Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wenn Einverständniserklärung Prozeßgegner nicht bekanntgegeben wurde. Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs durch Zeitablauf auch bei Ruhen. Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs iS AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 10
Orientierungssatz
1. Hat eine Partei vom Einverständnis der Gegenseite zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung keine Kenntnis erhalten, so ergibt dieses Vorbringen noch nicht, daß allein deshalb die Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß beruht. Um bei einer solchen Sachlage eine Verletzung des SGG § 62 wirksam zu rügen, muß sie darlegen, was sie nach Kenntniserlangung vom Einverständnis der Gegenseite gemäß SGG § 124 Abs 2 getan hätte, um ihr rechtliches Gehör zur Geltung zu bringen und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung hätte haben können.
2. Der AFG § 118 gewährleistet dem Arbeitslosen den Erhalt eines einmal erworbenen Anspruchs für die Dauer eines Ruhenssachverhalts (hier: Gewährung von Unterhaltsgeld). Das bedeutet jedoch nicht, daß ein "ruhender" Anspruch von den im übrigen auch für einen "laufenden" Anspruch geltenden Rechtsvorschriften ausgenommen ist. Er unterliegt vielmehr ebenso wie jener den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Beschränkungen. So kann auch ein bislang ruhender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner (erstmaligen) Entstehung drei Jahre verstrichen sind. Ebenso selbstverständlich erfaßt ihn der Grundsatz des AFG § 125 Abs 1; er erlischt, sobald ein neuer Anspruch entsteht. Zwischen AFG § 118 und AFG § 125 besteht kein Gegensatz, sondern eine funktionale Ergänzung. Die Erlöschenswirkung des AFG § 125 Abs 1 tritt unabhängig davon ein, ob die BA von ihrem Recht nach AFG § 151 Gebrauch macht, einen früheren Bewilligungsbescheid aufzuheben.
3. Die (Übergangs-) Vorschrift des AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 10 sieht die Weitergeltung des vor dem 1976-01-01 geltenden Rechts für die Bemessung eines Arbeitslosengeldanspruchs vor (bis zum 1976-12-31), wenn der geltend gemachte Anspruch hierauf vor Inkrafttreten des AFGHStruktG 6 entstanden ist. Wird als Arbeitslosengeldanspruch iS des AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 10 ein Arbeitslosengeldanspruch ab April 1976 geltend gemacht, so ist dieser Anspruch nicht schon vor Inkrafttreten des AFGHStruktG entstanden, sondern erstmals mit der Antragstellung im April 1976. Werden alle Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs erfüllt, ist ein vollständig neuer Anspruch entstanden. Ein aufgrund eines Antrags im Mai 1975 entstandener Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt gemäß AFG § 125 Abs 1.
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 124 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 10; AFG § 118 Abs 1 S 1 Nr 1, § 125 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 04.09.1979; Aktenzeichen L 7 Ar 219/77) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 21.07.1977; Aktenzeichen S 13 Ar 311/76) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1951 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Verwaltungsangestellte vom 1. Oktober 1970 bis 15. Mai 1975 beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.145,-- DM. Auf ihre Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 20. Mai 1975 bewilligte ihr die Beklagte - Arbeitsamt (ArbA) Helmstedt - Alg für 312 Tage, nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) nach einem Einheitslohn von 495,-- DM (Wochensatz: 243,60 DM). Die Klägerin bezog mit einer Unterbrechung vom 14. bis 30. Juli 1975 das Alg bis zum 11. Oktober 1975. Vom 13. Oktober 1975 bis 24. April 1976 erhielt die Klägerin wegen Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung (schreibtechnischer Lehrgang) Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG).
Am 26. April 1976 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Alg. Durch Bescheid vom 13. Mai 1976 gab die Beklagte dem Antrag statt. Für die Berechnung der Höhe des Alg legte die Beklagte §§ 111, 113 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113 -HStruktG-AFG) und demgemäß die Leistungsgruppe D der Leistungstabelle 1976 zugrunde, da auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin für 1976 die Lohnsteuerklasse V eingetragen war. Danach ergab sich ein Alg-Wochensatz von 156,-- DM. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 24. Mai 1976 am 25. Mai 1976 schriftlich den Einwand, daß in ihrem Falle noch die Vorschriften des AFG vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG anzuwenden seien und bat um Überprüfung. Als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 5. August 1976 ua mitteilte, daß die Höhe des Alg richtig festgesetzt sei, erhob die Klägerin am 19. August 1976 förmlich Widerspruch. Diesen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1976 zurück.
Durch Urteil vom 21. Juli 1977 hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg den Bescheid vom 13. Mai 1976 abgeändert und den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1976 aufgehoben. Es hat die Beklagte verurteilt, das Alg für die Klägerin für die Zeit vom 26. April 1976 bis 31. Dezember 1976 "gemäß Art I § 2 Abs 10 Haushaltsstrukturgesetz zu berechnen", und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, daß der Alg-Anspruch der Klägerin aus dem Jahre 1975 durch den Uhg-Bezug ab 13. Oktober 1975 gemäß § 118 AFG lediglich geruht habe, so daß auf den ab 26. April 1976 wiederbewilligten Alg-Anspruch die Übergangsregelung des Art 1 § 2 Abs 10 HStruktG-AFG anzuwenden sei, demnach das frühere Recht weitergelte.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Niedersachsen ohne mündliche Verhandlung durch Urteil am 4. September 1979 die Entscheidung des SG aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zu Recht von den Regelungen der §§ 111 ff AFG idF des HStruktG-AFG ausgegangen und habe demgemäß die Höhe des der Klägerin ab 26. April 1976 zustehenden Alg nach der (neuen) Leistungsgruppe D richtig auf 156,-- DM wöchentlich festgesetzt. Die Übergangsregelung des Art 1 § 2 Abs 10 HStruktG-AFG finde keine Anwendung. Sie gelte nur für Ansprüche, die vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG entstanden seien; deshalb stehe der Klägerin nicht mehr der nach früherem Recht höhere Leistungssatz von wöchentlich 243,60 DM zu. Der Anspruch der Klägerin auf Alg aus dem Jahre 1975 sei mit der Arbeitslosmeldung vom 26. April 1976 gemäß §125 Abs 1 AFG erloschen; denn die Klägerin habe in diesem Zeitpunkt erneut alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg iS von §§ 100 ff AFG erfüllt. Infolge ihres zwischenzeitlichen, mehr als 26-wöchigen Uhg-Bezuges habe sie insbesondere eine neue Anwartschaft auf Alg für 78 Tage erworben; denn nach § 107 Nr 5 AFG idF des HStruktG-AFG stünde dieser insoweit der erforderlichen beitragspflichtigen Beschäftigung iSd § 104 AFG gleich. Der frühere Anspruch auf Alg habe zwar während des Uhg-Bezuges gemäß § 118 AFG zunächst nur geruht; er sei demgemäß mit dessen Beendigung (24. April 1976) wieder aufgelebt, aber mit dem Entstehen eines neuen Alg-Anspruchs am 26. April 1976 gemäß § 125 AFG erloschen. Die Klägerin werde dadurch nicht schlechter gestellt, als wenn sie nicht an der Bildungsmaßnahme teilgenommen, sondern anstelle dessen beitragspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Auch in diesem Falle wäre der alte Anspruch durch den Erwerb einer neuen Anwartschaft hieraus erloschen und der demgemäß ab 26. April 1976 erhobene Alg-Anspruch nicht mehr derjenige aus dem Jahre 1975 iSd Art 1 § 2 Nr 10 HStruktG-AFG.
Der § 113 Abs 2 AFG gelange schließlich weder in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung, noch in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes zum AFG vom 23. Juli 1979 (BGBL I 1189) zur Anwendung, da vom 26. April 1976 bis 31. Dezember 1976 ein Steuerklassenwechsel zwischen der Klägerin und ihres Ehemann nicht vorgenommen worden sei.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der §§ 100, 104, 107, 111 AFG idF des Art 1 § 2 HStruktG-AFG, ferner der §§ 118, 125 AFG. Sie trägt dazu vor:
Der § 124 Abs 2 SGG sei verletzt, weil der Klägerin bis heute keine Zustimmungserklärung der Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliege. Sie sei demgemäß von dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des LSG überrascht worden, zumal dafür vorher kein Termin bestimmt worden sei.
In materieller Hinsicht habe das LSG zu Unrecht nicht das vor dem 1. Januar 1976 geltende Recht angewendet. Der Anspruch der Klägerin sei bereits vorher entstanden und bemesse sich deshalb gemäß Art 1 § 2 Abs 10 HStruktG-AFG nach der Leistungsverordnung 1975. Der frühere Alg-Anspruch sei durch den Bezug von Uhg nicht erloschen, sondern habe in dieser Zeit gemäß § 118 Abs 1 Nr 5 AFG nur geruht. Der § 125 AFG finde keine Anwendung; denn § 118 Abs 1 Nr 5 AFG sei demgegenüber die vorrangige Spezialvorschrift. Im übrigen habe die Beklagte die Bewilligung des früheren Alg-Anspruchs förmlich niemals aufgehoben.
Schließlich sei gar kein neuer Anspruch der Klägerin entstanden; denn insoweit gelte nicht Art 1 § 2 Abs 9 HStruktG-AFG, sondern Abs 8, wonach § 107 Satz 1 Nr 5 AFG in der vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG geltenden Fassung anzuwenden sei, wenn der Anspruch auf Alg bereits vorher entstanden ist. Abs 9 aaO sei Abs 8 aaO nachrangig und gelte nur für diejenigen Arbeitslosen, die noch keine Anwartschaftszeit erfüllten.
Selbst wenn die Klägerin die Anwartschaftszeit erneut erfüllt hätte, käme § 125 Abs 1 AFG nicht zur Anwendung. Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung, Arbeitslosmeldung und -beantragung seien nach wie vor aufgrund des Antrages vom 20. Mai 1975 gegeben, auch wenn am 26. April 1976 eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgt sei. Diese habe nämlich nur deklaratorische Bedeutung gehabt, wie sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 - ergebe. Dort sei eine erneute Arbeitslosmeldung nach Wegfall eines Ruhenstatbestandes für entbehrlich angesehen worden. Eine gleichwohl vorgenommene Arbeitslosmeldung müsse dann unschädlich sein. Andernfalls hinge es von der zufälligen Dauer einer Förderungsmaßnahme ab, ob bei einem Arbeitslosen die Leistungsverordnung 1975 anzuwenden sei oder nicht. Im übrigen würde sonst der Arbeitslose, der sich aktiv um einen Arbeitsplatz oder eine Förderungsmaßnahme bemühe, hierfür bestraft, denn dem passiven Arbeitslosen käme die Regelung des Art 1 § 2 Nr 10 HStruktG-AFG zugute. Das LSG habe die Anwendung des § 118 AFG verkannt; seine Entscheidung verstoße deshalb auch gegen das oa Urteil des BSG.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen
vom 4. September 1979 aufzuheben und die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Lüneburg vom 21. Juli 1977 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und führt ergänzend aus: Auch wenn man für die Dauer des Ruhens des Alg-Anspruchs nach § 118 AFG ein Fortbestehen des bisherigen Alg-Anspruchs annehme, bedeute dies nur, daß Leistungen, die aufgrund dessen zu gewähren seien, unter Art 1 § 2 Abs 10 HStruktG-AFG fielen. Ab 26. April 1976 würden die Leistungen jedoch nicht aufgrund dieses Anspruchs, sondern aufgrund eines an diesem Tage neu entstandenen Anspruchs gewährt.
Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Auch bei einer zugelassenen Revision ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel leidet, zu denen insbesondere Verstöße gegen unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen gehören (BSGE 25, 235, 236). Das ist hier nicht deshalb der Fall, weil es zweifelhaft sein könnte, ob die Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Mai 1976 rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat (§ 84 Abs 1 SGG); denn die Wahrung der Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs 1 SGG gehört nicht zu den Prozeßvoraussetzungen, sondern ist bei der Frage der Begründetheit der Klage zu prüfen (BSG SozR SGG § 87 Nr 2).
Es ergeben sich hieraus jedoch insoweit keine Zweifel, denn der Bescheid vom 13. Mai 1976 ist nicht in Bindung erwachsen (§ 77 SGG). Es kann dahinstehen, ob bereits das Schreiben der Klägerin vom 24. Mai 1976 als Widerspruch gegen die ihrer Meinung nach zu gering festgesetzte Höhe des Alg und ob das daraufhin ergangene Schreiben der Beklagten vom 5. August 1976 als Widerspruchsbescheid iSd §85 SGG aufgefaßt werden können. Abgesehen davon, daß der letztere Bescheid jedenfalls nicht bindend geworden ist, weil er keine Belehrung über die Klagefrist iSd § 87 Abs 1 Satz 1 SGG enthielt, so daß er von der Klägerin binnen Jahresfrist (§ 66 SGG) rechtzeitig angefochten war, hätte die Beklagte durch ihren formgerechten Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1976, den die Klägerin rechtzeitig mit ihrer Klage angefochten hat, jede frühere bindende Entscheidung über die hier streitige Frage beseitigt und dadurch den Zugang zum Klageverfahren wieder eröffnet (vgl Urteil des Senats vom 4. September 1979 - 7 RAr 58/78 -). Weder das SG noch das LSG waren deshalb gehindert, eine Sachentscheidung über die Begründetheit des Klageanspruchs nach Maßgabe der Vorschriften des AFG zu treffen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das LSG dabei nicht gegen § 124 Abs 2 SGG verstoßen. Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, wie es hier geschehen ist. Vor dem LSG hatten beide Beteiligte das Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beklagte im Schriftsatz vom 6. Dezember 1977, die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Dezember 1977. Damit waren die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 SGG erfüllt. Daß diese Einverständniserklärungen beim Erlaß des LSG-Urteils im Jahre 1979 ihre Wirkungen verloren hätten, sie durch den zwischenzeitlichen Verfahrensverlauf "verbraucht" gewesen seien und das LSG demgemäß nicht (mehr) ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen (vgl BSG SozR 1500 § 124 Nr 2), hat die Klägerin nicht vorgebracht. Ihre Rüge greift somit nicht durch.
Soweit die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die Verletzung des § 124 Abs 2 SGG etwa hat vorbringen wollen, daß ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) verletzt sei, hat sie einen derartigen Verfahrensmangel nicht ausreichend substantiiert dargetan, insbesondere nicht, daß die Entscheidung des LSG auf ihm beruhte (§ 162 SGG). Zwar genügt bei einer Verletzung des Verfahrensrechts die Möglichkeit, daß die Entscheidung bei einwandfreiem Verfahren anders ausgefallen wäre (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 31). Es kann offenbleiben, ob für die Rüge, daß ein Urteil auf der Verletzung des § 62 SGG beruht, dann nähere Darlegungen erforderlich sind, wenn das Gericht verfahrenswidrig anstelle einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ohne eine solche entschieden hat. Hier beanstandet die Klägerin nämlich nicht, daß keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sondern nur, daß sie vom Einverständnis der Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung keine Kenntnis erhalten hat. Diese Verfahrenskritik ist für sich betrachtet zwar berechtigt, denn die Beteiligten haben ein Recht darauf, von allen Prozeßerklärungen der Gegenseite durch das Gericht unterrichtet zu werden. Dieses Vorbringen ergibt jedoch nicht, daß allein deshalb die Entscheidung des LSG in der Sache auf seinem Verfahrensverstoß beruht. Um bei einer solchen besonderen Sachlage eine Verletzung des § 62 SGG wirksam zu rügen, hätte die Klägerin darlegen müssen, was sie nach Kenntniserlangung vom Einverständnis der Beklagten gemäß § 124 Abs 2 SGG getan hätte, um ihr rechtliches Gehör zur Geltung zu bringen und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung des LSG hätte haben können. Die Klägerin hat dieses nicht getan. Der bloße Hinweis, sie sei von der Entscheidung des LSG überrascht worden, reicht dafür schon deshalb nicht aus, weil sie (in der Revisionsbegründung) gleichzeitig erklärt: "Der Sachverhalt steht fest. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der Urteile des Sozialgerichts Lüneburg vom 1977-07-21 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1979-09-04 Bezug genommen werden". Damit nimmt die Klägerin im Gegenteil selbst ihrer Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sollte sie einen solchen Mangel gemeint haben, den Grund; denn sie bringt damit zum Ausdruck, daß sie keine Notwendigkeit mehr zu ergänzendem Sachvortrag sieht. Gerade das Gegenteil müßte sie aber zumindest behaupten, um ihre Revision iSd § 162 SGG als auf eine Verletzung des § 62 SGG gestützt zu begründen, dh, um das Vorliegen des Verfahrensmangels und das Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf ihm darzulegen. Weitere Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen, die den Verfahrensmangel begründen können, insbesondere nicht, daß ihr durch die Nichtmitteilung des Einverständnisses der Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung irgendein Rechtsvortrag abgeschnitten worden sei. Ihr Verhalten insoweit stimmt im übrigen mit ihrem Vortrag vor dem LSG überein; so hat sie im Schriftsatz vom 6. April 1979 um Entscheidung gebeten, weil der Rechtsstreit nunmehr "ausgeschrieben" sei. Im Schriftsatz vom 29. Mai 1979 bittet sie zwar "ggf" um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, weist aber gleichzeitig darauf hin, daß sie bereits mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1977 ihr Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt habe und fragt an, ob so entschieden werden soll. Als ihr der Berichterstatter des zur Entscheidung berufenen LSG-Senats nach Erinnerung daraufhin unter dem 12. Juli 1979 mitteilt, daß er dem Senat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorschlagen werde, gibt sie keine weitere Erklärung ab. Bei einer derartigen Sachlage muß der Revisionskläger jedoch, um eine Verletzung des § 62 SGG formgerecht darzutun, im einzelnen darlegen, weshalb gleichwohl die Entscheidung so, wie sie ergangen ist, nicht habe ergehen dürfen, insbesondere weshalb ein anderes - verfahrensfehlerfreies - Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die Rüge einer Verletzung des § 62 SGG, falls sie die Klägerin hat vorbringen wollen, kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
Auch in der Sache ist die Revision der Klägerin nicht begründet. Das LSG hat den Klageanspruch zu Recht verneint. Der Klägerin stand kein höheres Alg zu, als es ihr die Beklagte ab 26. April 1976 bewilligt hatte.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG erfüllte die Klägerin bei ihrer Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 26. April 1976 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg gemäß §§ 100 ff AFG idF des HStruktG-AFG. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und aufgrund der Feststellungen des LSG nicht zweifelhaft, daß die Beklagte diesen Anspruch aufgrund jener Vorschriften mit wöchentlich 156,-- DM richtig berechnet und festgesetzt hat.
Ein höheres Alg stand der Klägerin auch nicht gemäß Art 1 § 2 Abs 10 HStruktG-AFG zu. Diese (Übergangs-)Vorschrift sieht die Weitergeltung des vor dem 1. Januar 1976 geltenden Rechts für die Bemessung eines Alg-Anspruchs vor (bis zum 31. Dezember 1976), wenn der geltend gemachte Anspruch hierauf vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG entstanden ist. Anspruch auf Alg in diesem Sinne ist der Anspruch, den die Klägerin ab 26. April 1976 geltend gemacht hat. Dieser Anspruch war nicht schon vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG entstanden, sondern erstmals mit der Antragstellung am 26. April 1976. An diesem Tage war für die Klägerin nicht nur ein neuer Leistungsfall eingetreten (vgl dazu BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3; ferner Urteil des Senats vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - ), sie hatte auch eine neue Anwartschaftszeit erfüllt; denn der Bezug von Uhg während ihrer Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme vom 13. Oktober 1975 bis 24. April 1976 stand einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich (§ 107 Satz 1 Nr 5 AFG) und umfaßte mehr als 26 Wochen (§ 104 AFG). Erfüllte aber die Klägerin neben allen übrigen Voraussetzungen mit ihrem Antrag vom 26. April 1976 auch die Anwartschaftszeit iSd § 104 AFG, so war damit zu ihren Gunsten ein (vollständig) neuer Anspruch auf Alg entstanden (vgl BSG vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 -). Dies hatte zur Folge, daß der aufgrund der Antragstellung vom 20. Mai 1975 entstandene Anspruch auf Alg erloschen war, wie sich aus der insoweit eindeutigen Regelung des § 125 Abs 1 AFG ergibt. Lediglich aufgrund der Sondervorschrift des § 106 Abs 2 AFG verblieb der Klägerin als Dauer des neuen Anspruchs auf Alg die noch nicht verbrauchte günstigere Restdauer des alten Anspruchs (vgl BSG vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - mwN). Daß sich die Bemessung des neuen Alg-Anspruchs nach dem von der Klägerin im Bemessungszeitraum vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit im Jahre 1975 zuletzt erzielten Entgelt richtet, ergibt sich aus § 112 AFG. Da sie in der Zwischenzeit kein Entgelt aus beitragspflichtiger Beschäftigung bezogen hatte, mußte die Beklagte für die Entscheidung über ihren Antrag vom 26. April 1976 gemäß § 112 Abs 3 AFG hierauf zurückgreifen. Auch dies ändert aber nichts daran, daß es sich nicht mehr um den früheren Anspruch handelte, den die Klägerin damit erhob, sondern um einen neuen Anspruch, der den früheren zum Erlöschen gebracht hat.
Dem steht nicht entgegen, daß jener alte Alg-Anspruch während des Uhg-Bezugs mit seinem Stammrecht noch Bestand behalten hatte, lediglich der Zahlungsanspruch geruht hatte (§ 118 Abs 1 Nr 1 AFG). Es trifft zu, daß dieser Anspruch mit Beendigung der Bildungsmaßnahme und Wegfall des Uhg bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen ohne weiteres wieder aufgelebt wäre, da die Beklagte die frühere Bewilligung des Alg nicht aufgehoben hatte. Die Klägerin weist insoweit zutreffend auf die Entscheidung des Senats vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73 - hin (vgl dazu auch BSGE 42, 199, 201 = SozR 4100 § 151 Nr 5). Sie übersieht jedoch, daß in dem dort entschiedenen Falle dem Fortbestand des wiederaufgelebten Anspruchs kein rechtliches Hindernis, insbesondere nicht das Erlöschen jenes Anspruchs iSd § 125 Abs 1 AFG im Wege stand. Infolgedessen kann sich die Klägerin auch nicht begründet auf jene Entscheidung des Senats berufen. Die Klägerin verkennt mit ihrem Hinweis darauf, daß § 118 AFG gegenüber § 125 Abs 1 AFG lex specialis sei, die Bedeutung beider Regelungen. Der § 118 AFG gewährleistet dem Arbeitslosen den Erhalt eines einmal erworbenen Anspruchs für die Dauer eines Ruhenssachverhalts. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein "ruhender" Anspruch von den im übrigen auch für einen "laufenden" Anspruch geltenden Rechtsvorschriften ausgenommen ist. Er unterliegt vielmehr ebenso wie jener den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Beschränkungen. So kann auch ein bislang ruhender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner (erstmaligen) Entstehung drei Jahre verstrichen sind (§ 125 Abs 2 AFG; vgl Hennig/Kühl/Heuer, Komm z AFG, Anm 4 zu § 125). Ebenso selbstverständlich erfaßt ihn der Grundsatz des § 125 Abs 1 AFG; er erlischt, sobald ein neuer Anspruch entsteht. Zwischen § 118 AFG und § 125 AFG besteht also nicht ein Gegensatz, sondern eine funktionale Ergänzung. Die Erlöschenswirkung des § 125 Abs 1 AFG tritt übrigens entgegen der Auffassung der Klägerin unabhängig davon ein, ob die Beklagte von ihrem Recht nach § 151 AFG Gebrauch macht, einen früheren Bewilligungsbescheid aufzuheben. Es mag sein, daß der Arbeitslose aufgrund der Bindungswirkung (§ 77 SGG) des früheren Bewilligungsbescheides zwar solange noch Leistungen fordern kann, als er formal besteht. In einem Falle wie diesem, in dem nach Unterbrechung des früheren Alg-Leistungsbezuges durch Uhg-Bezug bei erneuter Arbeitslosigkeit ein neuer Leistungsfall jedoch jedenfalls dadurch eingetreten ist, daß sich die Klägerin erneut arbeitslos gemeldet und einen neuen Leistungsantrag gestellt hat (vgl BSGE 44, 164, 173), der sodann eine neue Verwaltungsentscheidung erforderlich machte, besteht für eine gesonderte Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheides gemäß § 151 Abs 1 AFG kein Bedürfnis, wenn man nicht in der Neubewilligung ohnedies auch die Aufhebung der früheren Bewilligung erblicken will. An dem Eintritt der vom Gesetz angeordneten Erlöschenswirkung aus § 125 Abs 1 AFG besteht jedenfalls kein Zweifel (vgl auch BSG vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - ).
Schließlich beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf einen Vorrang des Abs 8 von Art 1 § 2 HStruktG-AFG gegenüber seinem Abs 9. Nach Abs 9 aaO gilt § 107 Satz 1 Nr 5 AFG idF des HStruktG-AFG - also die Regelung, daß Uhg-Bezugszeiten anwartschaftsbegründend sein können - bei Maßnahmen, die am 1. Januar 1976 bereits laufen, auch für die davor liegenden Maßnahmezeiten. Dieser Tatbestand liegt im Falle der Klägerin vor; denn ihre Maßnahme begann im Oktober 1975 und endete im April 1976, sie "lief" am 1. Januar 1976 bereits. Diese Vorschrift ist eindeutig. Der Gesetzgeber wollte mit ihr die gleichmäßige Beurteilung ein und derselben Maßnahme in Bezug auf ihren Anwartschaftscharakter gewährleisten, eine aus naheliegenden Gründen einleuchtende Regelung. Sie hat offensichtlich begünstigenden Charakter für Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, die im Grenzbereich zwischen altem und neuem Recht stattgefunden haben, indem sie im Ergebnis die Geltungswirkung des neuen Rechts individuell vorverlegt. Auch wenn sich das in einem Sonderfall wie dem der Klägerin einmal nachteilig auswirkt, kann dies nicht dazu führen, die Bestimmung unbeachtet zu lassen, da mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit der Vorschrift nicht auf eine Regelungslücke zu schließen ist.
Abs 8 des Art 1 § 2 HStruktG-AFG verbietet hingegen - in Abgrenzung zu Abs 9 - die Anwendung des § 107 Satz 1 Nr 5 AFG nF für solche Ansprüche auf Alg, die schon vor dem 1. Januar 1976 entstanden waren, bzw, wenn die Bildungsmaßnahme vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war, auch wenn im Anschluß daran Uhg gemäß § 44 Abs 5 AFG aF zugestanden war. Abs 8 aaO erfaßt seinem Tatbestand nach nur Fälle, in denen die berufliche Bildungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen worden ist. In seiner Nr 2 kommt das im Wortlaut klar zum Ausdruck. Aber das gilt auch für seine Nr 1, den vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG entstandenen Alg-Anspruch; denn anwartschaftsbegründend gemäß § 107 Satz 1 Nr 5 AFG nF für einen vor dem 1. Januar 1976 entstandenen Alg-Anspruch könnte naturgemäß nur eine zeitlich davorliegende Bildungsmaßnahme sein, die also jedenfalls (auch) vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen sein müßte. Für alle diese Maßnahmen hat aber der Gesetzgeber in Art 1 § 2 Abs 8 HStruktG-AFG angeordnet, daß sie die Wirkung der Anwartschaftsbegründung aus § 107 Satz 1 Nr 5 AFG (noch) nicht haben sollten. Auch dies erscheint dem Senat als eine folgerichtige Lösung jener Grenzfälle. Sie entspricht dem Grundsatz, daß neues Recht sich auf vor seiner Geltung liegende abgeschlossene Sachverhalte im allgemeinen, insbesondere mangels ausdrücklicher Bestimmung nicht erstreckt. Da aber die Bildungsmaßnahme der Klägerin nicht vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen war, ihr Anspruch auf Alg, wie dargelegt, nicht vor dem 1. Januar 1976, sondern erst danach entstanden ist, nämlich mit ihrer Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 26. April 1976 und aufgrund der Bestimmung des Art 1 § 2 Abs 9 HStruktG-AFG, kommt in ihrem Falle eine Anwendung des Art 1 § 2 Abs 8 HStruktG-AFG nicht in Betracht.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man übrigens, wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, daß die Absätze 8 und 9 des Art 1 § 2 HStruktG-AFG in einem sich gegenseitig ausschließenden Verhältnis stünden. Nur wäre dann für den Fall der Klägerin nicht Absatz 8 gegenüber Absatz 9 (aaO) lex specialis, sondern umgekehrt Absatz 9 gegenüber Absatz 8 (aaO). Absatz 9 aaO betrifft einen Sachverhalt, wie er bei der Klägerin unstreitig vorliegt, nämlich Zeiten einer einheitlichen Maßnahme, die teils vor, teils nach dem 1. Januar 1976 liegen. Ohne ihn wäre die Anwendung des § 107 Satz 1 Nr 5 AFG nF auf die vor dem 1. Januar 1976 liegenden Zeiten einer solchen Maßnahme zweifelhaft. Abs 8 aaO hingegen kann, wie schon dargelegt wurde, nur Maßnahmezeiten betreffen, die abgeschlossen vor dem 1. Januar 1976 verlaufen sind. Soweit sein Anwendungsbereich für diese in Betracht kommt, enthält er jedenfalls keine Aussage darüber, wie Zeiten einer einheitlichen Maßnahme zu bewerten sind, die auch teilweise nach dem 1. Januar 1976 liegen. Gerade dazu bestimmt aber Absatz 9 aaO eine Rechtsfolge. Er trifft für solche Fälle anders als Absatz 8 aaO eine positive Sonderregelung und genießt auch deshalb gegenüber jenem Vorrang.
Letztlich stellt die Nichtanwendung des Art 1 § 2 Abs 10 AFG im Falle der Klägerin keine Ungleichbehandlung dar. Vergleicht sie ihren Fall mit dem eines früheren Alg-Beziehers, der bei erneuter Antragstellung im Jahre 1976 noch keine neue Anwartschaft und damit keinen neuen Alg-Anspruch erworben hat, etwa weil er weder entsprechend lange beitragspflichtig beschäftigt war, noch im Uhg-Bezug iSd § 107 Satz 1 Nr 5 AFG nF gestanden hat, so handelte es sich um unterschiedliche Sachverhalte, die auch ohne Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen zugänglich sind. Vergleicht sie sich hingegen mit einem Antragsteller, der in der Zwischenzeit anstelle der Teilnahme an einer entsprechend langen Bildungsmaßnahme in gleichem Umfange beitragspflichtig beschäftigt war, so gilt für jenen dasselbe wie für sie. Auch sein früherer Alg-Anspruch wäre gemäß § 125 Abs 1 AFG erloschen, auch für ihn gälte das Bemessungsrecht nach den durch das HStruktG-AFG geänderten Vorschriften. Daß aber der Eingriff in selbst laufende Leistungsfälle durch das HStruktG-AFG nicht mit der Verfassung im Widerspruch steht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl BSG SozR 4100 § 44 Nr 19, ferner Urteile vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 74/78 - und vom 15. November 1979 - 7 RAr 99/78 -).
Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen