Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Abschlagszahlung. Versäumnis der Ausschlußfrist. Betreuungspflicht der BA. sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch
Orientierungssatz
1. In dem formularmäßigen Antrag auf Abschlagszahlung ist kein Leistungsantrag gemäß AFG § 81 Abs 1 zu erblicken.
2. Der Ablauf der materiellen Ausschlußfrist des AFG § 81 Abs 3 S 2 ist von Amts wegen zu beachten. Es besteht keine rechtliche Grundlage für die Gewährung von Nachsicht.
Normenkette
AFG § 81 Abs. 1 Fassung: 1972-05-19, Abs. 3 S. 2 Fassung: 1972-05-19
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 24.10.1977; Aktenzeichen L 1 Ar 314/75) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.02.1975; Aktenzeichen S 3/14 Ar 216/74) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wintergeld (WG) wegen Versäumung der Antragsfrist abzulehnen.
Bei der Klägerin, einem Maler- und Stukkateurbetrieb, waren in der Förderungszeit vom 16. Dezember 1973 bis 15. März 1974 Arbeiter auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen beschäftigt, die bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall Anspruch auf Schlechtwettergeld (SWG) gehabt hätten.
Mit Schreiben vom 3. April 1974, das am 8. April 1974 beim Arbeitsamt einging, übersandte die Klägerin einen formularmäßigen Antrag vom 29. März 1974 auf Gewährung einer Abschlagszahlung für den Zeitraum vom 15. Dezember 1973 bis 28. Februar 1974 in Höhe von 21.053,60 DM, weil das WG von ihr bevorschußt werde. Sie erklärte außerdem, die Abrechnungslisten für den vorstehend genannten Zeitraum könne sie noch nicht vorlegen, weil sie infolge des Jahresabschlusses noch nicht zur Erstellung der Listennachweise gekommen sei. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für das WG gab sie mit 10.526 1/2 an. Weiterhin erklärte sie ua, ihr sei bekannt, daß dieser Antrag auf Zahlung eines Abschlags die Ausschlußfristen des § 81 Abs 3 und des § 88 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht wahre. In ihrem Schreiben vom 3. April 1974 teilte sie außerdem mit, ihre nächste Abrechnung ende am 10. April. Sie werde sofort danach die Monatslisten einreichen. Sie bescheinige ausdrücklich, daß die angegebenen Stunden tatsächlich geleistet worden seien.
Die formularmäßigen Anträge - Abrechnungslisten - auf WG für Dezember 1973 gingen am 9. Juli 1974 und für die Monate Januar, Februar und März 1974 jeweils am 24. Juli 1974 beim Arbeitsamt ein. Sie waren mit einer Stellungnahme der Betriebsvertretung versehen. Insgesamt machte die Klägerin, deren Antrag auf Abschlagszahlung nicht beschieden worden war, 23.749,- DM geltend. Die Anträge wurden mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 30.Juli 1974 wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 81 Abs 3 AFG abgelehnt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. August 1974 und Urteil des Sozialgerichts - SG - vom 17. Februar 1975).
Mit der zugelassenen Berufung hat die Klägerin ihren Anspruch dahin eingeschränkt, daß sie WG in Höhe von 19.457,- DM für die Förderungszeit vom 16. Dezember 1973 bis 28. Februar 1974 begehrte. Sie hat ua vorgetragen, ihr Buchhalter habe anläßlich eines etwa im Juni 1974 geführten Telefongespräches mit dem Arbeitsamt einen Terminaufschub für die Vorlage der Abrechnungslisten für das WG beantragt. Eine solche Fristverlängerung müsse ihm der Sachbearbeiter des Arbeitsamtes auch zugestanden haben. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 24. Oktober 1977 die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
In seinen Entscheidungsgründen hat das LSG ausgeführt, die Voraussetzungen des geltend gemachten WG gem §§ 80 Abs 1, 81 Abs 3 AFG seien zwischen den Beteiligten bis auf die Wahrung der Antragsfrist unstreitig. Bei der Antragsfrist nach § 81 Abs 3 AFG handele es sich um eine Ausschlußfrist, deren Wahrung Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Leistung sei. Für die Einhaltung dieser Frist sei entscheidend, wann die Anträge auf WG beim Arbeitsamt eingegangen seien. Durch die am 9. bzw 24 Juli 1974 eingegangenen Abrechnungslisten sei die Antragsfrist nicht gewahrt worden Die Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der Förderungszeit (15. März 1974) sei bereits - weil der letzte Tag der Frist, der 15. Juni 1974, ein Samstag gewesen sei - mit dem 17. Juni 1974 (Montag) abgelaufen. Diese Versäumung der Ausschlußfrist könne auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden.
Auch durch den Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung auf WG sei die Antragsfrist nicht gewarnt. Dieser Antrag erfülle die Voraussetzungen für einen Antrag auf WG nicht. Der Arbeitgeber habe den erforderlichen Antrag auf das WG beim Arbeitsamt schriftlich zu stellen (§ 81 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 2 AFG) und die Voraussetzungen für die Gewährung des WG nachzuweisen. Aus dem Antrag müßten alle für die Festsetzung der Leistungsansprüche auf WG erforderlichen Angaben ersichtlich sein. Deshalb solle nach § 17 der Winterbauanordnung (A Winterbau) der Vordruck der Bundesanstalt für Arbeit (BA) - Abrechnungsliste - verwendet werden, der dies berücksichtige. Werde der Vordruck nicht benutzt, so müsse der Antrag jedenfalls die Angaben enthalten, aus denen sich die geltend gemachten Ansprüche auf WG hinreichend bestimmbar ergeben, dh die Arbeitnehmer, die jeweils von ihnen geleistete WG-Arbeitszeit und die Baustellen. In dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Abschlagszahlung auf WG und auch in ihrem Schreiben vom 3. April 1974 sei dies nicht geschehen. Damit habe die Klägerin innerhalb der Ausschlußfrist keinen Antrag gestellt, der für die begehrte Leistung vorgesehen sei. Daß sie durch ihren Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung auf WG zugleich auch ihren Willen zur Antragstellung auf WG deutlich gemacht habe, reiche unter diesen Gesichtspunkten nicht aus, um den Antrag auch als rechtzeitig gestellt anzuerkennen.
Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlußfrist sei jedoch rechtsmißbräuchlich. Sie müsse die begehrten WG-Leistungen aus anderen Gründen ohnehin gewähren. Dies sei deshalb der Fall, weil die Klägerin so gestellt werden müsse, als wären die Anträge rechtzeitig eingegangen. Die Beklagte habe durch die Verletzung einer ihr obliegenden Betreuungspflicht die Ausschlußfrist verursacht. Durch die Erklärungen der Klägerin in dem Antrag auf Gewährung von Abschlagszahlungen und in dem Schreiben vom 3. April 1974 würden die Beziehungen zwischen der Beklagten und der für ihre Arbeitnehmer treuhänderisch auftretenden Klägerin in dem sie verbindenden sozialen Rechtsverhältnis hinsichtlich der WG-Ansprüche für die Förderungszeit bis zum 28. Februar 1977 bereits in einem rechtlich erheblichen Maße konkretisiert. Der Beklagten habe deshalb im vorliegenden Falle eine Betreuungspflicht dahin oblegen, die Klägerin vor Ablauf der Ausschlußfrist nochmals zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß ihre bisherigen Angaben nicht ausreichten, um dies als rechtzeitig gestellten Antrag auf WG anzuerkennen. Diese Betreuungspflicht sei aus der allgemeinen Pflicht der BA aus dem Versicherungsverhältnis herzuleiten, den Versicherten neben der Gewährung der ihm zustehenden Leistungen zu beraten und verständnisvoll zu betreuen. Beim WG greife eine solche Beratungs- und Betreuungspflicht bereits bei Sozialrechtsverhältnissen ein, die schon konkretisiert seien. Gegen diese Betreuungspflicht habe die Beklagte verstoßen, was zur Folge habe, daß die Klägerin aufgrund eines sozialrechtlichen Schadensersatzanspruches so zu stellen sei, als hätte die Beklagte ihrer Pflicht genügt. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin im Falle einer entsprechenden Erinnerung vor Ablauf der Ausschlußfrist ihr für die Anerkennung als Antrag auf WG unvollständiges Begehren durch die Nachreichung entsprechender Angaben noch innerhalb der Antragsfrist ergänzt hätte. Dies bedeute, daß die Beklagte die Klägerin so behandeln müsse, als ob diese Ergänzungen und damit vollständige Anträge vor Ablauf der Ausschlußfrist eingegangen wären.
Angesichts dieser Rechtslage komme es nicht darauf an, daß die von der Klägerin behauptete Fristverlängerung sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht habe bestätigen lassen. Mit der Revision macht die Beklagte geltend, es sei nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf die Versäumung der Ausschlußfrist berufe. Sie habe die Klägerin im Merkblatt über die Winterbauförderung und in der Anleitung zur Ausfüllung der Anträge auf MKZ und WG/SWG ausführlich über den Ablauf der Ausschlußfrist belehrt. Außerdem sei durch entsprechende Veröffentlichungen in den Frankfurter Tageszeitungen auf den Ablauf dieser Ausschlußfrist hingewiesen worden. Damit habe die Beklagte das Erforderliche getan, um die Betriebe des Baugewerbes und damit auch die Klägerin zu einer rechtzeitigen Antragstellung zu veranlassen. Entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Auffassung spreche der in § 74 AFG normierte gesetzliche Auftrag nicht für eine Ausdehnung der Betreuungspflicht. Wenn der Gesetzgeber eine derartige extensive, von der fristgemäßen Mitwirkung der Betriebe weitgehend unabhängige Gewährung von Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft gewünscht hätte, so hätte er folgerichtig auf die Normierung einer Ausschlußfrist, wie sie § 81 Abs 3 AFG enthalte, verzichtet.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 17. Februar 1975 zurückzuweisen sowie zu entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keine Sachanträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist gemäß § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet.
Nach § 80 AFG idF des Gesetzes vom 19. Mai 1972 (BGBl I 791) wird Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind und die bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall Anspruch auf SWG hätten, für die Arbeitsstunden, die sie in der Förderzeit leisten, WG gewährt. Das WG wird gemäß § 81 Abs 3 AFG auf Antrag gewährt. Der Antrag ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Er ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der Förderzeit zu stellen. Gemäß § 81 Abs 1 AFG ist die Leistung schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Förderungszeit war im vorliegenden Fall gemäß § 75 Abs 2 Ziff 1 AFG idF des Gesetzes vom 19. Mai 1972 die Zeit vom 16. Dezember 1973 bis 15. März 1974. Der Antrag der Klägerin hätte daher, weil der letzte Tag der Frist, der 15. Juni 1974 ein Sonnabend und der darauf folgende nächste Werktag (Montag, 17. Juni) ein gesetzlicher Feiertag war, entsprechend § 64 Abs 3 SGG spätestens am 18. Juni 1974 bei dem Arbeitsamt eingegangen sein müssen. Das ist nicht der Fall.
Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Wahrung der Antragsfrist auf Gewährung von WG so weitreichende Anforderungen an den Antrag zu stellen sind, wie sie das LSG aufgezeigt hat. Erforderlich ist aber auf jeden Fall, daß ein Antrag auf Gewährung von WG in Form einer schriftlichen Erklärung vorliegt, was aus § 81 Abs 1 AFG folgt. Das heißt, es muß von dem Antragsteller eine Urkunde unterzeichnet werden, die die formbedürftige Erklärung ausreichend wiedergibt. Der Schutzzweck dieser Norm ist unter anderem die Schaffung einer klaren Sach- und Beweislage. Für die Wirksamkeit eines Antrages auf Gewährung von WG ist daher zunächst einmal erforderlich, daß der schriftlichen Erklärung des Antragstellers der Wille zu entnehmen ist, mit ihr einen Antrag auf WG zu stellen.
Die Auslegung einer derartigen Willenserklärung ist eine reine Tatsachenfeststellung, soweit es um die Frage geht, was der Erklärende überhaupt geäußert hat und was er tatsächlich gewollt hat. An diese in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das BSG gemäß § 163 SGG gebunden, es sei denn, es sind in Bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht worden (vgl BSG Urteil vom 24. Oktober 1975 - 5 RJ 84/75 -), was hier nicht der Fall ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind dem Schreiben der Klägerin vom 3. April 1974, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung übersandt wurde, keine weitergehenden Angaben als dem Antrag selbst zu entnehmen. Durch diesen Antrag hat die Klägerin nach den Feststellungen des LSG zugleich auch ihren Willen zur Antragstellung auf WG deutlich gemacht, dh, die Klägerin hat zu erkennen gegeben, sie habe die Absicht, (später) einen Leistungsantrag zu stellen. Damit ist in dieser Erklärung, also dem Antrag auf Vorschußzahlung, noch kein Leistungsantrag gemäß § 81 Abs 1 AFG zu erblicken.
Erst mit dem Eingang der Abrechnungslisten beim Arbeitsamt hat die Klägerin ihren Willen zu erkennen gegeben, sie begehre nunmehr WG. Diese Anträge sind jedoch nach den bindenden Feststellungen des LSG erst am 9. und 24. Juli 1974, also nach Ablauf der materiell-rechtlichen Ausschlußfrist des § 81 Abs 3 Satz 2 AFG, eingegangen. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten (BSGE 22, 257 (259)). Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Nachsicht (SozR Nr 3 zu § 143 1 AVAVG). Es kommt daher nicht darauf an, welche Gründe aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin zur Fristversäumung geführt haben.
Die Berufung auf eine Ausschlußfrist kann allerdings rechtsmißbräuchlich sein, vor allem dann, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei vorhanden sind und die Anwendung der Frist ihrer Funktion in dem betreffenden Rechtssystem nicht entsprechen würde (BSGE 14, 246, 250; BSGE 22, 257, 260; Urteile vom 23. Juni 1976 - 12/7 RAr 35/74 - und 12/7 RAr 80/74 = SozR 4100 § 72 Nr 2). Das ist jedoch hier nicht der Fall. Die Ausschlußfrist hat den Sinn, der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Überblick über den Umfang der zu gewährenden Leistungen zu vermitteln (siehe Motive in BT-Drucks V/2291, S 77 zu § 79 Abs 3 des Entwurfs).
Es besteht auch kein Hinweis darauf, daß Rechtsmißbrauch unter Umständen deshalb vorliegt, weil die Einhaltung der Ausschlußfrist für die Verwaltung von geringer Bedeutung ist und ganz erhebliche langfristig wirksame Interessen des Bürgers auf dem Spiel stehen (BSGE 14, 246 ff, BSG Urteil vom 26. Mai 1971 - 12/11 RA 118/70 -, SozEntsch X/E Art 2 § 5 AnVNG Nr 1). Hier handelt es sich um eine einmalige Zahlung von WG für einen relativ kurzen Zeitraum.
Soweit das LSG das Begehren der Klägerin dennoch für begründet angesehen hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch, aufgrund dessen die Klägerin so gestellt werden muß, als ob sie die Anträge rechtzeitig gestellt habe, ist nicht gegeben. Die Beklagte kann im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung des LSG durch die Verletzung einer ihr obliegenden Betreuungspflicht die Versäumung der Ausschlußfrist nicht verursacht haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Antrag auf Abschlagszahlungen in Verbindung mit dem Schreiben der Klägerin vom 3. April 1974 überhaupt eine besondere Betreuungspflicht der Beklagten entstanden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, was die Beklagte noch hätte tun sollen, um die Klägerin vor der Fristversäumung zu bewahren. Dieser war nach ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz im Juni 1974 bewußt, daß die Frist zur Einreichung der Anträge ablief. Sie hat sich deshalb mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes wegen einer Fristverlängerung telefonisch in Verbindung gesetzt. Ein Hinweis der Beklagten auf den Fristablauf war daher überflüssig.
Die Behauptung der Klägerin, ihr sei von dem zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes Fristverlängerung für die Einreichung der Anträge gewährt worden, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Da in Bezug hierauf keine Revisionsgründe vorgebracht worden sind, ist der Senat an diese Feststellungen gemäß § 163 SGG gebunden.
Die Revision muß daher Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen