Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Orts- und Betriebskrankenkassen bei unselbständigen/selbständigen Betrieben
Leitsatz (amtlich)
Zur Zuständigkeit und zum Fortbestand von Betriebskrankenkassen bei Umstrukturierung oder Zusammenlegung von Unternehmen (Fortentwicklung von BSG 1968-11-22 3 RK 3/66 = BSGE 29, 21, BSG 1971-01-19 3 RK 19/68 = BSGE 32, 177 und BSG 1978-07-13 8/3 RK 22/77 = SozR 2200 § 245 Nr 2).
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Umorganisation von Unternehmen kommt es für den Fortbestand und die Zuständigkeit einer BKK nicht entscheidend auf wirtschaftliche Strukturen des Unternehmens an, sondern darauf, ob Betriebe, die ein- oder ausgegliedert oder zu neuen Unternehmen zusammengefaßt wurden, nach der Neuorganisation selbständige Betriebe oder unselbständige Betriebsteile geworden sind.
2. Werden das Werk eines Trägerbetriebes einer BKK und das Werk eines Nichtträgerbetriebes unselbständige Betriebsteile eines neuen Unternehmens, verliert die BKK einerseits die Zuständigkeit für das bisherige Werk des Trägerbetriebes, ohne daß andererseits ihre Zuständigkeit auf das bisherige Werk des Nichtträgerbetriebes erstreckt wird; die Zuständigkeit einer BKK für unselbständig gewordene Betriebe ist allenfalls durch eine Neuerrichtung einer BKK unter Mitwirkung der Beschäftigten nach § 225a RVO möglich, während die Zuständigkeit der bisher schon bestandenen BKK durch eine einfache Namensänderung und Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches nicht zulässig ist.
3. Eine BKK verliert ihre Zuständigkeit bei Ausgliederung eines Betriebes, wenn dieser seine reine Selbständigkeit verliert.
Normenkette
RVO § 245 Fassung: 1967-12-21, § 225a Fassung: 1930-07-26, § 273 Fassung: 1924-12-15, § 323 Fassung: 1924-12-15, § 324 Fassung: 1924-12-15
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob nach der Gründung eines Unternehmens - der B & Sch, K GmbH - die beklagte Betriebskrankenkasse (BKK) der früheren B & Sch, KG zuständiger Krankenversicherungsträger für die im Werk B der früheren K GmbH versicherungspflichtig Beschäftigten geworden ist, so daß diese nicht mehr Mitglieder der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), sondern der beklagten BKK sind.
Die Gesellschafter der K GmbH änderten den Namen der Gesellschaft in: "B & Sch, K GmbH". Unter demselben Namen errichteten sodann die B & Sch, KG einerseits und die umbenannte K GmbH andererseits ein neues Unternehmen, an dem beide Gesellschafter bzw Gesellschaftergruppen mit gleichen Stammkapitalanteilen beteiligt sind. In die Gesellschaft wurden die Produktionsstätten der früheren B & Sch, KG in N und die Produktionsstätten der früheren K GmbH in B und W eingebracht.
Bei der früheren B & Sch, KG bestand eine BKK. Die versicherungspflichtig Beschäftigten der ehemaligen K GmbH waren bei der klagenden AOK krankenversichert.
Mit Beschluß ihrer Vertreterversammlung vom 20. Oktober 1980 änderte die beklagte BKK ihre Satzung dahingehend, daß sie mit Wirkung ab 1. Januar 1981 die Bezeichnung "Betriebskrankenkasse der Firma B & Sch, K GmbH" führe und ihr Bereich sich mit Wirkung vom selben Tage auf das Werk B der B & Sch, K GmbH erstrecke. Das Oberversicherungsamt Nordrhein-Westfalen genehmigte nach Anhörung der Klägerin diese Satzungsänderung mit Bescheid vom 30. Oktober 1980.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt hatte, sie sei über den 31. Dezember 1980 hinaus bis auf weiteres für die Krankenversicherung der im Betrieb B sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer zuständig (Urteil vom 6. Juli 1981).
Das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin festgestellt, die Klägerin sei bis auf weiteres für die Durchführung der Krankenversicherung der im Betrieb B nach § 165 Abs 1 Nr 1 oder 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer zuständig (Urteil vom 28. Januar 1982). Die in das neue Unternehmen B & Sch, K GmbH eingebrachten Betriebe der früheren Gesellschaften seien unselbständige Betriebsteile des neuen Unternehmens geworden. Eine BKK für die Arbeitnehmer dieser Betriebe könne nur mit deren Zustimmung gemäß § 225a RVO errichtet werden. Die Arbeitnehmer des Werks B seien weder in einen Betrieb mit einer bestehenden BKK eingetreten noch von einem bestehenden Betrieb übernommen worden. Würden rechtlich selbständige Unternehmen zusammengefaßt, so könne die Zustimmung der gesamten Belegschaft nicht durch eine satzungsmäßige Erweiterung des Kassenbezirks einer BKK ersetzt werden.
Mit ihrer zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 225a RVO. Der Betrieb N sei als selbständiger Betrieb in das neue Unternehmen eingebracht worden; das Werk B sei dagegen ein unselbständiger Betriebsteil dieses Unternehmens geworden. Für ein "Anschlußerrichtungsverfahren" sei daher kein Raum.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. Januar 1982 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 6. Juli 1981 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Revision für unzulässig, weil in der Revisionsschrift die Beteiligten nicht bezeichnet seien. Im übrigen sei das angefochtene Urteil richtig.
Der Beigeladene stellt keine Anträge.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Revision der Beklagten zulässig, denn die Bezeichnung der Beteiligten ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 164 Abs 1, § 165 iVm § 153 Abs 1 und § 92 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Das LSG hat angenommen, das Werk N der früheren B & Sch, KG und das Werk B der früheren K GmbH seien unselbständige Betriebsteile der B & Sch, K GmbH geworden. Die beklagte BKK der B & Sch, KG könne deshalb ihre Zuständigkeit nicht ohne ein sogenanntes Anschlußerrichtungsverfahren entsprechend § 225a RVO, dh nicht ohne Beteiligung der versicherungspflichtig Beschäftigten des Werks B auf diese erstrecken. Entscheidungserheblich ist, ob das Werk B einerseits und das Werk N andererseits jeweils selbständige Betriebe oder unselbständige Betriebsteile des Unternehmens B & Sch, K GmbH sind. Hierzu fehlen die notwendigen tatsächlichen Feststellungen.
Die von der klagenden AOK darauf gerichtete Feststellungsklage, daß sie weiterhin für die Krankenversicherung der im Werk B versicherungspflichtig Beschäftigten zuständig sei, ist zulässig, wie der Senat bereits im Anschluß an BSGE 24, 266, 268 entschieden hat (SozR 2200 § 245 Nr 2).
Die versicherungspflichtig Beschäftigten des Werks B waren nicht notwendig zu dem Rechtsstreit beizuladen. Die Entscheidung darüber, welcher Versicherungsträger für die Krankenversicherung zuständig ist, wirkt sich zwar auf die Mitgliedschaft der betroffenen Beschäftigten aus. Betroffen sind die jeweils im Werk B Beschäftigten und gegebenenfalls auch frühere Beschäftigte (§ 245 Abs 6 RVO). Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1979 (SozR 2200 § 250 Nr 5) eingehend und überzeugend dargelegt, daß in derartigen Zuständigkeitsstreitigkeiten, die sich aus organisatorischen Änderungen einzelner Betriebe in bezug auf die Mitgliedschaft ihrer Beschäftigten ergeben, diese nicht notwendig beizuladen sind (§ 75 Abs 2 SGG), zumal es gar nicht möglich ist, alle Betroffenen zu erfassen.
BKKen können für jeden oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers errichtet werden, soweit die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 245 Abs 1 und 2 RVO). Nach dem für alle gesetzlichen Krankenkassen geltenden § 225a RVO dürfen BKKen ua nur mit Zustimmung der Mehrheit der abstimmenden Arbeitnehmer errichtet werden. Diese Beteiligung der Arbeitnehmer ist nur bei der Errichtung erforderlich. Später in den Betrieb eintretende Arbeitnehmer werden mit dem Beginn ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglieder der bestehenden BKK, ohne daß es ihrer Zustimmung bedarf (§ 245 Abs 3 RVO). Weitet sich daher ein Betrieb aus, indem er die Zahl seiner Beschäftigten erhöht, so werden auch diese neu eingestellten Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer Mitglieder der BKK. Ein Unternehmer kann seinen Betrieb unbegrenzt mit der Folge erweitern, daß alle neu eingestellten Versicherungspflichtigen Mitglieder der für diesen Betrieb errichteten BKK werden, denn das Gesetz sieht keine Obergrenze der Beschäftigtenzahl vor. Der Bestand und die Zuständigkeit einer BKK werden nicht dadurch berührt, daß etwa die Betriebsart oder die Produktion geändert werden. Selbst wenn der Betrieb in andere Hände übergeht und der Arbeitgeber wechselt, bleibt die BKK weiterhin der für die Beschäftigten des Betriebes zuständige Versicherungsträger (BSGE 29, 21, 25; 32, 177 ff). Andererseits wird die BKK eines Betriebes für Beschäftigte eines anderen Betriebes zuständig, wenn dieser als unselbständiger Betriebsteil eingegliedert wird, ohne daß es eines sogenannten Anschlußerrichtungsverfahrens entsprechend § 225a RVO, dh der Zustimmung der Beschäftigten des eingegliederten Betriebes, bedarf. Die Zahl der in dem eingegliederten Betriebsteil Beschäftigten ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Das Gesetz verlangt nur bei der Errichtung einer BKK 450 Versicherungspflichtige eines Betriebes (§ 245 Abs 1 Satz 1 RVO). Damit soll sichergestellt werden, daß eine genügende Grundlage vorhanden ist, die es ermöglicht, die Aufgaben einer gesetzlichen Krankenkasse zu erfüllen. Da der Betrieb später aber beliebig vergrößert werden kann und alle eintretenden Versicherungspflichtigen automatisch Mitglieder der rechtmäßig errichteten BKK werden, kann auch bei der Eingliederung eines Betriebsteils, der mehr als 450 versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer hat, kein Verfahren nach § 225a RVO verlangt werden. Ein solches Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn es sich um das Hinzutreten eines neuen Betriebes handelt, der als selbständiger Betrieb bestehen bleibt (SozR 2200 § 245 Nr 2). Maßgebend für den Bestand und die Zuständigkeit einer BKK ist also die Einheit des Betriebes. BKKen können nur für selbständige Betriebe, nicht dagegen für unselbständige Betriebsteile, errichtet werden. Deshalb kann eine BKK ihre Zuständigkeit auf einen selbständigen Betrieb desselben Unternehmens nur mit Hilfe eines "Anschlußerrichtungsverfahrens" ausdehnen. Sie verliert dagegen ihre Zuständigkeit bei der Ausgliederung eines Betriebes, jedenfalls wenn dieser seine Selbständigkeit verliert. Daraus folgt weiter, daß ein Betrieb, der als unselbständiger Betriebsteil in einen anderen Betrieb eingegliedert wird, iS von § 273 Abs 1 Nr 1 RVO eingeht, so daß die BKK, wenn sie nur für diesen Betrieb errichtet war, zu schließen ist (vgl Jaeger, in: Die Betriebskrankenkasse 1931, 167 ff). Bei der Umorganisation von Unternehmen kommt es deshalb für den Fortbestand und die Zuständigkeit von BKKen nicht entscheidend auf wirtschaftliche Strukturen des Unternehmens an, sondern darauf, ob Betriebe, die ein- oder ausgegliedert oder zu neuen Unternehmen zusammengefaßt worden sind, nach der Neuorganisation selbständige Betriebe oder unselbständige Betriebsteile geworden sind.
Ist daher das Werk B ein selbständiger Betrieb der B & Sch, K GmbH geworden, so könnten die dort Beschäftigten nur mit Hilfe eines Verfahrens nach § 225a RVO Mitglieder einer BKK werden. Da dieses Verfahren bisher nicht stattgefunden hat, wäre die klagende AOK weiterhin für ihre gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Wären dagegen sowohl das Werk N der B & Sch, KG als auch das Werk B der früheren K GmbH unselbständige Betriebsteile des neuen Unternehmens - wie es das LSG angenommen hat -, so wäre entweder die BKK der B & Sch, KG zu schließen oder - falls die B & Sch, KG weiter besteht und andere selbständige Betriebe hat, für die die BKK weiterhin zuständiger Krankenversicherungsträger ist - hätte sie ihre Zuständigkeit für die Beschäftigten des Werks N verloren. Eine Erstreckung ihrer Zuständigkeit auf die Beschäftigten des unselbständigen Betriebsteils B wäre deshalb nicht möglich gewesen. Es hätte vielmehr eine neue BKK für den Betrieb der B & Sch, K GmbH errichtet werden können. Durch eine einfache Namensänderung und Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs durch die Satzung ist das aber nicht möglich. Bei einer solchen Neuerrichtung müßten jedenfalls die Beschäftigten des Werks B nach § 225a RVO mitwirken.
Die Satzung eines Sozialversicherungsträgers setzt zwar für die Organe und alle Mitglieder bindendes autonomes Recht. Sie darf aber nichts bestimmen, was gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft (§ 323 RVO). Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Satzung und jede Satzungsänderung der Genehmigung. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung gesetzlichen Vorschriften nicht genügt (§ 324 RVO). Eine dem Gesetz zuwiderlaufende Satzung wird durch ihre Genehmigung nicht wirksam. Die Genehmigung ist nur Voraussetzung für das Wirksamwerden einer gesetzmäßigen Satzung.
Lediglich, wenn der Betrieb N ein selbständiger Betrieb des neuen Unternehmens geworden und die beklagte BKK zuständiger Krankenversicherungsträger geblieben ist, das Werk B dagegen als unselbständiger Betriebsteil in diesen Betrieb eingegliedert worden ist, wäre die beklagte BKK vom Zeitpunkt der Eingliederung an für die dort Beschäftigten zuständig geworden, ohne daß deren Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Der Betrieb N wäre dann um einen unselbständigen Betriebsteil erweitert worden, dh es bestünde nur ein einheitlicher Betrieb mit örtlich voneinander getrennten Produktionsstätten. Daß dieser Betrieb zu einem neuen Unternehmen gehört und der Arbeitgeber gewechselt hat, ist dabei nicht von Bedeutung. Eine entsprechende Satzungsänderung wäre allerdings nötig. Sie hatte aber keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung (BSGE 29, 21, 26, 27).
Maßgebend sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, von dem an die BKK ihre Zuständigkeit für die Beschäftigten des eingegliederten Betriebsteils in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Versicherten ist zukunftsorientiert; die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind deshalb diejenigen, die für die Zukunft geschaffen werden (SozR 2200 § 245 Nr 2). Da die Zulässigkeit der Errichtung, das Fortbestehen und die Möglichkeit der Erweiterung des Versichertenkreises von BKKen von der tatsächlichen Beschaffenheit der betroffenen Betriebe abhängt, liegt es allerdings insoweit in der Hand des Unternehmers, durch Umstrukturierung seiner Betriebe die Möglichkeit für die Erweiterung der Zuständigkeit einer BKK auf weitere Versicherte zu schaffen, ohne daß es deren Zustimmung bedarf.
Nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob iS von § 245 RVO ein Betrieb besteht oder ob es sich um einen unselbständigen Betriebsteil handelt, hat das BSG in seinem Urteil vom 13. Juli 1978 (SozR 2200 § 245 Nr 2 mwN) dargelegt. Maßgebend ist danach der Grad der organisatorischen - nicht der unternehmerischen - Verflechtung zwischen dem schon vorhandenen Betrieb und dem hinzutretenden Werk auf dem Gebiet der Planung und Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes. Allein eine einheitliche kaufmännische Leitung würde nicht ausreichen, um die Eigenschaft eines selbständigen Betriebes zu verneinen (so schon das Reichsversicherungsamt -RVA- in: EuM 29, 67, 70). Fehlt jedoch hinsichtlich der organisatorischen Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu arbeitstechnischen Zwecken ein selbständiger Leitungsapparat, so handelt es sich nicht um einen (selbständigen) Betrieb (BSG aa0).
Das LSG spricht in diesem Zusammenhang nur von einer Verwaltung in B und der Aufteilung der Produktionspalette auf die Werke N, B und W, ohne daß es dazu nähere tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Da nach dem zuvor Ausgeführten eine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit der klagenden AOK oder der beklagten BKK für die Krankenversicherung der versicherungspflichtig Beschäftigten des Werkes B nicht getroffen werden kann, wird das LSG, bevor es erneut entscheidet, die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Das LSG wird auch über die Kosten für das Revisionsverfahren zu entscheiden haben.
Fundstellen