Entscheidungsstichwort (Thema)

Neufeststellung einer Rente aufgrund des WGSVGÄndG

 

Leitsatz (amtlich)

Für Zeiten einer anschließenden Krankheit, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, als Voraussetzung einer Ersatzzeit iS des § 1251 Abs 1 Nr 1 und 4 RVO (= § 51 Abs 1 Nr 1 und 4 RKG, § 28 Abs 1 Nr 1 und 4 AVG), hat der Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Bedeutung wie in der Krankenversicherung (§ 182 Abs 1 Nr 2 S 1 RVO) und bei der Ausfallzeit des § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 RVO (= § 57 S 1 Nr 1 RKG, § 36 Abs 1 S 1 Nr 1 AVG; Fortführung von BSG 1965-10-26 11 RA 70/64 = SozR Nr 16 zu § 1251 RVO und Beschluß des Großen Senats vom 1981-12-16 GS 3/78 und GS 4/78 = SozR 2200 § 1259 Nr 59).

 

Orientierungssatz

Enthält der Neufeststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers inhaltlich keine Einschränkungen, daß er nur hinsichtlich der durch das WGSVGÄndG veranlaßten Änderungen in der Rentenberechnung anfechtbar ist, handelt es sich nicht um einen Bescheid nach RKG § 93 Abs 1 (= RVO § 1300), sondern um eine davon unabhängige Neufeststellung unter Berücksichtigung neuer Rechtsvorschriften.

 

Normenkette

RKG § 51 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1957-05-21; RKG § 51 Abs 1 Nr 4 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1251 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1251 Abs 1 Nr 4 Fassung: 1957-02-23; AVG § 28 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 28 Abs 1 Nr 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 182 Abs 1 Nr 2 S 1, § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1; RKG § 57 S 1 Nr 1; AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 1; RKG § 93 Abs 1 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23; WGSVG; BEG §§ 1, 43; WGSVGÄndG Art 4 § 2 Fassung: 1970-12-22

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 21.09.1978; Aktenzeichen L 2 Kn 134/76)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 03.06.1976; Aktenzeichen S 11 Kn 133/73)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Berechnung der dem Kläger gewährten und als Gesamtleistung festgestellten Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit die Zeit von August 1946 bis 15. Januar 1968 als Anschlußersatzzeit nach § 51 Abs 1 Nr 4 Reichsknappschaftsgesetz -RKG- (= § 1251 Abs 1 Nr 4 Reichsversicherungsordnung -RVO-) zu berücksichtigen ist.

Der im Jahre 1911 geborene Kläger ist politisch Verfolgter. 1937 wurde er wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Vor seiner Einberufung zum Wehrdienst war er zuletzt vom 7. Juli 1938 bis zum 28. November 1942 knappschaftlich versichert und als Lehrhauer tätig. Wehrdienst leistete er vom 30. November 1942 bis zum 13. April 1945, ua beim Strafbataillon 999. Danach war er nicht erneut versicherungspflichtig beschäftigt. In den Jahren 1951 und 1952 entrichtete er freiwillige Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Vom 6. Oktober 1945 bis zum 31. Juli 1946 bezog der Kläger Versorgungskrankengeld. Im Rahmen der Wiedergutmachung für politisch Verfolgte erhielt er in der Zeit vom 4. Dezember 1945 bis zum 31. März 1952 Fürsorgeunterstützung, außerdem eine Entschädigung in Form einer Rente, die zunächst mit Bescheid vom 31. August 1949 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH festgestellt worden war, später auf 70 vH erhöht, 1958 auf 50 vH und in der Folgezeit auf 40 vH herabgesetzt wurde.

Aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bezog der Kläger ab 1. Juli 1945 Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit alten Rechts bis Ende Februar 1949 und erneut ab 1. Februar 1952. Im Jahre 1959 wurde diese Rente auf das ab 1. Januar 1957 geltende neue Recht in Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit umgestellt. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1968 gewährte die Ruhrknappschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines am 15. Januar 1968 eingetretenen Versicherungsfalls ab 1. Februar 1968 als Gesamtleistung. Die im April 1971 beantragte Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 1972 ab.

Am 13. April 1971 beantragte der Kläger, seine Knappschaftsrente nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 zu überprüfen. Dazu trug er ua vor, an die Verfolgungszeit habe sich eine noch andauernde Zeit der Krankheit und der Arbeitslosigkeit angeschlossen. Mit Bescheid vom 20. Februar 1973 stellte die Beklagte die Renten des Klägers für die Zeit ab 1. Februar 1971 unter Berücksichtigung des WGSVG neu fest. Der dagegen gerichtet Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 28. November 1973).

Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeit vom 14. April 1945 bis Oktober 1968 wegen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit bei der Rentenberechnung anzurechnen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte am 6. März 1975 einen weiteren Bescheid erteilt, in dem sie eine Neufeststellung der Knappschaftsrente gemäß § 93 Abs 1 RKG aF ablehnte. Abgesehen von der Erledigung einiger Streitpunkte im Wege des Vergleichs sind hinsichtlich der Zeit von August 1946 bis Oktober 1968 Klage und Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 3. Juni 1976 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 21. September 1978).

Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt, das Klagebegehren sei nach § 93 Abs 1 RKG aF zu beurteilen. Eine Anschlußersatzzeit iS des § 51 Abs 1 Nr 4 RKG könne nicht angerechnet werden. Unter den in dieser Vorschrift genannten Zeiten der Krankheit seien nur solche zu verstehen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Ob Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, müsse in ähnlicher Weise beurteilt werden, wie bei der krankheitsbedingten Ausfallzeit des § 57 Satz 1 Nr 1 RKG. Zwar habe der Kläger ab 1. August 1946 die vorher zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lehrhauer nicht mehr verrichten können, er sei aber noch in der Lage gewesen, als Lampenstubenarbeiter, Lampenstubenaufseher und Lampenwärter tätig zu sein. Für eine zumutbare Tätigkeit habe somit eine hinreichende Erwerbsfähigkeit bestanden, so daß Arbeitsunfähigkeit und eine krankheitsbedingte Anschlußersatzzeit iS des § 51 Abs 1 Nr 4 RKG zu verneinen seien. Auch unter dem Gesichtspunkt der Arbeitslosigkeit komme eine solche Ersatzzeit nicht in Betracht, weil der Kläger sich nicht um eine Arbeitsvermittlung bemüht habe, so daß es an der subjektiven Verfügbarkeit gefehlt habe.

Dieses Urteil hat der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Seiner Ansicht nach richtet sich die Rentenfeststellung nicht nach § 93 Abs 1 RKG aF. Die Voraussetzungen einer Anschlußersatzzeit nach § 51 Abs 1 Nr 4 RKG sieht er für die Zeit nach dem Inkrafttreten des WGSVG als erfüllt an.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

die Zeit vom 1. August 1946 bis 15. Januar 1968 als Zeit einer

verfolgungsbedingten Anschlußerkrankung (§ 51 Abs 1 Nr 4 RKG)

anzuerkennen und eine Neuberechnung der Rente durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen wird.

Entgegen der Auffassung des LSG ist das Begehren des Klägers nicht unter dem rechtlichen Aspekt des § 93 Abs 1 RKG in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung (Art II § 8 Nr 1 Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren -SGB 10-) zu sehen. Der bindend gewordene Bescheid vom 10. November 1968 über die Gewährung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit enthielt keine ausdrückliche Entscheidung über die Anrechnung der streitigen Zeit als Ersatzzeit. Die Beklagte hat zwar dem angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1973 vorangestellt, die Rente werde unter Berücksichtigung des WGSVG neu festgestellt, die Folge davon ist aber nicht, daß der Verwaltungsakt nur hinsichtlich der durch dieses Gesetz veranlaßten Änderungen in der Rentenberechnung anfechtbar ist. Der Bescheid enthält inhaltlich keine diesbezüglichen Einschränkungen, auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung und keinen Vorbehalt oder Hinweis auf einen beabsichtigten weiteren Verwaltungsakt. Es handelt sich daher nicht um einen Bescheid nach § 93 Abs 1 RKG aF, sondern um eine davon unabhängige Neufeststellung unter Berücksichtigung neuer Rechtsvorschriften. In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag des Klägers vom 13. April 1971 von Bedeutung. Darin hat er ausdrücklich die Zeit der Krankheit im Anschluß an die Verfolgungszeit "vom 9. Juni 1945 bis heute" geltend gemacht. Wenn die Beklagte daraufhin den angefochtenen Bescheid uneingeschränkt erteilte, so muß davon ausgegangen werden, daß der Antrag des Klägers in vollem Umfang - also auch hinsichtlich der streitigen Zeit - erstmalig beschieden worden ist, so daß dieser Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit voll nachprüfbar ist. Zwar hat die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens am 6. März 1975 einen Bescheid "nach § 93 Abs 1 RKG aF" erteilt, der sich auch mit der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1946 befaßt. Durch diesen Verwaltungsakt konnte jedoch nicht während des gerichtlichen Verfahrens die Nachprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides beschränkt werden.

In der Sache ist - nachdem der Kläger seinen Antrag beschränkt hat - streitig nur noch die Zeit von August 1946 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit am 15. Januar 1968. Nach § 51 Abs 1 Nr 4 RKG zählen zu den Ersatzzeiten die Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung iS der §§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sowie die Zeiten einer anschließenden Krankheit. Der Freiheitsentziehung wird nach § 43 Abs 3 BEG die Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet. Allerdings hat nach § 43 Abs 1 Satz 1 BEG nur der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung; wer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, bestimmt § 1 BEG. Das LSG hat zwar festgestellt, daß der Kläger bei der Wehrmacht verschiedenen Strafeinheiten, insbesondere dem Strafbataillon 999 angehört hat und ihm als politisch Verfolgtem eine Entschädigung zuerkannt worden ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich aber nicht, ob die Verfolgteneigenschaft auch auf der Zugehörigkeit zu den Strafeinheiten beruht, dh ob Verfolgungsmaßnahmen ursächlich waren für die Zugehörigkeit zu Strafeinheiten. Der Kläger war bereits vor Beginn des Wehrdienstes Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, die für sich allein den Tatbestand des § 1 BEG erfüllen kann. Daher sind Feststellungen darüber notwendig, ob der Kläger auch aus sen in § 1 BEG genannten Gründen oder infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen (§ 1 Abs 2 iVm § 2 BEG) zu den Strafeinheiten gekommen ist. Erst dann kann die Frage einer an eine Zeit der Freiheitsentziehung iS des § 43 Abs 3 BEG anschließenden Krankheit (§ 51 Abs 1 Nr 4 RKG) entschieden werden.

Im angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1973 ist ebenso wie im Bescheid vom 10. November 1968 über die Rentenbewilligung die Zeit des Wehrdienstes - einschließlich derjenigen beim Strafbataillon 999 - als Ersatzzeit des militärischen Dienstes nach § 51 Abs 1 Nr 1 RKG und nicht als verfolgungsbedingte Ersatzzeit angerechnet worden. Nun zählt allerdings auch nach dieser Vorschrift die Zeit der "anschließenden Krankheit" zur Ersatzzeit. Es kann hier aber nicht offen bleiben, ob es sich um eine Ersatzzeit nach einer der Nrn 1 oder 4 des § 51 Abs 1 RKG oder beiden handelt, denn für die Rentenberechnung können sich aus der Beantwortung dieser Frage, wie die §§ 11 ff WGSVG zeigen, unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Für die Anschlußersatzzeit kommt es nur auf einen zeitlichen und nicht auf einen ursächlichen Zusammenhang an (vgl BSG in SozR Nr 16 zu § 1251 RVO; SozR 2200 § 1251 Nr 21). Sowohl bei der anschließenden Krankheit nach Nr 1 als auch bei derjenigen nach Nr 4 des § 51 Abs 1 RKG ist zu fordern, daß infolge der Krankheit auch Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl BSG in SozR Nr 16 zu § 1251 RVO; SozR 2200 § 1251 Nrn 46, 69 und 80). Was unter dem Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO (= § 57 Satz 1 Nr 1 RKG) zu verstehen ist, hat der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluß vom 16. Dezember 1981 - GS 3/78 und GS 4/78 - entschieden. Danach hat dieser Begriff dieselbe Bedeutung wie in der Krankenversicherung (§ 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 RVO). Der Versicherte ist iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO arbeitsunfähig, wenn er infolge von Krankheit weder seine vor der Unterbrechung ausgeübte noch eine ähnlich geartete Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann.

Diese zum Recht der Ausfallzeiten ergangene Entscheidung ist bei der Ersatzzeitregelung auf die anschließende Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit bedingt haben muß, zu übertragen. Der Große Senat hat eine Begriffsidentität dann als besonders naheliegend angesehen, wenn die beiden Rechtsgebiete, in denen derselbe Ausdruck vorkomme, eng miteinander verknüpft seien. Das gelte zumal bei der Verbindung zweier Rechtsbereiche durch ein einheitliches Gesetz wie der RVO. Nun kommt - anders als bei der Ausfallzeitenregelung - das Wort "Arbeitsunfähigkeit" in der Vorschrift des § 51 RKG über die Ersatzzeiten nicht vor. Die Rechtsprechung hat das Wesen der Ersatzzeiten darin erblickt, Beiträge zu ersetzen, weil die mit diesen Zeiten verbundenen Umstände, die nicht in der Person des Versicherten begründet seien, in der Regel eine Beitragsleistung ausgeschlossen hätten. Eine Krankheit iS der Ersatzzeitregelung sei daher nur eine solche Krankheit, die es dem Versicherten unmöglich mache, versicherungspflichtig tätig zu sein und Beiträge zu entrichten, dh eine Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit bedinge (so BSG in SozR Nr 16 zu § 1251 RVO). Ausfall- und Ersatzzeiten haben gemeinsam, daß es sich um Zeiten ohne Beitragsleistung handelt, die sich rentensteigernd auswirken. Der Zusammenhang, in dem die Rechtsprechung den Begriff der Arbeitsunfähigkeit zur Eingrenzung der "anschließenden Krankheit" bei den Ersatzzeiten verwendet, läßt es geboten erscheinen, hier von einer Begriffsidentität auszugehen.

Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil konnte der Kläger in der Zeit ab 1. August 1946 die vor Beginn des Wehrdienstes und einer ggf damit verbundenen Verfolgungszeit zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Lehrhauers im Bergbau unter Tage nicht mehr verrichten. Er war auch nicht mehr in der Lage, eine ähnlich gearbeitete Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben, denn während der streitigen Zeit konnte er nur noch als Lampenwärter, Lampenstubenaufseher oder als Lampenstubenarbeiter beschäftigt werden. Damit war er arbeitsunfähig iS der Rechtsprechung des Großen Senats im Beschluß vom 16. Dezember 1981 aaO. Zugleich handelt es sich um die Zeit einer "anschließenden Krankheit" an die vorausgegangene Ersatzzeit. Zwar endete die Zeit des Wehrdienstes, die möglicherweise ganz oder teilweise auch als Verfolgungszeit anzusehen ist, bereits am 13. April 1945, bei der folgenden Zeit bis zum 1. August 1946 ist aber ebenfalls der Tatbestand der Anschlußersatzzeit erfüllt. Nach § 51 Abs 1 Nrn 1 und 4 RKG reicht es für die Anerkennung einer Ersatzzeit aus, wenn der Versicherte im Anschluß an den eigentlichen Ersatzzeittatbestand krank war. Daran knüpft der Gesetzgeber die Vermutung, daß der Versicherte, wäre er nicht krank gewesen, weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hätte (vgl BSG in SozR 2200 § 1251 Nrn 64 und 65).

Das LSG wird demzufolge noch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Ersatzzeit, an die die Zeit der Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit sich anschließt, unter die Voraussetzungen der Nr 1 oder der Nr 4 des § 51 Abs 1  RKG fällt. Das hängt ab von den Gründen, die für die Zugehörigkeit des Klägers zu Strafbataillonen der Wehrmacht maßgebend gewesen sind und ob die Voraussetzungen der §§ 1, 43 BEG erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1659995

BSGE, 30

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