Entscheidungsstichwort (Thema)
Waffen-SS. Versorgungsschutz. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Der Wachdienst eines Angehörigen der Waffen-SS in einem Konzentrationslager ist weder militärischer noch militärähnlicher Dienst (Bestätigung von BSG 1966-06-14 10 RV 168/64 = SozR Nr 8 zu § 2 BVG).
Orientierungssatz
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (GG Art 3 Abs 1) kann nicht darin erblickt werden, daß der Gesetzgeber zwischen der Deutschen Wehrmacht, zu deren Aufgaben die Konzentrationslager-Bewachung grundsätzlich nicht gehörte, und der Waffen-SS, die ursprünglich eine Unterorganisation der NSDAP gewesen ist, unterschieden und einen versorgungsrechtlichen Schutz jedenfalls solcher Dienstleistungen, die nicht in der Erfüllung eigentlicher militärischer Aufgaben bestanden haben, nicht vorgesehen hat (vgl dazu auch BSG vom 1959-06-11 11/9 RV 130/57 = BSGE 10, 64, 68).
Normenkette
BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 2 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1950-12-20, § 3 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1950-12-20; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.10.1976; Aktenzeichen L 12 V 1465/72) |
SG Ulm (Entscheidung vom 19.09.1972; Aktenzeichen S 5b (V) 1781/71) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob dem Kläger wegen der Folgen einer Fleckfiebererkrankung Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.
Der am 9. Dezember 1921 in K. (Jugoslawien) geborene Kläger wurde nach der Besetzung Jugoslawiens durch die deutsche Wehrmacht im März 1942 in seinem Heimatort von der örtlichen Stelle des Volksbundes für Auslandsdeutsche zur Musterung vorgeladen und Anfang Mai 1942 in Wien als Volksdeutscher zur Waffen-SS einberufen. Er wurde nach seinen Angaben zunächst in der Maschinengewehrkompanie eines MG-Bataillons der Waffen-SS in D/Polen ausgebildet und im Juni 1942 zur Bewachungsmannschaft des Konzentrationslagers (KZ) A versetzt. Dort erkrankte er im Oktober 1942 an Fleckfieber. Er befand sich deswegen bis Ende Dezember 1942 zur Behandlung und anschließend noch einige Zeit in Quarantäne im Reserve-Lazarett K. Anfang März 1943 wurde er einer Transporteinheit der Waffen-SS an der Ostfront in der Gegend von D zugewiesen, wo er insbesondere als Lkw-Fahrer eingesetzt war und Transporte aller Art, auch für Wehrmachtseinheiten, auszuführen hatte. Nach Auflösung der Transporteinheit im September 1943 wurde er zu einer Artilleriebeobachtungseinheit versetzt, die zunächst in G bei T stationiert und etwa ab Mai 1944 in Kurland eingesetzt war. Dort wurde er als Chef-Fahrer des Hauptsturmführers seiner Einheit verwendet. Diese Tätigkeit übte er aus, bis er Anfang Mai 1945 in Mecklenburg in amerikanische Kriegsgefangenschaft geriet. Nach Übergabe in englischen Gewahrsam befand sich der Kläger bis Mai 1948 in Kriegsgefangenschaft, und zwar zunächst vorübergehend in Lagern in Schleswig-Holstein und bei Brüssel und etwa ab Mai 1946 in England. Dort mußte er anfangs in der Landwirtschaft arbeiten. Ab Herbst 1946 war er wieder als Lkw-Fahrer tätig und mit der Beförderung der Kriegsgefangenen vom Lager zum Arbeitseinsatz bei den Bauern beauftragt. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft war er als Hilfsarbeiter, zuletzt als Holzfräser, beschäftigt.
Seit September 1960 wurde der Kläger wiederholt in der Privatklinik C in G wegen depressiver Verstimmungszustände mit Schlafstörungen und weiteren Beschwerden stationär behandelt. Er gab wegen dieser Gesundheitsstörungen seine Berufstätigkeit auf und bezieht seit dem 1. Oktober 1962 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Im Juni 1970 beantragte er wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen (ua Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Schwindel, Depressionen) Versorgung mit der Begründung, es handele sich um Folgen der 1942 durchgemachten Fleckfiebererkrankung. Das Versorgungsamt (VersorgA) U holte ua eine Auskunft der Deutschen Dienststelle (WASt) vom 24. Juni 1970 ein und zog das nervenfachärztliche Gutachten des Psychiatrischen Landeskrankenhauses W (Prof. Dr. H, Dr. K, Dr. F) vom 3. Oktober 1969 bei, welches das Sozialgericht (SG) Ulm in einem vom Kläger wegen Fortzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente geführten Rechtsstreit eingeholt hatte. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1970 lehnte das VersorgA die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab, weil sich der Kläger die Fleckfiebererkrankung während des Dienstes als Wachmann im KZ A zugezogen habe und dieser Dienst nicht unter den Begriff der militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung falle. Im Widerspruchsverfahren holte das VersorgA eine weitere Auskunft der WASt sowie ein nervenfachärztliches Gutachten des Psychiatrischen Landeskrankenhauses W (Regierungsmedizinalrat Dr. F) vom 22. Juli 1971 ein. Danach sei bei aller nach der Sachlage gebotenen Vorsicht doch anzunehmen, daß die erhebliche organisch bedingte Wesensänderung des Klägers primär zwar durch eine Fleckfieberencephalitis bedingt, später aber durch weitere Schädigungen während des Krieges und insbesondere in der Gefangenschaft mit Wahrscheinlichkeit deutlich verschärft worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1971 wies das Landesversorgungsamt (LVersorgA) Baden-Württemberg den Widerspruch zurück, weil der Kläger zwar in der Zeit ab März 1943 bis Kriegsende militärischen Dienst im Sinne des § 2 BVG geleistet und sich anschließend bis 1948 in Kriegsgefangenschaft befunden habe, aus versorgungsärztlicher Sicht jedoch nicht festgestellt werden könne, daß die Wesensänderung wahrscheinlich Folge schädigender Einwirkungen des Wehrdienstes bzw der Gefangenschaft sei.
Auf die Klage holte das SG Ulm eine Auskunft der Zentralnachweisstelle Kornelimünster des Bundesarchivs vom 24. August 1972 ein, wonach zwischen dem Oberkommando der Wehrmacht (OKW) und dem Reichsführer SS Übereinstimmung darüber bestanden habe, daß die Volksdeutschen nur bei der Waffen-SS dienen sollten. Mit Urteil vom 19. September 1972 verpflichtete das SG den Beklagten, dem Kläger ab 1. Juni 1970 wegen der Folgen der Fleckfiebererkrankung Versorgung zu gewähren.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach Beiziehung verschiedener Krankenunterlagen und Erhebung eines nervenärztlichen Gutachtens der Neurologischen Klinik D der Universität U vom 11. Juni 1976 (Prof. Dr. K und Dozent Dr. A), wonach die beim Kläger vorliegende schwere Depression nicht mit Wahrscheinlichkeit durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse in der Zeit ab März 1943 oder durch Einwirkungen der Kriegsgefangenschaft im Sinne der Entstehung oder der Verschlimmerung verursacht worden sei, das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen; es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 14. Oktober 1976). Zur Begründung hat es ua ausgeführt:
Die Fleckfiebererkrankung sei nicht durch Einwirkungen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs 1 BVG verursacht worden. Der Wachdienst im KZ Auschwitz habe keinen solchen Dienst dargestellt. Das SG habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger zur Deutschen Wehrmacht eingezogen worden sei und ihr auch nach seiner Zuteilung zu einer Ausbildungseinheit der Waffen-SS weiterhin angehört habe. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers stehe vielmehr fest, daß er ausschließlich in der Waffen-SS gedient habe. Dies werde durch die Auskunft der Zentralnachweisstelle des Bundesarchivs bestätigt; hiernach seien die Volksdeutschen in Kroatien und Serbien aufgrund einer ohne Rechtsgrundlage ergangenen mündlichen Anordnung des Reichsführers SS zur Waffen-SS eingezogen worden. Der Dienst des Klägers bei der Waffen-SS sei weder militärischer Dienst im Sinne des § 2 Abs 1 BVG noch militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs 1 Buchst b BVG gewesen. Es könne dahinstehen, ob deswegen, weil der Dienst in einem Verband der SS in § 2 Abs 1 BVG nicht ausdrücklich aufgeführt worden sei, jedem Dienst bei der Waffen-SS die Anerkennung als militärischer Dienst im Sinne des § 2 Abs 1 BVG zu versagen und allenfalls zu fragen sei, ob es sich im Einzelfall um einen militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs 1 Buchst b BVG gehandelt habe. Jedenfalls setze die Anerkennung eines Dienstes bei der Waffen-SS als militärischer oder militärähnlicher Dienst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl BSG SozR BVG § 2 Nr 8; Urteil vom 14. Dezember 1966 - 8 RV 583/64 -) voraus, daß er im militärischen Einsatz unter dem Befehl der Wehrmacht erfolgt sei. Beim Bewachungsdienst im KZ A habe sich der Kläger aber eindeutig nicht im militärischen Einsatz befunden und damit nicht zu dem nach § 1 BVG geschützten Personenkreis gehört. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß dem Kläger praktisch keine andere Wahl geblieben sei, als der Einberufung zur Waffen-SS Folge zu leisten, weil die SS-Führung entschlossen gewesen sei, die Einberufung der Volksdeutschen zur Waffen-SS auf jeden Fall durchzusetzen. Deshalb brauche nicht näher erörtert zu werden, ob ein ursächlicher Zusammenhang der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mit der Fleckfiebererkrankung des Jahres 1942 überhaupt als wahrscheinlich angesehen werden könne. Daß Einflüsse des ab März 1943 geleisteten militärischen bzw militärähnlichen Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft die als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen im Sinne der Entstehung oder der Verschlimmerung verursacht hätten, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. A, nicht wahrscheinlich. Nach seinen eigenen Angaben sei der Kläger während seines Dienstes als Kraftfahrer keinen besonderen Strapazen ausgesetzt gewesen. Auch während der Kriegsgefangenschaft habe er nur zu Beginn gewisse Entbehrungen erlitten. Dem Gutachten des Dr. F könne nicht gefolgt werden; dieser habe seiner Beurteilung insofern einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, als er davon ausgegangen sei, daß der Kläger aus Krankheitsgründen von September 1943 bis September 1944 vom Wehrdienst freigestellt gewesen sei.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 3 Abs 1 Buchst b BVG. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG sei nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch der in der Waffen-SS geleistete Dienst vollständig und ohne Einschränkungen versorgungsrechtlich geschützt. Dies ergebe sich eindeutig aus § 2 des Entwurfs zum BVG, der den Dienst in der Waffen-SS noch ausdrücklich aufgeführt habe. Auch bei den Beratungen des Gesetzes im Bundeskabinett, Bundesrat und Bundestag habe Übereinstimmung darüber bestanden, daß der während des zweiten Weltkrieges in der Waffen-SS geleistete Dienst dem Dienst aufgrund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 gleichstehe, auch wenn aus politischen Gründen die Worte "sowie der Dienst in der Waffen-SS" weggelassen worden seien. Eine gleichlautende Regelung jedenfalls für den unfreiwilligen Dienst in der Waffen-SS hätten auch die vor Inkrafttreten des BVG gültigen Ländergesetze enthalten. Der 10. Senat des BSG habe in seinem Urteil vom 14. Juni 1966 (BSG SozR BVG § 2 Nr 8) bemängelt, daß die bisherige Rechtsprechung nichts darüber gesagt habe, warum der Dienst in der Waffen-SS nicht grundsätzlich, sondern erst mit der Unterstellung der Waffen-SS unter den Befehl der Wehrmacht militärischer Dienst sein solle. Unverständlicherweise sei der 10. Senat dann jedoch trotz dieser Bedenken und berechtigten Einwendungen ohne eigene Prüfung dieser Zweifelsfrage zu der Auffassung gelangt, daß die Vorschriften des BVG auf den Dienst in der Waffen-SS nur bei Unterstellung unter den Befehl der Wehrmacht anzuwenden seien. Diese Frage müsse nochmals eingehend und grundsätzlich geprüft werden. Aber auch nach der bisherigen Rechtsauffassung rechtfertige sich der Versorgungsanspruch des Klägers. Er habe in Auschwitz zunächst eine weitere militärische Grundausbildung erhalten; erst danach habe er Wachdienst leisten müssen. Dieser sei noch im Rahmen seiner militärischen Ausbildung erfolgt, die eine untrennbare Vorstufe seines späteren militärischen Einsatzes dargestellt habe. Er habe zu keiner Zeit der Wacheinheit der allgemeinen SS angehört, sondern sei bis zu seiner Erkrankung an Fleckfieber Angehöriger der Waffen-SS gewesen. Das LSG hätte daher zumindest davon ausgehen müssen, daß sich der Kläger seit seiner Einberufung bis zu seiner Erkrankung durchgehend im militärischen Dienst befunden habe. Eine Versagung des Versorgungsschutzes würde jedenfalls eine unbillige Härte darstellen. Denn im Hinblick darauf, daß dem Kläger seinerzeit keine andere Wahl geblieben sei, als der Einberufung zur Waffen-SS Folge zu leisten und auch der Abstellung zum Wachdienst nachzukommen, wäre es unvertretbar und mit den Grundsätzen eines sozialen Rechtsstaates unvereinbar, die als Folge dieses unabwendbaren "Zwangsdienstes" eingetretenen Gesundheitsstörungen unentschädigt zu lassen. Hierdurch würde im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Entschädigungsregelungen bei vergleichbaren Zwangshandlungen politischer oder staatlicher Organe eine Diskrepanz entstehen, die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar wäre. Schließlich sei entgegen dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß die Fleckfiebererkrankung bei Wiederaufnahme des Dienstes im März 1943 noch nicht völlig ausgeheilt gewesen und deswegen durch Einflüsse des anschließenden Frontdienstes und der dreijährigen Kriegsgefangenschaft verschlimmert worden sei. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des Dr. F vom 22. Juli 1971. Demgegenüber weise das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. A offenkundige Mängel auf. Angesichts dessen wäre das LSG verpflichtet gewesen, eine weitere fachärztliche Stellungnahme einzuholen oder Dr. F zu einer erneuten Stellungnahme aufzufordern. Dabei hätte sich ergeben, daß die schädigenden Einflüsse in der Zeit von 1943 bis 1948 ausgereicht hätten, um die Fleckfiebererkrankung zu verschlimmern. Insoweit beruhe das LSG-Urteil auf verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 1976 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. September 1972 zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich zum Revisionsvorbringen nicht geäußert.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung wegen der als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen.
Nach § 1 Abs 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger eine gesundheitliche Schädigung durch Einwirkungen militärischen oder militärähnlichen Dienstes nicht erlitten hat und ihm schon deswegen und ohne Rücksicht darauf, ob die nunmehr geltend gemachten Gesundheitsstörungen Folgen einer Fleckfiebererkrankung oder aber entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. A vom 11. Juni 1976 Ausdruck einer davon unabhängigen schweren Depression sind, ein Versorgungsanspruch nicht zusteht.
Das LSG ist nach den insoweit nicht angefochtenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen davon ausgegangen, daß der Wachdienst, den der Kläger im KZ A geleistet hat, für die Entstehung der Fleckfiebererkrankung verantwortlich zu machen ist. Dieser Wachdienst ist jedoch weder militärischer noch militärähnlicher Dienst gewesen.
Nach § 2 Abs 1 BVG ist militärischer Dienst jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtsbeamter sowie der Dienst im Deutschen Volkssturm, in der Feldgendarmerie und in den Heimatflakbatterien. Der Dienst in der Waffen-SS ist in der Vorschrift nicht erwähnt worden. Hieraus hat das BSG (BSGE 4, 276, 280; BSG SozR BVG § 3 Nr 9) zunächst hergeleitet, daß der Dienst in der SS-Verfügungstruppe jedenfalls in der Zeit vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges (vgl auch BSG SozR RVO § 1251 Nr 56) nicht dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleichgestellt werden könne. In seinem Urteil vom 14. Juni 1966 (SozR BVG § 2 Nr 8) hat sich der Senat darüber hinaus mit der Frage befaßt, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen der nach Ausbruch des Krieges geleistete Dienst in der Waffen-SS militärischer Dienst sein könne. Dabei ist der Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Geheimen Kommandosache Hitlers vom 17. August 1938 über die Aufgaben der deutschen Polizei und der SS und über die Abgrenzung der gemeinsamen Aufgaben der SS und der Wehrmacht (Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg, Bd XXVI, S. 190 ff) und wehr- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, durch welche lediglich für bestimmte Fälle der Dienst in der SS-Verfügungstruppe dem militärischen Dienst gleichgestellt worden ist, zu dem Ergebnis gelangt, daß alle Angehörigen der bewaffneten SS-Verbände, dh auch der Waffen-SS, grundsätzlich keinen militärischen Dienst im Sinne des § 2 BVG und insbesondere keinen Dienst "nach deutschem Wehrrecht" geleistet hätten. Dies sei bei Erlaß des BVG erkennbar auch die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Er habe es deswegen für erforderlich gehalten, in § 2 des Entwurfs zum BVG (BT-Drucks I/1333) den Dienst in der Waffen-SS besonders zu erwähnen, um ihn hinsichtlich der Versorgung dem militärischen Dienst nach deutschem Wehrrecht gleichzustellen. Die entsprechenden Worte seien jedoch während des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen worden mit der Begründung, der Dienst in der Waffen-SS, soweit diese der Deutschen Wehrmacht unterstellt gewesen sei, sei als Wehrdienst im Sinne des deutschen Wehrgesetzes anerkannt worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wodurch diese Anerkennung erfolgt sei, so daß die Auffassung des Gesetzgebers Bedenken begegne und es auch bedenklich erscheine, ob trotz der Nichterwähnung des Dienstes in der Waffen-SS in § 2 BVG dieser dennoch für die Zeit der Unterstellung der Waffen-SS unter die Wehrmacht als militärischer Dienst angesehen werden müsse. Aus der Entstehungsgeschichte des BVG gehe mit Sicherheit nur hervor, daß der Gesetzgeber den Dienst in der Waffen-SS, soweit diese dem Befehl der Wehrmacht unterstanden habe, versorgungsrechtlich als militärischen Dienst habe ansehen wollen. Die Rechtsprechung sei weitgehend zu demselben Ergebnis gelangt. Dabei sei allerdings nicht gesagt worden, warum der Dienst in der Waffen-SS nicht grundsätzlich, sondern erst von der Unterstellung der Waffen-SS unter den Befehl der Wehrmacht militärischer Dienst, dh Dienst "nach deutschem Wehrrecht" sein solle. Auch befriedige es nicht, wenn nur ausgeführt worden sei, daß die Waffen-SS eine bewaffnete Organisation besonderer Art gewesen sei, die auch nichtmilitärischen Aufgaben zu dienen bestimmt gewesen sei, und daraus gefolgert werde, daß nicht jeder Dienst in der Waffen-SS Dienst als Soldat nach deutschem Wehrrecht gewesen sein könne, sondern in der Regel nur derjenige, bei dem der einzelne Angehörige der Waffen-SS für die Kriegsführung militärisch eingesetzt gewesen sei. Der damals zu entscheidende Fall hat dem Senat jedoch keine Veranlassung zur Klärung der Zweifelsfrage gegeben, ob der strengeren Auffassung zu folgen sei, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BVG der Dienst in der Waffen-SS überhaupt nicht als militärischer Dienst angesehen werden könne, oder ob mit der erwähnten Rechtsprechung und nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Schweigens in § 2 BVG der Dienst in der Waffen-SS wenigstens von dem Kriegseinsatz und der Unterstellung unter den Befehl der Wehrmacht an als militärischer Dienst anzusehen sei.
Der vorliegende Fall erfordert eine Entscheidung dieser Zweifelsfrage ebenfalls nicht. Denn auch auf der Grundlage der Auffassung, daß der Dienst in der Waffen-SS jedenfalls dann militärischer Dienst ist oder ihm gleichsteht, wenn die betreffende SS-Einheit sich im Kriegseinsatz befunden hat und unmittelbar oder auch nur mittelbar dem Befehl der Wehrmacht unterstellt war oder wenn der Angehörige der Waffen-SS im Kriegseinsatz gewesen bzw "für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist" (vgl BSGE 12, 172, 174 mit Nachweisen), kann jedenfalls der Wachdienst des Klägers im KZ Auschwitz nicht als militärischer Dienst angesehen werden. Diese Ansicht ist vom BSG bereits in SozR BVG § 2 Nr 8 - Ca 6 Rs - für den Wachdienst im KZ Mauthausen vertreten worden. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger niemals Angehöriger der Deutschen Wehrmacht gewesen und daher auch nicht von dort zum Wachdienst im KZ abkommandiert worden (vgl BSGE 12, 172, 175). Vielmehr hat er ausschließlich in der Waffen-SS gedient. Hierbei hat er nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls während des Wachdienstes im KZ nicht dem Befehl einer Wehrmachtsdienststelle, sondern nur der SS-Führung unterstanden (Urt. S. 10). Der Hinweis der Revision, daß die Heranziehung des Klägers zum Wachdienst zur praktischen Erprobung und Vervollständigung der vorherigen Formalausbildung bis zur vorgesehenen Abstellung zu einer Fronteinheit erfolgt sei, ist nicht belegt und vermag dem Wachdienst weder den Charakter eines militärischen Dienstes im obigen Sinne zu verleihen noch kann hierin ein "Kriegseinsatz" erblickt werden.
Soweit die Revision darüber hinaus unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des BVG die Auffassung vertritt, jeder in der Waffen-SS geleistete Dienst müsse uneingeschränkt auch als militärischer Dienst gelten, und zusätzliche Anhaltspunkte für diese Auffassung dem Urteil des Senats vom 14. Juni 1966 (BSG SozR § 2 Nr 8) entnehmen zu können glaubt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil ausdrücklich hervorgehoben hat, geht aus der Entstehungsgeschichte des BVG "mit Sicherheit" nur hervor, daß der Gesetzgeber den Dienst in der Waffen-SS insoweit versorgungsrechtlich als militärischen Dienst hat ansehen wollen, als diese dem Befehl der Wehrmacht unterstanden hat. Dementsprechend hat der Senat als mögliche Alternativen der Gesetzesauslegung lediglich in Erwägung gezogen, daß entweder entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BVG der Dienst in der Waffen-SS überhaupt nicht als militärischer Dienst angesehen werden kann oder daß mit der Rechtsprechung und nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Schweigens in § 2 BVG der Dienst in der Waffen-SS wenigstens von dem Kriegseinsatz und der Unterstellung unter den Befehl der Wehrmacht an als militärischer Dienst anzusehen ist. Daß eine Versorgung im Falle des Wachdienstes im KZ nicht in Betracht kommt, ist in diesem Urteil jedoch ganz eindeutig ausgesprochen worden. Auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision ist daran festzuhalten, daß der Dienst in der Waffen-SS nicht generell und ohne Rücksicht auf die Unterstellung des Dienstleistenden unter die Befehlsgewalt der Wehrmacht oder auf einen Kriegseinsatz als militärischer Dienst angesehen werden kann. Zu den Ausführungen in SozR BVG § 2 Nr 8 ist noch anzufügen, daß im Protokoll der 30. Sitzung des (26.) Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages vom 26. September 1950 (S. 3 B) die Erklärungen des Vertreters der Bundesregierung festgehalten worden sind, die dem Ausschuß Veranlassung gegeben haben, trotz des Willens, "den betreffenden Personenkreis mit zu umfassen" (aaO, S. 2 A), auf eine Beibehaltung der Worte "sowie der Dienst in der Waffen-SS" im Gesetzentwurf zu verzichten (aaO, S. 4 C). Diesen protokollarisch festgehaltenen Erklärungen der Regierungsvertreter kommt im Hinblick auf die in der 93. Sitzung des Bundestages am 19. Oktober 1950 angenommene Entschließung des (26.) Ausschusses für die Auslegung der Vorschriften des BVG besondere Bedeutung zu. Danach hat dieser in einer Reihe von Fällen von einer Verankerung seiner Wünsche im Gesetz selbst Abstand genommen, weil durch die Vertreter der Bundesregierung erklärt worden sei, daß die Auslegung und Durchführung im Sinne der Ausschußbeschlüsse gewährleistet werde, und deswegen die Erklärungen der Regierungsvertreter wesentlicher Bestandteil der Gesetzesauslegung geworden seien (vgl aaO, Vorwort S. XV und Entschließung zu BT-Drucks I/1466). In der 30. Sitzung des Ausschusses hat der Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) ua ausgeführt, die Waffen-SS falle nach Auffassung des Ministeriums nicht ohne weiteres unter das deutsche Wehrrecht. Die Auffassung des Ministeriums unterscheide sich etwas von der des Bundesrates, doch habe das Kabinett aus politischen Gründen zugestimmt. In den Ausführungsbestimmungen müsse jedoch eine Erläuterung dazu gebracht werden. Auf die Frage, welche Verbände der Waffen-SS der Wehrmacht unterstellt gewesen seien, hat der Regierungsvertreter erwidert, das lasse sich im einzelnen Fall schwer abgrenzen. Auch die Begriffe "freiwillig" und "unfreiwillig" seien verschwommen. Deshalb sei man in den Ländern so verfahren, daß alle Angehörigen der Waffen-SS versorgt worden seien. Die Begründung des Bundesrates sei nicht ganz zutreffend. Er habe wohl dasselbe gemeint, was sich das Ministerium gedacht habe, als die Waffen-SS ausdrücklich genannt worden sei. Auf den Hinweis eines Ausschußmitgliedes, daß die Frage des "Wehrrechts" außerordentlich schwierig sei, weil dieses Recht im Laufe des Krieges - insbesondere im Hinblick auf die berüchtigten Führer-Erlasse - sehr starke Veränderungen erfahren habe, hat der Vertreter des BMA bemerkt, es sei beabsichtigt, in den Verwaltungsvorschriften etwa so zu formulieren: "Der während des letzten Krieges in der Waffen-SS und in Polizeiverbänden, die im Rahmen der Waffen-SS eingesetzt waren, geleistete Dienst steht dem Dienst aufgrund des Wehrgesetzes gleich" (aaO, S. 20).
In die Verwaltungsvorschriften zu § 2 BVG ist jedoch eine entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen worden. Allein aus der protokollierten Absichtserklärung läßt sich auch bei nochmaliger kritischer Prüfung eine uneingeschränkte Gleichstellung des Dienstes in der Waffen-SS mit dem militärischen Dienst nicht zwingend ableiten. Denn der Regierungsvertreter hat sich in seinen Erklärungen im übrigen auf die Auffassung des Bundesrates, der von einer Unterstellung der Waffen-SS unter die Deutsche Wehrmacht ausgegangen war, bezogen, die Auffassung seines Ministeriums als "etwas" unterschiedlich bezeichnet und ergänzend ausgeführt, der Bundesrat habe bei seiner Begründung wohl dasselbe gemeint, was das Ministerium sich gedacht habe. Was sich die Bundesregierung allerdings genau gedacht hat bzw worin der Unterschied zur Auffassung des Bundesrates liegt, ist nicht deutlich geworden. Die hier entscheidende Frage, ob der Dienst in der Waffen-SS, jedenfalls soweit er während des Krieges geleistet worden ist, grundsätzlich oder aber nur unter eingeschränkten Voraussetzungen dem nach deutschem Wehrrecht geleisteten Dienst hat gleichgestellt werden sollen, kann deshalb zwar auch nach diesen Erklärungen nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Unter Würdigung des Sinnes dieser Erörterungen einerseits und im Hinblick auf die endgültige Streichung der Worte "sowie der Dienst in der Waffen-SS" und die fehlende Verwaltungsvorschrift andererseits ist aber davon auszugehen, daß der Gesetzgeber eine Gleichstellung nur unter der Voraussetzung hat vornehmen wollen, daß die Angehörigen der Waffen-SS der Wehrmacht unterstellt gewesen sind oder sich zumindest im (militärischen) Kriegseinsatz (vgl die Worte:" während des letzten Krieges ... eingesetzt waren") befunden haben. Das trifft aber für Angehörige der Waffen-SS, die im KZ Bewachungsdienst leisteten, nicht zu. Die KZ-Lager waren keine Einrichtungen der Wehrmacht. Himmler wurde 1936 Chef der gesamten deutschen Polizei; er hatte sich den Sicherheitsdienst geschaffen; ihm unterstanden die Konzentrationslager (vgl Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 - 1945, Schriften des Bundesarchivs, 1960, S. 94) jedenfalls insoweit, als sie - wie das KZ Auschwitz - zunächst dem Inspekteur der Konzentrationslager im SS-Hauptamt und später dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstellt worden waren (vgl Zorn, RzW 1967, S. 196/197). Wenn auch im Laufe des Krieges zB frontuntaugliche Soldaten in den Befehlsbereich des Reichsführers SS zum Wachdienst in den KZ überführt worden sind, so wurden sie damit doch nicht im Bereich der Wehrmacht, sondern in den KZ "der SS-Totenkopfverbände" verwendet (Absolon, aaO, S. 355 Fußnote 56). Für solcher Art abgeordnete Wehrmachtsangehörige kann allerdings Versorgungsschutz grundsätzlich nicht versagt werden (vgl BSGE 12, 172, 175). Der Kläger hat jedoch nicht als vorheriger Angehöriger der Wehrmacht, sondern als Angehöriger der Waffen-SS Wachdienst im KZ verrichtet, weshalb er sich nach den obigen Ausführungen nicht auf § 2 Abs 1 BVG berufen kann.
Der Senat verkennt nicht, daß hierdurch Angehörige der Waffen-SS, die - wie nach seinen Angaben der Kläger - unfreiwillig zur Waffen-SS einberufen worden sind oder zunächst im Fronteinsatz gestanden haben und sodann von dort zum Wachdienst im KZ abgeordnet worden sind, versorgungsrechtlich schlechter gestellt werden als Wehrmachtssoldaten in vergleichbarer Situation (vgl BSGE 12, 172, 175). Dies ist jedoch nicht nur eine zwangsläufige Konsequenz dessen, daß der Gesetzgeber den Dienst in der Waffen-SS nicht generell dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleichgestellt hat, sondern auch die Auswirkung der Tatsache, daß die Waffen-SS durch ihre Verbindung mit der allgemeinen SS auch mit anderen Aufgaben betraut wurde, die ausschließlich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang mußten dem Gesetzgeber insbesondere die unerhörten Verbrechen vor Augen gestanden haben, die während des Krieges in den Konzentrationslagern geschehen sind. Solche Erwägungen ließen es nicht zu, den im Wachdienst der KZ tätigen SS-Angehörigen eine uneingeschränkte Versorgung nach dem BVG, dh nach den §§ 2 oder 3 BVG, zuzubilligen (vgl dazu auch BSGE 21, 41, 46 zum Anspruch von Personen, die der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet haben). Demgemäß war zB früher schon bestimmt worden, daß Angehörige der Waffen-SS nach Ziffer 3 der SVA Nr 41 vom 29. Juli 1948 nur Leistungen erhielten, wenn sie nicht zu den Wachmannschaften eines Konzentrationslagers gehört hatten (vgl BSGE 10, 64, 66). Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes - GG -) kann unter diesen Umständen nicht darin erblickt werden, daß der Gesetzgeber zwischen der Deutschen Wehrmacht, zu deren Aufgaben die KZ-Bewachung grundsätzlich nicht gehörte, und der Waffen-SS, die ursprünglich eine Unterorganisation der NSDAP gewesen ist, unterschieden und einen versorgungsrechtlichen Schutz jedenfalls solcher Dienstleistungen, die nicht in der Erfüllung eigentlicher militärischer Aufgaben bestanden haben, nicht vorgesehen hat (vgl dazu auch BSGE 10, 64, 68). Der Hinweis der Revision, daß die Versagung des Versorgungsschutzes insbesondere deswegen eine unbillige Härte darstelle, weil dem Kläger keine andere Wahl geblieben sei, als der Einberufung zur Waffen-SS und seiner Abkommandierung zum KZ-Wachdienst Folge zu leisten, läßt eine andere Auslegung des § 2 Abs 1 BVG nicht zu. Das Vorliegen einer besonderen Härte kann nicht zu einer vom Wortlaut dieser Vorschrift und dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers nicht mehr gedeckten extensiven Auslegung des Begriffs "militärischer Dienst" führen. Vielmehr käme für den Kläger, der sich anscheinend im Wachdienst nichts hat zuschulden kommen lassen, allenfalls eine Anerkennung als militärischer Dienst gemäß § 6 BVG in Betracht. Hierüber hat der Senat jedoch nicht zu befinden, zumal dazu bisher noch keine Entscheidung der Verwaltungsbehörde ergangen ist. Im Rahmen dieser Vorschrift müßte geprüft werden, ob beim Kläger mit Rücksicht auf sein besonderes Schicksal während des Krieges ein "besonders begründeter" Fall iS des § 6 BVG vorliegt; dabei könnten uU auch die in BSGE 12, 172 ff genannten Grundsätze berücksichtigt werden.
Der Wachdienst des Klägers im KZ Auschwitz ist somit kein militärischer Dienst im Sinne des § 2 Abs 1 BVG gewesen. Ebensowenig ist er als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs 1 Buchst b BVG anzusehen. Nach dieser Bestimmung gilt als militärähnlicher Dienst der aufgrund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst.
Nach den auf die Angaben des Klägers und auf die Auskunft der Zentralnachweisstelle des Bundesarchivs gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl Urteil Seiten 8 und 10) ist davon auszugehen, daß der Kläger nicht für politische oder polizeiliche Aufgaben der allgemeinen SS, sondern im Zusammenhang mit dem Kriege unfreiwillig zur Waffen-SS einberufen worden ist. Nach der Auskunft der Zentralnachweisstelle vom 24. August 1972 ist aus staatsrechtlichen Gründen davon abgesehen worden, die gesetzliche Wehrpflicht auch auf Volksdeutsche in Serbien und Kroatien auszudehnen (S. 3). Zwischen dem OKW und dem Reichsführer SS hat Übereinstimmung darin bestanden, daß die Volksdeutschen nur bei der Waffen-SS haben dienen sollen (S. 2). Dies ist in Erfüllung der von Himmler ohne Rechtsgrundlage verkündeten "völkischen Wehrdienstpflicht" (S. 3, 4) geschehen. Damit wäre allerdings die Einberufung der Volksdeutschen nicht im alleinigen Interesse der SS, sondern - da in Erfüllung der "völkischen Wehrdienstpflicht" - in erster Linie im Interesse der Kriegsführung erfolgt. Dementsprechend ist auch der Kläger - wie er angibt - nach seiner Einberufung zur Waffen-SS zunächst in einer MG-Kompanie der Waffen-SS militärisch ausgebildet und nach der vorübergehenden Abkommandierung zum KZ bis zum Kriegsende militärisch an der Ostfront eingesetzt worden.
Militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs 1 Buchst b BVG ist aber für Angehörige der Waffen-SS grundsätzlich nicht schon dann zu bejahen, wenn die Einberufung militärischen Zwecken gedient hat. Vielmehr verlangt die Vorschrift ausdrücklich, daß der "Dienst" für Zwecke der Wehrmacht geleistet worden ist. Es kommt daher nicht auf den Zweck der Einberufung, sondern darauf an, ob der jeweils ausgeübte Dienst Zwecken der Wehrmacht gedient hat. Deswegen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1966 (aaO) ausgesprochen, daß Angehörige der Waffen-SS militärähnlichen Dienst nur dann geleistet haben, wenn der Dienst im Kriegseinsatz oder unter dem Befehl der Wehrmacht geleistet worden ist (ebenso Urteil des 8. Senats vom 14. Dezember 1966 - 8 RV 583/64 = VersB 1967, 39, Nr 14 L). Der Dienst des Klägers im KZ Auschwitz hat jedoch nicht den Zwecken der Wehrmacht in dem vorerwähnten Sinne gedient und kann deswegen nicht als militärähnlicher Dienst angesehen werden. Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger durch eigene SS-Verwaltungsorgane oder durch eine militärische Dienststelle einberufen worden ist (vgl hierzu Absolon, aaO, S. 97 und S. 144, Fußnote 29, wonach die Waffen-SS zwar eine eigene Ergänzungsverwaltung besaß, die Einberufungen selbst jedoch nur durch die Wehrbezirkskommandos durchgeführt wurden), und ob die SS-Ergänzungsbehörden wegen der Absprache mit dem OKW als militärische Dienststellen im Sinne des § 3 Abs 1 Buchst b BVG anzusehen sind (zum Begriff der militärischen Dienststelle vgl BSG in Breithaupt 1967, 767, 770).
Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der vom Kläger ab März 1943 geleistete militärische Dienst und die bis zum Mai 1948 dauernde Kriegsgefangenschaft nicht geeignet gewesen sind, die 1942 durchgemachte Fleckfiebererkrankung zu verschlimmern, läßt das angefochtene Urteil ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision rügt zwar mit hinreichender Deutlichkeit (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG) eine Verletzung der §§ 103 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG mit der Begründung, das Berufungsgericht habe dem offenkundig mangelhaften Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. A vom 11. Juni 1976 nicht folgen dürfen, sondern sich entweder dem Gutachten des Dr. F vom 22. Juli 1971 anschließen oder aber eine weitere fachärztliche Stellungnahme bzw eine ergänzende Äußerung des Dr. F einholen müssen. Diese Verfahrensrügen greifen jedoch nicht durch.
Das Berufungsgericht hat sich, soweit es um die Beurteilung medizinischer Fragen gegangen ist, ohne Rechtsverstoß auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. A stützen dürfen. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung steht dieses Gutachten nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Dr. F. Diese gehen vielmehr im wesentlichen von einem anderen Sachverhalt aus. Dr. F hat zu Eingang seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Beurteilung (S. 8 ff) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese deshalb unter nicht unerheblichen Mängeln leiden müsse, weil neben den fehlenden Befundunterlagen die Angaben des Klägers über seinen Einsatz als Soldat im ganzen sehr vage seien. Auf S. 2 hat er ausgeführt, man möge sich nicht auf die unklaren Angaben des Klägers verlassen, sondern die Klärung der Einzelheiten von Amts wegen herbeiführen. Insbesondere wäre interessant zu erfahren, aus welchen Gründen der Kläger in der Zeit vom 16. September 1943 bis 19. September 1944 keinen militärischen Dienst geleistet habe; seine Freisetzung in dieser Zeit könne als Hinweis auf stärkere psychische Ausfallerscheinungen nach Überforderung durch den Militärdienst vom 4. März bis 15. September 1943 gedeutet werden. Bezüglich der Hungerzeit vom 5. Mai 1945 bis 9. Mai 1948 sei er auf die glaubhaften Angaben des Klägers angewiesen (S. 9). Demgegenüber konnten die Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. A von dem Sachverhalt ausgehen, der sich aufgrund der vom SG und vom LSG vorgenommenen weiteren Sachaufklärung, darunter die Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 26. März 1976, ergeben hat. Nach seinen Angaben ist der Kläger, wie das LSG festgestellt hat (Urt. S. 8, 12), in der Zeit, in der er als Kraftfahrer eingesetzt gewesen ist, besonderen Strapazen nicht ausgesetzt worden. In der Zeit vom 16. September 1943 bis 19. September 1944 ist er nicht etwa vom Dienst freigestellt, sondern durchgehend militärisch eingesetzt gewesen. Während der Kriegsgefangenschaft hat er nur zu Beginn gewisse Entbehrungen erleiden müssen (Urt. S. 13).
Das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. A ist somit aufgrund genauerer Ermittlungen und neuer, dem Dr. F noch nicht bekannter Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, daß Einflüsse des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft nicht zu einer Verschlimmerung der Folgen der Fleckfiebererkrankung mit der Maßgabe geführt hätten, daß die jetzige Persönlichkeitsveränderung des Klägers darauf zurückzuführen wäre (S. 24); auch eine Entstehung dieser Beschwerden scheide aus (S. 25). Angesichts dessen, daß Dr. F seine entgegengesetzte Beurteilung auf die von ihm selbst als unklar bezeichneten Angaben gestützt hat, mußte sich das Berufungsgericht nicht gedrängt fühlen, den Sachverhalt durch eine ergänzende ärztliche Stellungnahme weiter aufzuklären. Da die Feststellungen des Berufungsgerichts somit ohne Verfahrensfehler getroffen worden sind, war die Revision des Klägers nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen