Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternrente. gesetzlicher Unterhalt. angemessener Unterhalt. Lebensstellung. Düsseldorfer Tabelle. Haushaltungsvorstand. gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsverpflichteten
Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei der Ascendentenrente (Ergänzung zu BSG 29.3.1984 2 RU 71/82 = SozR 2200 § 596 Nr 8).
Orientierungssatz
1. Der Bedürftige kann einen "angemessenen" Unterhalt (§ 1610 Abs 1 BGB) verlangen, dessen Höhe sich - unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - auf der Seite des Unterhaltsbedürftigen nach dessen Lebensstellung richtet, die bei nicht berufstätigen Ehegatten von der des berufstätigen abhängt. Ist die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so behält der überlebende Ehegatte die Lebensstellung, die beide Ehegatten gemeinsam inne hatten.
2. Haushaltungsvorstand ist nicht bereits derjenige, der die im Haushalt anfallenden Arbeiten im wesentlichen verrichtet.
3. Für die Prüfung eines Anspruchs auf Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind die in der Düsseldorfer Tabelle festgehaltenen Unterhaltsrichtlinien als ein besonders geeigneter Beurteilungsmaßstab zur Feststellung des angemessenen Unterhaltsbedarfs der Berechtigten anzusehen.
4. Lebte der durch Arbeitsunfall Verstorbene mit seiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft, so ist es berechtigt, bei der Höhe des Mindestunterhalts von einem geringeren Betrag auszugehen als bei nicht gemeinsamem Haushalt mit dem Unterhaltsverpflichteten.
5. Bei einem gemeinsamen Haushalt des Unterhaltsberechtigten mit dem Unterhaltsverpflichteten kann der Unterhaltsberechtigte nicht deshalb einen Anspruch auf höheren Mindestunterhalt als Haushaltsvorstand erlangen, weil er eine zusätzliche freiwillige Zahlung des Unterhaltsverpflichteten erhält.
Normenkette
BGB § 1602 Abs 1, § 1610 Abs 1; RVO § 596 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Elternrente gemäß § 596 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch die Beklagte.
Die Klägerin ist die Mutter des am 3. Oktober 1979 im 39. Lebensjahr durch einen Arbeitsunfall getöteten ledigen K. -H. St.(St.). Sie hat noch zwei Töchter. Die Klägerin erhält eine Witwenrente nach ihrem 1967 verstorbenen Ehemann. Die Rente betrug im Jahre 1979 513,10 DM, im Jahre 1980 533,60 DM, im Jahre 1981 554,90 DM, im Jahre 1982 586,90 DM, seit dem 1. Juli 1983 613,50 DM und ab dem 1. Juli 1984 621,48 DM monatlich. Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 14/24 des von ihr bewohnten lastenfreien Hauses, das 1777 erbaut worden ist und einen Einheitswert von DM 13.500,-- hat. Miteigentümerin zu je 5/24 sind ihre Töchter. In diesem Haus bewohnen die Klägerin jetzt zwei sowie deren jüngere Tochter mit ihrem Ehemann und einem Kind drei weitere Zimmer. Die ältere Tochter wohnt in Hannover.
Zu Lebzeiten ihres Sohnes, mit dem sie in Haushaltsgemeinschaft lebte, erhielt sie von ihm ein monatliches Kostgeld in Höhe von DM 300,-- und eine regelmäßige Unterstützung in Höhe von DM 400,-- monatlich. Der Sohn verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 1.400,-- DM. Die ältere verheiratete Tochter hatte im Jahre 1984 ein Nettoeinkommen von 1.523,-- DM monatlich, sie lebt in Scheidung. Die jüngere Tochter ist nicht erwerbstätig.
Der Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Elternrente wurde von der Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 27. Februar 1981). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1981 sowie Urteil des Sozialgerichts -SG- Hildesheim vom 3. Dezember 1981). Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) durch Urteil vom 15. Juni 1982 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe keinen Anspruch auf Elternrente, weil ihr Sohn gesetzlich nicht verpflichtet gewesen sei, ihr Unterhalt zu gewähren. Auf die tatsächliche Zahlung von DM 400,-- komme es nicht an. Diese sei aufgrund traditioneller Übung oder aus einer sittlich moralischen Verpflichtung des Sohnes gegenüber der Mutter erfolgt, ein Anspruch darauf habe nicht bestanden.
Der erkennende Senat hat auf die von ihm durch Beschluß vom 19. Oktober 1982 (2 BU 149/82) zugelassene Revision der Klägerin durch Urteil vom 29. März 1984 - 2 RU 71/82 - (SozR 2200 § 596 Nr 8) die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache wegen fehlender Darlegungen hinsichtlich der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das LSG hat daraufhin auf die Berufung der Klägerin unter Aufhebung des Urteils des SG Hildesheim vom 3. Dezember 1981, des Bescheides der Beklagten vom 27. Februar 1981 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1981 die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 1980 Elternrente zu gewähren und im übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19. Februar 1985). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe erst ab dem 1. Januar 1980 Anspruch auf Elternrente gemäß § 596 RVO; für 1979 bestehe dagegen kein Rentenanspruch, weil sie zu diesem Zeitpunkt keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Sohn gehabt habe. Aufgrund des für das Jahr 1979 fiktiv zugrunde zu legenden Nettoeinkommens ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe des doppelten Betrages von 8.241,62 DM (= 1966 vom Ehemann der Klägerin bezogener Lohn und Schlechtwettergeld) habe sie einen Unterhaltsbedarf in Höhe von etwa 650,-- DM monatlich (= Mindestbedarf für unterhaltsberechtigte Haushaltungsvorstände nach der Düsseldorfer Tabelle für 1979) gehabt. Der Klägerin stehe der Mindestbedarf für unterhaltsberechtigte Haushaltungsvorstände und nicht nur der geringere Satz für Unterhaltsberechtigte zu, die im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten mitlebten. Die Anhörung der Klägerin habe ergeben, daß diese von Beginn ihrer Ehe an den Haushalt geführt und daß sich hieran mit dem Tode des Ehemannes und dem Älterwerden des Sohnes nichts geändert habe. Die Rolle der Klägerin als Haushaltungsvorstand komme auch dadurch zum Ausdruck, daß der Sohn ihr etwa die Hälfte seines letzten Nettoverdienstes überlassen und hiervon 300,-- DM als Kostgeld bezeichnet habe. Ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der damaligen Höhe von 513,10 DM monatlich sowie der Mietwert in Höhe von 150,-- DM monatlich für die von ihr bewohnten Räume zusammen überstiegen den Mindestbedarf, so daß sie für 1979 keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn gehabt habe. Für die Zeit ab 1. Januar 1980 bestehe dagegen ein Unterhaltsanspruch, da ihre monatlichen Einkünfte (Rente zuzüglich Mietwert) ab diesem Zeitraum geringer als der jeweils geltende Mindestbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle für unterhaltsberechtigte Haushaltungsvorstände gewesen seien. Diese gegen ihren Sohn bestehenden Unterhaltsansprüche seien wesentlich iS des § 596 RVO. Die Grenze, von der ab ein Unterhaltsanspruch nicht mehr als wesentlich anzusehen sei, sei sehr niedrig anzusetzen, so daß - wie hier - die fiktiv errechneten Unterhaltsansprüche in der Größenordnung zwischen 5 bis 10 % des Unterhaltsbedarfs als wesentlich anzusehen seien. Nicht erforderlich sei, daß der Unterhaltsanspruch 25 % oder wie nach altem Recht gar die Hälfte des Unterhaltsbedarfs erreiche.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das LSG habe der Klägerin allein deshalb einen erhöhten Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle zuerkannt, weil es diese zu Unrecht als unterhaltsberechtigten Haushaltungsvorstand angesehen habe. Da entsprechend der zurückverweisenden Entscheidung des erkennenden Senats bei Auflösung einer Ehe durch Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte die Lebensstellung behalte, die beide Ehegatten gemeinsam inne gehabt hätten, sei vorliegend nicht die Klägerin als sog "Nur-Hausfrau", sondern deren alleinverdienender verstorbener Ehemann Haushaltungsvorstand gewesen. Gleiches gelte für die Zeit nach dem Tode des Ehemannes bis zum Ableben des Sohnes. Wenn die wirtschaftliche Lage der Klägerin so beengt gewesen sei, wie sie im Prozeß dargestellt werde, dann sei der Zuschnitt des Haushalts durch das Kostgeld und die Unterstützungszahlungen des Sohnes bestimmt gewesen. Nach seinen Wünschen und seinem Bedarf (Schwerarbeiter) sei der Haushalt ausgerichtet gewesen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin von dem erhöhten Unterhaltsbedarf eines Haushaltungsvorstandes ausgegangen werde, sei keine andere Beurteilung gerechtfertigt, da die eigenen Einkünfte der Klägerin vom LSG zu niedrig angesetzt worden seien. Neben der Rente müßten als weitere vermögenswerte Leistungen die kostenlose Krankenversicherung der Klägerin als Rentnerin und ein höherer Mietwert berücksichtigt werden; die vom LSG angesetzte Steigerung des Betrages auf 160,-- DM monatlich sei willkürlich. Zudem sei ein fiktiver Unterhaltsanspruch in der Größenordnung zwischen 5 bis 10 % des Unterhaltsbedarfs nicht als wesentlich iS des § 596 RVO anzusehen. Im Einklang mit der vergleichsweise heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1265 RVO sei erforderlich, daß der Unterhaltsanspruch (zumindest) mehr als 25 vH des Mindestbedarfs nach den Sozialhilfesätzen und weniger als die Hälfte (50 %) des Unterhaltsbedarfs betragen haben müsse. Im übrigen sei auch die ältere Tochter zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Februar 1985 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 3. Dezember 1981 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Elternrente, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 596 RVO ist Voraussetzung für einen Elternrentenanspruch, daß der durch einen Arbeitsunfall Verstorbene die Eltern bzw - wie hier - den Elternteil aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde. Der bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommene Sohn der Klägerin hat diese zu Lebzeiten mit monatlich DM 400,-- unterstützt und ihr außerdem ein monatliches Kostgeld in Höhe von DM 300,-- gezahlt. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß es im Rahmen des § 596 RVO nicht nur auf die tatsächlichen Zahlungen ankommt, sondern daß die Leistungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht worden sind (BSGE 47, 135; BSG SozR 2200 § 596 Nrn 3, 4, 8; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 589b und c mwN).
Wie der erkennende Senat hierzu in dem zurückverweisenden Urteil vom 29. März 1984 (SozR 2200 § 596 Nr 8) ausgeführt hat, muß, da § 596 RVO auf den gesetzlichen Unterhalt abstellt, anhand zivilrechtlicher Maßstäbe ermittelt werden, ob ein solcher Unterhaltsanspruch der Klägerin bestanden hat. Nach § 1602 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bedürftige kann einen "angemessenen" Unterhalt (§ 1610 Abs 1 BGB) verlangen, dessen Höhe sich - unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - auf der Seite des Unterhaltsbedürftigen nach dessen Lebensstellung richtet, die bei nicht berufstätigen Ehegatten von der des berufstätigen abhängt (Soergel/Lange, Komm zum BGB, Bd 6, 11. Aufl 1981, § 1610 Rz 2). Ist die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so behält der überlebende Ehegatte die Lebensstellung, die beide Ehegatten gemeinsam inne hatten (Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl 1981, S 351, Rz 677).
Der Betrag des angemessenen Unterhalts bestimmt sich zwar nach den Umständen des Einzelfalles (BGH FamRZ 1979, 692, 693). Da deren Feststellung häufig recht schwierig ist, hat die Praxis der Zivilgerichte aber eine Anzahl von Tabellen und Leitlinien entwickelt, um die unbestimmten Rechtsbegriffe der "Lebensstellung" und des "angemessenen" Unterhalts praktikabel zu machen. Eine besonders weite Verbreitung bei den Familiengerichten haben hierbei die in der sog Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsrichtlinien gefunden (vgl hierzu Gesamtüberblick bei Kalthöner/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 3. Aufl, S 3 ff). Der 9b Senat des BSG (BSGE 57, 77, 81) sowie im Anschluß hieran auch der erkennende Senat (SozR 2200 § 596 Nr 10 = SGb 1985, 521 mit kritischer Anm von Gernhuber in SGb 1985, 523 f) haben für die Prüfung eines Anspruchs auf Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerade die in der Düsseldorfer Tabelle festgehaltenen Unterhaltsrichtlinien als einen besonders geeigneten Beurteilungsmaßstab zur Feststellung des angemessenen Unterhaltsbedarf der Berechtigten - hier der Klägerin - angesehen. Dementsprechend hat das LSG den Unterhaltsbedarf der Klägerin zwar zutreffend anhand der Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle ermittelt; es ist hierbei jedoch zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Mindestbedarfs für unterhaltsberechtigte Haushaltungsvorstände gehabt hat, der 1979 DM 650,-- (vgl FamRZ 1978, 854, 857), 1980/81 DM 750,-(vgl FamRZ 1980, 19, 21), 1982 bis 1984 DM 825,-- (vgl FamRZ 1981, 1207, 1208) sowie ab 1. Januar 1985 DM 910,-- (vgl FamRZ 1984, 961, 962) betrug.
Der Klägerin steht nämlich für die genannten Zeiträume ab 1979 nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Mindestbedarfs eines solchen Unterhaltsberechtigten zu, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt. Diese niedrigeren Werte betrugen für nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte - wie die Klägerin - im Jahre 1979 DM 500,--, 1980/81 DM 550,--, 1982 bis 1984 DM 605,-- sowie ab 1. Januar 1985 DM 665,--.
Das LSG hat seiner Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin das Nettoeinkommen ihres 1967 verstorbenen Ehemannes aus dem Jahre 1966 in Höhe von damals DM 8.241,62 (Lohn und Schlechtwettergeld) zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß sich dieses Einkommen im Jahre 1979 verdoppelt, dh DM 16.483,24 betragen hätte. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen worden und damit für den Senat bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Aufgrund des sich hieraus ergebenden fiktiven monatlichen Nettoeinkommens ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von ca DM 1.374,-- (= DM 16.483,24 : 12) hätte die Klägerin 1979 einen fiktiven Unterhaltsanspruch in Höhe von ca DM 550,-- monatlich gehabt (= 2/5 der anrechnungsfähigen Nettoeinkünfte des Unterhaltspflichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig ist, entsprechend der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 1979, FamRZ 1978, 854).
Der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin kann aber nicht - wie vom LSG für das Jahr 1979 vorgenommen - ein fiktives, aus den Einkünften des Jahres 1966 hochgerechnetes Einkommen ihres Ehemannes als Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden. Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde am 30. April 1914 geboren und hätte mithin zum Zeitpunkt des Todes des Sohnes der Klägerin (3. Oktober 1979) das 65. Lebensjahr vollendet gehabt. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, daß der Ehemann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berufstätig, sondern Rentner gewesen wäre. Da die Lebensstellung eines nicht berufstätigen Ehegatten - wie ausgeführt - von der des berufstätig gewesenen und als Folge davon später auch nur allein Rente beziehenden Ehemannes abhängt und im Falle des Todes eines Ehegatten der überlebende Ehegatte die Lebensstellung behält, die beide Ehegatten gemeinsam innehatten (vgl oben), kann im vorliegenden Fall für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nicht von einem fiktiven Einkommen ihres Ehemannes als Arbeitnehmer ausgegangen werden. Grundlage der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs können nur die von ihrem Ehemann ab der Vollendung des 65. Lebensjahres (April 1979) zu erwartenden fiktiven Renteneinkünfte sein. Da allgemein das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Teil erheblich) geringer als die Arbeitnehmereinkommen ist (vgl zB Rentenversicherung in Zahlen 1985 - Ausgewählte statistische Daten -, herausg.v.VDR, Tabellen S 40/41: Die Entwicklung des Standard-Rentenniveaus von 1957 bis 1984), ist davon auszugehen, daß der der Klägerin aufgrund der Rentenbezüge ihres Ehemannes auch bei Zugrundelegung der möglichen Höchstrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehende Unterhalt den monatlich notwendigen Mindestbedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, in Höhe von 500,- DM nicht erreicht. Die Klägerin hat somit einen Unterhaltsanspruch nur in Höhe des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt. Das LSG verneint zwar für 1979 im Ergebnis zutreffend einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Sohn; es geht aber zu Unrecht von einem Unterhaltsmindestbedarf für unterhaltsberechtigte Haushaltungsvorstände aus. Das LSG übersieht hierbei zunächst, daß die von ihm zugrundegelegte Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 1979 den Begriff des Haushaltungsvorstandes nicht verwendet. Der angemessene Mindestbedarf eines Unterhaltsberechtigten wird unterschiedlich danach festgelegt, ob dieser einen "Alleinhaushalt" bzw einen "gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen (zB zweite Ehefrau)" führt (vgl FamRZ 1978, 854, 857). Nach den unangegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin aber gerade nicht in einem Alleinhaushalt, sondern mit ihrem Sohn zu dessen Lebzeiten in Haushaltsgemeinschaft gelebt, so daß ihr bereits aus diesem Grunde für das Jahr 1979 nicht der erhöhte Mindestbedarf in Höhe von DM 650,--, sondern nur der niedrigere in Höhe von DM 500,-- zusteht. Auf diesen Mindestbedarf muß sich die Klägerin ihre Witwenrente in der damaligen monatlichen Höhe von DM 513,10 sowie den - vom LSG auf DM 150,-- festgesetzten - Mietwert für die von ihr bewohnten Räume anrechnen lassen. Da die Rente und der Mietwert zusammen den Mindestbedarf von DM 500,-- übersteigen, hätte die Klägerin für 1979 - wie vom LSG im Ergebnis zutreffend ausgeführt - keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn gehabt.
Dies gilt - im Gegensatz zur Auffassung des LSG - auch für die folgenden Jahre 1980 bis 1985. Zwar unterscheidet die ab 1. Januar 1980 geänderte Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des monatlich notwendigen Mindestbedarfs zwischen dem Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten als Haushaltungsvorstand und dem Bedarf bei gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen (vgl FamRZ 1980, 19, 21; 1981, 1207, 1208; 1984, 961, 962).
Es kann dahinstehen, ob mit dieser Begriffsänderung hinsichtlich des Alleinhaushaltes eine Änderung der bis Ende 1979 geltenden Unterhaltspraxis beabsichtigt sein sollte, was zumindest schon wegen des relativ geringen Unterschiedes in der Höhe des Mindestunterhalts fraglich sein dürfte (vgl ua Arbeitsergebnis des Arbeitskreises I 1 - Bemessung des Ehegattenunterhalts: Pauschale Ermittlungen/Selbstbehalte/Rangverhältnisse - des II. Deutschen Familiengerichtstages, abgedruckt in FamRZ 1979, 895 f, unter dessen Berücksichtigung ua die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 1980 erfolgt sind, s Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 1980 Vorbemerkungen, FamRZ 1980, 19; s zum Haushaltsvorstand iS des Sozialhilferechts § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG-Regelsatz VO - vom 20. Juli 1962 - BGBl I S 515 -, geändert durch VO vom 10. Mai 1971 - BGBl I S 451; s Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl 1985, § 2 VO zu § 22 BSHG Randziffer 3; Knopp/Fichtner, BSHG, 5. Aufl 1983, § 22 Randziffer 8; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Komm zum BSHG, 12. Aufl 1985, RegelsatzVO § 2 Randziffer 6; BVerwGE 15, 306, 313). Die Klägerin hat keinen höheren Mindest- bedarfs-Unterhaltsanspruch, weil dieser - im Gegensatz zur Auffassung des LSG - sich weiterhin nach dem Mindestbedarf einer nichterwerbstätigen und mit dem Unterhaltsverpflichtetem in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten richtet. Die Klägerin und ihr Sohn lebten im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in einem gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der Klägerin bewohnte nicht nur - wie zB ein Untermieter - ein Zimmer in dem der Klägerin und ihren Töchtern gehörenden Haus, sondern lebte mit seiner Mutter - wie das LSG festgestellt hat - in Haushaltsgemeinschaft. Dadurch wurden die Lebenshaltungskosten der Klägerin ebenfalls geringer, so daß es - worauf im wesentlichen die Unterscheidung in der Düsseldorfer Tabelle zwischen Haushaltungsvorstand und gemeinsamem Haushalt mit den Unterhaltsberechtigten beruht - auch bei der Höhe des Mindestunterhalts berechtigt ist, von einem geringeren Betrag auszugehen als bei nicht gemeinsamem Haushalt mit dem Unterhaltsverpflichteten. Den tatsächlichen Gegebenheiten eines gemeinsamen Haushalts entspricht auch der finanzielle Beitrag des Sohnes der Klägerin, der schon mit 300,- DM fast 60 vH der Rente der Klägerin erreichte. Daß die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG von ihrem Sohn außerdem 400,- DM monatlich erhielt, rechtfertigt bei der Bestimmung des Mindestunterhaltes keine andere Entscheidung. Bei einem gemeinsamen Haushalt des Unterhaltsberechtigten mit dem Unterhaltsverpflichteten kann der Unterhaltsberechtigte nicht deshalb einen Anspruch auf höheren Mindestunterhalt als Haushaltungsvorstand erlangen, weil er eine zusätzliche freiwillige Zahlung des Unterhaltsverpflichteten erhält. Entweder man sieht den Betrag von 400,- DM als eine für die persönlichen Bedürfnisse der Klägerin außerhalb des gemeinsamen Haushalts bestimmte Unterstützung an, dann kann dieser Betrag auch nicht bei der finanziellen Komponente der gemeinsamen Haushaltsführung eingesetzt werden, so daß der Beitrag des Sohnes der Klägerin - wie bereits erwähnt - an der gemeinsamen Haushaltsführung fast 60 vH der Rente der Klägerin ausmacht. Oder aber der Betrag von 400,- DM ist - zumindest wesentlich auch - eine für den Haushalt bestimmte Unterstützung der Klägerin gewesen, dann ist er neben den 300,- DM ein weiterer Beitrag des Sohnes der Klägerin zum gemeinsamen Haushalt gewesen, der es nicht rechtfertigt, die Klägerin nur deshalb als Haushaltungsvorstand anzusehen, weil sie über die Verwendung für den Haushalt im einzelnen entschied. Schließlich ist auch nicht, worauf das Berufungsgericht hinweist, ein gemeinsamer Haushalt zu verneinen und von der Stellung der Klägerin als Haushaltsvorstand auszugehen, weil sie von Beginn ihrer Ehe an den Haushalt geführt und sich hieran mit dem Tode des Ehemannes und dem Älterwerden des Sohnes nichts geändert hat. Im Gegenteil zeigt dies, daß Haushaltungsvorstand nicht bereits derjenige ist, der die im Haushalt anfallenden Arbeiten im wesentlichen verrichtet. Auch als die Klägerin, worauf es das LSG mit abstellt, zu Lebzeiten ihres Ehemannes den Haushalt führte, war sie nicht allein deshalb und unabhängig davon Haushaltungsvorstand, daß die finanziellen Mittel für die Haushaltsführung vom Ehemann der Klägerin aus dessen Arbeitseinkommen aufgebracht wurden bzw später aus dessen Rente aufgebracht worden wären.
Dies hat im Ergebnis zur Folge, daß sich die Klägerin für 1980 auf ihren Unterhaltsbedarf in Höhe von DM 550,-- (vgl oben) den vom LSG festgestellten Mietwert von DM 150,-monatlich sowie ihre Renteneinkünfte von DM 533,60 monatlich, insgesamt einen Betrag von DM 683,60 anrechnen lassen muß.
Für 1981 ist auf den unveränderten Unterhaltsbedarf der Klägerin von DM 550,-- der Mietwert von DM 150,-- sowie die monatliche Rente von DM 554,90 insgesamt ein Betrag von DM 704,90 anzurechnen.
Für 1982 hat die Klägerin einen erhöhten Unterhaltsbedarf von DM 605,-- (vgl oben). Hierauf ist der Mietwert in der vom LSG festgestellten Höhe von mindestens DM 160,-- sowie die monatliche Rente in Höhe von DM 586,90 insgesamt ein Betrag von DM 746,90 anzurechnen.
Ab 1. Juli 1983 ist auf den unveränderten Unterhaltsbedarf von DM 605,-- der Mietwert in Höhe von mindestens DM 160,-sowie die monatliche Rente in Höhe von DM 613,50, insgesamt ein Betrag von DM 773,50 anzurechnen.
Ab 1. Juli 1984 ist auf den weiterhin unveränderten Unterhaltsbedarf von DM 605,-- der Mietwert in Höhe von mindestens DM 160,-- sowie die monatliche Rente in Höhe von DM 621,48, insgesamt ein Betrag von DM 781,48 anzurechnen.
Ab 1. Januar 1985 hat die Klägerin einen erhöhten Unterhaltsbedarf von DM 665,-- (vgl o.). Hierauf ist der Mietwert von mindestens DM 160,-- sowie die monatliche Rente von DM 621,48, insgesamt ein Betrag von DM 781,48 anzurechnen.
Für den Zeitraum von 1980 bis 1985 - dem Jahr der mündlichen Verhandlung vor dem LSG - übersteigen Rente und Mietwert zusammen die jeweiligen Mindestbedarfsbeträge, so daß die Klägerin für diesen Zeitraum gegen ihren Sohn keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, der die Beklagte zur Gewährung einer Elternrente nach § 596 RVO verpflichten würde.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - wie von der Revision gerügt - das LSG die eigenen Einkünfte der Klägerin insbesondere durch die Nichtberücksichtigung der Rentner-Krankenversicherung bzw die Ansetzung eines nur um DM 10,-- höheren Mietwertes ab 1982 zu niedrig bemessen hat, da die Klägerin selbst bei Außerachtlassung der Rentner-Krankenversicherung bzw der Berücksichtigung eines Mietwertes von nur DM 150,-- bzw DM 160,-- monatlich keinen zur Gewährung von Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung führenden Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn gehabt hätte.
Nicht entscheidungserheblich ist daher auch die Frage, ab welcher Größenordnung ein fiktiver Unterhaltsanspruch als "wesentlich" iS des § 596 RVO anzusehen ist.
Nach allem war das Urteil des LSG auf die Revision der Beklagten abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende SG-Urteil auch für den Zeitraum ab 1. Januar 1980 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen