", zu denen auch der Kläger seit 1921 gehörte, sollten also wie Beamte behandelt werden und grundsätzlich weder besser noch schlechter als diese gestellt werden. Ihre somit von vornherein beabsichtigte Gleichbehandlung mit den Beamten verbietet es, ihnen zu einer Doppelversorgung der erwähnten Art zu verhelfen.
Schließlich bestehen aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß für den Kläger selbst ein Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die hier in Betracht kommende Zeit nicht vorgesehen ist. Zwar können bestimmten Personen in der Rentenversicherung - besonders aufgrund des vor 1957 geltenden Rechts - gewisse Nachteile in der Altersversorgung entstehen, weil für sie während ihrer Beschäftigungs- oder Dienstzeit Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entrichten und im öffentlichen Dienst auch keine Sonderversicherungen oder Versorgungen vorgesehen waren. Diese Nachteile können auch nicht immer mit der durch das RRG geschaffenen Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 49 a AnVNG ausgeglichen werden, weil sie nur für die Zeit vom 1. Januar 1956 an erfolgen darf. Der Gesetzgeber hat deshalb in Art. 2 § 44 a AnVNG unter einschränkenden Bedingungen zusätzlich eine besondere Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für versicherungsfreie Zeiten längstens bis zum 1. Januar 1924 zugelassen. Unter die dort bezeichneten Personengruppen fällt der Kläger jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat mit Recht keinen zwingenden Grund dafür gesehen, allgemein eine Nachentrichtungsmöglichkeit auch für solche Fälle zu schaffen, in denen der Beschäftigte wegen gewährleisteter Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung versicherungsfrei gewesen ist, aber volle beamtenmäßige Versorgung erhält und nur daneben, d. h. außer den Versorgungsbezügen keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann darin entgegen der Auffassung der Revision nicht gesehen werden. Die derzeitigen Empfänger von Renten neben der Beamtenversorgung genießen lediglich in weitem Umfange eine "Besitzstandswahrung". Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es aber nicht, deswegen auch solchen Beamten, die bereits Ruhegehalt beziehen, zu einer dem geltenden Recht nicht mehr entsprechenden Rechtsposition zu verhelfen; denn die nach dem 31. Dezember 1965 zu Beamten ernannten Personen können nach § 160 a BBG eine solche Rechtsposition ebenfalls nicht mehr erwerben.
Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, so daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen