Leitsatz (amtlich)

Als "Rentenversicherung" bei einem "nicht deutschen" Versicherungsträger im Sinne des SVFAG gilt jedes soziale Sicherungssystem, das Beitragsaufkommen aufgebaut ist und das gesetzlich oder satzungsmäßig Renten für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Alters und des Todes vorsieht. Dagegen liegt keine Rentenversicherung in diesem Sinne vor, wenn es sich um eine Kapitalversicherung, eine private Rentenversicherung, eine seinem Organisationsrecht und nach der Ausgestaltung des Rechtsschutzes mit dem Aufopferung zu Gunsten der Allgemeinheit gewährt wird (zB für Soldaten) oder die unmittelbar auf einem Dienstverhältnis beruht (zB für Beamte.). Es kommt nicht darauf an, daß das ausländische Sicherungssystem nach seinem materiellen Recht, seinem Organisationsrecht und nach der Ausgestaltung des Rechtsschutzes mit dem Sozialversicherungssystem in der Bundesrepublik übereinstimmt.

 

Normenkette

SVFAG § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 4 Abs. 1

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger ist volksdeutscher Umsiedler aus der Sowjetunion. Er arbeitete von 1918 bis zu seiner Umsiedlung im März 1944 - allerdings mit mehrfachen Unterbrechungen - als Angestellter auf Arbeitsplätzen in der Sowjetunion und vom Juli bis Oktober 1944 als Hilfsaufseher und Hilfsarbeiter in Posen. Im Januar 1945 flüchtete er nach R. bei B., im Juli 1947 in die heutige Bundesrepublik.

Der Kläger ist seit Herbst 1949 berufsunfähig.

Im Februar 1951 beantragte er Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Unterfranken, die damals die Aufgaben der Angestelltenversicherung für ihren Bezirk mit wahrnahm, lehnte den Antrag ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei (Bescheid vom 18.5.1951). Das Oberversicherungsamt (OVA) Nürnberg wies die Berufung des Klägers zurück (Urteil vom 27.1.1953). Seine Revision an das Bayerische Landesversicherungsamt ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als - weitere - Berufung auf das Bayerische Landessozialgericht (LSG) über. Dieses verurteilte die Beklagte, dem Kläger vom 1. April 1952 an Ruhegeld zu gewähren und wies im übrigen die Berufung zurück: Für die Zeit vor dem 1. April 1952 - dem Tag des Inkrafttretens des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) vom 7. August 1953 - sei der Anspruch des Klägers auf Ruhegeld nach dem Bayerischen Flüchtlingsrentengesetzes vom 3. Dezember 1947 zu beurteilen (§ 20 Abs 3 FremdRG). Nach diesem dürfe die in der Sowjetunion zurückgelegte Versicherungszeit nicht angerechnet werden, weil die Gegenseitigkeit zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion auf dem Gebiet der Sozialversicherung nicht verbürgt gewesen sei (§ 2 Abs 3 des Bayerischen Flüchtlingsrentengesetzes). Mit der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeit allein sei aber die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt, so daß dem Kläger für die Zeit vor dem 1. April 1952 kein Ruhegeld zustehe. Für die Zeit nach dem 1. April 1952 sei sein Rentenanspruch aber begründet. Das soziale Sicherungssystem in der Sowjetunion sei zumindest für die in Betracht kommenden Zeiten (bis 1944) eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des FremdRG gewesen. Es beruhe auf gesetzlicher Pflicht, umfasse nicht alle Staatsbürger, sondern im wesentlichen nur die Arbeiter und Angestellten; den Versicherten stände ein Anspruch auf Altersruhegeld sowie auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit, ihren Familienangehörigen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten zu; die Leistungen seien individuell unterschiedlich und beruhten auf Beiträgen. Die Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem Schutzsystem seien daher für die Wartezeit, Anwartschaft und Rentenberechnung anzurechnen (§§ 1 Abs 2 Nr 2, 1 Abs 6 Satz 2, 4 Abs 1 FremdRG). Der Kläger habe in der Sowjetunion 60 und in Deutschland 4 Beitragsmonate zurückgelegt. Die Wartezeit sei somit erfüllt (Urteil vom 10.5.1957).

