Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des militärischen oder militärähnlichen Dienstes von Angehörigen der bewaffneten SS-Verbände.
Leitsatz (redaktionell)
Die Bewachung von Konzentrationslagern ist weder als militärischer Dienst iS des BVG § 2 noch als militärähnlicher Dienst iS des BVG § 3 zu werten.
Normenkette
BVG § 2 Fassung: 1953-08-07, § 3 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin beantragte im Oktober 1955 Witwenrente nach ihrem am 17. Mai 1942 verstorbenen Ehemann E F (im folgenden mit F. bezeichnet). Dieser war am 10. November 1939 zu einer SS-Totenkopf-Einheit eingezogen, am 17. November 1939 den Bewachungsmannschaften des KZ-M zugeteilt worden und nach kurzem Wachdienst in der Schreibstube verwendet worden. Am 17. Mai 1942 erlag er während eines von der Lagerkapelle veranstalteten Konzerts, an dem er mitwirkte, einem Herzschlag. Die Klägerin bezog nach ihren durch einen Ausweis des Versorgungsamts (VersorgA) K belegten Angaben von 1942 bis 1945 Witwenrente. Ihr Antrag auf Gewährung der Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurde mit Bescheid vom 15. Mai 1957 abgelehnt, weil F. im KZ-M weder militärischen noch militärähnlichen Dienst im Sinne des § 1 BVG geleistet habe und der Tod infolge Herzschlags auch nicht auf den dort geleisteten Dienst zurückzuführen sei. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 9. Juli 1958 mit der Begründung abgewiesen, daß F. keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 29. November 1963 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, durch die Aussage des Zeugen P sei erwiesen, daß F. zu einer SS-Totenkopf-Division eingezogen und eine Woche danach zu den Wachmannschaften des KZ-Mauthausen abgestellt worden sei, wo er eine feldgraue Uniform getragen, Wehrsold erhalten und - außerhalb des Wachdienstes - auch an Übungen (Exerzieren, Schießübungen und Gefechtsdienst) teilgenommen habe. Es habe aber nicht festgestellt werden können, daß F. freiwillig in die Waffen-SS eingetreten oder aufgrund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl I 1441) einberufen worden sei und deshalb militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG geleistet habe. Der Dienst im KZ-Lager M sei auch kein militärischer Dienst im Sinne des § 2 BVG gewesen, selbst wenn der Dienst bei den Bewachungsmannschaften dieses Lagers als Dienst in der Waffen-SS angesehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 (BVerwG 9, 23) anhand der Entstehungsgeschichte und der Funktion der Waffen-SS überzeugend dargelegt, daß Angehörige dieser Formation, soweit sie - wie die Bewachungsmannschaften der KZ-Lager - für die Kriegsführung nicht militärisch eingesetzt waren, keinen militärischen Dienst im Sinne des § 2 BVG geleistet haben. Diese Auffassung erscheine zutreffend, zumal im Dokument 647/Ps (Anordnung Hitlers vom 17. August 1938 über die Aufgaben der deutschen Polizei und der SS und über die Abgrenzung der gemeinsamen Aufgaben der SS und der Wehrmacht), in dem die SS-Verfügungstruppe (erstmals nach dem Polenfeldzug als Waffen-SS bezeichnet) ausdrücklich weder als Teil der Wehrmacht noch der Polizei, sondern als eine stehende bewaffnete Truppe zur ausschließlichen Verfügung Hitlers gekennzeichnet worden war. Dieser Ansicht habe sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen (vgl. Urteil vom 25. Mai 1960 - 11/8 RV 301/57 - SozR BVG § 2 Nr. 5). Selbst wenn der Dienst in der Waffen-SS allgemein als militärischer Dienst im Sinne des § 2 BVG zu betrachten wäre (vgl. Bünger, Anmerkung zu dem genannten Urteil des BSG in Sozialgerichtsbarkeit 1961 S. 156), so treffe dies für den von F. geleisteten Dienst noch nicht zu. Nach Auskunft der Deutschen Dienststelle sei F. zur Zeit seines Todes SS-Rottenführer beim 2./SS-Totenkopf-Sturmbann KZ-M gewesen. Die SS-Totenkopfverbände hätten aber nicht zur Waffen-SS gehört, wie sich ebenfalls schon aus dem Dokument Nr. 647/Ps ergebe, in dem diese Verbände als stehende bewaffnete Truppe der SS zur Lösung von Sonderaufgaben polizeilicher Natur bezeichnet und ausdrücklich von der Allgemeinen SS und der SS-Verfügungstruppe (seit dem Polenfeldzug Waffen-SS) unterschieden worden seien. Im übrigen hätten auch nach Ansicht von Bünger die vornehmlich zur Bewachung von KZ-Lagern eingesetzten SS-Totenkopfverbände nicht zur Waffen-SS gehört und keinen militärischen Dienst geleistet. Daran ändere es auch nichts, daß der Todesfall des F. nach der Mitteilung der Deutschen Dienststelle vom 10. Oktober 1956 vom SS-Führungshauptamt, Kommando-Amt der Waffen-SS, gemeldet worden sei, womit wohl angedeutet werden sollte, daß während des Krieges auch die SS-Wachmannschaften der KZ-Lager taktisch und befehlsmäßig dem Führungshauptamt der Waffen-SS unterstanden. Von dieser Maßnahme sei aber der selbständige Status der SS-Totenkopfverbände nicht berührt worden. Mit der Abstellung nach Mauthausen sei F. aus der Waffen-SS in eine mit polizeilichen Aufgaben betraute SS-Einheit (SS-Totenkopfverband) übergeführt worden. Insofern unterscheide sich dieser Fall von denen, die der Entscheidung des BVerwG vom 7. Oktober 1959 (BVerwG 9, 193) und der genannten Entscheidung des BSG zugrunde gelegen haben. Ohne Bedeutung sei auch, daß der Reichsführer SS im Kriege Bewachungsmannschaften der KZ-Lager als Waffen-SS bezeichnet habe (vgl. BSG aaO).
Auch der Umstand, daß die Klägerin bis 1945 Witwenversorgung nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes (WFVG) bezogen habe, dessen Vorschriften nach § 201 WFVG auf Angehörige der bewaffneten Einheiten der SS entsprechend anwendbar waren, könne die Weiterzahlung der Witwenrente nach dem BVG nicht rechtfertigen, weil in diesem Gesetz eine entsprechende Ausdehnung des Personenkreises nicht mehr vorgesehen ist und die Rechtsverbindlichkeit der früheren Entscheidung nach § 85 BVG nicht die Zugehörigkeit zu dem versorgungsberechtigten Personenkreis umfasse, der nunmehr ausschließlich nach den Vorschriften des BVG zu beurteilen sei. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 22. Januar 1964 zugestellte Urteil des LSG vom 29. November 1963 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 1964, der am 21. Februar 1964 beim BSG eingegangen ist, form- und fristgerecht Revision eingelegt.
Sie beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts vom 7. September 1958 und des LSG vom 29. November 1963 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung einer Witwenrente nach dem BVG zu verurteilen.
In der Revisionsbegründung vom 16. März 1964, die am 18. März 1964 beim BSG eingegangen ist, rügt die Klägerin vor allem eine unrichtige Anwendung des § 3 Abs. 1, insbesondere des Buchstaben k BVG und außerdem Mängel der Sachaufklärung (§ 103 SGG). Sie bringt vor, das LSG habe einerseits eingeräumt, daß während des Krieges auch die SS-Wachmannschaften der Waffen-SS unterstanden, andererseits jedoch festgestellt, daß F. mit seiner Abstellung nach M aus der Waffen-SS ausgeschieden und in eine mit polizeilichen Aufgaben betraute Einheit übergeführt worden sei. Entscheidend sei aber nach Auffassung des BVerwG und des BSG in erster Linie der Grund der Einberufung, da während des Krieges bekanntlich auch viele für den Frontdienst nicht mehr verwendbare Angehörige der Wehrmacht zu den Wachmannschaften der KZ-Lager abgestellt worden seien. Dazu habe das LSG auf Seite 5 seines Urteils ausgeführt, es habe nicht feststellen können, ob F. etwa aufgrund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 einberufen worden sei und aus diesem Grunde "militärischen" Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG geleistet habe. Eine solche Feststellung wäre dem LSG jedoch ohne weiteres möglich gewesen durch nochmalige Vernehmung des Zeugen P, der mit F. am 10. November 1939 zur 4./SS-Totenkopf-Division eingezogen worden sei und auch darüber hätte vernommen werden müssen, was für ein Einberufungsbefehl vorgelegen habe. P und F. seien vor ihrer Einberufung Angehörige der Allgemeinen SS gewesen, die, soweit sie den Geburtsjahrgängen 1901 bis 1912 angehörten und noch keine militärische Ausbildung bei der Wehrmacht erhalten hatten, aufgrund eines Erlasses des Oberkommandos der Wehrmacht für die bewaffneten Einheiten der SS zur Verfügung gestanden hätten und allgemein in der Zeit von Oktober bis Ende November 1939 aufgrund der Notdienstverordnung zu derartigen Einheiten einberufen worden seien. Die sonach notwendige und mögliche Klärung der Frage, was für ein Einberufungsbefehl vorgelegen und ob die Einberufung aufgrund der Notdienstverordnung stattgefunden habe, sei vom LSG aber versäumt worden. Die nochmalige Vernehmung von P und anderer, von der Klägerin noch anzugebender Zeugen hätte mit Sicherheit ergeben, daß auch F. aufgrund der Notdienstverordnung einberufen worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 29. November 1963 als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und den Sachverhalt für ausreichend geklärt. Zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen P habe kein Anlaß bestanden.
Die Revision ist durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch zulässig (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist aber nicht begründet, weil das LSG mit Recht entschieden hat, daß F. als Angehöriger eines SS-Sturmbanns im KZ Mauthausen zur Zeit seines Todes weder militärischen noch militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 1, 2 und 3 BVG geleistet hat.
Es kann dahinstehen, ob F. zur Zeit seines Todes einem SS-Totenkopfverband oder der SS-Verfügungstruppe und damit der sogenannten Waffen-SS angehört hat. Alle Angehörigen der bewaffneten SS-Verbände leisteten grundsätzlich keinen militärischen Dienst im Sinne des § 2 BVG. In dieser Vorschrift ist der Dienst in einem Verband der SS nicht als militärischer Dienst aufgeführt. Die Angehörigen der bewaffneten SS-Verbände haben auch nicht Dienst "nach deutschem Wehrrecht" (§ 2 Abs. 1 Buchst. a) BVG) geleistet; denn als deutsches Wehrrecht im Sinne dieser Vorschrift kann nur das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl I 609) angesehen werden. Die bewaffneten Verbände der SS sind aber nicht ein vierter Teil der Wehrmacht neben dem Heer, der Marine und der Luftwaffe gewesen und deren Angehörige haben also auch nicht Dienst nach deutschem Wehrrecht geleistet. Dies geht auch - worauf das LSG eingehend hingewiesen hat - insbesondere aus dem Dokument 647/PS (Anordnung Hitlers vom 17. August 1938 über die Aufgaben der Deutschen Polizei und der SS und über die Abgrenzung der gemeinsamen Aufgaben der SS und der Wehrmacht) in Bd. XXVI S. 190 ff, Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, eindeutig hervor. Wenn in diesem Erlaß gesagt ist, daß durch den Dienst in der SS-Verfügungstruppe die gesetzliche aktive Dienstpflicht nach § 8 des Wehrgesetzes als erfüllt "gilt", so wird damit nur die Auffassung bestätigt, daß der Dienst in der SS-Verfügungstruppe an sich kein Dienst nach deutschem Wehrrecht war, sonst hätte es dieser Bestimmung nicht bedurft. Auch aus § 2 der Verordnung (VO) über die Musterung und Aushebung vom 17. April 1937 (RGBl I 469) geht hervor, daß die Erfüllung der Dienstpflicht in der SS-Verfügungstruppe grundsätzlich nicht der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht gleichzuachten war; denn sonst hätte der Dienst in der SS-Verfügungstruppe in der angezogenen Vorschrift nicht besonders erwähnt werden müssen. Schließlich zeigt auch § 201 des WFVG, der die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Angehörigen der SS-Verfügungstruppe für anwendbar erklärt, daß selbst die SS-Verfügungstruppe grundsätzlich nicht zur Wehrmacht gehörte und daß daher eine besondere Vorschrift nötig war, um den Dienst in der SS-Verfügungstruppe versorgungsrechtlich dem militärischen Dienst gleichzustellen.
Auch der Gesetzgeber des BVG ist bei dessen Erlaß erkennbar der Auffassung gewesen, daß der Dienst in der "Waffen-SS" nicht Wehrdienst nach deutschem Wehrrecht war und es daher einer besonderen Erwähnung bedurfte, um ihn hinsichtlich der Versorgung dem militärischen Dienst nach deutschem Wehrrecht gleichzustellen. Im Entwurf zum BVG (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, BT-Drucks. Nr. 1333) lautete daher der § 2, daß als militärischer Dienst jeder als Soldat oder Wehrmachtsbeamter geleistete Dienst in der Deutschen Wehrmacht und in der Waffen-SS gilt. Auf den Änderungsvorschlag des Deutschen Bundesrats sind aber die Worte "und in der Waffen-SS" gestrichen worden; zur Begründung ist ausgeführt, die besondere Erwähnung der Waffen-SS sei nicht erforderlich, da der Dienst in der Waffen- SS, soweit sie der Deutschen Wehrmacht unterstellt war, "als Wehrdienst im Sinne der Deutschen Wehrgesetze anerkannt worden ist". Wodurch diese Anerkennung erfolgt sein soll, ist allerdings nicht gesagt und auch, jedenfalls aus gesetzlichen oder gesetzesgleichen Bestimmungen, nicht zu erkennen. Wenn mit dem Hinweis auf die bereits vorliegende Anerkennung aber die Regelung der Versorgung für die Angehörigen der Waffen-SS durch die bis dahin geltenden Ländergesetze gemeint sein sollte, so trifft diese Auffassung uneingeschränkt nur auf die Versorgungsgesetze der amerikanischen Zone zu (vgl. § 8 der DurchfVO zum KBLG für Bayern, Hessen, Württemberg-Baden und Bremen). In der englischen Zone war dagegen nur der "nicht freiwillige" Dienst in der Waffen-SS dem militärischen Dienst gleichgestellt, zudem war die Gleichstellung nicht zeitlich auf die Unterstellung der SS-Verbände unter die Wehrmacht beschränkt, sondern sie galt vom Tage der Einberufung bis zur Beendigung des Dienstes (vgl. SVA Nr. 11). Die gleiche Regelung bestand in der französischen Zone (vgl. § 4 der Ersten Landesverordnung zur DurchfVO des LVG Rheinland-Pfalz) mit der Abweichung, daß in dem Land Württemberg-Hohenzollern der freiwillige Dienst in der Waffen-SS nicht von der Gleichstellung ausgenommen war (§ 3 der Ersten DurchfVO zum KBLG Württemberg-Hohenzollern und Kreis Lindau). Bei dieser unterschiedlichen Rechtslage vor dem Erlaß des BVG muß bedenklich erscheinen, ob die Auffassung des Gesetzgebers berechtigt war, daß der Dienst in der Waffen-SS als militärischer Dienst anerkannt war, soweit die Waffen-SS dem Befehl der Wehrmacht unterstand, und es muß daher auch bedenklich erscheinen, ob trotz der Nichterwähnung des Dienstes in der Waffen-SS im § 2 BVG dieser dennoch als militärischer Dienst für die Zeit der Unterstellung der Waffen-SS unter die Wehrmacht angesehen werden muß. Mit Sicherheit geht aus der Entstehungsgeschichte des BVG nur hervor, daß der Gesetzgeber den Dienst in der Waffen-SS, soweit dieser dem Befehl der Wehrmacht unterstand, versorgungsrechtlich als militärischen Dienst hat ansehen wollen. Die Rechtsprechung ist weitgehend zu einem Ergebnis gekommen, das dem Willen des Gesetzgebers entspricht (so BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1959, in DVBl 1959 S. 750 und Urteil vom 27.10.1965 in ZLH 1966 S. 143; BSG, Urteil vom 25. Mai 1960 - 11/8 RV 301/57 - in BSG 12, 172). Warum allerdings der Dienst in der Waffen-SS grundsätzlich nicht, sondern erst von der Unterstellung der Waffen-SS unter den Befehl der Wehrmacht militärischer Dienst, d. h. Dienst "nach deutschem Wehrrecht" sein soll, ist in diesen Entscheidungen nicht gesagt worden. Es befriedigt auch nicht, wenn dort nur ausgeführt wird, daß die Waffen-SS eine bewaffnete Organisation besonderer Art gewesen sei, die auch nichtmilitärischen Aufgaben zu dienen bestimmt war, und "daraus folge, daß nicht jeder Dienst in der Waffen-SS Dienst als Soldat nach deutschem Wehrrecht gewesen sein kann, vielmehr in der Regel nur derjenige, bei dem der einzelne Angehörige der Waffen-SS für die Kriegsführung militärisch eingesetzt gewesen ist". Im vorliegenden Fall aber brauchte diese Zweifelsfrage nicht entschieden zu werden Gleichgültig ob man der strengeren Auffassung folgt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BVG der Dienst in der Waffen-SS überhaupt nicht als militärischer Dienst angesehen werden kann (es käme nach dieser Auffassung nur ein militärähnlicher Dienst in Betracht), oder ob man mit der erwähnten Rechtsprechung und nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Schweigens im § 2 BVG den Dienst in der Waffen-SS wenigstens von dem Kriegseinsatz und der Unterstellung unter den Befehl der Wehrmacht an als militärischen ansieht, so hat auch nach der letztgenannten Ansicht F. zur Zeit seines Todes keinen militärischen Dienst geleistet, auch wenn er zur Waffen-SS eingezogen und ihr noch zur Zeit seines Todes angehört haben sollte. Er hat nämlich, wie das LSG festgestellt hat, seinerzeit Dienst bei der Bewachung des KZ Mauthausen geleistet und stand zu dieser Zeit also weder im Kriegseinsatz noch unter dem Befehl einer Wehrmachtsdienststelle. Sein Dienst, gleichgültig welchem bewaffneten SS-Verband er angehörte, ist somit kein militärischer Dienst im Sinne des § 2 BVG gewesen (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.2.1957 in BSG 7, 276, Urt. v. 25.6.1957 - 10 RV 1170/55; BVerwG, Urt. v. 9.11.1960 in DÖV 1961 S. 190 und Urt. v. 8.12.1960 in DÖV 1961 S. 233).
Aus den gleichen Erwägungen, die vorstehend zur Verneinung der Frage nach dem militärischen Dienst geführt haben, kann aber auch der Dienst des F. nicht als militärähnlich nach § 3 Abs. 1 Buchst b) BVG angesehen werden. Der Senat ist der Auffassung, daß der Dienst in den bewaffneten Verbänden der SS grundsätzlich - und zwar unbeschadet dessen, ob er etwa als militärischer angesehen werden kann - jedenfalls insoweit als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b) BVG angesehen werden muß, als er im Kriegseinsatz und unter dem Befehl der Wehrmacht geleistet worden ist.
Wenn nämlich schon ein Dienst als militärähnlich anzusehen ist, der auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistet wurde, so muß als Dienst im Sinne dieser Vorschrift unbedingt derjenige in den bewaffneten SS-Verbänden angesehen werden, wenn und solange diese zusammen mit der Wehrmacht und unter deren Befehl für die gleichen Zwecke und Aufgaben eingesetzt waren. Der Dienst des F. dagegen, der zur Bewachung des KZ Mauthausen eingesetzt war, der also weder für Zwecke der Wehrmacht noch unter dem Befehl einer Wehrmachtsdienststelle Dienst geleistet hat, kann somit nicht als militärähnlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b) BVG angesehen werden.
Zutreffend hat das LSG auch angenommen, daß F. keinen militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. k) BVG auf Grund einer Heranziehung nach der Notdienst-VO vom 15. Oktober 1938 (RGBl I 1441) geleistet hat. Das LSG hat dazu ausgeführt, es habe nicht feststellen können daß F. etwa auf Grund dieser Notdienst-VO einberufen worden ist. Wenn aber diese Voraussetzung, nämlich eine Dienstleistung auf Grund einer Einberufung nach der Notdienst-VO, nicht festzustellen ist, dann kann bei der Beurteilung der Dienstleistung des F. auch nicht von dieser Voraussetzung ausgegangen werden, und die Klägerin deren Ansprüche an diese Voraussetzung geknüpft sind, muß diese Beweislosigkeit gegen sich gelten lassen. Die Klägerin greift zwar die Feststellung des LSG an und führt dazu aus, das LSG hätte dennoch durch eine nochmalige Vernehmung des Zeugen P feststellen können, ob F. nicht doch etwa auf Grund der Notdienst-VO einberufen worden sei, jedoch greift diese auf eine Verletzung des § 103 SGG gerichtete Rüge nicht durch. Das LSG war nicht gedrängt (vgl. BSG in SozR SGG § 103 Nr. 7 und Nr. 14), weitere Ermittlungen anzustellen und insbesondere den Zeugen P nochmals zu hören. Die Klägerin hat nämlich im Verlauf des gesamten Verfahrens niemals behauptet, daß ihr Ehemann auf Grund der Notdienst-VO einberufen worden sei, vielmehr hat sie nur davon gesprochen (so in ihrer Klageschrift), daß ihr Ehemann "von der SS einberufen" worden sei. Abgesehen davon lag eine Einberufung des F. nach der Notdienst-VO außerhalb des Bereichs jeder Wahrscheinlichkeit, weil die Notdienst-VO nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck nicht darauf gerichtet war, mit ihrer Hilfe Einberufungen zu den bewaffneten Verbänden der SS durchzuführen. Das LSG hat demnach nicht den § 103 SGG verletzt, wenn es den Zeugen P nicht nochmals dazu vernommen hat, ob etwa F. auf Grund der Notdienst-VO zur 4. SS-Totenkopf-Division einberufen worden ist. Ist aber die Feststellung des LSG, daß eine Einberufung des F. auf Grund der Notdienst-VO nicht festzustellen ist, ohne Erfolg angegriffen und damit auch für das BSG verbindlich (§ 163 SGG), so ist auch die Entscheidung des LSG, daß F. auch nicht militärähnlichen Dienst nach § 3 Abs. 1 Buchst. k) BVG geleistet haben kann, nicht zu beanstanden. Hat aber der Ehemann der Klägerin weder militärischen noch militärähnlichen Dienst geleistet, so ist auch der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach § 38 BVG nicht begründet, weil der Ehemann nicht an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG, d. h. hier nicht an den Folgen militärischen oder militärähnlichen Dienstes, verstorben ist.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen