Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des AFGHStruktG über die Höhe des Unterhaltsgeldes. Bindung an Zusagen und Belehrungen bei Rechtsänderung
Orientierungssatz
1. Angesichts der Ziele des AFGHStruktG, einer defizitären Entwicklung der Arbeitslosenversicherung entgegenzuwirken und die Höhe des Unterhaltsgeldes aktuellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen anzupassen, liegt in der nur geringfügigen Beeinträchtigung der Rechtsposition der Unterhaltsgeldempfänger keine nach GG Art 14 unzumutbare Belastung. Auch das Rechtsstaatsprinzip iS von GG Art 20 Abs 3 ist nicht beeinträchtigt. Das AFGHStruktG hat ein berechtigtes Vertrauen der Unterhaltsgeldempfänger, daß sich die gesetzliche Regelung der Höhe des Unterhaltsgeldes nach Beginn der Bildungsmaßnahme nicht ändern würde, nicht beeinträchtigen können. Es beeinträchtigt bei den bisherigen Unterhaltsgeldbeziehern auch nicht den nach GG Art 12 Abs 1 geschützten beruflichen Freiheitsraum (vgl BSG 1979-02-15 7 RAr 69/78 = SozR 4100 § 44 Nr 19).
2. Die BA ist an die Einhaltung der Zusage nach AFG § 151 Abs 1 nicht gebunden, wenn wegen Änderung der Rechtslage die in Aussicht genommene Regelung rechtswidrig geworden ist.
3. Im voraus bescheidmäßig festgesetzte wiederkehrende Leistungen bedürfen im Rechtsstaat nicht nur der Anpassung an die Änderung tatsächlicher Verhältnisse, sondern bei Wahrung des Vertrauensschutzes auch der Anpassung an die Änderung des materiellen Rechts.
4. Eine ursprünglich zutreffende Belehrung der BA gibt keinen Anspruch auf eine der Belehrung entsprechende Erhöhung des Unterhaltsgeldes, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die in Aussicht gestellte Erhöhung inzwischen entfallen sind (vgl BSG 1976-03-25 12/7 RAr 135/74 = SozR 4100 § 151 Nr 3).
Normenkette
GG Art 12 Abs 1 Fassung: 1968-06-24; GG Art 14 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 3 Fassung: 1949-05-23; AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 1 Fassung: 1975-12-18; AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 2 Fassung: 1975-12-18; AFG § 44 Abs 2 Fassung: 1975-12-18, § 151 Abs 1 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 14.02.1979; Aktenzeichen L 12 Ar 260/77) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 11.08.1977; Aktenzeichen S 16 Ar 150/76) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg).
Die Beklagte gewährte der 1953 geborenen und verheirateten Klägerin zur Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung durch Bescheid vom 3. Februar 1975 für die Zeit vom 3. Februar 1975 bis 31. Januar 1977 Uhg in Höhe von 252,-- DM wöchentlich.
Im April 1976 bat die Klägerin, das Uhg entsprechend Nr 3 der Rückseite des Bescheides zu erhöhen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. April 1976 unter Hinweis auf die ab 1. Januar 1976 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1976 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, trotz Dynamisierung (mit 1,111; 18. Rentenanpassungsgesetz) des Arbeitsentgelts von 375,-- DM ergebe sich aufgrund der Minderung des Uhg von 90 vH auf 80 vH durch das HStruktG-AFG nach der Gruppe C der Leistungsverordnung 1976 ab 1. Februar 1976 ein Uhg von nur 241,20 DM wöchentlich. Gemäß Art I § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG sei der Klägerin daher das am 31. Dezember 1975 bezogene höhere Uhg zu belassen.
Auf die Klage verurteilte das Sozialgericht Duisburg (SG) die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide, bei der Festsetzung des Uhg von dem nach § 112a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) berechneten Arbeitsentgelt sowie dem Leistungssatz der Leistungsverordnung 1975 auszugehen (Urteil vom 11. August 1977). Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) durch Urteil vom 14. Februar 1979 das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, nach § 44 Abs 2 AFG in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung betrage das Uhg 80 vH des Bemessungsentgelts. Nach der Übergangsbestimmung des Art I § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG sei jedoch für Uhg-Empfänger, die an einer bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, der Leistungssatz der Leistungsverordnung für 1975 maßgebend, wenn der Leistungssatz der Leistungsverordnung 1976 niedriger sei, als der für den Leistungsempfänger am 31. Dezember 1975 in Betracht kommende Leistungssatz der Leistungsverordnung 1975. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Aus Gründen des Vertrauensschutzes habe diesem Personenkreis der bisherige Leistungssatz weiter gewährt werden sollen. Die Anwendung der Leistungsverordnung 1975 auf das im Februar 1976 zu dynamisierende Bemessungsentgelt, zu der das SG die Beklagte verurteilt habe, hätte die Klägerin besser gestellt, als sie am 31. Dezember 1975 gestanden habe. Eine solche Besserstellung sei nicht beabsichtigt gewesen. Selbst wenn, wie die Klägerin behaupte, in dem Bewilligungsbescheid auf die Dynamisierung hingewiesen worden sei, und dieser Hinweis als Gegenstand der Bewilligung angesehen werde, habe die Beklagte die Bewilligung insoweit durch die angefochtenen Bescheide wirksam nach § 151 AFG aufgehoben, weil durch das HStruktG-AFG eine Voraussetzung für die Leistung weggefallen sei. Der Rücknahme stehe der Vertrauensschutz nicht entgegen. Im Arbeitsförderungsrecht knüpfe der Vertrauensschutz nicht an Verwaltungsakte, sondern an die tatsächlich gewährte Leistung (BSGE 38, 63; 41, 260). An der Vertrauensgrundlage fehle es mithin, wenn Leistungen nur zugesagt, nicht aber ausgezahlt seien.
Die Klägerin macht mit der Revision eine Verletzung des § 151 AFG geltend und führt hierzu insbesondere aus: Es treffe zu, daß der Vertrauensschutz in den §§ 151, 152 AFG abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrecht geregelt sei. Im Sozialrecht sei die Rücknahme fehlerhafter Bewilligungsbescheide besonders geregelt; ein Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsrecht sei daher unzulässig (BSGE 14, 10, 13; 24, 200, 206). Es gelte aber auch der Satz, daß die Änderung der Rechtslage grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund darstelle; ein Widerruf sei nur zulässig, wenn von der Erlaubnis oder Bescheinigung noch nicht Gebrauch gemacht worden sei und Tatsachen vorlägen, die nach dem neuen Recht dessen Versagung rechtfertigen würden (vgl § 49 Abs 2 Nr 4 Hess VwVfG). Aus dem Zusammenhang zwischen § 151 und § 152 AFG ergebe sich, daß entgegen der Ansicht des LSG § 151 AFG nur konkrete Einzelbeziehungen meine; eine andere Auslegung werde den Interessen der Betroffenen nicht gerecht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, das Urteil des LSG sei zutreffend. Es entspreche im wesentlichen dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 69/78 (SozR 4100 § 44 Nr 19).
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht das begehrte höhere Uhg ab 1. Februar 1976 nicht zu.
Ob der Klägerin ab 1. Februar 1976 höheres Uhg als wöchentlich 252,-- DM zusteht, richtet sich nach dem nach seinem Art 5 § 1 am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen HStruktG-AFG. Nach Art 1 § 2 Abs 1 dieses Gesetzes sind zwar für einen Antragsteller, der wie die Klägerin an einer bei Inkrafttreten des HStruktG-AFG laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt und vor diesem Zeitpunkt Leistungen beantragt hat, die §§ 34 bis 49 des AFG in der bisherigen Fassung anzuwenden; davon ausgenommen ist aber unter anderem ausdrücklich der die Höhe des Uhg regelnde § 44 Abs 2 AFG. Für diese Antragsteller gilt nach Art 1 § 2 Abs 3 HStruktG-AFG hinsichtlich der Höhe des Uhg bis zum Ende der Maßnahme vielmehr unter anderem, daß Verheiratete, wie die Klägerin, der Leistungsgruppe C zuzuordnen sind und der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1975 maßgebend ist, wenn der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1976 niedriger ist, als der für den Antragsteller am 31. Dezember 1975 in Betracht kommende Leistungssatz. Mit dieser Übergangsvorschrift sollte der Ende 1975 bereits im Leistungsbezug stehende Uhg-Bezieher vor der Herabsetzung des Uhg geschützt werden, die aufgrund der Änderungen des AFG durch das HStruktG-AFG sonst erforderlich geworden wäre; eine Uhg-Erhöhung sollte nur nach Maßgabe des geänderten Rechts in Betracht kommen. Den am 31. Dezember 1975 im Leistungsbezug stehenden Uhg-Beziehern verbleibt daher der an diesem Tage zustehende Leistungssatz solange, bis er nach jeweils geltendem Recht "überholt" wird (vgl dazu das von der Beklagten zitierte Urteil des Senats BSG SozR 4100 § 44 Nr 19; ebenso das unveröffentlichte Urteil vom 15. November 1979 - 7 RAr 99/78 -). Die Beklagte und das LSG haben daher mit Recht geprüft, ob sich nach den Vorschriften des AFG in der geänderten Fassung ein höheres Uhg als das ergibt, das der Klägerin am 31. Dezember 1975 zustand. Daß dabei § 44 Abs 2 AFG in der geänderten Fassung zugrunde gelegt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht festgestellt worden sind, ist unbeachtlich; denn gegenüber dem sonst anwendbaren § 44 Abs 2a AFG in der geänderten Fassung ergibt sich nach § 44 Abs 2 AFG nF immer ein höheres Uhg, weil nach § 44 Abs 2 AFG das Uhg 80 vH und nicht nur 58 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 AFG beträgt. Das für die Bemessung maßgebende Arbeitsentgelt von 375,-- DM war gemäß § 44 Abs 7, § 112a AFG um 11,1 %, nämlich um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 1975 durch das 18. Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden waren, zu erhöhen. Das ergibt ein Bemessungsentgelt von 416,62 DM. Nach § 1 Nr 1 der AFG-Leistungsverordnung 1976 vom 2. Januar 1976 (BGBl I 17) iVm der Anlage 1 dieser Verordnung ergibt sich ein Uhg-Betrag von 241,20 DM, so daß es bei den 252,-- DM die der Klägerin am 31. Dezember 1975 zustanden, zu bleiben hat.
Der Anwendung der vorstehend genannten Vorschriften des HStruktG-AFG stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Den Kernbereich des Uhg-Anspruchs der Uhg-Empfänger hat das HStruktG-AFG nicht berührt; die Leistungshöhe hat sich nicht zu Ungunsten der Empfänger verändert. Es ist lediglich eine zu erwartende Erhöhung nicht vorgenommen worden; die Empfänger sind daher allenfalls geringfügig in ihrer Lebensführung beeinträchtigt worden. Angesichts der Ziele des HStruktG-AFG, einer defizitären Entwicklung der Arbeitslosenversicherung entgegenzuwirken und die Höhe des Uhg aktuellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen anzupassen, liegt in der nur geringfügigen Beeinträchtigung der Rechtsposition keine nach Art 14 des Grundgesetzes (GG) unzumutbare Belastung. Auch das Rechtsstaatsprinzip iS von Art 20 Abs 3 GG ist nicht beeinträchtigt. Das HStruktG-AFG hat ein berechtigtes Vertrauen der Uhg-Empfänger, daß sich die gesetzliche Regelung der Höhe des Uhg nach Beginn der Bildungsmaßnahme nicht ändern würde, nicht beeinträchtigen können. Das erst durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (BGBl I 266) eingeführte Uhg ist seitdem nämlich in seiner Berechnung und Höhe mehrfach abgeändert worden (vgl die Darstellung bei Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, § 44 Anm 1, 18. Lieferung Oktober 1979; Gagel/Jülicher, Kommentar zum AFG, § 44 RdNr 1), so daß ein Vertrauen in einen unverändert stetig gleichbleibenden Fortbestand der jeweiligen Rechtslage nicht entstehen konnte. Auch eine Beeinträchtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG), das den Staat verpflichtet, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen, liegt nicht vor. Die Ausgestaltung des Sozialstaats obliegt im wesentlichen dem Gesetzgeber. Sozialstaatliche Grundsätze hat das HStruktG-AFG gegenüber Uhg-Empfängern gewahrt, indem das Gesetz die allgemeine Senkung des Uhg-Leistungssatzes durch eine besitzstandswahrende Übergangsregelung für laufende Bildungsmaßnahmen aufgefangen hat. Daher beeinträchtigt die vom HStruktG-AFG vorgenommene Regelung bei den bisherigen Uhg-Beziehern auch nicht den nach Art 12 Abs 1 GG geschützten beruflichen Freiheitsraum (vgl dazu im einzelnen BSG SozR 4100 § 44 Nr 19 und Urteil des Senats vom 15. November 1979 - 7 RAr 99/78 -; vgl ferner Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 53/78 -).
Ein höheres Uhg entgegen der gesetzlichen Regelung steht der Klägerin auch nicht aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 3. Februar 1975 zu. Dieser Bescheid hat das Uhg, das der Klägerin ab 1. Februar 1976 zustehen sollte, mit wöchentlich 252,-- DM bewilligt, nicht mit einem höheren Betrag. Wenn, wie die Klägerin behauptet, auf der Rückseite des Bescheides ausgeführt worden ist, nach Ablauf eines Jahres erhöhe sich die Bemessungsgrundlage und dies führe zu einem erhöhten Uhg, so kann darin keine abschließende Regelung, sondern allenfalls eine Zusage gesehen werden, sofern es sich nicht lediglich um eine Belehrung gehandelt hat, die nach dem in Zeitpunkt des Bescheiderlasses . geltenden Recht zutreffend war. An die Einhaltung einer Zusage wäre die Beklagte aber nicht gebunden, da wegen Änderung der Rechtslage die in Aussicht genommene Regelung rechtswidrig geworden ist. Dies ergibt sich aus § 151 Abs 1 AFG. Nach dieser Vorschrift werden Entscheidungen durch die Leistungen nach dem AFG bewilligt worden sind, insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Dies sind im Grunde stets rechtliche Voraussetzungen; denn auch tatsächliche Veränderungen der für die Leistungsgewährung maßgeblichen Umstände wirken sich auf den Leistungsanspruch nur aus, wenn sie von Rechts wegen hierauf Einfluß haben. Umfaßt der Begriff der Leistungsvoraussetzungen sonach alle Anspruchsvoraussetzungen, ist auch der Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen als Folge gesetzlicher Änderungen grundsätzlich zu beachten (BSGE 41, 260, 261 = SozR 4100 § 151 Nr 3; BSG SozR 4100 § 44 Nr 19; ferner Urteil vom 15. November 1979 - 7 RAr 99/78 -). Im voraus bescheidmäßig festgesetzte wiederkehrende Leistungen bedürfen im Rechtsstaat nicht nur der Anpassung an die Änderung tatsächlicher Verhältnisse, sondern bei Wahrung des Vertrauensschutzes auch der Anpassung an die Änderung des materiellen Rechts, wie das BSG schon zu anderen vergleichbaren Regelungen der leistungsgewährenden Verwaltung entschieden hat (vgl zB BSGE 10, 202, 203 zu § 62 BVG; BSGE 28, 227, 228 zu § 622 RVO; vgl ferner die Zusammenstellung bei Wulfgramm SGb 1979, 498). Das gilt insbesondere bei Leistungen, die wie das Uhg für längere Zeit im voraus bewilligt werden (so zutreffend Wulfgramm aaO gegen Menard SGb 1979, 106). Auch nach dem vor Erlaß des Verwaltungsverfahrensgesetzes geltenden allgemeinen Verwaltungsrecht ist bei wiederkehrenden Leistungen ein Widerruf wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen, soweit die Leistungen noch nicht ausgezahlt worden waren (BVerwGE 36, 71, 75 f). Nach § 49 Abs 2 Nr 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I 1253) kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft immer widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Der Hinweis der Klägerin auf § 49 Abs 2 Nr 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz vom 1. Dezember 1976 (GVBl 1976, 454) gibt dem Senat daher keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu § 151 Abs 1 AFG aufzugeben.
Ist die Beklagte somit bereits berechtigt, rechtswidrige Entscheidungen selbst dann aufzuheben, wenn sie bindend geworden sind, muß sie erst recht berechtigt sein, die Erfüllung bindender Zusagen zu verweigern, wenn, wie das hier der Fall gewesen ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für die in Aussicht gestellte Erhöhung inzwischen entfallen sind (BSGE 38, 63, 68 = SozR 4100 § 151 Nr 1; BSGE 41, 260, 261 = SozR 4100 § 151 Nr 3). Ebenso gibt eine ursprünglich zutreffende Belehrung der Beklagten der Klägerin keinen Anspruch auf eine der Belehrung entsprechende Erhöhung des Uhg. Es bedurfte daher keiner Klärung, was die Beklagte in dem Bescheid vom 3. Februar 1975 insoweit geregelt bzw zum Ausdruck gebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen