Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Ersatzanspruchs der Kindergeldkasse

 

Orientierungssatz

Wird der Ersatzanspruch auf einen die Leistungszeit innerhalb des Monats entsprechenden Teil der Monatsrente beschränkt, so ist der für die übrigen Tage des Monats verbliebene Teil der Rente wie eine verkleinerte Rente anzusehen; sie besteht im gleichen Verhältnis wie die volle Monatsrente aus Stammrente und Kinderzuschuß. Nur auf den letzteren hat die Kindergeldkasse ein Zugriffsrecht. (Vgl BSG 1972-05-26 4 RJ 263/71 = Dienstbl BA C Kindergeld/§ 23 BKGG aF Nr 1652).

 

Normenkette

BKGG § 23 Abs. 1 Fassung: 1964-04-14

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 18.03.1971)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 10.06.1968)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. März 1971 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat dem Beigeladenen die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft eine Forderungsüberleitung nach § 23 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 16. Dezember 1970 (BGBl I 1725) geltenden Fassung. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, in welchem Umfang der klagenden Kindergeldkasse der Rest einer Monatsrente zur Verfügung steht, wenn ein anderer Ersatzberechtigter wegen seiner für einen Monatsteil erbrachten Leistung bereits zugegriffen hat.

Die beklagte Landesversicherungsanstalt bewilligte dem beigeladenen Versicherten rückwirkend vom 1. April 1967 an die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dieser Rente im Betrag von 437,80 DM monatlich waren Kinderzuschüsse in Höhe von 283,20 DM monatlich enthalten. - Für die Monate April bis August 1967 hatte der Versicherte Kindergelder im Betrag von 135,- DM monatlich (zusammen 675.- DM) erhalten. Außerdem hatte er Krankengeld bezogen. Die Ersatzforderung der Krankenkasse für die Zeit vom 5. Juni 1967 bis zum 30. August 1967 wurde aus der Rentennachzahlung vorab erfüllt (379,30 DM für Juni, 437,80 DM für Juli und 423,60 DM für August 1967).

Die Klägerin, die durch schriftliche Anzeige den Anspruch auf die Kinderzuschüsse auf den Bund übergeleitet und von der Beklagten 292,30 DM erhalten hatte, machte geltend, ihr seien 346,80 DM zu wenig erstattet worden. Ihrer Klage hat das Sozialgericht Nürnberg stattgegeben (Urteil vom 10. Juni 1968). Das Bayerische Landessozialgericht hat dagegen die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. März 1971).

Die Beklagte hat inzwischen die Ersatzforderung in Höhe weiterer 320,90 DM anerkannt. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis angenommen. Mit der Revision beantragt die Klägerin nunmehr, das Berufungsurteil wegen des noch nicht erledigten Teils der Klageforderung aufzuheben und die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Revision ist unbegründet.

Der Rechtsstreit ist erledigt, soweit die Beklagte ein Anerkenntnis erteilt und die Klägerin dieses Anerkenntnis angenommen hat. Hiernach erhält die Klägerin für die Monate April und Mai 1967 mit je 283,20 DM die vollen Kinderzuschüsse (vgl. dazu BSG 32, 295), für die Zeit vom 1. bis 4. Juni 1967 mit 37,70 DM und für den 31. August 1967 mit 9,10 DM die auf diese Monatsteile entfallenden Kinderzuschüsse.

Einen weitergehenden Ersatzanspruch hat die Klägerin nicht. Der noch streitige Betrag von 25,90 DM steht dem Versicherten zu. Es handelt sich dabei um die Stammrente für die Monatsteile, für die die Krankenkasse weder Leistungen erbracht noch einen Ersatzanspruch erhoben hat; sie setzt sich aus 20,80 DM für die Zeit vom 1. bis 4. Juni 1967 und 5,10 DM für den 31. August 1967 zusammen.

Auf die Stammrente darf die Klägerin nach dem Gesetz nicht zugreifen. Für die Monate April und Mai 1967 hat sie für sich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BSG aaO) über das in jener Zeit gewährte Kindergeld hinausgehend - die Kinderzuschüsse gefordert. Die Stammrenten für die Monate April und Mai 1967 fließen dem Versicherten zu. Nichts anderes kann gelten, wenn nicht volle Monate, sondern Monatsteile zu betrachten sind. In diesem Falle ist die Monatsrente ebenfalls in ihre Bestandteile Stammrente und Kinderzuschuß zu zerlegen; dies ist wegen der gesetzlichen Regelung geboten. Darüber hinaus ist die Monatsrente entsprechend den maßgeblichen Monatsteilen aufzuspalten. Eine solche Aufspaltung nach der Zeit ist unumgänglich, wenn der andere Ersatzberechtigte (hier: eine Krankenkasse) seine Leistungen nicht nach vollen Monaten, sondern etwa nach Tagen bemessen und erbracht hat. Andernfalls könnte es zu nicht gerechtfertigten Ergebnissen kommen. Von einer möglichen Benachteiligung des Versicherten abgesehen, könnte auch der Ersatzanspruch der Klägerin geschmälert werden. Waren nämlich die Leistungen des anderen Ersatzberechtigten - wie anscheinend auch in diesem Fall - höher als der die Leistungszeit deckende Teil der Monatsrente, so würde die Rente ganz oder teilweise aufgezehrt, wenn sich Ersatzanspruch und Monatsrente gegenüberständen. In diesen Fällen ging die Klägerin ganz oder teilweise leer aus. - Wird der Ersatzanspruch des anderen Ersatzberechtigten aber auf einen der Leistungszeit innerhalb des Monats entsprechenden Teil der Monatsrente beschränkt, so ist der für die übrigen Tage des Monats verbleibende Teil der Rente wie eine verkleinerte Rente anzusehen; sie besteht in dem gleichen Verhältnis wie die volle Monatsrente aus Stammrente und Kinderzuschuß. Nur auf den letzteren hat die Kindergeldkasse ein Zugriffsrecht.

Greifen jedoch zwei Ersatzberechtigte, von denen der erste die ganze Rente, der zweite nur den Kinderzuschuß in Anspruch nehmen darf, gleichzeitig auf ein und dieselbe Rente zu, so wird der erste Ersatzberechtigte die Rechte des zweiten nach Möglichkeit schonen müssen. Bleibt nach der Befriedigung des ersten Ersatzberechtigten ein Rest, so steht dieser, ohne daß dem Versicherten Unrecht geschieht, dem zweiten Ersatzberechtigten zur Verfügung (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1972 - 4 RJ 263/71 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647502

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