Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsschutz nach RVO § 543 Abs 1 S 2 aF für Wege von und nach der Familienwohnung ist auch gegeben, wenn die Entfernung zwischen der Familienwohnung und der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) nicht der alleinige, sondern einer der rechtlich wesentlichen Gründen dafür ist, daß der Beschäftigte auf der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) oder in ihrer Nähe eine Unterkunft hat.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 3. November 1958 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1961 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 1958 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin aus Anlaß ihres Unfalls vom 15. September 1957 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die im November 1937 geborene Klägerin wurde am 15. September 1957 von einem Verkehrsunfall betroffen. Sie erlitt Unterschenkelbrüche beiderseits sowie einen Bruch des linken Oberschenkels und einen Bruch des Sitz- und Schambeins. Wegen dieser Verletzungen macht die Klägerin Entschädigungsansprüche aus der Unfallversicherung gegen den beklagten Gemeindeunfallversicherungsverband geltend. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat seinem Urteil vom 18. Juli 1961 folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt: Die Klägerin, die abgesehen von auswärtigem Schulbesuch und Internatsaufenthalt in ihrem Elternhaus in Lüdenscheid aufgewachsen ist, wollte Arzthelferin werden und war deshalb im Jahre 1956 als Praktikantin im Kreiskrankenhaus L.-H. tätig. Nach einem halben Jahr, im Oktober 1956, ließ sie sich in die Krankenpflegeschule dieses Krankenhauses zur Ausbildung als Krankenschwester aufnehmen. Auf Grund der allgemeinen Ausbildungsbedingungen war sie verpflichtet, in dem dieser Schule angeschlossenen Wohnheim zu wohnen und sich an der Gemeinschaftsverpflegung zu beteiligen. Während der Praktikantinnenzeit wohnte sie in ihrem Elternhaus und legte den etwa 4,5 km betragenden Weg nach und von ihrer Arbeits- und Ausbildungsstätte täglich mit dem Omnibus zurück. Nach ihrer Aufnahme in das Wohnheim verbrachte sie ihre Freizeiten - wöchentlich einen vollen und einen halben Tag - meistens bei ihren Angehörigen in ihrem Elternhaus. In dem Wohnheim der Krankenpflegeschule hatte die Klägerin zusammen mit einer anderen Schwesternschülerin ein Zimmer inne.
Am Unfalltag, einem Sonntag, hatte die Klägerin dienstfrei und den ganzen Tag mit ihren Angehörigen verbracht. Gegen 21.30 Uhr fuhr sie mit dem Omnibus von ihrer elterlichen Wohnung aus zum Krankenhaus zurück. Beim Überqueren der Straße vor dem Krankenhaus wurde sie von einem PKW angefahren.
Der Beklagte lehnte die Entschädigungsansprüche durch Bescheid vom 25. Juli 1958 mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich den Unfall auf dem Rückweg von einem privaten Besuch bei ihren Eltern zugezogen und sei daher nicht auf einem mit ihrer versicherten Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehenden Weg verunglückt.
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund angefochten. Das SG hat über die Wohn- und Beschäftigungsweise der Klägerin durch Zeugenvernehmung und Einnahme des richterlichen Augenscheins in dem Wohnheim Beweis erhoben. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das SG durch Urteil vom 3. November 1958 die Klage abgewiesen. Das SG ist der Ansicht, der Versicherungsschutz der Klägerin aus § 543 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF sei nicht gegeben, weil die Klägerin mit dem zum Unfall führenden Weg nicht die Aufnahme einer versicherten Tätigkeit, sondern lediglich das Aufsuchen ihrer am Ort der Ausbildungsstätte befindlichen Unterkunft bezweckt habe. Das SG verneint den Versicherungsschutz auch aus § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF, weil die Klägerin den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in das Wohnheim der Krankenpflegeschule verlegt und die unternehmensnahe Unterkunft nicht wegen der Entfernung ihres Elternhauses von der Krankenanstalt benutzt habe.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Nach ihrer Auffassung bezwecke die Unterbringung der Schwesternschülerinnen in dem Wohnheim die innere Ausrichtung der Schülerinnen auf die Belange des Schwesternberufs und ebensosehr die Sicherung der Dienstbereitschaft der Schülerinnen im praktischen Pflegedienst während ihrer Ausbildungszeit, so daß jedenfalls der diesem Ziele dienende, von Zuhause aus angetretene Weg als versichert anzusehen sei. Das LSG hat durch Urteil vom 18. Juli 1961 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF seien nicht gegeben. Die Klägerin habe ihren häuslichen Bereich, der regelmäßig Ausgangspunkt des Weges zur Aufnahme der Arbeit und Ziel des Weges nach beendeter Arbeit gewesen sei, in ihrer Unterkunft im Krankenhaus und nicht in ihrer elterlichen Wohnung gehabt. An ihrem dienstfreien Sonntag, dem 15. September 1957, habe sie sich in der Wohnung ihrer Eltern aus Gründen aufgehalten, die so wesentlich ihrem persönlichen Lebensbereich zugehört hätten, daß für den zum Unfall führenden Weg der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben sei. Dieser Zusammenhang werde auch nicht dadurch hergestellt, daß sich die Klägerin zu einer bestimmten Zeit in dem Wohnheim der Krankenpflegeschule habe einfinden müssen Hierbei sei es unerheblich, ob die Klägerin auch zum Zwecke der Sicherung ihrer Dienstbereitschaft im Krankenhaus habe wohnen müssen. Ebensowenig sei der Versicherungsschutz aus Satz 2 des § 543 Abs. 1 RVO aF herzuleiten. Zwar habe die Klägerin bei ihren Eltern ihre "Familienwohnung" behalten und sei ihr Zimmer in dem Wohnheim des Krankenhauses als "Unterkunft" anzusehen. Trotzdem sei aber ein Anwendungsfall des § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF nicht gegeben; denn die Klägerin habe die Unterkunft nicht wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von der Arbeitsstätte innegehabt.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 5. Oktober 1961 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 14. Oktober 1961 Revision eingelegt und diese am 11. November 1961 begründet. Gerügt wird Verletzung des § 543 Abs. 1 RVO aF. Dazu bringt die Revision folgendes vor: Das LSG habe verkannt, daß die Familienwohnung den häuslichen Bereich der Klägerin darstelle und Ausgangs- sowie Endpunkt des nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF versicherten Weges nach und von der Arbeits- und Ausbildungsstätte sei. Das LSG habe aber auch § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF nicht richtig angewandt. Die Entfernung zwischen der Familienwohnung und der Arbeitsstätte der Klägerin müsse nicht der einzige Grund für die Einrichtung einer Unterkunft sein. Gewinne diese Entfernung wie hier wegen der besonderen Art der Beschäftigung der Klägerin Bedeutung, bestehe also eine Wechselwirkung zwischen der dienstlichen Notwendigkeit, am Beschäftigungsort eine Unterkunft zu haben, und der Entfernung von der Familienwohnung, so sei der Begriff der Entfernung im Sinne des Gesetzes erfüllt. Die Dienstbereitschaft der Klägerin als Schwesternschülerin wäre nicht gewährleistet gewesen, wenn sie bei der 4,5 km betragenden Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung und dem Krankenhaus nicht im Bereich des Krankenhauses untergebracht gewesen wäre.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen und des Bescheides des Beklagten vom 25. Juli 1958 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, durch Bescheid die Leistungen festzustellen, welche der Klägerin wegen ihres Unfalls vom 15. September 1957 zu gewähren sind.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er pflichtet im wesentlichen den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Das LSG hat zu Unrecht verneint, daß die Klägerin unter Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 RVO aF stand, als sie am 15. September 1957 auf dem Wege von ihrer elterlichen Wohnung in Lüdenscheid zu dem Wohnheim der Krankenpflegeschule des Kreiskrankenhauses L.-H. von einem Verkehrsunfall betroffen wurde. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin in diesem Wohnheim für die Dauer ihrer Ausbildung zur Krankenschwester untergebracht war, Unterkunft und Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte sich also an einem Ort, nämlich in dem Bereich des Kreiskrankenhauses, befanden. Ob dieser Umstand die Annahme rechtfertigt, daß, wie das LSG meint, der Versicherungsschutz aus § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF entfalle, weil Ausgangs- oder Endpunkt eines nach dieser Vorschrift versicherten Weges das Wohnheim als der häusliche Bereich der Klägerin und nicht ihre elterliche Wohnung sei, kann ungeprüft bleiben. Denn jedenfalls ist entgegen der Ansicht des LSG der Versicherungsschutz für den Wegeunfall der Klägerin aus § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF gegeben.
Nach dieser Vorschrift schließt der Umstand, daß der Versicherte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft hat, die Versicherung des Weges von und nach der Familienwohnung nicht aus. Soweit hiernach der Versicherungsschutz davon abhängig ist, daß es sich bei dem Ausgangspunkt oder Ziel des Weges um die "Familienwohnung" handelt und der Versicherte am Ort der Beschäftigung lediglich eine "Unterkunft" benutzt, hat das LSG diese Voraussetzungen in dem hier zu entscheidenden Streitfall mit zutreffenden Ausführungen als vorliegend erachtet. Die auf Grund der in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BSG 5, 165) gezogene Schlußfolgerung des LSG, daß die Klägerin den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in ihrem Elternhaus auch nach der Aufnahme der Schwesternausbildung beibehalten habe, trifft zu. Mit Recht hat das LSG hierbei für ausschlaggebend erachtet, daß die Klägerin ihre Freizeit fast regelmäßig bei ihren Eltern verbracht hat, denen gegenüber sie auch trotz ihres Alters von 20 Jahren in kindlicher Anlehnung verbunden geblieben war. Daß im Verhältnis zu dieser Familienwohnung die Unterbringung in dem Wohnheim der Krankenpflegeschule nur ihre Unterkunft im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF darstellte, hat auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
Freilich war die Klägerin auf die Benutzung dieser Unterkunft nicht deshalb angewiesen, weil es für sie zu weit gewesen wäre, den Weg zum Krankenhaus regelmäßig von "zu Hause" aus zurückzulegen. Wie das LSG - auch insoweit vom Beklagten unbeanstandet - festgestellt hat, war die Klägerin durch die Art ihrer Betätigung, die im Besuch der Pflegeschule und in der Bereithaltung für besondere Zwecke des Krankenhausunternehmens bestand, gezwungen, im örtlichen Bereich des Krankenhauses zu wohnen. Ihre beschäftigungsbedingte internatsmäßige Unterbringung in dem Wohnheim schließt den Versicherungsschutz der Klägerin auf dem Wege zwischen der Familienwohnung und dem Krankenhaus indessen nicht aus. Entgegen der Annahme des LSG ist der erkennende Senat der Auffassung, daß die Anwendbarkeit des § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF nicht auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Entfernung der Familienwohnung von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) den alleinigen Grund für die Benutzung der Unterkunft bildet. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach dieser Vorschrift, die auf das Fünfte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. Februar 1939 zurückgeht und die dadurch veranlaßt worden ist, daß auch die weit entfernt von ihrer Familienwohnung zur Arbeit eingesetzten Versicherten gegen Unfälle auf Wegen zwischen der Familienwohnung und der Arbeitsstätte geschützt sein sollten (vgl. AN 1939, 98 zu Art. 1 Nr. 3), ist aber nicht auf diesen akuten Anlaß ihrer Entstehung beschränkt; vielmehr ist die seitdem fortgeschrittene Entwicklung des modernen Arbeitslebens zu berücksichtigen. Die Verdrängung der Wohngebiete durch die Ausbreitung industrieller Anlagen in den Großstädten zB läßt es den Beschäftigten nicht selten geboten erscheinen, neben der nach auswärts verlegten Familienwohnung eine betriebsnahe Unterkunft zu benutzen. Dies hat das LSG nicht ausreichend berücksichtigt und daher die Grenze der Auslegung des § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF zu eng gezogen. Nach der Auffassung des erkennenden Senats genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, daß die Entfernung einer der wesentlichen Gründe für die Benutzung der Unterkunft ist. Die Entfernung darf in der ihr nach dem Gesetz zukommenden rechtlichen Funktion jedenfalls nicht als eine absolute Größe verstanden werden. Vielmehr vermag auch eine Entfernung, die normalerweise als Regelweg im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF in Betracht kommen kann, den erweiterten Versicherungsschutz des Satzes 2 dieser Vorschrift zu begründen; erforderlich ist nur, daß durch sie die Notwendigkeit der Unterkunftsbenutzung am Beschäftigungsort wesentlich mit bedingt wird. Allerdings muß der Weg zwischen der Familienwohnung und der Arbeitsstätte so erheblich sein, daß von einer Entfernung begrifflich die Rede sein kann. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Streitfall ist insoweit von Bedeutung, daß die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt durch den Lehrbetrieb gezwungen war, sich im Rahmen der Ausbildungsbedingungen dienstbereit zu halten; sie mußte in der Krankenpflegeschule zum Unterricht anwesend und jederzeit zum Pflichteinsatz im Krankenhaus verfügbar sein. Dieser Aufgabe hätte sie nicht gerecht werden können, wenn sie erst den Weg von ihrem Elternhaus zum Krankenhaus hätte zurücklegen müssen, der immerhin ungefähr 4,5 km betrug und eine Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsomnibus von etwa einer halben Stunde benötigte. Unter diesen Umständen ist hier die tatbestandsmäßige Entfernung begrifflich gegeben, und sie ist auch ein wesentlicher Grund für die Gestaltung der Wohn- und Unterkunftsverhältnisse der Klägerin.
Für die Begründung des Klaganspruches fehlt es auch nicht an dem erforderlichen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen der unfallbringenden Rückkehr der Klägerin von ihrer Familienwohnung und ihrer versicherten Tätigkeit. Dem steht, anders als das LSG meint, nicht entgegen, daß die Klägerin am Unfallabend unmittelbar ihre Unterkunft aufsuchen wollte, um sich zur Nachtruhe zu begeben. Schon der Notwendigkeit, die Schwesternschülerinnen im örtlichen Bereich des Krankenhauses unterzubringen, ist zu entnehmen, daß sich das Gemeinschaftsleben der Schülerinnen und der Krankenhausbetrieb wechselseitig bedingen und miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen. Dies rechtfertigt es, nicht nur die Teilnahme der Schülerinnen an den Ausbildungs- und Erziehungsvorgängen, sondern auch ihre pflichtgemäße, im Interesse der Dienstbereitschaft in der Krankenpflege liegende Anwesenheit im Wohnheim als versicherte Tätigkeit zu werten. Dies hat das LSG verkannt und es deshalb zu Unrecht als nicht rechtserheblich erachtet, ob "der Zweck des Wohnens im Krankenhaus auch der Sicherstellung einer Dienstbereitschaft diente". Es hätte den gesamten Aufgabenbereich der Schwesternschülerinnen würdigen müssen, dem sich nach der Überzeugung des LSG die Klägerin am Unfallabend nach Beendigung ihrer Freizeit wieder zuwenden wollte. Der diesem Zweck dienende Weg war demzufolge wesentlich durch das Bestreben mit bestimmt, die Dienstbereitschaft im Krankenhaus zur vorgeschriebenen Zeit aufzunehmen. Daß dieser Weg gleichzeitig mit der vorangegangenen Freizeitgestaltung der Klägerin ursächlich verknüpft war, ist unerheblich. Dieser Umstand tritt in seiner Bedeutung so sehr zurück, daß er als rechtlich unwesentlich unberücksichtigt zu bleiben hat.
Der Klaganspruch ist sonach begründet. Da, wie auch unter den Beteiligten unstreitig ist, bei den schweren Verletzungen der Klägerin die Mindestvoraussetzungen für die beantragte Leistungsgewährung gegeben sind, ist der Erlaß eines Grundurteils im Sinne des § 130 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerechtfertigt (vgl. SozR Nr. 3 und 4 zu § 130 SGG). Der Beklagte war daher unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und seines ablehnenden Bescheides zu verurteilen, der Klägerin aus Anlaß ihres Wegeunfalls die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen