Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage des Ablaufs der "Unterstützung" beim Wechsel der Träger der Zahlungen - hier: Kindergeld.

 

Orientierungssatz

Zum Ausschluß des Anspruchs auf Ersatz nach RVO § 1539.

 

Normenkette

RVO § 1539

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Klägerin von der Beklagten eine Rentennachzahlung verlangen kann oder ob der Ersatzanspruch der beigeladenen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) zu Recht befriedigt worden ist.

Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) erhielt die Klägerin, Mutter von 8 Kindern, die zwischen 1938 und 1957 geboren sind, von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) vom 1. Januar 1954 an die Invalidenrente (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ohne Kinderzuschuß. Der Ehemann der Klägerin bezog von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Landwirtschaftlichen Familienausgleichskasse (FAK) O auf Grund des Kindergeldgesetzes (KGG) Kindergeld für das dritte und die weiteren Kinder vom 1. Januar 1955 bis 30. Juni 1964; außerdem erhielt er vom 1.April 1961 an auf Grund des Kindergeldkassengesetzes (KGKG) auch Zweitkindergeld. Vom 1. Juli 1964 bis 31. August 1965 bezog er Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) - Arbeitsamt V -.

Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Juli 1963 (BVerfG 17, 1 = SozR Bl. Ab 23 Nr. 52 zu Art. 3 GG) beantragte die Klägerin im August 1965 die Gewährung der Kinderzuschüsse zu ihrer Rente. Die Beklagte bewilligte diese Zuschüsse vom 1. Januar 1954 an und errechnete für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis 31.Januar 1966 eine Nachzahlung von 39.555,80 DM (Bescheid vom 9. Dezember 1965).

Die Beigeladene (als Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen FAK) machte mit Schreiben vom 7. Januar 1966 - bei der Beklagten eingegangen am 10. Januar 1966 - wegen des an den Ehemann für die Zeit von Januar 1955 bis Juni 1964 gezahlten Kindergeldes einen Ersatzanspruch (§ 1541 a der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF) im Betrage von 19.181,- DM geltend. Die Beklagte befriedigte diesen Ersatzanspruch und zahlte nur den Differenzbetrag von 20.374,80 DM an die Klägerin aus (Mitteilung vom 17. Januar 1966).

Die Klägerin beansprucht die ganze Nachzahlung. Nach ihrer Meinung ist der Ersatzanspruch der Beigeladenen weder begründet noch rechtzeitig geltend gemacht.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg änderte den Bescheid der Beklagten und verurteilte sie, an die Klägerin den Betrag von 19.181,- DM zu zahlen; die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 10. Mai 1967).

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen hob das LSG Niedersachsen das Urteil des SG auf und wies - unter Zulassung der Revision - die Klage ab (Urteil vom 12. Oktober 1967).

Mit der Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Zur Begründung der Revision beruft sie sich nur noch darauf, daß die Beigeladene den Ersatzanspruch erst nach Ablauf der Frist des § 1539 RVO und damit verspätet geltend gemacht habe.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen

die Zurückweisung der Revision.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, daß ihr die Rentennachzahlung ausgehändigt wird, ohne daß der Ersatzanspruch der Beigeladenen befriedigt wird.

Das LSG ist davon ausgegangen, der Ersatzanspruch der Beigeladenen ergebe sich nicht aus den Vorschriften der §§ 8, 13 und 23 des vom 1. Juli 1964 an geltenden Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), sondern aus der in diesem Gesetz bestimmten Rechtsnachfolge (§ 33 Abs. 2 BKGG). Die Entscheidung des BVerfG vom 24. Juli 1963 habe die Rechtslage nicht neu gestaltet, sondern nur ausgesprochen, was schon vorher Rechtens war (BSG 14, 25). Danach habe weder der Klägerin noch ihrem Ehemann ein Anspruch auf Kindergeld zugestanden (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 KGG); vielmehr sei die Klägerin berechtigt gewesen, zu ihrer Rente die Kinderzuschüsse zu erhalten. Die FAK habe deshalb mit jeder Kindergeldzahlung einen Ersatzanspruch nach § 1541 a RVO erworben. Dieses Recht, von dem die FAK keinen Gebrauch gemacht habe, sei im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beigeladene übergegangen und auch nicht durch die Aufhebung des § 1541 a RVO (auf Grund von § 36 Nr. 6 BKGG) untergegangen. Die Beigeladene habe den Ersatzanspruch auch rechtzeitig geltend gemacht. Es könne ihr nicht entgegengehalten werden, die FAK habe das letzte Kindergeld für den Monat Juni 1964 gezahlt. Vielmehr sei unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge auf die Zahlungen des Arbeitsamts abzustellen. Die Kindergeldzahlungen des Arbeitsamts stünden trotz anderer gesetzlicher Grundlage ihrem Wesen nach den Leistungen der FAK gleich. Das Arbeitsamt habe zuletzt für den Monat August 1965 geleistet; die Ersatzansprüche der Beigeladenen seien bei der Beklagten im Januar 1966 und damit noch im Rahmen der Frist des § 1539 RVO angemeldet worden.

Der Rechtsauffassung des LSG tritt der Senat nach eigener Prüfung der Rechtslage bei. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht überzeugen. Richtig ist zwar, daß die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Landwirtschaftliche FAK, Kindergeld nur bis zum 30. Juni 1964 gezahlt hat und daß von da an bis zur Anmeldung des Ersatzanspruchs bei der Beklagten am 6./10. Januar 1966 ein Zeitraum liegt, der die Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 1539 RVO übersteigt. Richtig ist ferner, daß die hier genannte Frist von sechs Monaten eine gesetzliche Ausschlußfrist ist, die von Amts wegen zu beachten ist und deren Versäumung den Ersatzanspruch untergehen läßt, ohne daß es auf die Gründe für die verspätete Anmeldung ankommt (BSG 21, 181). Ob für die Auslegung dieser Fristvorschrift die Grundsätze von Bedeutung sind, die der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Beschluß vom 9. Juni 1961 - GS 2/60 - (BSG 14, 246) bei der Auslegung des § 58 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) aF für Fälle aufgestellt hat, in denen die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben sind (vgl. hierzu Haueisen in NJW 1962, 321 und 1963, 1438 mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung) oder ob die Anwendung dieser Grundsätze - wie der 3. Senat des BSG im Urteil vom 30. Juni 1964 (BSG 21, 181, 184) ausgeführt hat - hier abzulehnen ist, kann dahinstehen (vgl. auch BSG 22, 257 und Urt. vom 24.4.1968 - 7 RAr 37/66 - abgedr. im Sozialrecht Nr. 3 zu § 143 1 AVAVG). Denn das LSG hat mit Recht nicht das Ende der Zahlungen der FAK vom 30. Juni 1964, sondern das Ende der gesamten Kindergeldzahlung im August 1965 als den für den Beginn der Ausschlußfrist maßgeblichen Zeitpunkt angesehen.

Wie die Klägerin in der Revisionsbegründung einräumt, hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die für die Zeit vom 1. November 1955 bis 30. Juni 1964 für das dritte und die weiteren Kinder der Klägerin Kindergeld gezahlt hat, nach § 1541 a RVO gegenüber der Beklagten, die der Klägerin Kinderzuschüsse für dieselbe Zeit und für dieselben Kinder zahlen mußte, einen Ersatzanspruch in Höhe der von ihr geleisteten Kindergeldzahlungen erworben. Dem steht nicht entgegen, daß zum Empfang der Kinderzuschüsse die Klägerin und zum Empfang der Kindergelder ihr Ehemann berechtigt waren. Für die Entstehung des Ersatzanspruchs kommt es nur darauf an, daß im Hinblick auf dasselbe Kind und für dieselbe Zeit nicht beide Leistungen zugleich gewährt werden dürfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 KGG). Ohne rechtliche Bedeutung für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist ferner, daß § 1541 a RVO durch § 36 Nr. 6 BKGG zum 1. Juli 1964 aufgehoben wurde. Diese Aufhebung, von der die bereits vorher entstandenen Ersatzansprüche nicht berührt wurden, geschah allein deshalb, weil die Vorschrift, wie aus der amtlichen Begründung zum Entwurf des BKGG - BTDrucks. IV/818 - hervorgeht, als durch das neue Recht (§ 23 BKGG) gegenstandslos geworden angesehen wurde. Ersatzansprüche nach § 1541 a RVO konnten aber auch noch nach dem Inkrafttreten des BKGG zutage treten, vor allem dann, wenn die Träger der Rentenversicherung - wie hier die Beklagte - Rente für lange zurückliegende Zeiten bewilligten. Es handelt sich insoweit um Vermögenswerte, die nach § 33 Abs. 2 BKGG auf die zuständige Berufsgenossenschaft, hier also die Beigeladene, übergegangen sind.

Nach § 1539 RVO, auf den § 1541 a RVO Bezug nimmt, ist der Anspruch auf Ersatz ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Unterstützung beim Träger der Reichsversicherung, hier also bei der Beklagten, geltend gemacht wird. Das Wort "Unterstützung" in dieser Vorschrift geht auf die §§ 1527, 1531 RVO zurück, in denen von "unterstützen" und "Unterstützung" durch Träger der Armenfürsorge (jetzt Träger der Sozialhilfe) die Rede ist. Wenn § 1541 a RVO bestimmt, daß der Träger der Kindergeldzahlung Ersatz nach Maßgabe u.a. des § 1539 RVO beanspruchen kann, so ist an die Stelle des Wortes "Unterstützung" in § 1539 RVO das Wort "Kindergeldzahlung" einzusetzen. Der Ersatzanspruch nach § 1541 a RVO ist deshalb - um Erfolg zu haben - innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Kindergeldzahlung beim Träger der Rentenversicherung anzumelden. Im Fall der Klägerin war aber die Kindergeldzahlung, wie sie nicht bestreitet, erst Ende August 1965 beendet. Von hier an muß deshalb die Sechsmonatsfrist des Gesetzes gerechnet werden.

Eine andere Betrachtung ist entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb geboten, weil die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen das Kindergeld nur bis zum 30. Juni 1964 gezahlt hat und die darüber hinausgehenden Zahlungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften von einem anderen Verpflichteten bewirkt wurden. Zwar hat der 3. Senat des BSG in den Urteilen vom 30. Juni 1964 - 3 RK 43/61 - (BSG 21, 181) und vom 25. November 1964 - 3 RK 49/60 - (SozR Nr. 3 zu § 1539 RVO) im Anschluß an die Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts - RVA - (E 2601, AN 1920, 415) ausgeführt, die Ausschlußfrist des § 1539 RVO beginne am Tage nach dem Ablauf der "Unterstützung seitens des Ersatzberechtigten"; eine gegenteilige Auffassung könne nur gebilligt werden, wenn wichtige Gründe gegen die wortgemäße Auslegung des Gesetzes sprächen. Solche wichtigen Gründe sind aber im vorliegenden Streitfall ersichtlich. In den Fällen, über die das frühere RVA und der 3. Senat des BSG entschieden haben, hatte die vorausgegangene Unterstützung jeweils nur ein und derselbe Fürsorgeträger erbracht. Es ist deshalb schon fraglich, ob der Hinweis auf die Unterstützung seitens des Ersatzberechtigten in diesen Entscheidungen auch im Sinne einer Abgrenzung gegenüber anderen Leistungsträgern verstanden werden muß. Auch dürfte der Zweck des § 1539 RVO, dem in erster Linie leistungspflichtigen Träger der Rentenversicherung innerhalb einer angemessenen Frist Kenntnis von denjenigen Fällen zu geben, in denen der Fürsorgeträger als subsidiär Leistungspflichtiger Versicherte und ihre Angehörigen unterstützt hat (vgl. BSG aaO), eine solche Kenntnis nicht auch schon für Teilabschnitte einer fortlaufenden Unterstützung oder - auf das Kindergeldrecht übertragen - für Teilabschnitte der Kindergeldzahlung notwendig machen. Wie der 7. Senat des BSG in den Gründen seines Urteils (BSG 20, 262, 265) ausgeführt hat, stellen sich die Kindergeldvorschriften nach dem Kindergeldgesetz, Kindergeldanpassungsgesetz, Kindergeldergänzungsgesetz (und Kindergeldkassengesetz) als eine einheitliche Ordnung der Gesamtmaterie "Kindergeldrecht" dar, in das der Gesetzgeber jeweils durch ein neues Gesetz schrittweise weitere Bevölkerungskreise einbezogen hat. Zu den genannten Gesetzen ist seitdem das Bundeskindergeldgesetz hinzugekommen, das die vorgenannten Gesetze abgelöst hat und den vorläufigen Abschluß der gesetzgeberischen Tätigkeit auf diesem Gebiet darstellt (vgl. die Amtl. Begründung zum Entwurf des BKGG aaO). Sämtliche Kindergeldgesetze stehen in einem so engen Zusammenhang, daß sich sachlich und systematisch die Gesamtmaterie als ein Gesetzeswerk darstellt. Von dieser sachlichen Betrachtung her kann es aber für das Merkmal "Kindergeldzahlung" und für die Bemessung der Ausschlußfrist des § 1539 RVO nicht von Bedeutung sein, daß die Träger dieser Zahlungen gewechselt haben, daß also die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Zahlungen nur bis zum 30. Juni 1964 durchgeführt hat. Mit Recht hat vielmehr das LSG in der Weiterzahlung der Kindergelder durch die BfArb (Arbeitsamt Vechta) auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes eine Funktionsnachfolge gesehen, wie sie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts bei Eintritt eines neuen Leistungsverpflichteten angenommen wird, der nicht Rechtsnachfolger des bisher verpflichteten Leistungsträgers ist, sondern nur dessen Aufgaben übernimmt (vgl. BSG 1, 164, 166; 4, 91, 93; 7, 60, 63; 15, 295, 298). In dieser Rolle befand sich aber die BfArb-"Kindergeldkasse" als Träger der Kindergeldzahlung auf Grund des § 15 BKGG (vgl. auch § 33 Abs. 1 und 2 BKGG und § 8 Abs.1 KGKG). Es bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Auffassung des LSG, daß das Ende der Kindergeldzahlungen insgesamt, zuletzt also durch die BfArb, als "Ablauf der Unterstützung" und damit als Beginn der Frist des § 1539 RVO anzusehen ist.

Dem steht auch nicht entgegen, daß das Arbeitsamt V, wie die Revision weiter geltend macht, dem Ehemann der Klägerin das Kindergeld nachträglich rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1961 an entzogen hat. Diese Entziehung betraf nur die Ansprüche auf das Zweitkindergeld, das nach dem KGKG frühestens von dem genannten Tag an zu zahlen war (§§ 1, 27, 28 und 35 KGKG) und das in den Ersatzanspruch nach § 1541 a RVO nicht einbezogen ist, sowie die Zahlungen nach dem BKGG vom 1. Juli 1964 an, auf die sich der Ersatzanspruch der Beigeladenen ebenfalls nicht bezieht. Im übrigen kommt es für die Anwendung des § 1539 RVO allein auf die tatsächlich gewährte Unterstützung bzw. Kindergeldzahlung und deren tatsächlichen Ablauf an.

War aber die im Gesetz an die Stelle der Unterstützung tretende Kindergeldzahlung erst im August 1965 abgelaufen, so hielt sich die Anmeldung des Ersatzanspruchs durch die Beigeladene im Januar 1966 noch im Rahmen der Ausschlußfrist des § 1539 RVO; die Beklagte hat diesen Anspruch, dessen Berechtigung die Revision nach Grund und Höhe nicht mehr in Zweifel zieht, mit Recht befriedigt. Die Klägerin kann daher den streitigen Betrag nicht als Rentennachzahlung verlangen. Ihre Revision muß vielmehr als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2000636

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