Orientierungssatz
Ein gemeinsames Mittagessen - anläßlich der Höhergruppierung eines Kollegen - stellt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. Um eine solche Veranstaltung anzunehmen, reicht es nicht aus, daß sie dem betrieblichen Interesse dient, Vorgesetzte an ihr teilnehmen und es den Teilnehmern gestattet worden ist, sie (teilweise) während der Dienstzeit abzuhalten. Unabdingbare Voraussetzung ist, daß die Veranstaltung von der Betriebsleitung oder in ihrem Namen "als" betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchgeführt oder dies mindestens von ihr gebilligt wird. Bei einer privaten Einladung eines Betriebsangehörigen an seine Kollegen und einige Vorgesetzte, die allein auf die Initiative und die Kosten des Einladenden erfolgt, liegen diese Voraussetzungen grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn das Zusammensein im Interesse einer guten betrieblichen Zusammenarbeit gelegen haben mag.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des an den Folgen eines am 23. Oktober 1969 gegen 12,30 Uhr erlittenen Verkehrsunfalles verstorbenen Waldemar F (F.). F. war Angestellter des Statistischen Bundesamtes in W und leitete als Sachbearbeiter eine Arbeitsgruppe innerhalb der Gruppe III D. Diese Gruppe umfaßte etwa 30 Personen. Zu der Arbeitsgruppe des F. gehörte auch der bulgarische Angestellte K.. Dieser hatte anläßlich seiner Höhergruppierung F. und sieben oder acht Mitglieder seiner Arbeitsgruppe sowie die unmittelbaren Dienstvorgesetzten, nämlich den Gruppenleiter Dr. M und den in dieser Gruppe als Referenten tätigen Dr. G, zum 23. Oktober 1969 zu einem Mittagessen in das etwa 3,9 km von der Arbeitsstätte entfernte Restaurant D eingeladen. Dr. G hatte am Vormittag des 23. Oktober 1969 die Erlaubnis für die Überschreitung der halbständigen Mittagspause erteilt, weil K. etwa 55 km von W entfernt wohnte und es daher untunlich war, zu einem Abendessen einzuladen.
F. befuhr am Unfalltage mit seinem Pkw zunächst die A-straße in W in Richtung Bad S, übersah jedoch das Restaurant D und wollte nach etwa 1 km auf der A-straße wenden. Hierbei erlitt er den Unfall, an dessen Folgen er starb.
Die Beklagte lehnte eine Unfallentschädigung ab (Bescheid vom 26. Februar 1970), weil die Fahrt des F. zu der Gaststätte nicht in einem rechtlich-wesentlichen inneren Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit gestanden habe. Für die Zurücklegung des Weges seien erhebliche eigenwirtschaftliche Interessen - unentgeltliche Einnahme des Mittagsessens - maßgebend gewesen.
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Hinterbliebenenrente verurteilt (Urteil vom 7. Dezember 1971). F. habe sich auf dem Wege zu einer betrieblichen Veranstaltung befunden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Initiative zu dem gemeinsamen Mittagessen von dem beförderten bulgarischen Arbeitskollegen K. und nicht von der Betriebsleitung ausgegangen sei, weil diese Initiative von den Vorgesetzten des F. aufgegriffen worden sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Juni 1973). Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt: Bei dem gemeinsamen Mittagessen habe es sich nicht um eine unter dem Schutz der Unfallversicherung stehende Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Zeugen Dr. M und Dr. G hätten zwar an dem Essen teilgenommen, weil K. als Bulgare sonst sicher sehr beleidigt gewesen wäre und es sich in der Gruppe auch besser arbeiten lasse, wenn die Mitarbeiter sich gelegentlich außerhalb der täglichen Arbeit träfen und so persönlichen Kontakt pflegten. Aus den gleichen Gründen habe wohl auch F. teilgenommen. Es sei aber zu berücksichtigen, daß es zwischen Arbeitskollegen und auch zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten Beziehungen gesellschaftlicher Art gebe, die ein bestimmtes Verhalten geboten erscheinen ließen, weil anders eine gedeihliche Zusammenarbeit als gefährdet erscheinen könne. So werde etwa die Einladung eines Kollegen oder Vorgesetzten zu einer außerdienstlichen Zusammenkunft in der Regel angenommen. Diese werde damit aber nicht zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Das sei nur dann der Fall, wenn der Betriebsleiter selbst eine Veranstaltung im betrieblichen Interesse in die Wege leite. Wenn er aber nur seine Zustimmung dazu gebe, daß Betriebsangehörige aus einem privaten Anlaß während der Dienstzeit innerhalb oder außerhalb des Betriebes zusammenkommen könnten, werde dadurch eine private Zusammenkunft nicht zu einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Teilnehmer würden nur vorübergehend von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung befreit.
Daran ändere auch die Anwesenheit des Betriebsleiters nichts, wenn die Veranstaltung von Betriebsangehörigen in Verfolgung privater Zwecke durchgeführt werde. Die Förderung einer guten betrieblichen Zusammenarbeit sei nur eine zwangsläufig eintretende Nebenwirkung. Dr. M und Dr. G hätten durch ihre Teilnahme lediglich betriebliche Interessen fördern wollen. Das reiche aber zur Annahme einer geschützten Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus. Entscheidend sei, daß der Gastgeber K. aus eigenem Antrieb und freier Entschließung sowie in eigener Regie und auf eigene Kosten ein gemeinsames Mittagessen aus rein privatem Anlaß ausgerichtet habe. Er habe dabei nicht im Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten und nicht für diese gehandelt. Die von K. eingeladene Arbeitsgruppe stelle im übrigen nur einen so geringen Teil der Gesamtbelegschaft und auch der Gruppe III D dar, so daß auch aus diesem Grunde schon nicht von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung die Rede sein könne. Sei somit das gemeinsame Mittagessen keine unfallversicherungsgeschätzte Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, so stehe auch der Weg dorthin nicht unter Versicherungsschutz.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer von dem LSG zugelassenen Revision vor: Die Teilnahme an dem Mittagessen habe objektiv im ganz besonderen Betriebsinteresse gestanden, weit mehr als die Teilnahme an von der Betriebsleitung veranstalteten geselligen Zusammenkünften. Es habe sich um alles andere gehandelt als eine "private Geselligkeit mit eigenwirtschaftlichem Charakter". Gerade weil die Initiative zu dem Mittagessen von dem Gastangestellten K. ausgegangen sei, habe die Annahme der Einladung im eminent betrieblichen Interesse gelegen. Insbesondere die mittelbaren bzw. unmittelbaren Vorgesetzten des K., Dr. M, Dr. G und F. hätten gegen die Betriebsinteressen gehandelt, wenn sie die Einladung des K. ausgeschlagen hätten. Die genehmigte Verlängerung der Mittagspause und die im Betriebsinteresse geradezu selbstverständliche Annahme der Einladung hätten die Veranstaltung zu einer von der Autorität der Betriebsleitung getragenen Zusammenkunft gemacht. Im übrigen habe es sich nur um eine verlängerte Mittagspause gehandelt, so daß an den Begriff einer im Betriebsinteresse liegenden Gemeinschaftsveranstaltung um so geringere Anforderungen gestellt werden könnten. Später hat die Revision u.a. noch vorgetragen, daß es sich bei den - einschließlich K. - neun Kollegen um eine mit Sonderaufgaben betraute wichtige Sondergruppe gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 28. Juni 1973 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Wiesbaden vom 7. Dezember 1971 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Ehemann der Klägerin nicht den Folgen eines Arbeitsunfalles erlegen ist.
Das gemeinsame Mittagessen, an dem F. teilnehmen wollte, war keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und stand daher einer Betriebstätigkeit nicht gleich. In ständiger Rechtsprechung hat schon das Reichsversicherungsamt - RVA - (AN 1913, 636; siehe auch AN 1935, 340) die Auffassung vertreten, eine Festlichkeit stehe dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Betrieb die Festlichkeit veranstaltet habe, nicht aber wenn die Arbeiter es tun. In Entscheidungen und Mitteilungen des RVA (EuM) Bd. 41, 469/470 hat es ausgesprochen, der Schutz bestehe nur, wenn die Festlichkeit vom Betriebsführer veranstaltet werde bzw. wenn sie von der Autorität des Unternehmers oder seines Stellvertreters getragen sei und sich in einer Weise vollziehe, welche der Betriebsgemeinschaft förderlich sei. Diese Grundsätze werden auch von dem Bundessozialgericht (BSG) weiterhin vertreten (BSG 1, 179, 181/182; 17, 280, 281; SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand April 1974 II, S. 482 o I mit weiteren Nachweisen). Danach reicht es nicht aus, daß eine Festlichkeit oder Zusammenkunft von Betriebsangehörigen auch der Förderung oder Aufrechterhaltung einer gedeihlichen betrieblichen Zusammenarbeit dient. Mag dieser Zweck auch für den Betrieb wichtig sein, so fehlt der Veranstaltung doch der innere Zusammenhang mit dem Betrieb, wenn sie allein auf der privaten Initiative eines einzelnen Betriebsangehörigen beruht und nicht von der Betriebsleitung als Gemeinschaftsveranstaltung getragen, gebilligt oder gefördert wird (BSG 1, 179, 183). Das ist nur dann der Fall, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit dem Unternehmer und für diesen oder die Betriebsvertretung handelt (BSG in SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF; Urteil vom 12. März 1974 - 2/8 RU 101/73 - unveröffentlicht). Das gemeinsame Essen hatte K. von sich aus veranstaltet, nicht aber die Betriebsleitung oder leitende Angestellte in deren Auftrag. Der Unternehmer oder der Betriebsleiter muß zwar nicht unbedingt selbst als Veranstalter auftreten, er kann sowohl die Durchführung einer auf seine Initiative zurückgehenden Gemeinschaftsveranstaltung einer anderen Person oder einer Personengruppe übertragen als sich auch damit einverstanden erklären, daß eine von anderer Seite geplante Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebes durchgeführt wird (BSG 7, 249, 251/252). Das war aber nach den vom LSG unbeanstandet getroffenen Feststellungen nicht der Fall. K. hatte seine Arbeitskollegen und unmittelbaren bzw. mittelbaren Vorgesetzten eingeladen, und diese hatten die Einladung angenommen. Dr. G hatte darüber hinaus lediglich sein Einverständnis dazu gegeben, daß die Mittagspause zeitlich überschritten werde, d.h. auch ein Teil der eigentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden durfte. Daraus folgt aber nicht, daß es sich um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt hat. Die Teilnehmer an dem Mittagessen waren insoweit nur von ihrer vertraglichen Verpflichtung befreit worden, ihre Arbeitskraft während der Dienstzeit dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Mindestvoraussetzung der Billigung einer von anderer Seite geplanten Veranstaltung durch den Unternehmer muß sich aber nicht nur auf die zu ihrer Durchführung erforderlichen betrieblichen Gegebenheiten erstrecken, sondern auch auf ihre Durchführung gerade als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Da es schon für die Annahme einer "Billigung" nicht ausreicht, wenn der Unternehmer Räumlichkeiten des Betriebes oder weitere kleine Hilfsmittel zur Verfügung stellt (BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF), so kann schon gar nicht allein in einer kurzfristigen Befreiung von der Arbeitspflicht eine Billigung zur Abhaltung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erblickt werden. Ebenso genügt die Teilnahme leitender Angestellter an einer Veranstaltung nicht, um darin eine Billigung im oben genannten Sinne zu sehen. Mindestens müssen die gesamten Umstände ergeben, daß die Betriebsleitung - etwa durch ihre Anwesenheit oder die Entsendung von Beauftragten - die Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen will. Ist das nicht der Fall, so verliert die Veranstaltung durch die Teilnahme derartiger Personen nicht ihren privaten Charakter. Sowohl Dr. M wie Dr. G und auch F. sind aber nur einer privaten Einladung des K. gefolgt. Sie wollten an einer von ihm geplanten und durchgeführten Feier teilnehmen. Mögen die Gründe für ihre Teilnahme auch noch so verständlich gewesen sein und auch im Interesse des Betriebes gelegen haben, so konnte dadurch die von K. veranlaßte Zusammenkunft nicht zu einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung werden. Betriebliche Interessen, die sich durchaus auch auf eigenwirtschaftliche Bereiche - wie Gesundheit und ausreichende Unterkunft der Betriebsangehörigen - erstrecken können, reichen zur Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus. Wollte man allein das betriebliche Interesse an gewissen Veranstaltungen oder die behauptete Tatsache, daß die neun Kollegen einer "wichtigen Sondergruppe" angehörten, als maßgebendes Kriterium ansehen und nicht zusätzlich auch den in irgendeiner Form zum Ausdruck gekommenen Willen des Unternehmers zur Durchführung einer solchen Veranstaltung, so wäre eine Abgrenzung betrieblicher und damit unfallgeschützter Gemeinschaftsveranstaltungen von privaten, d.h. im eigenwirtschaftlichen Bereich liegenden Zusammenkünften kaum möglich. Denn jede in freundlicher Atmosphäre stattfindende private Zusammenkunft von Betriebsangehörigen, sei es innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, ist geeignet, der Pflege menschlicher Kontakte und letztlich damit mehr oder weniger auch einer im Interesse des Betriebes liegenden guten Zusammenarbeit zu dienen. Wenn daher auch die von der Revision betonten Gründe für die Veranstaltung und deren Charakterisierung zutreffen mögen und die Teilnahme der unmittelbaren oder mittelbaren Vorgesetzten angesichts der besonderen Situation angebracht gewesen sein mag, so wurde doch dadurch das Mittagessen, zu dem K. eingeladen hatte, nicht zu einer betrieblichen, den Versicherungsschutz auslösenden Gemeinschaftsveranstaltung.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob schon allein wegen der im Verhältnis der Gesamtbeschäftigtenzahl des Statistischen Bundesamtes oder auch nur der Angehörigen der Gruppe III D recht geringen Teilnehmerzahl die insoweit von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vorgelegen haben.
Da die Einnahme des Mittagessens im übrigen grundsätzlich der rein persönlichen Sphäre des Versicherten zuzurechnen ist (vgl. BSG 12, 247, 249) und F. auch nicht auf dem Nachhauseweg verunglückt ist (§ 550 RVO), ist auch kein sonstiger rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu erkennen.
Somit sind die Voraussetzungen für einen Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin nicht erfüllt, weshalb die Revision zurückgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen