Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskundige Tatsache
Orientierungssatz
Eine als gerichtskundig angesehene Tatsache muß zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Wird dieses vom Gericht unterlassen, wird damit sowohl der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt als auch gegen SGG § 128 Abs verstoßen.
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs 2 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 25.01.1978; Aktenzeichen L 6 J 213/75) |
SG Berlin (Entscheidung vom 03.09.1975; Aktenzeichen S 27 J 413/74) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1664926 |
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