Das LSG ließ die Revision zu. Die Beklagte legte gegen das ihr am 15. Juli 1957 zugestellte Urteil am 10. August 1957 Revision ein und begründete sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. Oktober 1957 - am 11. Oktober 1957. Sie beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sie zur Zahlung von Ruhegeld verurteilt worden sei und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des OVA Nürnberg auch insoweit zurückzuweisen: In der Sowjetunion beruhten die gesetzlichen Sozialleistungen nicht auf Beiträgen. Es handele sich dort um eine Staatsversorgung, die dem Ziel diene, die Machtstellung des Staates zu stärken. Die "Versicherung" des Klägers in der Sowjetunion sei demnach keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des FremdRG gewesen, so daß sie nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Wartezeit sei somit nicht erfüllt.

Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, die vom LSG beigeladen worden ist, stellte im Revisionsverfahren keinen Antrag.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des LSG ist nur insoweit angefochten, als es den Anspruch des Klägers auf Ruhegeld vom 1. April 1952 an betrifft. Hinsichtlich der Zeit vor dem 1. April 1952 ist die Entscheidung des LSG rechtskräftig.

Der Kläger begehrt aus der Sozialversicherung Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Er ist innerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin nicht gegen Berufsunfähigkeit versichert gewesen. Sein Anspruch auf Ruhegeld ist daher nach dem FremdRG zu beurteilen. Dieses Gesetz regelt, ob und in welchem Umfang aus Versicherungsverhältnissen außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin Leistungen der Sozialversicherung zu gewähren sind (§ 1 Abs 1 und 2 FremdRG). Die besonderen Vergünstigungen für die Wartezeit, Anwartschaft und Rentenberechnung aus der "Verordnung (VO) über die Eingliederung von Umsiedlern in die Reichsversicherung" vom 19. Juni 1943 (RGBl I S 375), der auch im Rahmen des FremdRG noch Bedeutung zukommt (§ 3 Abs 6 FremdRG und § 7 der Ersten VO zur Durchführung des FremdRG vom 31.7.1954, BGBl I S 245), können im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger ist erst nach Ablauf eines Jahres seit seiner Umsiedlung berufsunfähig geworden. Die genannte VO wäre daher auf ihn nur anzuwenden, wenn er nach seiner Umsiedlung bis zum 31. Dezember 1946 mindestens 6 Monate lang eine der reichsgesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausgeübt hätte (§ 4 Abs 1 und 4 der VO vom 19.6.1943). Hierzu hat das LSG festgestellt, der Kläger sei nach seiner Umsiedlung lediglich vom Juli bis Oktober 1944 als Hilfsaufseher und Hilfsarbeiter in P. und nicht auch - wie er behauptete - von 1945 bis 1947 als Dolmetscher in R. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Nach diesen Feststellungen, die nicht angegriffen und für das Bundessozialgericht (BSG) bindend sind (§ 163 SGG), hat der Kläger eine der reichsgesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit von nur 4 Monaten ausgeübt. Die Voraussetzungen der VO vom 19. Juni 1943 liegen somit nicht vor.

Zu dem Personenkreis, der nach dem FremdRG berechtigt ist, gehören zunächst alle Personen, die sich ständig im Bundesgebiet oder im Land Berlin aufhalten, in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen "deutschen" Versicherungsträger versichert waren und von diesem keine Leistungen erhalten (§ 1 Abs 1 und 2 Nr 1 FremdRG). Außerdem sind auch die Personen berechtigt, die in einer "gesetzlichen Rentenversicherung" bei einem "nicht deutschen" Versicherungsträger versichert waren, wenn bei ihnen - was beim Kläger der Fall ist - noch bestimmte weitere Voraussetzungen, die die Staatsangehörigkeit und Kriegsfolgen betreffen, vorliegen (§ 1 Abs 1 und 2 Nr 2 FremdRG). Der Kläger hat vor seiner Umsiedlung nach Deutschland 60 Monate dem sozialen Sicherungssystem in der Sowjetunion und nach seiner Umsiedlung 4 Monate der deutschen Rentenversicherung angehört. Die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit reicht zur Erfüllung der Wartezeit für das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit nicht aus (§§ 2 FremdRG, 31 AVG aF, 23 Abs 3 AVG nF). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach davon ab, ob das soziale Sicherungssystem in der Sowjetunion unter anderem auch als eine "gesetzliche Rentenversicherung" im Sinne des FremdRG "gelten" kann (§ 1 Abs 2 Nr 2 und Abs 6, § 4 Abs 1 FremdRG).

Als "Rentenversicherung" im Sinne des FremdRG "gelten" "Rentenversicherungen für den Fall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes" (§ 1 Abs 6 Satz 2 FremdRG). Dabei sind unter den Rentenversicherungen bei "deutschen" Versicherungsträgern die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung und die nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin an deren Stelle getretenen und von deutschen Versicherungsträgern durchgeführten Rentenversicherungen zu verstehen (§ 1 Abs 6 und 7 FremdRG). Für die "nicht deutschen" Rentenversicherungen gibt das FremdRG keine Begriffsbestimmung. Welche sozialen Einrichtungen als Rentenversicherungen gelten können, muß daher nach dem Sinn und Zweck des FremdRG beurteilt werden. Das FremdRG gehört, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, zu den Gesetzen, die zur Regelung der Folgen des Krieges erlassen worden sind. Es will die erworbenen Anwartschaften auf Sozialleistungen grundsätzlich schützen. Daher verpflichtet es Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet und im Lande Berlin, bestimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche, die den Berechtigten in einem sozialen Bereich außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin erwachsen sind, unter näher dargelegten Voraussetzungen und "bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung" (§ 1 Abs 1 FremdRG) zu erfüllen (BSGE 4 S 96). Bei dieser Aufgabe des FremdRG erscheint es - unter Berücksichtigung der Vielgestaltigkeit der sozialen Einrichtungen im Ausland - vertretbar, als Rentenversicherung bei einem nicht deutschen Versicherungsträger jedes soziale Sicherungssystem gelten zu lassen, das im wesentlichen auf einer öffentlich-rechtlich geregelten Pflichtzugehörigkeit für einen bestimmten Personenkreis mit einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen - mit oder ohne Zuschüsse etwa des Staates oder der Arbeitgeber - aufgebaut ist und das gesetzlich oder satzungsmäßig wiederkehrende Leistungen (Renten) für den fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität oder Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes vorsieht. Damit sind die im FremdRG selbst aufgestellten Voraussetzungen beachtet: "Versicherung" im Sinne einer Gefahrengemeinschaft und Gewährung von "Renten" in den Fällen der "Berufsunfähigkeit", des "Alters" und des "Todes". Dagegen liegt - selbst wenn Leistungen aus gleichen oder ähnlichen Anlässen gewährt werden - keine Rentenversicherung in diesem Sinne vor, wenn es sich um eine Kapitalversicherung, eine private Rentenversicherung, eine allgemeine Fürsorge für wirtschaftlich oder gesundheitlich in Not befindliche Menschen oder eine Versorgung handelt, die als Ausgleich für eine Aufopferung zu Gunsten der Allgemeinheit (etwa für Soldaten) oder vom Arbeitgeber oder Dienstherrn auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses (etwa für Staatsbedienstete) gewährt wird. Mit dem Gesetzeszweck unvereinbar erscheint es, als Rentenversicherung bei einem nicht deutschen Versicherungsträger nur solche Sicherungssysteme anzusehen, die nach ihrem materiellen Recht, ihrem Organisationsrecht und nach der Gestaltung des Rechtsschutzes mit dem Sozialversicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, wie der Personenkreis, der von der auswärtigen Einrichtung betreut wird, abgegrenzt ist, ob die Leistungen an die Berechtigten auf deren Beiträgen beruhen und sich nach der Höhe dieser Beiträge richten, welches Deckungsprinzip gewählt wird, ob selbständige Versicherungsträger bestehen und ob die Entscheidungen der Bewilligungsstellen gerichtlich nachprüfbar sind (im Ergebnis ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 5. Auflage, S 294 h). Merkmale dieser Art sind auch der deutschen Sozialversicherung nicht uneingeschränkt eigentümlich. Sie sind auch in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich beachtet worden. Überdies werden in den zwischenstaatlichen Verträgen über Sozialversicherung regelmäßig die sozialen Einrichtungen des Vertragsstaates mit ihren nationalen Eigenheiten anerkannt und denen der Bundesregierung trotz wesentlicher Unterschiede als grundsätzlich vergleichbar gegenübergestellt. Das sollte auch bei der Deutung des FremdRG geschehen.

Das LSG hat nach umfangreichen Beweiserhebungen (Einholen von Rechtsgutachten, Vernehmen von Sachverständigen) über das soziale Sicherungssystem der Sowjetunion konkrete - bereits aufgezählte - Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht ist an die vom Berufungsgericht über den Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen zwar nicht gebunden (vgl RGZ Bd 115 S 103, Bd 145 S 74, Bd 166 S 367), der Senat hält jedoch nach eigener Prüfung die Erhebungen des LSG für ausreichend und zutreffend. Danach werden vom sozialen Sicherungssystem der Sowjetunion die Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte), nicht aber alle Staatsbürger, pflichtmäßig erfaßt; für sie werden aus der Gesamtlohnsumme Beiträge geleistet, die als Sondervermögen verwaltet werden; bei Berufsunfähigkeit, im Alter und beim Tode werden Renten gewährt; die Höhe der Renten steht zu den Beiträgen in Beziehung. Diese Feststellungen decken die Anforderungen, die vom Senat an eine "gesetzliche Rentenversicherung" im Sinne des FremdRG gestellt werden. Das LSG hat deshalb mit Recht gefolgert, daß der Kläger in der Sowjetunion einer "gesetzlichen Rentenversicherung" angehört hat. Es hat dabei den Begriff der "gesetzlichen Rentenversicherung" nicht verkannt, sondern ihn in dem zuvor dargelegten Sinne verwandt.

Der Ansicht der Beklagten, der soziale Schutz in der Sowjetunion diene nur dem Ziel, die Machtstellung des Staates zu stärken, braucht für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht nachgegangen zu werden. Diese Zielsetzung beträfe nicht die Art des sozialen Schutzsystems, worauf es das FremdRG allein abstellt, sondern das gesetzgeberische Motiv für seine Einführung. Die nicht deutschen sozialen Sicherungssysteme, deren Verpflichtungen nach dem FremdRG übernommen werden, mögen Teil einer politischen und sozialen Ordnung sein, die den Wertstellungen des Grundgesetzes widerspricht. Die Bundesrepublik gewährt oder verweigert ihren Schutz nicht um der fremden Motive willen sondern nach den Maßstäben ihrer eigenen sozialen und richterlichen Ordnung.

Die vom Kläger in der Sowjetunion zurückgelegte Versicherungszeit ist daher für die Wartezeit, Anwartschaft und Rentenberechnung anzurechnen (§§ 1 Abs 2 Nr 2, 4 Abs 1 FremdRG). Hierbei handelt es sich, wie das LSG auf Grund der nachgewiesenen Beschäftigungen bindend festgestellt hat (§ 163 SGG), um 60 Beitragsmonate. Der Kläger hat somit unter Einrechnung der 4 Beitragsmonate in der deutschen Rentenversicherung insgesamt 64 Beitragsmonate in der "gesetzlichen Rentenversicherung" zurückgelegt. Die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten ist also erfüllt und der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit vom Inkrafttreten des FremdRG an - 1. April 1952 - begründet (§§ 1 Abs 1 und 2, 2, 4 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 Nr 2, 20 Abs 1 FremdRG, 26, 31, 32 AVG aF, 23 AVG nF).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2336738

BSGE, 263

NJW 1958, 476

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