Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 04.12.1962) |
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 1962 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der in Jahre 1934 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2), Nils L. (L.), legte zu Beginn des Jahres 1960 an der Universität Heidelberg die Diplomhauptprüfung für Studierende der Physik ab. Hierauf begann er mit der Anfertigung seiner Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde. Er war während dieser Zeit weiterhin an der Universität Heidelberg immatrikuliert. Seit 1958 war er als wissenschaftlicher Hilfsassistent im Angestelltenverhältnis in dem von Prof. Dr. S. geleiteten physikalisch-chemischen Institut der Universität Heidelberg tätig. Bis zum 30. November 1960 erhielt er von der Universität monatlich 240,– DM, sodann monatlich 400,– DM, ferner ein Weihnachtsgeld von 60,– DM. Nach dem Examen rigoros um, das er – da er mit seiner Experimentalarbeit praktisch fertig war – spätestens im November 1961 (Wintersemester 1961/62) hätte ablegen können, wäre voraussichtlich seine Einweisung in eine planmäßige Assistentenstelle erfolgt. Bei seinen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung der Universität durchgeführten Arbeiten erlitt L. am 10. Juni 1961 einen tödlichen Unfall.
Die Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 25. August 1961 Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diesen legte sie einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 4.050,– DM (= das 300-fache des für den Beschäftigungsort des Verunglückten festgesetzten Ortslohnes) zugrunde, da dieser höher ist als das im letzten Jahr vor seinem Tode an L. tatsächlich gezahlte Entgelt (3.900,– DM).
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, daß der JAV nach § 565 der Reichsversicherungsordnung (in der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes – UVNG – geltenden Fassung – RVO aF) hätte berechnet werden müssen, weil L. die Dozentenlaufbahn habe einschlagen wollen, hierfür aber die Promotion erforderlich gewesen sei; erst nach deren Ablegung hätte L. in eine planmäßige wissenschaftliche Assistentenstelle nach der Besoldungsgruppe A 13 des Baden-Württembergischen Landesbesoldungsgesetzes eingewiesen werden können. Bis zur Promotion habe sich L. noch in Berufsausbildung im Sinne jener Vorschrift befunden.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts –SG– Itzehoe vom 27. März 1962 Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts –LSG– vom 4. Dezember 1962).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet; Eine Ausbildung im Sinne des § 565 RVO aF habe nicht vorgelegen, denn die Promotion sei für die Ausübung des Berufs als Physiker nicht erforderlich. Die Ausbildung für diesen Beruf werde mit der Diplomhauptprüfung abgeschlossen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß L. die Absicht gehabt habe, die Dozentenlaufbahn einzuschlagen. Bei einem Physiker, der bereits die Diplomhauptprüfung abgelegt habe, erbrächten Promotion und Habilitierung nur den Nachweis besonderer wissenschaftlicher Qualifikation. Dem Doktoranden würden weder weitere Kenntnisse vermittelt noch werde er für einen besonderen Beruf geschult. Er solle vielmehr in einem selbst gewählten Spezialgebiet seines Studienfachs den Nachweis erbringen, daß er zu wissenschaftlich selbständiger Arbeit fähig sei.
Das LSG hat die Revision zugelassene.
Die Kläger haben Revision eingelegt und zur Begründung ihres Rechtsmittels vortrugen lassen: L. habe im Zeitpunkt seines Unfalls zwar die Berufsausbildung eines Physikers abgeschlossen gehabt; er sei aber für den von ihm erstrebten Beruf eines Hochschullehrers, der ein eigener Beruf sei, noch nicht fertig ausgebildet gewesen. Bereits ein wissenschaftlicher Vollassistent benötige für die Ausübung seines Berufs die Promotion. Nach dem normalen Werdegang müsse man, um Universitätsphysiker zu werden, als wissenschaftliche Hilfskraft tätig gewesen und promoviert worden sein, sonst könne man sich nicht habilitieren. Es liege insoweit keine Weiterbildung, sondern eine Ausbildung für den Lehrberuf eines Hochschullehrers vor. Der JAV hätte deshalb nach § 565 RVO aF berechnet werden müssen. Jedenfalls hätte er gemäß § 566 RVO aF nach billigem Ermessen festgestellt werden müssen. Zwar sei der JAV von der Beklagten nach § 563 RVO aF berechnet worden, was nach der bisherigen Praxis eine Berechnung nach § 566 RVO aF (1. Alternative) ausschließe. § 577 RVO (in der Fassung des Art. 1 UVNG) sei jedoch nicht mehr an solch enge Voraussetzungen gebunden; es könne der Gedanke vertreten werden, daß die früher strittige Auffassung über die Tragweite des § 566 RVO aF vom Gesetzgeber im Sinne einer großzügigen Rechtsmeinung geklärt worden sei, die noch in den Fällen des § 566 RVO aF Platz zu greifen habe. Auf jeden Fall hätte der JAV gemäß der 2. Alternative des § 566 RVO aF nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen, weil L. zum Personenkreis des § 564 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF gehört habe. Ferner wäre zu prüfen gewesen, ob nicht eine – für die Kläger günstigere – Berechnung des JAV gemäß § 563 Abs. 2 RVO aF, 2. Alternative vorzunehmen gewesen sei L. habe im letzten halben Jahr vor seinem Arbeitsunfall einen höheren Verdienst gehabt. Schließlich müsse der Klägerin zu 1) § 590 RVO nF, durch den die Witwenrente unter bestimmten Voraussetzungen auf 2/5 des JAV erhöht worden sei, zurate kommen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffende. Für Billigkeitserwägungen im Sinne des § 566 RVO aF sei kein Raum gewesen; der JAV sei unter Zugrundelegung des maßgeblichen Ortslohns nach § 563 Abs. 3 RVO aF festgesetzt worden; er sei somit höher gewesen als das im letzten Jahr von L. monatlich erzielte Einkommen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie des Bescheides der Beklagten diese zu verpflichten, ihnen eine monatliche Rente von je 200,– DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die – durch Zulassung statthafte (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) – Revision ist teilweise begründet.
Soweit sich die Revision allerdings dagegen wendet, daß der JAV nicht nach § 565 RVO aF berechnet worden ist, hat sie keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat zutreffend dessen Voraussetzungen verneint. Nach dieser Vorschrift ist, wenn sich der Verletzte zur Zeit des Unfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, von dem Zeitpunkt an, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, der JAV nach dem Entgelt zu berechnen, das dann für Personen gleicher Ausbildung durch Tarif oder sonst allgemein für einzelne Berufsjahre festgesetzt ist. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BSG 12, 109, 115; 19, 252, 254), soll diese Vorschrift – in Durchbrechung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes, daß künftige Erwerbsaussichten bei der Festsetzung des JAV unberücksichtigt bleiben – Härten ausgleichen, die für einen Versicherten oder dessen Hinterbliebene durch einen Arbeitsunfall entstehen, bevor der Versicherte das mit seiner beruflichen Ausbildung erstrebte Erwerbsziel erreicht hat. In solchen Fällen wird ein Versicherter kein nennenswertes Einkommen haben; der die Grundlage der Rentenberechnung bildende JAV müßte nach den Grundregeln des § 563 RVO aF aber für alle Zeit nach jenen niedrigen Einkünften oder nach dem – im allgemeinen ebenfalls nicht hohen – 300-fachen des Durchschnittsverdienstes festgesetzt werden. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) hat zwar – angesichts der Dauer seines Studiums und der Art der von ihm geleisteten Tätigkeit – im Zeitpunkt seines tödlichen Unfalls kein seiner beruflichen Qualifikation entsprechendes Entgelt erhalten. Die in § 565 RVO aF verlangte Voraussetzung, daß er sich damals noch in Berufsausbildung befunden hat, ist indessen zu verneinen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (BSG 18, 136), daß ein Diplom-Chemiker, der auf Grund eines Privatdienstvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft in einem Universitätsinstitut Forschungen durchführt, deren Ergebnisse er für seine Dissertation verwerten darf, nicht für einen Beruf ausgebildet wird, § 565 RVO aF somit nicht anzuwenden ist. Nach der vom Berufungsgericht beigezogenen im Zeitpunkt des Unfalls maßgebenden Diplomprüfungsordnung für Studierende der Physik und für Studierende der Mathematik vom 7. August 1942 gliedert sich das Studium der Physik – ebenso wie das der Chemie – in zwei Ausbildungsabschnitte, die durch eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung beendet werden. Die Diplom(haupt)prüfung bildet, wie § 1 jener Prüfungsordnung ausdrücklich besagt, den ordnungsmäßigen Abschluß des Studiums der Physik und damit der Berufsausbildung des Physikers, weil das auf Grund bestandener Hauptprüfung verliehene Diplom zur Ausübung des Physikerberufs berechtigt. Entschließt sich ein solcher Diplominhaber zur Verbesserung seiner beruflichen Möglichkeiten zu promovieren, so handelt es sich, wie der erkennende Senat in dem insoweit gleichgelagerten Fall eines Diplom-Chemikers bereits entschieden hat (BSG 18, 136, 140), nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 565 RVO aF, sondern um eine Weiterbildung im erlernten Beruf.
Entgegen der Ansicht der Revision macht es keinen Unterschied, ob die Promotion angestrebt wird, um im Wirtschaftsleben eine günstigere Position zu erreichen oder um die Dozentenlaufbahn einzuschlagen. Die Promotion ist zwar Voraussetzung für diese Laufbahn. Der Hochschullehrer übt aber nicht, wie die Revision meint, einen Lehrberuf und damit einen eigenen Beruf aus. Für diese Tätigkeit sind nicht in erster Linie pädagogische Fähigkeiten maßgebend, sondern besondere wissenschaftliche Qualifikation in dem Fachgebiet, für das der Hochschullehrer ausgebildet worden ist. Bei einem wissenschaftlichen Physiker ist die Berufsausbildung aber, wie bereits dargetan, mit der erfolgreichen Ablegung der Diplomhauptprüfung abgeschlossen. Promotion und Habilitation sollen den Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im erlernten Fachgebiet erbringen.
Der Doktorand wird allerdings in der Regel versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sein (vgl. Bescheid des BMAS vom 6. Dezember 1962, Die Ersatzkasse 1963, 122; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, 16. Auflage, Stand September 1965, S. 17/158; Schleswig-Holsteinisches LSG, Breithaupt 1964, 37). Wie der Senat indessen schon wiederholt entschieden hat (BSG 12, 109, 116; 18, 136, 141 – siehe auch das Urteil des 11. Senats des BSG vom 26. Oktober 1965, 11 RA 134/65), ist dies ohne rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage, wie der JAV nach einen Arbeitsunfall zu berechnen ist, für den Versicherungsschutz nach dem 3. Buch der RVO besteht. Dieser hat nämlich bei L. nicht auf Grund seiner Eigenschaft als Doktorand, sondern im Hinblick auf sein – nach § 537 Nr. 1 RVO aF pflichtversichert gewesenes – entgeltliches Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft vorgelegen. Nach allgemeiner Erfahrung unterscheidet sich diese Tätigkeit aber nicht so wesentlich von dem Aufgabenbereich, den L. nach seiner Promotion in der ihm in Aussicht gestellten erheblich besser bezahlten Stellung eines planmäßigen wissenschaftlichen Assistenten zu erfüllen gehabt hätte. Er hätte hier – ebenso wie schon vor dem Promotion – unter Leitung des Institutsdirektors seine wissenschaftlichen Kenntnisse weiter vertieft, bis er – nach erfolgreicher Habilitierung – sein berufliches Ziel erreicht hätte. Dieser berufliche Werdegang ist aber von der Erlangung des akademischen Grades eines Diplom-Physikers an nicht das Ergebnis einer weiteren „Berufsausbildung” im Sinne des § 565 RVO aF gewesen, sondern einer vertieften wissenschaftlichen Fortbildung in den durch das Hochschulstudium vermittelten beruflichen Kenntnisse (aA Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, S. 487; Miesbach/Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 4 f zu § 573 RVO nF; Vollmar, SozSich. 1962, 304, 305). Die Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen, daß unter Berufsausbildung jede Verrichtung einer geringer entlohnten Tätigkeit zu verstehen sei, die dem Erwerb der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den erstrebten Beruf diene und Voraussetzung zu dessen Ausübung sei (Breithaupt 1960, 303, 304; hiergegen Bedenken: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15. Juni 1965, Band II S. 574), ist mit dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Sinn nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend die Voraussetzungen des § 565 RVO aF verneint.
Entgegen der Meinung der Revision ist § 566 RVO aF zugunsten der Kläger nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist der JAV nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn sich die Berechnung nach den §§ 563 – 565 RVO aF nicht durchführen läßt oder der nach den §§ 564 – 565 RVO aF berechnete JAV unbillig erscheint.
Eine Berechnung nach den beiden letztgenannten Vorschriften scheidet indessen aus; die Voraussetzungen des § 564 RVO aF liegen nämlich ebenfalls nicht vor. Der Revision kann nicht gefolgt werden, daß § 564 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF anzuwenden sei. Der tödlich Verletzte hat den Arbeitsunfall nicht bei einer außerberuflichen Tätigkeit erlitten. Er war angesichts seiner bereits dreijährigen Zugehörigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft nicht nur vorübergehend und im Hinblick auf die Art der von ihm verrichteten Tätigkeit nicht zur beruflichen Ausbildung im Sinne des § 537 Nr. 11 RVO aF (vgl. hierzu BSG 9, 30, 33) beschäftigt, so daß auch § 564 Nr. 5 und 6 RVO aF nicht in Frage kommen.
Die Berechnungsmöglichkeit nach der 1. Alternative des § 566 RVO aF ist ebenfalls nicht gegeben, weil die Berechnung des JAV nach § 563 RVO aF auf Grund der vorhandenen Berechnungsunterlagen durchgeführt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 14, 5, 9; 18, 136, 142) kann der früher vertretenen Meinung, die Berechnung sei auch dann undurchführbar, wenn sie zu einem „widersinnigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis” führe, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht beigetreten werden. Die von § 566 RVO aF deutlich abweichende weitergehende Regelung in § 577 RVO nF ist zugunsten der Kläger nicht anwendbar, weil der Arbeitsunfall bereits vor den Inkrafttreten des UVNG eingetreten (Art. 4 § 1 UVNG) und § 577 RVO nF in der Rückwirkungsvorschrift des Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG nicht aufgeführt ist.
Da somit die §§ 565 und 566 RVO aF nicht anwendbar sind, hat die Beklagte bei der Festsetzung des JAV mit Recht nach § 563 RVO aF verfahren. Weder sie noch die Vorinstanzen haben jedoch geprüft, ob die Berechnung nach der 2. Alternative des § 563 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 vorgenommen werden darf. Danach gilt als Jahresarbeitsverdienst das 300-fache des durchschnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitslohn in Unternehmen, falls diese Berechnungsart zu einem günstigeren Ergebnis führt. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte im Laufe des Jahres vor dem Unfall infolge einer Änderung seiner Betrieblichen Stellung – nicht einer bloßen Lohnsteigerung (BSG 12, 109, 112) – im Unternehmen ein höheres Arbeitsentgelt eine ausreichende Zeit lang erzielt hat; in diesem Fall ist der Durchschnittsverdienst nur nach dem zuletzt bezogenen höheren Arbeitsentgelt zu ermitteln (BSG 12, 109, 112; 18, 136, 142). Eine Änderung der betrieblichen Stellung im Unternehmen liegt auch vor, wenn nach Abschluß einer Berufsausbildung das Entgelt für die geleistete Tätigkeit erhöht wird (BSG 12, 109, 113; 18, 136, 143). Ob dies bei L. der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Urteil des LSG war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Unterschriften
Brackmann, Demiani, Dr. Kaiser
Fundstellen