Leitsatz (amtlich)
Bei einem Leiden, das schicksalsmäßig zum Tode führt, bildet ein Arbeitsunfall, der das Leiden verschlimmert und dadurch den Tod ausgelöst hat, eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt des Todes, wenn er diesen um mindestens etwa ein Jahr beschleunigt hat.
Leitsatz (redaktionell)
Als Unfall kommt nur ein Ereignis in Betracht, daß sich über höchstens eine Arbeitsschicht erstreckt. Wiederholte körperliche Schädigungen, die sich nicht im Rahmen einer Arbeitsschicht sichtbar oder meßbar gesundheitsschädigend auswirken, gelten auch in ihrem Zusammenwirken nicht als Unfall iS der gesetzlichen Unfallversicherung.
Orientierungssatz
Zur Abgrenzung der rechtlich wesentlichen "Teilursache" von der "Gelegenheitsursache".
Normenkette
RVO § 542 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1955 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2), der im Jahre 1898 geborene Georg G..., war Mitinhaber des Transportunternehmens H... und G... in Ulm-Wiblingen und fuhr selbst einen Lastkraftwagen des Unternehmens. Er war bei der Beklagten freiwillig gegen Unfall versichert.
Am 8. Mai 1950, einem Montag, fuhr er mit seinem Lastzug nach Blaubeuren, um von der Zementfabrik S... Zement zu holen. Unmittelbar nach seiner Ankunft auf dem Fabrikgelände - es war gegen 7 Uhr - schob er mit dem Packmeister R... seinen zweiachsigen Anhänger, der ein Leergewicht von 2,9 to hatte, an die Rampe zum Beladen. Daraufhin wollte er sich zum Fabrikbüro begeben, um den Lieferschein zu holen. Nach einer Wegstrecke von etwa 20 m brach er auf einer Drehscheibe zusammen und starb alsbald.
Zur Feststellung der Todesursache wurde die Leiche nach vier Tagen, als sie schon teilweise in Verwesung übergegangen war, von Prof. Dr. D... vom Pathologischen Institut der Universität Tübingen seziert. Auf Grund des Sektionsbefundes erstatteten Prof. Dr. I... und Prof. Dr. D... am 24. Oktober 1950 ein ausführliches Gutachten mit folgendem Ergebnis: Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe an Coronarsklerose gelitten. Dieses schicksalmäßig verlaufene Leiden habe zu seinem Tode geführt. Das Rangieren des Anhängers habe den Eintritt des Todes nicht wesentlich beeinflußt, denn es habe, wie den Aussagen der im Verwaltungsverfahren vernommenen Zeugen ... und S... zu entnehmen sei, keinen außergewöhnlichen Arbeitsaufwand erfordert.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 6. November 1950 die Ansprüche der Kläger auf Hinterbliebenenrente ab.
Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Oberversicherungsamt (OVA.) Stuttgart eingelegt. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist das Verfahren auf das Sozialgericht (SG.) Ulm übergegangen. In diesem Rechtszuge sind Gutachten eingeholt worden von Dr. W... Prof. Dr. B... Prof. Dr. D... und Prof. Dr. S... Außerdem hat die Beklagte ein Nachtragsgutachten des Pathologischen Instituts der Universität Tübingen vom 11. Januar 1952 als Stellungnahme zu den Gutachten des Dr. W... und des Prof. Dr. B... vorgelegt.
Das SG. hat durch Urteil vom 14. Juli 1954 die Klage abgewiesen. Es hat die wesentliche Ursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht in der Anstrengung beim Rangieren gesehen, sondern in einer beruflichen Dauerüberanstrengung der letzten Wochen und Monate. In rechtlicher Hinsicht hat es ausgeführt: Ein selbständiger Unternehmer genieße für die Folgen solcher Überanstrengungen keinen Versicherungsschutz. Zudem sei die Dauerüberanstrengung kein auf eine Arbeitsschicht begrenztes Ereignis und somit kein Unfall.
Das Landessozialgericht (LSG.) hat die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ohne erneute Beweisaufnahme durch Urteil vom 21. Dezember 1955 zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe an einer Coronarsklerose gelitten, die jederzeit zu einem plötzlichen Herztod habe führen können. Er sei auch einem Herztod zum Opfer gefallen. Daß er - wie die Kläger behaupten - über die Drehscheibe vor der Verladerampe gestolpert sei, treffe nach der Aussage des Zeugen R... nicht zu. Es sei hinreichend wahrscheinlich, daß der Kraftaufwand beim Schieben des Anhängers den Herztod ausgelöst habe. Diese Kraftanstrengung sei jedoch nicht als versicherungsrechtlich wesentliche Teilursache, sondern lediglich als Gelegenheitsursache für den Eintritt des Todes anzusehen. Dies sei daraus zu schließen, daß die zum Tode führende Tätigkeit nicht über den betriebsüblichen Rahmen hinausgegangen sei. Nach der Auskunft des Verbandes des Württembergisch-Badischen Verkehrsgewerbes vom 13. Dezember 1952 reiche nämlich die Kraft von zwei Männern aus, einen Anhänger der in Betracht kommenden Art und Größe anzuschieben. Es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß auf dem Gelände der Zementfabrik S... wesentlich andere Verhältnisse geherrscht hätten, als sie in der angeführten Bescheinigung unterstellt worden seien. Auch sei nicht anzunehmen, daß der Packmeister R... nur mit einem geringen Teil seiner Kräfte geschoben habe. Aus diesen Gründen hätten die Sachverständigen des Pathologischen Instituts der Universität Tübingen sowie Prof. Dr. I... und Prof. Dr. S... dem Ereignis, das den Tod ausgelöst habe, keine für die Annahme eines Arbeitsunfalls ausreichende Erheblichkeit zugesprochen. Die dauernde berufliche Überanstrengung des Verstorbenen könne den Klageanspruch nicht rechtfertigen, weil die Schädigung des Herzens - sofern sie sich überhaupt aus der übermäßigen Arbeit erklären lasse - nicht innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten sei.
Das LSG. hat die Revision nicht zugelassen.
Das Urteil ist den Klägern am 20. Januar 1956 zugestellt worden. Sie haben hiergegen durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 18. Februar 1956 Revision eingelegt und diese am 16. März 1956 wie folgt begründet:
Das LSG. hätte sich auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. B... Prof. Dr. I... und Prof. Dr. S... nicht stützen dürfen, weil diese den Verstorbenen nicht gekannt hätten und sich ihr Urteil allein auf Grund des Aktenmaterials hätten bilden müssen. Unmittelbares Beweismaterial hätten nur das Gutachten des Dr. W... und der Sektionsbefund des Pathologischen Instituts der Universität Tübingen geliefert. Da der sachliche Wert des Sektionsbefundes jedoch durch die weit fortgeschrittene Verwesung erheblich beeinträchtigt werde, bilde das Gutachten des Dr. W... die einzige sichere Grundlage für die Erforschung des medizinischen Sachverhalts. Ferner hätte das LSG. näher erforschen müssen, unter welchen Umständen der Ehemann der Klägerin zu 1) zusammengebrochen sei. Vor allem hätte Näheres über das Rangieren, die Beschaffenheit der Rollbahn, Hindernisse, wie möglicherweise ein an die Rampe führendes Gleis, Kiesaufschüttungen usw. ermittelt werden müssen. Hierzu hätte im Hinblick auf die Auskunft des Verkehrsgewerbe-Verbandes vom 13. Dezember 1952, die sich auf eine ebene, glatte Straße bezogen habe, besondere Veranlassung bestanden. Es sei auch verfehlt gewesen, die Aufklärung des Sachverhalts der - nicht neutralen - Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung zu überlassen; der Zeuge R... hätte vom Gericht vernommen werden müssen. Durch Vernehmung dieses Zeugen hätte auch geklärt werden müssen, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) über die Drehscheibe gestolpert ist. Es sei nämlich anzunehmen, daß die dahingehende Bemerkung in der Unfallanzeige des Geschäftsteilhabers H. auf eine entsprechende Unterrichtung des Zeugen R... zurückzuführen sei.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das LSG. hätte das Schieben des Anhängers als rechtlich wesentliche Teilursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) ansehen und außerdem seine wochen- und monatelange Überbelastung als zusätzliches Unfallereignis mitberücksichtigen müssen.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen,
hilfsweise,
ihnen die beantragte Rente zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das LSG. habe weder gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen noch das materielle Recht unrichtig angewandt.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat von der durch § 124 Abs. 2 SGG zugelassenen Möglichkeit, in dieser Weise zu verfahren, Gebrauch gemacht.
II
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft, weil die gerügten Mängel im Verfahren des LSG. zum Teil vorliegen (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das LSG. hätte die Gutachten derjenigen Sachverständigen, die den Verstorbenen nicht gekannt und sich ihre Meinung lediglich auf Grund des Aktenmaterials gebildet hätten bei seiner Urteilsfindung nicht verwerten dürfen. Zur Verwertung dieser Gutachten war der Vorderrichter nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen seiner Aufgabe, den Sachverhalt ausreichend zu erforschen und sich seine richterliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden (§§ 103, 128 Abs. 1 SGG), auch verpflichtet. Daß der Vorderrichter bei der Würdigung dieser Gutachten die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten habe, hat die Revision nicht behauptet. Ebensowenig hat sie substantiiert dargetan, daß der Vorderrichter in der Bewertung des Sektionsbefundes und des Gutachtens des Pathologischen Instituts der Universität Tübingen jene Grenzen nicht beachtet habe. Die bloße Behauptung, der Sektionsbefund sei zu dürftig gewesen, als daß er auf eine Coronarsklerose schließen lasse, entspricht nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG.
Mit Recht rügt die Revision dagegen, das LSG. hätte weitere Ermittlungen über die Intensität der körperlichen Anstrengung anstellen müssen, welcher sich der Ehemann der Klägerin zu 1) unmittelbar vor seinem Tode unterworfen hat. Das LSG. ist davon ausgegangen, daß der Verstorbene an Coronarsklerose gelitten habe und einem plötzlichen Herztod erlegen sei. Es hat weiter angenommen, daß der Kraftaufwand beim Schieben des Anhängers den Tod unmittelbar ausgelöst habe. Alsdann hat es die Frage geprüft, ob diese den Tod auslösende Ursache gegenüber dem Herzleiden eine rechtlichwesentliche Teilursache oder eine bloße Gelegenheitsursache war. Dabei hat es den Begriff der betriebsüblichen Arbeitsleistung als Erkenntnisquelle verwertet. Es hat ausgeführt, bei einer Coronarsklerose sei die den Tod auslösende Ursache in der Regel eine bloße Gelegenheitsursache, dagegen sei eine außergewöhnliche, den betriebsüblichen Rahmen übersteigende Arbeitsleistung ein Indiz für eine rechtlich wesentliche Teilursache. Von diesem Rechtsstandpunkt aus hätte das LSG. erforschen müssen, mit welchem Kraftaufwand - gemessen am Betriebsüblichen - das Schieben des Anhängers verbunden war. In dieser Hinsicht hat es die Möglichkeiten, die sich ihm boten, nicht erschöpft. Nach der Bescheinigung des Verbandes des Württembergisch-Badischen Verkehrsgewerbes vom 13. Dezember 1952 genügte zum Fortbewegen des hier in Betracht kommenden Anhängers die Schubkraft von 2 Männern, vorausgesetzt, daß der Untergrund eine ebene glatte Straße war. Ob diese Voraussetzung zutraf, hat das LSG. jedoch nicht geprüft. Dadurch, daß es dies unterlassen und unterstellt hat, auf dem Fabrikgelände bzw. an der Verladerampe hätten keine wesentlich anderen Verhältnisse geherrscht, als sie in der Bescheinigung des Verbandes des Verkehrsgewerbes angeführt sind, hat es seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG), verletzt. Zur Klärung der Bodenverhältnisse an der Verladerampe bestand auch im Hinblick auf das Gutachten des Prof. Dr. D..., auf das sich das LSG. bei seiner Urteilsfindung gestutzt hat, besondere Veranlassung. Der Sachverständige hält es, "um im speziellen Fall den Begriff = betriebsüblich = richtig anwenden zu können, für notwendig, über die näheren Umstände der Arbeitsleistung, besonders über die Länge der Wegstrecke und die Beschaffenheit des Untergrundes, Genaueres zu wissen, als aus den Unterlagen hervorgeht". Daß er gleichwohl in der Zusammenfassung seiner gutachtlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, die Arbeitsleistung des Verstorbenen habe das betriebsübliche Maß nicht überschritten und sei in der vorliegenden Form nicht unbedingt notwendig gewesen, um den Tod herbeizuführen, macht sein Gutachten insoweit widersprüchlich. Das LSG. hätte entweder den Widerspruch beheben öder von der Verwertung des Gutachtens in seinem widerspruchsvollen Teil absehen müssen. Dadurch, daß es sich ohne Einschränkung auf das Gutachten des Prof. Dr. D... gestützt hat, hat es die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht beachtet und somit § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verletzt.
Ob noch weitere, von der Revision gerügte Verfahrensmängel vorliegen, brauchte der Senat nicht zu prüfen, da schon die festgestellten Mängel die Statthaftigkeit der Revision begründen. Hinsichtlich dieser Mängel entspricht die Rüge der Revision auch den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Revision ist daher zulässig.
Die Revision ist auch begründet.
Das LSG. hat die Entscheidung mit Recht davon abhängig gemacht, ob die betriebliche Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) am Morgen seines Todestages als rechtlich wesentliche Teilursache oder als bloße Gelegenheitsursache des Todes zu werten ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum steht auch die von der Revision nicht beanstandete Auffassung des LSG., daß eine rechtlich wesentliche Teilursache vorliegt, wenn sie den Tod um mindestens etwa ein Jahr beschleunigt hat (RVA in EuM 15 S. 98; RVA vom 17.1.1936 - Ia 4164/34 -, mitgeteilt von Wagner, Der Arbeitsunfall, 1954, S. 42; LVAmt Wttbg. Baden in BG. 1950 S. 276; Bayer. LVAmt in Breithaupt 1950 S. 754; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 65; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.1.1958, Bd. II S. 482). Für die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, hat es das LSG. mit Recht als bedeutsam angesehen, in welchem Maße die Betriebstätigkeit des Verstorbenen seine körperlichen Kräfte in Anspruch genommen hat. Da der Sachverhalt jedoch, was die Beschaffenheit der Bodenverhältnisse an der Verladerampe und die Länge der Wegstrecke angeht, nicht ausreichend geklärt ist, bedarf es weiterer Erhebungen. Sollte das LSG. der Auffassung sein, daß auch ein Stolpern über die Drehscheibe als rechtlich wesentliche Teilursache für den Tod in Betracht kommt, so könnte es der lückenlosen Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein, den Zeugen R... hierüber noch einmal zu vernehmen. Seine Aussage vor der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung, ein Betriebsunfall liege nicht vor, ist nach der Auffassung des Senats nicht mit Sicherheit so zu verstehen, daß der Zeuge die in der Unfallanzeige vom 20. Mai 1950 angedeutete Möglichkeit des Stolperns in Abrede stellen wollte. Hält das LSG. die nochmalige Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen für erforderlich, so wird es ihm den als erwiesen anzusehenden Sachverhalt so genau zu bezeichnen haben, daß nur die medizinische Frage zu beantworten bleibt, ob die letzte Betriebstätigkai des Verstorbenen seinen Tod mit Wahrscheinlichkeit um mindestens ein Jahr beschleunigt hat.
Die Rüge der Revision, das LSG. hätte die wochen- und monatelange körperliche Überbelastung des Verstorbenen als zusätzliches Unfallereignis mitberücksichtigen müssen, ist unbegründet. Es ist einhellige Auffassung in Recht und Schrifttum, daß als Unfall nur ein Ereignis in Betracht kommt, das sich über höchstens eine Arbeitsschicht erstreckt. Wiederholte körperliche Schädigungen, die sich nicht in Rahmen einer Arbeitsschicht sichtbar oder meßbar gesundheitsschädigend auswirken, gelten auch in ihrem Zusammenwirken nicht als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. z.B. RVA in AN 1914 S. 617; Lauterbach a.a.O., S. 62; Brackmann a.a.O., S. 482). Diese Auffassung ist nicht, wie die Revision meint, veraltet; sie ist noch im Beschluß des Bundessozialgerichts vom 14. September 1955 - 5 RKn 5/54 -bestätigt worden.
Da der Sachverhalt noch weiterer Klärung bedarf, konnte das Bundessozialgericht nicht selbst in der Sache entscheiden. Das angefochtene Urteil wurde deshalb mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 2259954 |
NJW 1958, 1206 |