Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.09.1987) |
SG Dortmund (Urteil vom 29.06.1984) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Hinterbliebenenrente zu gewähren hat.
Die Klägerin war mit dem Versicherten vom 2. Oktober 1948 bis zum 15. Mai 1973 verheiratet. Die Ehe ist durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 1973 geschieden worden. Seit dem 6. Oktober 1980 bis zu seinem Tode am 25. November 1983 war der Versicherte mit K.… J.… Sch.… verheiratet.
Die Beklagte gewährte Frau K.… J.… Sch.… nach dem Tode des Versicherten die Hinterbliebenenrente nach § 589 und § 590 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Den Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 1983 auf Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24. Februar 1984 mit der Begründung ab, die zum Tode des Versicherten führende Berufskrankheit sei schon vor Inkrafttreten des § 592 RVO eingetreten, so daß diese Vorschrift nicht anzuwenden sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 1984 verurteilt, der Klägerin aus der Versicherung des A.… Sch.… Hinterbliebenenrente in Anwendung von § 592 RVO in der am 30. Juni 1977 geltenden Fassung sowie im übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des Art 4 § 1 UnVNG iVm § 592 RVO sowie § 551 Abs 1, Abs 3 RVO iVm den Listennummern 4101/4102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung und beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1987 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29. Juni 1984 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Während des Revisionsverfahrens ist die vom LSG durch Beschluß vom 21. Januar 1987 gemäß § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladene Witwe des Versicherten, Frau K.… J.… Sch.…,… verstorben.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG.
In die materielle Rechtsstellung der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Frau K.… J.… Sch.… ist nach ihrem Tode ihr Rechtsnachfolger eingetreten, mag es sich dabei um einen Fall der Sonderrechtsnachfolge iS des § 56 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB 1), oder – falls ein Sonderrechtsnachfolger nicht vorhanden ist – um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge iS des § 58 SGB 1, § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln. Ebenso wie für die verstorbene Beigeladene wirkt die hier zu treffende Entscheidung auch für und gegen ihre Rechtsnachfolger. Denn steht der Klägerin die Hinterbliebenenrente zu, so kommt eine Kürzung der der verstorbenen Beigeladenen schon gewährten Witwenrente in Betracht (§ 592 Abs 3 RVO). Infolgedessen ist auch der Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau K.… J.… Sch.… nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen. Der Rechtsnachfolger rückt nämlich nicht kraft Gesetzes in die prozessuale Stellung, die die Verstorbene bisher innegehabt hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 73). Da die Beiladung nach § 168 SGG im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der Beiladung des noch zu ermittelnden Rechtsnachfolgers an das LSG zurückverwiesen werden (vgl BSGE 61, 100, 102; SozR 1200 § 54 Nr 11 mwN sowie BSG SozR 1500 § 75 Nr 73).
Das LSG wird auch über die Kosten für das Revisionsverfahren zu entscheiden haben.
Fundstellen