Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
1. a) b) Prozeßbevollmächtigter: 2. a) Prozeßbevollmächtigter: 3. a) … … … … … … … … … … … … … … . b) .. |
Tatbestand
I
Streitig ist die Gültigkeit einer Wahl zur Vertreterversammlung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der beklagte Krankenversicherungsträger ist eine Ersatzkasse der Krankenversicherung für Arbeiter, deren Bezirk sich lt. Satzung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin West erstreckt.
Mit Wahlankündigung vom 7. September 1979 (BAnz. Nr. 168 = BArbBl. 1979, 57) setzte der klagende Bundesbeauftragte für die Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung (Bundeswahlbeauftragter) die Wahl zur Vertreterversammlung u.a. der Träger der Krankenversicherung auf Sonntag, den 1. Juni 1980 fest.
In der Folge reichten dem Wahlausschuß der Beklagten Vorschlagslisten zur Wahl ihrer Vertreterversammlung von 25 Mitgliedern ein die …(IG)… - Beigeladene zu 3a) -, die …gewerkschaft (…G) - Beigeladene zu 1a) -, der … e. V., eine Vereinigung unselbständiger Zahntechniker - Beigeladener zu 4a) - und schließlich am 10. Dezember 1979 die Gemeinschaft von Mitgliedern in der … Ersatzkasse e. V. (…-Mitgliedergemeinschaft) - Beigeladene zu 2a) -. Dieser Verein war erst am 13. November 1979 mit Sitz in Hameln gegründet worden. Nach seiner Satzung (§ 2 Nr. 1 Satz 1) nimmt er die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder - bei der Beklagten versicherte Arbeitnehmer - wahr; er tritt dabei für die Beibehaltung der Gliederung der Deutschen Sozialversicherung und für die Stärkung des Gedankens der Selbstverwaltung ein (Satz 2 a.a.O.); zur Erreichung dieses Ziels beteiligt er sich nach Nr. 2 a.a.O. an den Wahlen für die Sozialversicherung.
Nach Einreichung der Vorschlagslisten erklärten die Listenvertreter der …-Mitgliedergemeinschaft, die zwei Bewerber vorgeschlagen hatte, und die Listenvertreter des Zahntechnikerverbands, der 8 Bewerber aufgestellt hatte, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollten.
Am 10. Januar 1980 ließ der Wahlausschuß der Beklagten die Vorschlagsliste der …-Mitgliedergemeinschaft jedoch nicht zu: Sie könne nicht nachweisen, daß sie eine sozial- und berufspolitische Zielsetzung i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 4) tatsächlich verfolge. Auf die Beschwerde der Mitgliedergemeinschaft ließ der Bundeswahlausschuß für die Wahl in der Sozialversicherung deren Vorschlagsliste indessen zu (Beschluß vom 5. Februar 1980).
Bei der Wahl am 1. Juni 1980 entfielen nach der Feststellung des Wahlausschusses der Beklagten auf die Vorschlagslisten der IG… 38,83 vom Hundert (v.H.), der …G 5,96 v.H., des Zahntechnikerverbands 3,51% und auf die Vorschlagsliste der …-Mitgliedergemeinschaft 51,70% der abgegebenen gültigen Stimmen, auf die verbundenen Listen der beiden zuletzt genannten Beigeladenen also insgesamt 55,21 v.H. der Stimmen. Damit waren die beiden Wahlbewerber der …-Mitgliedergemeinschaft und die 8 Wahlbewerber des Zahntechnikerverbandes in die Vertreterversammlung gewählt. Von den übrigen Sitzen entfielen 13 auf die IG… und zwei auf die …G.
Nach ihrer Konstituierung entsandte die Vertreterversammlung beide auf der Liste der …-Mitgliedergemeinschaft Gewählten in den Vorstand der beklagten Kasse; einer von ihnen wurde Vorsitzender des Vorstands.
Das endgültige Wahlergebnis machte der Wahlausschuß der Beklagten am 16. Oktober 1980 bekannt.
Mit der am 7. November 1980 beim Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Bundeswahlbeauftragte die Wahl in den Vorinstanzen erfolgreich angefochten. Mit Urteil vom 30. April 1981 hat das SG die Ungültigkeit der am 1. Juni 1980 durchgeführten Wahlen zur Vertreterversammlung und zum Vorstand der Beklagten festgestellt, den Beschluß des Bundeswahlausschusses vom 5. Februar 1980 aufgehoben und angeordnet, daß die Wahl zur Vertreterversammlung ohne die Vorschlagsliste der …-Mitgliedergemeinschaft und die Wahl zum Vorstand zu wiederholen sei. In der angefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 1983 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufungen der Beigeladenen zu 4) zurückgewiesen und ausgeführt: Durch Klage nach § 57 SGB 4 könne auch die Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses angefochten werden (§ 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO - i.d.F. vom 21. Dezember 1979 - BGBl. I 2386). Die ganz überwiegend aus Arbeitnehmern bestehende …-Mitgliedergemeinschaft habe keine Vorschlagslisten einreichen dürfen, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 erfülle. Die sonstige, den Gewerkschaften gleichgestellte Arbeitnehmervereinigung müsse nach ihrer personellen und finanziellen Ausstattung in der Lage sein, den selbstgesteckten, satzungsgemäßen sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzungen ernsthaft nachzugehen. Das bescheidene Ziel einer Etablierung als Wahlverein genüge dem § 48 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. nicht, wie auch die Möglichkeit freier Listen nach Nr. 4 a.a.O. erkennen lasse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die …-Mitgliedergemeinschaft weder ernstlich willens noch ernstlich in der Lage, eine über die Teilnahme an der Sozialversicherungswahl hinausgehende sozial- und berufspolitische Zwecksetzung zu verfolgen. Sie habe sich ausschließlich als Wahlverein betätigt; sie sei nicht in der Lage gewesen, die in der Satzung vorgeschriebenen Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß durchzuführen. Es könne nur davon ausgegangen werden, daß am 13. November 1979 nur die 9 im Gründungsprotokoll der Gemeinschaft aufgeführten Personen Mitglieder gewesen seien. Nach Gründung des Vereins habe es keine sozialpolitischen Aktivitäten, nicht einmal Informationen der Mitglieder, Rundschreiben oder Einladungen zu Mitgliederversammlungen gegeben. Der Kontakt zu Mitgliedern beschränke sich also auf die zufälligen Begegnungen bei Versammlungen der Vertrauensleute der Beklagten. Der Verein sei nicht einmal in der Lage, alle Mitglieder auf postalischem Wege anzusprechen. Der Unfähigkeit der Gemeinschaft, den satzungsmäßigen Obliegenheiten zu genügen, entspreche die dürftige Ausstattung mit finanziellen Mitteln (Jahresbeitragsaufkommen 526,- DM). Bei diesen Gegebenheiten brauche nicht erörtert zu werden, ob die Tatsache, daß die überwiegende Mehrheit der …-Mitglieder Zahntechniker seien, die Annahme einer Abhängigkeit vom beigeladenen Zahntechnikerverband, also des Fehlens der in § 48 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. geforderten Selbständigkeit rechtfertige.
Dieses Urteil greifen der zu 4a) beigeladene Zahntechnikerverband sowie der Beigeladene zu 4b) - der Listenvertreter dieses Verbands - mit der vom LSG zugelassenen Revision an und führen aus: Das LSG habe § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 sowie Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Es genüge eine Vereinigung, die aufgrund ihrer Organisation und ihrer Satzung in der Lage sei, ihre Zielvorstellungen zu artikulieren. Bei einer "Doppelmitgliedschaft'' handele es sich um eine Frage innerverbandlicher Toleranz. Die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung erfolge in erster Linie "durch Festschreibung in der Vereinssatzung", ferner durch die Absicht, sich an den Wahlen zur Vertreterversammlung zu beteiligen. Eine Repräsentation der Gemeinschaft in der Vertreterversammlung und im Vorstand reiche aus. Dagegen komme es nicht darauf an, daß der. Verein auch nach außen sozial- und berufspolitische Aktivitäten gezeigt habe. Der Verein setze sich immerhin dem Risiko aus, nicht mehr gewählt zu werden.
Die Beigeladenen zu 4) beantragen, die Klage unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 1983 und des Sozialgerichts Ulm vom 30. April 1981 abzuweisen.
Der klagende Bundeswahlbeauftragte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die rechtshistorische Entwicklung und die Auslegung nach Sinn und Zweck bestätigt nach seiner Auffassung den vom LSG zu § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 vertretenen Rechtsstandpunkt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Begriff der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung in § 166 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei durchaus einschlägig, da von dort in das Selbstverwaltungsgesetz übernommen.
Die beklagte Ersatzkasse hat nichts vorgetragen und nichts beantragt.
Der Beigeladene zu 2b) ist im Verfahren vor dem BSG nicht vertreten.
Die zu 1a) beigeladene …G führt aus: Das LSG überschreite mit seinen Ansichten zur sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung von Vereinigungen der Arbeitnehmer die Grenzen einer zulässigen Auslegung und des geltenden Rechts und begebe sich in rechtspolitische Überlegungen. Dies zeige auch die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4. Die Hürden des Unterschriftsquorum und der 5%-Klausel grenze diese Vorschrift zu § 166 SGG ab; die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung sei nicht übertragbar. Der Gesetzgeber solle endlich eine befriedigende Regelung des Wahlrechts in der Selbstverwaltung treffen.
Der Beigeladene zu 1a) stellt keinen Antrag.
Der Beigeladene zu 1b) - der Listenvertreter der …G - läßt nichts ausführen.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2a) stellt keinen Antrag.
Die zu 3a) beigeladene IG… und der Beigeladene zu 3b) - der Listenvertreter dieser Gewerkschaft - tragen vor: Die tatsächlichen Feststellungen des LSG über das Gebaren der …-Mitgliedergemeinschaft seien von der Revision nicht angegriffen und daher für den erkennenden Senat bindend. Auch habe das LSG § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 zutreffend angewendet. Die Verfolgung sozialpolitischer Ziele setze in gleicher Weise einen Verwaltungsapparat voraus wie die sachgemäße Prozeßvertretung vor dem Revisionsgericht nach § 166 SGG. Die vom BSG zu dieser Vorschrift aufgestellten Grundsätze seien daher auch im Recht der Selbstverwaltung zu beachten.
Die Beigeladenen zu 3) beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.
Die zu 5) beigeladene … läßt ausführen: Das BSG möge bei Zurückweisung der Revisionen eine Aussage darüber machen, wer in der Übergangszeit zwischen Rechtskraft des Urteils und Neukonstituierung der Selbstverwaltungsorgane der … Ersatzkasse die gesetzlichen Aufgaben der Selbstverwaltungsorgane wahrzunehmen habe. Hierüber hätten weder das SG noch das LSG eine Bestimmung getroffen. Nach § 131 Abs. 4 SGG habe das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit sämtliche Folgerungen zu bestimmen, die sich aus der Ungültigkeit der Wahl ergeben. Hierzu gehöre eine Bestimmung darüber, wie die Selbstverwaltungsorgane nach einer erfolgreichen rechtskräftigen Wahlanfechtung bis zum Zusammentritt der in der Wiederholungswahl gewählten Bewerber besetzt sein müßten. Eine gerichtliche Klärung dieser Frage erscheine zwingend geboten, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle und wegen der unklaren Rechtslage nicht auszuschließen sei, daß diese Frage Gegenstand einer erneuten gerichtlichen Auseinandersetzung wird. Auch § 58 Abs. 2 Satz 2 SGB 4 sei weder direkt noch indirekt anwendbar. Aus dieser Bestimmung könne allerdings der allgemeine Rechtsgedanke abgeleitet werden, daß sich die letzten - rechtmäßig - gewählten Mitglieder aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Versicherungsträgers solange zur Verfügung halten sollten, bis die Neuwahl ordnungsgemäß durchgeführt sei. Auf der anderen Seite vertrete das Bayerische LSG die Ansicht, daß die ungültig Gewählten über den Zeitpunkt der Rechtskraft des die Ungültigkeit der Wahl feststellenden Urteils hinaus die Aufgabe der Selbstverwaltungsorgane bis zur Wiederholungswahl wahrzunehmen hätten.
II
Die Revisionen der Beigeladenen zu 4) sind zulässig.
Der zu 4a) beigeladene Zahntechnikerverband ist zu der vom Kläger angefochtenen Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten am 1. Juni 1980 mit seiner Liste zugelassen worden und erfolgreich gewesen; alle Bewerber seiner Liste sind gewählt worden. Dagegen bezweckt der klagende Bundeswahlbeauftragte mit seiner Wahlanfechtung, die Wahl nach § 131 SGG gerichtlich für ungültig erklären zu lassen; er ist hiermit in den Vorinstanzen auch durchgedrungen. Das angefochtene Urteil des LSG, in dem die Revision zugelassen worden ist, ist mithin für den die Revision führenden Beigeladenen zu 4a) ungünstig und berührt ihn zumindest in seinem berechtigt erscheinenden Interesse, daß es bei seinem Wahlerfolg verbleibt. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (vgl. SozR 1500 § 161 Nr. 1 S. 8) genügt für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines im sozialgerichtlichen Verfahren Beigeladenen eine Berührung in seinem berechtigten Interesse. Mithin erübrigen sich Überlegungen, ob der Revisionskläger durch die ihm ungünstige Entscheidung darüber hinaus in einer Rechtsposition betroffen ist, insbesondere, ob eine Vereinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 ein einklagbares Recht auf Zulassung ihrer Liste eingeräumt ist.
Der Beigeladene zu 4b) ist Vertreter der Liste des Beigeladenen zu 4a) i.S. von § 13 SVWO; entsprechend den bei diesem Beigeladenen soeben gemachten Ausführungen erscheint auch er durch die seiner Liste ungünstige, in den Vorinstanzen erfolgreiche Wahlanfechtung des Bundeswahlbeauftragten in seinen berechtigten Interessen berührt. Gegen die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels bestehen daher ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.
In der Sache sind die Revisionen der Beigeladenen zu 4) nicht begründet.
In Streit liegt unter den Beteiligten die Frage, ob die Vorschlagsliste der zu 2a) beigeladenen …-Mitgliedergemeinschaft vom Beschwerdewahlausschuß zu Recht zur Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten am 1. Juni 1980 zugelassen worden ist. Nach § 22 Abs. 4 SVWO kann die Zulassung einer Liste durch den Beschwerdewahlausschuß - hier: lt. dem Beschluß des Bundeswahlausschusses vom 5. Februar 1980 - nur durch Klage nach § 57 SGB 4 "angefochten" werden. Ob die Wahlordnung die Zulassung einer Liste durch den Beschwerdewahlausschuß damit als durch einen Rechtsbehelf "anfechtbare Maßnahme" qualifiziert, erscheint fraglich, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. In jedem Fall kann - neben den in § 48 Abs. 1 SGB 4 genannten anderen Personen und Vereinigungen - der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdewahlausschuß nicht selbst beschwerdeberechtigte Bundeswahlbeauftragte (§ 21 Abs. 1 SVWO) auch "die Wahl selbst'' (BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1) durch Klage gegen den Versicherungsträger "anfechten, wenn gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und eine Berichtigung nicht erfolgt ist". Auch die Anfechtung "der Wahl selbst" u.a. durch den Bundeswahlbeauftragten - eine Wahlbeanstandung also - führt mithin zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl in bezug auf und an Hand der a.a.O. näher bezeichneten "Vorschriften".
Umfang und rechtliche Grenzen dieser richterlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl stellt der Wortlaut des § 57 Abs. 2 SGB 4 freilich nur unzulänglich klar. Die a.a.O. getroffene Aufzählung von für überprüfungsfähig erklärten Vorschriftenkomplexen - über "Wahlrecht", "Wählbarkeit" und "Wahlverfahren" - spricht für einen abgeschlossenen, begrenzenden Katalog. Dabei erscheint jedoch das a.a.O. genannte "Wahlrecht" nicht als Inbegriff aller objektiv die Wahl zur Vertreterversammlung des Sozialversicherungsträgers betreffenden Normen, sondern bezeichnet zusammen mit der an zweiter Stelle angeführten "Wählbarkeit" vielmehr die in den §§ 50 und 51 SGB 4 geregelte subjektive - aktive und passive - Wahlberechtigung der zur Wahlhandlung zugelassenen Personen (Versicherte und - soweit vorhanden - Arbeitgeber; vgl. a.a.O. die §§-Überschriften "Wahlrecht" und "Wählbarkeit"). Dem subjektiven aktiven und passiven Wahlrecht könnte mit dem "Wahlverfahren" der Normenkomplex gegenübergestellt sein, der speziell das formale Prozedere der Wahl, also das formelle Wahlrecht im Gegensatz zu den Vorschriften sachlich-rechtlichen Inhalts betrifft. In diesem Fall wäre das materielle Wahlrecht der Wahlanfechtung durch die Klage nach § 57 Abs. 2 SGB 4 entzogen. Eine solche nur auf ganz bestimmte Rechtsverletzungen beschränkte gerichtliche Überprüfung der Wahl zur Vertreterversammlung eines Sozialversicherungsträgers könnte gute Gründe für sich haben: Während Verletzungen des subjektiven Wahlrechts (aktive und passive Wahlberechtigung) durch eine Maßnahme eines Wahlorgans - Wahlausschuß oder Wahlbeschwerdeausschuß - richterliche Rechtskontrolle im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erforderlich machen könnte, brauchte die Wahl selbst, d.h. die Abgabe der Stimme durch die Wahlberechtigten und ihre Zusammenfassung zu einer Wahlentscheidung nicht justiziabel zu sein: Die Nachprüfung der Einhaltung des die Gültigkeit der Wahl betreffenden objektiven Rechts (materielle Wahlprüfung) könnte bei der Vielzahl möglicherweise angreifbarer Wahl-Teilakte den Wählern selbst oder Wählerausschüssen überlassen bleiben (vgl. zu den Grundsätzen einer Wahlprüfung unter dem Geltungsbereich des GG allgemein z.B. von Münch, Kommentar zum GG, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 41 Rdnr. 1 ff.; E. Stein, Staatsrecht, 8. Aufl., 94 mit umfangreichen Nachweisen).
Einer Auslegung des § 57 Abs. 2 SGB 4, die nur ganz bestimmte Verstöße gegen eine Auswahl ganz bestimmter die Wahl betreffenden Vorschriften der richterlichen Prüfung unterstellte, widerspricht indessen, daß keine Vorschrift besteht, die eine Wahlprüfung durch Wähler und Gewählte selbst oder durch Ausschüsse dieser Personenkreise zuließe. Von noch größerem Gewicht ist, daß in § 57 Abs. 2 SGB 4 neben den in § 48 Abs. 1 a.a.O. genannten Personen und Vereinigungen auch der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte ausdrücklich für berechtigt erklärt sind, die Wahl anzufechten. Das kann nur bedeuten, daß der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 SGB 4 mit der Anordnung der richterlichen Überprüfung auf Verstöße gegen "Vorschriften über das Wahlverfahren" neben der Einhaltung des subjektiven Wahlrechts auch die Einhaltung des objektiven Wahlrechts der gerichtlichen Kontrolle unterwerfen wollte: Die Wahlbeauftragten sind Persönlichkeiten, die zur Einhaltung gerade des objektiven, die Wahl zu einem Selbstverwaltungsorgan der Sozialversicherung betreffenden Rechts öffentlich bestellt und hierzu mit zahlreichen Befugnissen ausgestattet sind (vgl. § 53 Abs. 3 und 4 SGB 4). Sie erscheinen so durch § 57 Abs. 2 SGB 4 ermächtigt, auch die richterliche Wahlprüfung ohne Begrenzung auf die Verletzung nur ganz bestimmter Wahlvorschriften zu initiieren. Hierbei kann schließlich nicht übersehen werden, daß Ziel jeglicher Wahlprüfung nicht - wie der Wortlaut des § 57 Abs. 2 a.a.O. mit der Voran- und Herausstellung des aktiven und des passiven Wahlrechts nahezulegen scheint - der Schutz subjektiver Rechte von Kandidaten, Wählern und Gewählten, sondern die Einhaltung des objektiven Rechts, die Rechtmäßigkeit der Wahl "als solche", letztlich die gesetzmäßigen Zusammensetzung des zu wählenden Organs ist (allgemeine Meinung, vgl. z.B., BVerfGE 1, 433; 22, 277, 281; 28, 219; 34, 97, 203; Rechenberg in Bonner Kommentar zum GG, Art. 41 Rdnr. 3; Seifert, BwahlG, 3. Aufl., 319 f.).
Nach allem ist das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit auf die Wahlanfechtungsklage u.a. des Bundeswahlbeauftragten nach § 57 Abs 2 SGB 4 berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auf ihre materielle Richtigkeit, d.h. auf das Vorliegen von Wahlmängeln (Wahlfehlern) zu überprüfen. Dabei sind Wahlmängel (Wahlfehler) alle Verletzungen von Wahlrechtsvorschriften, jedoch mit Ausnahme solcher Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflußt haben können (Mandats-irrelevante Wahlfehler, vgl. dazu die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf eines § 58 SGB 4 BT-Drucks. 7/4122, 36). Ein solcher Wahlmangel liegt hier vor. Der Bundeswahlausschuß hat durch die Zulassung der Wahlvorschlagsliste der zu 2a) beigeladenen …-Mitgliedergemeinschaft Mandats-relevant gegen § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 verstoßen.
Der konkrete Fall bietet keinen Anlaß, abschließend zu prüfen, ob die …-Mitgliedergemeinschaft allen formalen Anforderungen dieser Vorschrift an eine bei Vergleich mit Gewerkschaften "andere Arbeitnehmervereinigung mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung genügt". Selbst wenn dies an Hand der Satzung der Vereinigung formal bejaht werden könnte, berechtigte dies die Vereinigung noch nicht, Vorschlagslisten zur Wahl der Vertreterversammlung eines Sozialversicherungsträgers einzureichen. Dieses Recht haben vielmehr nur Gewerkschaften oder solche anderen (sonstigen) Arbeitnehmervereinigungen, die ihre satzungsmäßig festgelegte sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung in der Sozial- oder Berufswelt auch erkennbar praktisch betätigen; eine "Festschreibung in der Satzung", wie der Beigeladene zu 4a) meint, genügt gerade nicht. Das ergibt sich aus folgendem:
Allein "das Recht, Vorschlagslisten einzureichen" (§ 48 Abs. 1 - Eingangssatz - SGB 4), das der Bundeswahlbeauftragte der …-Mitgliedergemeinschaft vorliegend bestreitet, bietet den in Nr. 1 a.a.O. bezeichneten Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervereinigungen eine rechtliche Chance, sich an den Wahlen zur Vertreterversammlung des Trägers zu beteiligen und so Angehörige ihres Wahlvorschlags in die Vertreterversammlung wählen zu lassen. Denn nach § 46 Abs. 1 SGB 4 wählen die wahlberechtigten Versicherten und Arbeitgeber die Vertreter ihrer Gruppen "auf Grund von Vorschlagslisten". Durch die Wahl wird die Vertreterversammlung als oberstes, rechtsetzendes Organ des Trägers ins Leben gerufen (§§ 31, 33 SGB 4). Zugleich wird die Zusammensetzung des Vorstands der Körperschaft vorbereitet, weil dieser seinerseits von der Vertreterversammlung gewählt wird (§ 52 SGB 4). Da die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands den durch § 29 Abs. 1 SGB 4 als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts "mit Selbstverwaltung" organisierten Versicherungsträger in den eigenen Angelegenheiten (§ 30 Abs. 1 a.a.O.) in ehrenamtlicher Funktion (§ 40 a.a.O.) sowohl in rechtlicher (§ 29 Abs. 3 a.a.O.) wie in "politischer" Hinsicht (§ 29 Abs. 2 a.a.O.) eigenverantwortlich verwalten, zielt die Beteiligung an der Wahl zur Vertreterversammlung letzten Endes darauf, auf die Willensentschließungen, auf das Verhalten des Versicherungsträgers nach innen wie nach außen bestimmenden Einfluß zu gewinnen (vgl. dazu Hauck/Haines, SGB IV 1, K § 29 Rdnr. 16). Die Wahl zur Vertreterversammlung des Trägers ist also Grundlage und einziger Zugang für eine "selbstverantwortliche demokratische Mitwirkung der Betroffenen an der Verwaltung des sozialen Rechtsstaats" (vgl. dazu Becher, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Vorbemerkung vor E § 29 Nr. 6 unter Bezug auf den Selbstverwaltungsbericht der Bundesregierung).
Hieraus wird deutlich, warum der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 die Angehörigen von "sonstigen Arbeitnehmervereinigungen" für befugt hält, in die Vertreterversammlung des Versicherungsträgers gewählt zu werden. Diese Vereinigungen erscheinen ihm als Organisationsformen der vom Recht und vom System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik "betroffenen", zur eigenverantwortlichen Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung berufenen Arbeitnehmer. Da bei den Ersatzkassen, bei denen die Mitgliedschaft durch freiwilligen Beitritt begründet wird (§ 504 der Reichsversicherungsordnung - RVO; § 9 Nr. 1 der Satzung der Beklagten), die Gruppe der Arbeitgeber fehlt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB 4), ist bei ihnen das Gewicht der versicherten Arbeitnehmer in der Selbstverwaltung entsprechend größer und bestimmender. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 neben den Gewerkschaften nur solche Vereinigungen von Arbeitnehmern für berechtigt hält, Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung des Versicherungsträgers einzureichen, die der a.a.O. geforderten sozial- und berufspolitischen Zwecksetzung nicht nur auf dem Papier, sondern dadurch genügen, daß sie sich im Sozial- und Berufsleben durch erkennbare praktische Aktivitäten auch faktisch engagieren. Eine Vereinigung dagegen, die keine solchen Aktivitäten erkennen läßt, kann dem begründeten Verdacht ausgesetzt sein, daß sie nur zu dem Zweck formal begründet worden ist, um in den Organen der Versicherungsträger Positionen der Willensbildung zu besetzen (sog. Wahlverein). Nur erkennbare praktische sozial- und berufspolitische Aktivitäten aber vermögen eine organisierte Gruppe von Arbeitnehmern als legitimiert auszuweisen, den Wahlorganen der Versicherungsträger Wahlvorschläge zu machen, die zu einer echten "Selbstverwaltung der Betroffenen" im Bereich der sozialen Sicherung führen können.
Es erscheint nach allem allein als Klarstellung, wenn die Bundesregierung in § 48a Abs. 1 Satz 1 ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen (BR-Drucks. 16/84 vom 13. Januar 1984) das Vorschlagsrecht von Arbeitnehmervereinigungen auf Organisationen beschränkt, die u.a. nach ihrem "Hervortreten in der Öffentlichkeit" ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- und berufspolitischen Zwecksetzung und für die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten Organmitglieder bieten.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zu entscheiden, ob sich die a.a.O. verlangte sozial- und berufspolitische Zwecksetzung und die entsprechende aktive Betätigung dieses Zwecks auf eine Beteiligung im Rahmen der Aufgaben eines ganz bestimmten Sozialversicherungsträgers beschränken darf. Denn in § 2 Nr. 1 Satz 2 der Satzung der …-Mitgliedergemeinschaft ist als Vereinszweck festgelegt, daß sich die Vereinigung "für die Beibehaltung der Gliederung der deutschen Sozialversicherung und für die Stärkung des Gedankens der Selbstverwaltung" einsetzen wird, eine Zwecksetzung, die deutlich über den Aufgabenbereich der beklagten Ersatzkasse hinaus reicht.
Dem Erfordernis der erkennbaren praktischen aktiven Betätigung der in der Satzung niedergelegten sozial- und berufspolitischen Zwecksetzung hat die Vereinigung von Arbeitnehmern, die Wahlvorschläge zur Wahl der Vertreterversammlung einreichen will, zunächst und zumindest in der Weise zu genügen, daß sie den hierzu in der Satzung selbst vorgesehenen innerverbandlichen Prozeß der Willensbildung ständig und zielstrebig betreibt. Schon hieran fehlt es bei der …-Mitgliedergemeinschaft: Nach § 7 Abs. 1 ihrer Satzung soll die ordentliche Mitgliederversammlung, in der die grundlegende Willensbildung der Vereinigung erfolgt, einmal im Jahr stattfinden. Dazu hat das LSG festgestellt, daß nach Gründung der Mitgliedergemeinschaft eine Mitgliederversammlung "nie stattgefunden" hat. Ein Protokoll über eine Mitgliederversammlung am 30. September 1980 gebe nicht zutreffend wieder, daß die dort aufgeführten 93 Personen nicht alle zur gleichen Zeit an einer Versammlung teilgenommen hätten; vielmehr hätten sich die Mitglieder schon zuvor "in mehreren kleinen Gruppen" zusammengefunden. Im übrigen hat das LSG zur Frage erkennbarer Aktivitäten der …-Mitgliedergemeinschaft weiter festgestellt: Der Verein habe auch nach seiner Gründung keine sozialpolitischen Aktivitäten mehr entfaltet, seinen Mitgliedern keine Informationen zukommen lassen und zu Mitgliederversammlungen auch nicht eingeladen. Der Kontakt unter den Mitgliedern sei auf zufällige Begegnungen bei Versammlungen der Vertrauensleute der Beklagten beschränkt gewesen. Der Verein sei nicht einmal in der Lage gewesen, alle Vereinsmitglieder auf postalischem Wege anzusprechen; er sei insgesamt unfähig gewesen, den in der Satzung festgelegten vereinsmäßigen Obliegenheiten nachzukommen. Die …-Mitgliedergemeinschaft sei weder ernstlich willens noch in der Lage gewesen, über die Teilnahme an der Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten hinaus sozial- und berufspolitische Zwecksetzungen zu verfolgen.
An diese tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Senat nach § 163 SGG gebunden, nachdem die beiden Revisionskläger in der Begründung ihres Rechtsmittels hiergegen keine zulässigen und begründeten Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht vorgebracht haben (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Diese tatsächlichen Feststellungen hat das LSG freilich auch aufgrund von Umständen - fehlende sozialpolitische Aktivitäten der Beigeladenen zu 2a) - getroffen, die erst n a c h der Wahl vom 1. Juni 1980 liegen. Gleichwohl ist der Senat mangels eines verfahrensrechtlichen Angriffs an die im Zusammenhang unmißverständliche Feststellung des LSG gebunden, die …-Mitgliedergemeinschaft habe zu keiner Zeit, also von allem A n f a n g an, niemals Aktivitäten der genannten Art ernsthaft ins Auge gefaßt (vgl. zu diesem Punkt auch § 48a Abs. 4 des o.a. Regierungsentwurfs eines Verbesserungsgesetzes für die Wahlen zur Sozialversicherung).
War aber die …-Mitgliedergemeinschaft von vornherein nicht gewillt und nicht in der Lage, ihre sozial- und berufspolitische Zwecksetzung auch praktisch und aktiv zu betätigen, so hat der Bundeswahlausschuß durch Zulassung der Liste dieser Gemeinschaft gegen § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 4 verstoßen. Dieser Verstoß gegen das objektive Wahlrecht ist auch Mandats-relevant, da die auf einer nicht zuzulassenden Liste Gewählten ihr Mandat nicht rechtmäßig erworben haben können.
Indessen führt auch der Mandats-relevante Wahlmangel nicht in jedem Fall auch zur Ungültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung insgesamt. Im Wahlrecht gibt es bei der - bereits dargestellten - Unbeachtlichkeit von Wahlfehlern, die ungeeignet sind, das Wahlergebnis d.h. den Willen der Wähler zu verfälschen, schlechthin keine absoluten, von vornherein den gesamten Wahlvorgang erfassenden Wahlmängel (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 41, Rdnr. 27). Deshalb darf jede Wahlprüfung auch nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in den bereits abgelaufenen Wahlvorgang eingreifen ("Erforderlichkeitsgrundsatz", vgl. Seifert, a.a.O., 401; bei der Möglichkeit der nachträglichen Verbesserung des Wahlfehlers auch "Verbesserungsprinzip" mit "Wahl des mildesten Mittels" genannt, vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz a.a.O., Rdnr. 8). Besteht aber der vom Wahlprüfungsgericht festgestellte Wahlmangel - wie hier - in der vorschriftswidrigen Zulassung von Wahlvorschlägen, so folgt aus der Natur dieses Wahlfehlers, daß er immer das ganze Wahlergebnis in Frage zu stellen geeignet ist, zumal wenn - wie hier - Listenverbindungen möglich und tatsächlich vorgenommen worden sind (so auch Seifert, a.a.O., 404). Da eine "Nachbesserung" des Ergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten am 1. Juni 1980, die den Wählerwillen auch bei Nichtberücksichtigung der fehlerhaft zugelassenen Liste der …-Mitgliedergemeinschaft einwandfrei zum Ausdruck bringen könnte, praktisch ausscheidet, haben die Vorinstanzen die Wahl zu Recht in vollem Umfang für ungültig erklärt.
Hieraus folgt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB 4, daß eine "Wiederholungswahl erforderlich" ist. Das SG hat dies in seinem Urteilssatz klarstellend erwähnt. Auch nur um eine Klarstellung handelt es sich, soweit das SG ausgesprochen hat, daß die den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 nicht entsprechende Liste der Beigeladenen zu 2a) bei der Wiederholungswahl nicht berücksichtigt werden kann.
Durch die - wie mit der Verkündung dieses Urteils rechtskräftig feststeht - von Anfang an in vollem Umfang ungültige Wahl zur Vertreterversammlung kann ein Mandat von vornherein nicht erworben worden sein (sog. ursprüngliche Ungültigkeit des Mandatserwerbs, vgl. z.B. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz a.a.O., Rdnr. 10; Rechenberg, a.a.O., Art. 41, Rdnr. 49; von Münch, a.a.O., Art. 41 Rdnr. 5). Im gerichtlichen Ausspruch der Ungültigkeit der Wahl liegt deshalb zugleich eine entsprechende negative "Mandatsentscheidung". Im Gegensatz zur ursprünglichen Ungültigkeit eines Mandatserwerbs durch die - wie hier - unbeschränkt und von allem Anfang an für ungültig erklärte Wahl (Wahlprüfung im engeren Sinn) bedürfte es einer ausdrücklichen Entscheidung "über das Mandat" (Wahlprüfung im weiteren Sinn) nur dann, wenn die Gewählten ihr Mandat nach gültiger Wahl später wieder verloren hätten (vgl. dazu auch Art. 41 Abs. 1 Satz 2 GG).
Da nach § 58 Abs. 2 Satz 2 SGB 4 die gültig gewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane "im Amt bleiben", bis - auch im Fall notwendiger Wiederholungswahl, "weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist" (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB 4) als Sonderfall einer Sozialversicherungswahl (Satz 1 a.a.O.) ihre gültig gewählten "Nachfolger das Amt antreten", führen mit der Verkündung dieser rechtskräftigen Entscheidung die vor dem 1. Juni 1980 zuletzt gültig gewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten ihr Amt zunächst weiter. Einer "Bestimmung" durch das Gericht i.S. von § 131 Abs. 4 SGG ist diese gesetzliche Anordnung jedoch nicht zugänglich.
Nach alledem waren die Revisionen der Beigeladenen zu 4) als unbegründet zurückzuweisen.
Da diese Beigeladenen mit ihrem Rechtsmitteln nicht durchgedrungen sind, dagegen die Beigeladenen zu 3) mit ihren dagegen gerichteten Anträgen auf Zurückweisung der Revisionen Erfolg gehabt haben, haben jene den letzteren die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten (§ 193 Abs. 1 SGG). Die beklagte Ersatzkasse und die zu 5) beigeladene … sind nach § 193 Abs. 4 SGG, der klagende Bundeswahlbeauftragte in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift von der Kostenerstattung ausgenommen. Die Beigeladenen zu 1) haben im wesentlichen die erfolglosen Revisionen der Beigeladenen zu 4) unterstützt und sind daher nicht berechtigt, Kosten erstattet zu erhalten.1/8 RK 18/83
Bundessozialgericht
Verkündet
am 14. Juni 1984
Fundstellen