Leitsatz (amtlich)
1. Der von einem heimatlosen Ausländer während des 2. Weltkriegs in der polnischen Armee geleistete Militärdienst ist keine Ersatzzeit iS des RVO § 1251 Abs 1 Nr 1.
2. Die Anwendung des FANG Art 6 § 8 setzt nicht voraus, daß die Rente vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt war; auch bei einer späteren Antragstellung wird die Rente nach früherem Recht berechnet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.
Normenkette
RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; FANG Art. 6 § 8 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 1964 wird aufgehoben. Dar Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Es ist streitig, ob der Kläger die Wartezeit für die von ihm begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat. Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Frage verneint und in Übereinstimmung mit der Beklagten (Bescheid vom 30. Januar 1961) und dem Sozialgericht - SG - (Urteil vom 17. Januar 1963) eine Rentengewährung abgelehnt.
Nach den Feststellungen des LSG war der - als heimatloser Ausländer anerkannte - Kläger von 1918 bis Ende Dezember 1938 als Bäckergeselle in Polen beschäftigt. Nach einer Kriegsdienstleistung von wenigen Wochen in der polnischen Armee geriet er zu Ende des Polenfeldzuges - September 1939 - in russische Kriegsgefangenschaft. Aus dieser wurde er im November 1944 zur erneuten Wehrdienstleistung in der polnischen Armee entlassen. Er hat nach Kriegsende seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Den Rentenantrag stellte er im Januar 1961. Deutsche Beitragszeiten sind nicht vorhanden.
Das LSG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls brauche zur Klärung der Frage, ob die Wartezeit erfüllt sei, nicht festgestellt zu werden. Bei Annahme eines Eintritts des Versicherungsfalls in der Zeit nach 1958 und Anwendung des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (FRG) sei die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt. Nach § 15 FRG könnten auf die Wartezeit zwar nichtdeutsche Beitragszeiten angerechnet werden, jedoch im Falle des Klägers erst von der Einführung der Versicherungspflicht für Arbeiter in Polen, d.h. vom 1. Januar 1934 an; eine Berücksichtigung der früheren Beschäftigungszeiten - 1918 bis 1933 - ohne Beitragsleistungen (§ 16 FRG) scheide für den Kläger als heimatlosen Ausländer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG aus. Auf die Zeit von 1934 bis 1938 entfielen nach Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 19 Abs. 2 FRG für nicht nachgewiesene, wohl aber glaubhaft gemachte Beitragszeiten nur fünf Sechstel der Zeit, also 51 anrechenbare Monate. Auch bei einer Anrechnung der Zeit von Januar bis September 1939 - insoweit habe der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung widersprüchliche Angaben gemacht - seien nach der Kürzung auf fünf Sechstel insgesamt nur 58 Monate als Beitragszeit vorhanden. Die Dienstzeiten in der polnischen Armee seien keine Ersatzzeiten im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO); die Voraussetzungen des § 2 oder § 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) - auf diese Vorschriften verweise § 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO - seien nicht erfüllt. Infolgedessen könne auch die Kriegsgefangenschaft des Klägers in Rußland, die sich an den Dienst in der polnischen Armee angeschlossen habe, nicht angerechnet werden. - Sei der Versicherungsfall bei dem Kläger noch unter der Herrschaft des Fremd- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (FremdRG), d. h. vor 1959, eingetreten, so würde sich eine auf Grund der - zum Teil günstigeren - Vorschriften dieses Gesetzes ergebende Anspruchsberechtigung nur auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1958 erstrecken. Mit Wirkung vom 1. Januar 1959 sei das FremdRG durch das FRG ersetzt worden. Für die Zeit bis Ende 1958 scheide eine Rentengewährung aber aus, weil der Kläger den Rentenantrag erst nach dem 31. Dezember 1958 - im Januar 1961 - gestellt habe. Bei dieser Sachlage ergebe sich für die spätere Zeit kein Rentenanspruch aus dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung, denn das setze ebenfalls einen vor dem Inkrafttreten des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) gestellten Rentenantrag voraus.
Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Er wendet sich gegen die Nichtanrechnung seiner Dienstzeiten in der polnischen Armee und weist in diesem Zusammenhang auf § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl I, 269) hin, wonach heimatlose Ausländer in der Sozialversicherung den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt seien. Dies müsse insbesondere bei der im Rahmen des § 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO ausgesprochenen Verweisung auf die §§ 2, 3 BVG beachtet werden; eine Beschränkung auf Dienstzeiten in der deutschen Wehrmacht als Ersatzzeiten sei nicht rechtens.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das LSG durfte nicht unentschieden lassen, wann der Versicherungsfall eingetreten ist.
Die Angriffe der Revision gegen die Nichtanrechnung der Dienstzeiten des Klägers in der polnischen Armee greifen allerdings nicht durch. Ist der Versicherungsfall unter der Herrschaft des FRG eingetreten und dieses Gesetz anzuwenden, so können dem Kläger seine Dienstzeiten in der polnischen Armee nicht, wie er möchte, gutgebracht werden. Das FRG enthält keine besondere Ersatzzeitenregelung. Die Rechte der dort bezeichneten Personengruppen richten sich insoweit nach den allgemeinen Vorschriften (§ 14 FRG). Nach diesen (§ 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO) werden Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 BVG, der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet. Militärischer Dienst ist nach § 2 Abs. 1 BVG jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtsbeamter sowie der Dienst in bestimmten deutschen Verbänden (Volkssturm, Feldgendarmerie, Heimatflakbatterien). Dem ist bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 (§ 2 Abs. 2 BVG) und bei deutschen Staatsangehörigen der Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich verbündet gewesenen Staates während eines der beiden Weltkriege oder der in der tschechoslowakischen oder österreichischen Wehrmacht geleistete Dienst unter besonderen weiteren Voraussetzungen gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 BVG). Bei dem militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 BVG handelt es sich um Dienstzeiten in bestimmten Organisationen oder um bestimmte Leistungen, die auf Veranlassung deutscher militärischer Stellen oder für die deutsche Wehrmacht oder auf Grund besonderer Gesetze erbracht worden sind. Diesen Tatbeständen entsprechen die Wehrdienstzeiten eines heimatlosen Ausländers einer fremden, etwa der polnischen Armee nicht. Bei der Anwendung der §§ 2, 3 BVG, auf die in der Ersatzzeitenregelung des § 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO verwiesen wird, kann auf die Verbindung des jeweiligen Dienstes mit einem im Gesetz bezeichneten militärischen Verband auch nicht im Hinblick auf das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet verzichtet werden. Nach § 18 dieses Gesetzes sind heimatlose Ausländer in der Sozialversicherung den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies bedeutet, daß heimatlose Ausländer in der Sozialversicherung gegenüber Deutschen nicht schlechter gestellt werden dürfen. Einem deutschen Staatsangehörigen werden nun nur solche militärischen oder militärähnlichen Dienstzeiten als Ersatzzeiten angerechnet, die den Erfordernissen der §§ 2, 3 BVG entsprechen. Der Kläger verlangt aber weitergehende Rechte, nämlich daß jede Militärdienstzeit eines heimatlosen Ausländers, unabhängig von der Zugehörigkeit zu den im BVG aufgeführten Organisationen, als Ersatzzeit beurteilt werden soll. Dieses Begehren geht über die Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen hinaus; es wird von der Vorschrift des § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet nicht gestützt. - Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BVG, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Dienstzeiten in der polnischen Armee als Ersatzzeiten berücksichtigt werden könnten, ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG beschränkt und nicht auf heimatlose Ausländer - und damit nicht auf den Kläger - anzuwenden. Durch sie wird die Gleichstellung der heimatlosen Ausländer mit den deutschen Staatsangehörigen schon deshalb nicht berührt, weil es sich um eine Vergünstigung handelt, die nicht allen deutschen Staatsangehörigen, sondern nur den Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit (§ 1 BVFG) gewährt ist. Sie steht - wie das Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden hat (Urteil vom 16. Februar 1966 - 1 RA 211/63) - einem deutschen Staatsangehörigen, der nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist, ebenfalls nicht zu. Die Militärdienstzeiten des Klägers können demnach bei der Prüfung der Frage, ob die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist, nicht berücksichtigt werden.
Soweit das LSG für den Fall, daß bei dem Kläger Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit unter der Herrschaft des FRG eingetreten ist, die Berücksichtigung weiterer Zeiten als Versicherungszeiten verneint hat, schließt sich ihm der Senat nach eigener Prüfung auch im übrigen an.
Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des FANG - 1. Januar 1959 - oder danach bis zur Verkündung dieses Gesetzes - 3. März 1960 - eingetreten, so ist der Berechnung der Wartezeit auch das frühere Recht zugrunde zu legen. In diesem Fall kann die Wartezeit unter Berücksichtigung der vom LSG als glaubhaft gemacht angesehenen polnischen Beitragszeiten erfüllt sein.
Nach Art. 6 § 5 FANG findet dieses Gesetz nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten liegen. Art. 6 § 8 FANG bestimmt, daß die §§ 6 und 7 dieses Artikels in den Fällen entsprechend gelten, in denen der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1959 liegt und die Rente vor der Verkündung dieses Gesetzes nicht festgestellt worden ist. Dies besagt, daß die Feststellung des Rentenanspruchs unter Anwendung der im Art. 6 § 6 FANG bestimmten - das FRG berücksichtigenden - Berechnungsweise erfolgen muß. Daneben ist aber eine Prüfung des Rentenanspruchs unter Zugrundelegung des vor dem Inkrafttreten des FANG maßgeblichen Rechts vorzunehmen. Dies folgt aus Art. 6 § 7 Satz 1 FANG für Versicherungsfälle, die dem Art. 6 § 6 Abs. 1 FANG unterliegen, das sind vor dem 1. Januar 1959 aber nach dem 31. Dezember 1956 eingetretene Versicherungsfälle und vor dem 1. Januar 1957 liegende Versicherungsfälle, wenn die Gewährung von Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht kommt. Denn danach darf die Rente nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften nicht niedriger sein als die Leistung, die sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften auf Grund des Art. 2 § 43 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG), des Art. 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder des Art. 2 § 28 Abs. 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Ersten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. Es muß demnach eine Art Besitzstandsrente gewährt werden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. Dem sind Rentenberechtigungen aus nach dem 31. Dezember 1958 bis zur Verkündung des FANG eingetretenen Versicherungsfällen gleichgestellt (Art. 6 § 7 Satz 2 FANG). Eine entsprechende Regelung enthält Art. 6 § 11 Satz 2 FANG für die Fälle des Art. 6 § 8 FANG, die auf vor dem 1. Januar 1957 liegenden Versicherungsfällen beruhen.
Die Anwendung des Art. 6 § 8 FANG setzt nicht voraus, daß die Rente vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt war. Diese Vorschrift stellt nur auf vor der Verkündung des FANG nicht festgestellte Renten aus vor dem 1. Januar 1959 eingetretenen Versicherungsfällen ab. Dazu gehören auch Rentenansprüche, die noch nicht durch eine Antragstellung erhoben waren. Zwar meint das LSG, die Vorschrift gewährleiste Rentenrechte nur dann, wenn sie vorher beantragt worden seien. Eine solche Einschränkung kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. In der Vermeidung von Nachteilen, die das Inkrafttreten des FANG mit seinen Rechtsänderungen für Versicherte, deren Rentenanträge noch nicht endgültig beschieden waren, verursacht haben würde, mag ein Beweggrund für die Normierung des Art. 6 § 8 FANG gesehen werden (vgl. Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, Anm. 1 zu Art. 6 § 8 FANG; Schroeter/Kintzel in RVO Gesamtkommentar, Band II Anm. 1 zu Art.6 § 8 FANG). Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß darin das einzige Motiv liegt. Derartiges ist auch in der Begründung der Vorschrift nicht erwähnt (vgl. BT-Drucks. III/1109 S. 51). In ihr ist nach der Auffassung des Senats dem Prinzip entsprochen worden, daß sich Rentenansprüche unabhängig von der Antragstellung nach dem zur Zeit des Versicherungsfalls geltenden Recht richten sollen (vgl. Art. 2 § 5 ArVNG). Auch in der Literatur wird für alle vor der Verkündung des FANG noch nicht festgestellten Rentenansprüche die Durchführung der dargelegten Rentenfeststellungen und gegebenenfalls die Gewährung der günstigeren Rente nach früherem Recht - auch wenn nur dieses einen Anspruch begründet - für geboten gehalten (vgl. Kommentar zur RVO, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Anm. 1 und 5 zu Art. 6 § 8 FANG; Merkle-Michel, Handkomm. zum Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz, Anm. 2 zu Art. 6 § 8 FANG und Anm. 5 a zu Art. 6 § 10 FANG). Auf die Zeit der Antragstellung kommt es daher nicht an. Zu dieser Frage hat der 12. Senat des BSG zwar im gegenteiligen Sinne Stellung genommen (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu Art. 6 § 6 FANG). Seine Erwägungen tragen die erwähnte Entscheidung aber nicht, weil Art. 6 § 8 FANG aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kam. Einer Vorlage an den Großen Senat bedarf es daher nicht.
Der Gewährung einer Rente nach früherem Recht steht demnach nicht entgegen, daß der Rentenantrag erst nach der Verkündung des FANG - im Januar 1961 - gestellt worden ist. Sollte der Versicherungsfall bei dem Kläger vor der Verkündung des FANG eingetreten sein, so könnte ihm die Rente zustehen. Nach dem durch die Rentenreformgesetze mit Wirkung vom 1. Januar 1957 an geschaffenen Recht (Art. 3 § 8 ArVNG) hätte der Kläger die Wartezeit bei Anrechnung der zur polnischen Rentenversicherung zurückgelegten, vom LSG als glaubhaft gemacht angesehenen Beitragszeiten erfüllt. Da auf ihn als heimatlosen Ausländer mit einem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet das FremdRG anzuwenden wäre (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c FremdRG), wären die Beitragszeiten in Polen auf Grund des Art. 2 § 43 Abs. 1 ArVNG nach Maßgabe des § 1249 RVO zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FremdRG). Die glaubhaft gemachte Beitragszeit wäre auf die Wartezeit anzurechnen (§ 1249 Satz 1 RVO). Die Anrechnung könnte in vollem Umfang in Betracht kommen, weil das FremdRG eine Kürzung glaubhaft gemachter Beitragszeiten nicht vorsieht. Mit einer Versicherungszeit vom 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1938 wären 60 Kalendermonate gegeben. Dieselbe Beurteilung ergibt sich für den Fall, daß der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1957 (Inkrafttreten des ArVNG) berufsunfähig geworden sein sollte. Denn § 1249 RVO gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des ArVNG, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten sind (Art. 2 §§ 6, 8, 43 Abs. 1 S. 4 ArVNG).
Eintritt und Zeitpunkt des Versicherungsfalls sind demnach für die Frage erheblich, ob dem Kläger eine Rente zusteht. Da es insoweit an tatsächlichen Feststellungen fehlt, muß der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen