Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteilung der Versicherungslast nach SVVtr YUG
Leitsatz (amtlich)
Der Zulässigkeit der in Art 1 Abs 1 SVVtr Jugoslawien getroffenen Regelung über die Verteilung der Versicherungslast steht nicht entgegen, daß die vom jugoslawischen Versicherungsträger zu berücksichtigenden Beiträge den Zahlbetrag der jugoslawischen Rente in geringerem Umfang erhöhen, als das bei einer Anrechnung in der deutschen Rentenversicherung der Fall wäre.
Orientierungssatz
1. Die in Art 1 Abs 1 Buchst b SVVtr YUG bezeichneten Versicherungszeiten gelten als in der jugoslawischen Sozialversicherung erfüllte Tatbestände iS der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten (NR 12 Buchst b SozSichAbkSchlProt YUG). Ist also eine ehemals deutsche Versicherungszeit aufgrund des Vertrages in die jugoslawische Versicherungslast gefallen und hat der Versicherte vor dem 1.9.1969 Jugoslawien verlassen und ist er bei der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, so gelten die nunmehr jugoslawischen, ehemals deutschen Versicherungszeiten als Fremdrentenzeiten.
2. Auf Beiträge, die ursprünglich nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung entrichtet wurden und nun als nach jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten gelten, (vgl BSG vom 8.12.1970 11 RA 192/67 = BSGE 32, 128) kann § 1250 Abs 1 Buchst a RVO nicht mehr angewendet werden, selbst wenn der jugoslawische Versicherungsträger niedrigere Leistungen aus den streitigen Beitragszeiten erbringt, als es der deutsche Versicherungsträger bei Anwendung des innerstaatlichen Rechts tun würde (vgl BSG vom 15.1.1981 4 RJ 131/79 = SozR 6685 Art 24 Nr 1).
Normenkette
SVVtr YUG Art 1 Abs 1 Buchst b Fassung: 1956-03-10; SozSichAbkSchlProt YUG Nr 12 Buchst a; SozSichAbkSchlProt YUG Nr 12 Buchst b; SGB 1 § 30; RVO § 1250 Abs 1 Buchst a; FRG §§ 1-2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 18.05.1984; Aktenzeichen L 14 J 36/84) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 01.12.1983; Aktenzeichen S 11 J 227/83) |
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beitragszeit des Klägers vom 6. Oktober 1941 bis zum 10. April 1945, während der er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, in die deutsche oder in die jugoslawische Versicherungslast fällt.
Der 1923 in Jugoslawien geborene Kläger lebte und arbeitete dort von 1938 bis 1941 sowie ab 1945. Im Jahre 1969 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über und war hier ab 2. Juni 1969 versicherungspflichtig erwerbstätig. Bis einschließlich 9. April 1979 besaß der Kläger die jugoslawische Staatsangehörigkeit und seit dem darauffolgenden Tage hat er die deutsche.
Der jugoslawische Versicherungsträger bewilligte dem Kläger am 2. November 1982 ab 1. September 1982 Altersgeld, wobei er die in Deutschland verbrachte Versicherungszeit vom 6. Oktober 1941 bis zum 10. April 1945 nicht berücksichtigte. Den dagegen vom Kläger eingelegten Rechtsbehelf wies die Beschwerdekommission der "Selbstverwaltenden Interessengemeinschaft der Renten- und Invalidenversicherung der Arbeiter Vojvodinas" in Novi Sad am 29. Dezember 1982 zurück. Die streitige Zeit könne dem Kläger nur zuerkannt werden, wenn er sowohl zur Zeit der Beschäftigung als auch bei der Antragstellung am 23. September 1982 jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen sei. Letzteres treffe jedoch nicht zu.
Auf seinen Rentenantrag vom 24. März 1982 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1982 dem Kläger ab 1. September 1982 Altersruhegeld ebenfalls ohne Berücksichtigung der 1941 bis 1945 in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeit. Diese falle in die jugoslawische Versicherungslast. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1983).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage des Klägers abgewiesen und das Landessozialgericht (LSG) seine Berufung zurückgewiesen (Urteile vom 1. Dezember 1983 und 18. Mai 1984). Das LSG hat die Rechtsansicht der Beklagten bezüglich der streitigen Zeit bestätigt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des materiellen Rechts sowie des § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG hätte klarstellen müssen, ob auf ihn das Fremdrentenrecht anzuwenden sei. Sofern jedoch der streitige Zeitraum in die jugoslawische Versicherungslast falle, sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Urteile zu verurteilen, ihm in Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 1982 Altersruhegeld ab 1. September 1982 unter Anrechnung der Zeit vom 6. Oktober 1941 bis zum 10. April 1945 zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm allen Schaden zu ersetzen, der sich aus der Nichtberücksichtigung der Beitragszeiten vom 6. Oktober 1941 bis zum 10. April 1945 ergibt.
Die Beklagte hat sich zum Revisionsvorbringen des Klägers nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Der 5b Senat möchte die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen aufheben und die Beklagte verurteilen, bei der Berechnung des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes die Versicherungszeit vom 6. Oktober bis zum 10. April 1945 zu berücksichtigen. Daran sieht sich der Senat durch die im Tenor dieses Beschlusses wiedergegebene Rechtsauffassung des 4. Senats gehindert.
Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind nach § 1250 Abs 1 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) ua Zeiten, für die nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach trifft das auf die streitige Beitragszeit zu. Von dem Grundsatz des § 30 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1), wonach die bundesdeutschen Vorschriften des Sozialrechts für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des innerstaatlichen Rechts haben, bleiben abweichende Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts unberührt (§ 30 Abs 2 SGB 1). Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10. März 1956 (BGBl II 1958, 170; im folgenden: Vertrag) sind Vereinbarungen betreffend derartige Forderungen aus der Vergangenheit getroffen worden. Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland vor, soweit sie ihm entgegenstehen (Art 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1958 zu dem Vertrag - BGBl II 1958, 168).
Nach Art 1 Abs 1 des Vertrages fallen darunter alle aus Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1956 entstandenen Anwartschaften von Deutschen iS des Grundgesetzes (GG) in der jugoslawischen (Buchst a) sowie von jugoslawischen Staatsangehörigen in der deutschen Sozialversicherung (Buchst b). Weitere Voraussetzung ist, daß die betreffenden Deutschen am 1. Januar 1956 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und die Jugoslawen in Jugoslawien hatten. Die Besonderheit im Falle des Klägers liegt im Wechsel der Staatsangehörigkeit. Am 1. Januar 1956 besaß er die jugoslawische und inzwischen hat er vor Eintritt des den Anspruch auf Altersruhegeld auslösenden Versicherungsfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat im Urteil vom 23. Oktober 1975 (SozR 6560 Art 2 Nr 1) ausgeführt, es komme allein auf die Rechtslage am Stichtag 1. Januar 1956 an. Dafür sprächen - wenn auch nicht zwingend - der Wortlaut des Vertrages sowie jedenfalls sein Sinn und Zweck. Diese Entscheidung hindert den erkennenden Senat nicht, im Falle des Klägers § 1250 Abs 1 Buchst a RVO anzuwenden, denn der 11. Senat hatte in jenem Rechtsstreit darüber zu befinden, ob die dort streitige Zeit in einer Beziehung zur jugoslawischen Rentenversicherung stand, darin zurückgelegt war oder als Versicherungszeit galt. Die im Falle des Klägers ausschlaggebende Frage, ob der Stichtag auch für die Staatsangehörigkeit bzw die Rechtsstellung eines Deutschen gilt, war im Rechtsstreit des 11. Senats nicht streitentscheidend.
Das ist jedoch anders bei der Entscheidung des 4. Senats vom 26. Oktober 1976 - 4/12 RJ 150/75 -. Danach gilt der Stichtag 1. Januar 1956 nicht nur für den ständigen Wohnsitz des Versicherten, sondern auch für seine Eigenschaft als Deutscher. Zur Begründung hat der 4. Senat ausgeführt, die Vertragschließenden hätten zum Stichtag die in Frage kommenden Berechtigten auf die deutsche und die jugoslawische Sozialversicherung verteilen wollen. Es erscheine sinnvoll, dann auch alle Einzelvoraussetzungen auf diesen Stichtag zu beziehen.
Demgegenüber fällt der Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats nicht unter die Regelungen des Vertrages vom 10. März 1956. Bereits nach dem Wortlaut des Art 1 Abs 1 des Vertrages bezieht sich der dort genannte Stichtag 1. Januar 1956 unmittelbar lediglich auf den - damaligen - ständigen Wohnsitz. Dagegen verlangt die Vorschrift nicht, daß sich Wohnsitz und Staatsangehörigkeit bereits zu jenem Zeitpunkt auf ein und denselben Staat beziehen. Sie läßt ohne weiteres die Auslegung zu, daß die Frage der Staatsangehörigkeit nach der Rechtsstellung zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Wäre die Absicht der Vertragsschließenden dahin gegangen, für die Abgeltung durch Zahlung von Pauschbeträgen als maßgebend zu erachten, ob ein Anspruchsberechtigter am 1. Januar 1956 Deutscher oder Jugoslawe war, dann hätte das unschwer im Vertragstext zum Ausdruck gebracht werden können. Da dies nicht geschehen ist, muß davon ausgegangen werden, daß die beim Eintritt des Versicherungsfalls deutschen Staatsangehörigen mit nach § 1250 Abs 1 Buchst a RVO anrechenbaren Versicherungszeiten von der pauschalen Vertragsregelung nicht erfaßt werden.
Sinn und Zweck des Vertrages vom 10. März 1956 war es, die Versicherungslasten zwischen der Bundesrepublik und Jugoslawien auf der Grundlage der am 1. Januar 1956 bestehenden Verhältnisse zu verteilen (vgl Urteil vom 23. Oktober 1975 aaO). Auf jugoslawischer Seite ging es darum, eine Abgeltung aller von jugoslawischen Staatsangehörigen bis zum Ende des 2. Weltkrieges in den deutschen Sozialversicherungen erworbenen Ansprüche zu bekommen. Das wurde dann ausgedehnt auf die Abgeltung von Ansprüchen und Anwartschaften, die bis zum Stichtag in den Rentenversicherungen beider Vertragsstaaten erworben worden sind (vgl Schwarz, Die Bedeutung des deutsch-jugoslawischen Vertrages über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung für die Rentenversicherungsträger, BABl 1960, 59).
Der praktische Regelungsinhalt des Vertrages liegt nun vor allem darin, daß normalerweise nur die Sozialversicherung des Heimatlandes, in dem sich der Berechtigte auch für die Zukunft ständig aufhält, für sämtliche Rentenansprüche zuständig ist. Nicht dagegen sollten Personen schlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn kein Vertrag wirksam wäre (so der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung -BMA- im Schreiben vom 19. September 1958 - IV b 7 - 4120.9 - 4373/57 -, abgedruckt bei Plöger/Wortmann, Deutsche Sozialversicherungsabkommen mit ausländischen Staaten, XIV Jugoslawien, Seiten 7, 9). Fällt der Kläger unter den Vertrag, so bedeutet das für ihn eine Schlechterstellung. Das Vertragswerk insgesamt läßt jedoch nach Auffassung des Senats nicht den Schluß zu, daß es beabsichtigt war, einem späteren deutschen Staatsangehörigen, der als solcher nach jugoslawischem Recht keine Ansprüche aus einer reichsgesetzlichen Versicherungszeit mehr herleiten kann, dafür auch keine Gegenleistung nach innerstaatlichem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Das Instrument der Verteilung von Versicherungslasten, von dem im zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht Gebrauch gemacht wird, soll hier weder generell noch bezogen auf den Vertrag vom 10. März 1956 angetastet werden. Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, auf den der Vertragszweck typischerweise zugeschnitten ist. Eine umfassende Regelung der deutsch-jugoslawischen Forderungen aus dem Bereich der Sozialversicherung ist nicht getroffen worden. Insbesondere fallen unter den Vertrag nicht die Ansprüche von Deutschen, die sich am 1. Januar 1956 in Jugoslawien aufgehalten haben.
Zwar ist anhand der Staatsangehörigkeit bis zum 1. Januar 1956 die jugoslawische Forderung ermittelt worden, so daß in die pauschale Berechnung des Unterschiedsbetrages von 26 Millionen Deutsche Mark in Art 1 Abs 2 des Vertrages die Versicherungszeiten des Klägers aus den Jahren von 1941 bis 1945 eingeflossen sind. Diese Berechnungen, wie sie in der Anlage zur Denkschrift zu dem Vertrag vom 10. März 1956 enthalten sind (vgl Grundlagen für die Berechnung der Forderungen aus der Sozialversicherung, BT- Drucks II/3605 Seite 12 ff), beruhen jedoch weitgehend auf Schätzungen, die kaum Rückschlüsse auf die Versicherungszeiten einzelner Personen zulassen. Außerdem sind - wovon ausgegangen werden muß - zugunsten Jugoslawiens Versicherungszeiten von Volksdeutschen abgegolten, an die nun hier für diese Zeiten Leistungen nach dem Fremdrentenrecht gewährt werden. Schon bei Abschluß des Vertrages konnte davon ausgegangen werden, daß Jugoslawien für Personen, die ihren ständigen Aufenthaltsort in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegen und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, für reichsgesetzliche Versicherungszeiten keine Leistungen erbringen würde. Für den Bereich der Unfallversicherung hat sich der BMA mit Schreiben vom 23. Dezember 1958 - IV b 7 - 4120.9 - 5298/58 - (vgl Plöger/Wortmann aaO Seite 10) für eine Leistungsgewährung durch die deutschen Versicherungsträger ausgesprochen, wenn in die Bundesrepublik übergesiedelte Personen von den an und für sich verpflichteten jugoslawischen Trägern keine Leistungen erhalten.
Bei Personen sowohl mit deutscher als auch mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit müßte nach der lex fori bei der Anwendung des Vertrages die Staatsangehörigkeit des Staates ausschlaggebend sein, in dessen Gebiet sie am 1. Januar 1956 ihren ständigen Wohnsitz hatten. Gleichwohl werden derartigen Deutschen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen gewährt (vgl Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1964, Breith 1964, 734; Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 19. August 1964, Plöger/Wortmann aaO Seite 12 ).
Wie das Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) zeigt, bedurften die Regelungen in Art 1 Abs 1 des Vertrages weiterer Klarstellungen. Das Schlußprotokoll ist nach Art 40 des Abkommens Bestandteil desselben. Nr 12 Buchst c des Schlußprotokolls betrifft in Art 1 Abs 1 Buchst b des Vertrages genannte Personen, die nach dem 1. Januar 1956, aber vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. September 1969 ihren ständigen Wohnsitz in Jugoslawien aufgegeben haben. Ob das auf den Kläger zutrifft, ist dem angefochtenen Urteil des LSG nicht zu entnehmen. Es kann aber durchaus sein, da er seit dem 2. Juni 1969 hier versicherungspflichtig beschäftigt war. Für diese Personen gelten hinsichtlich ihrer im Vertrag bezeichneten Ansprüche und Anwartschaften die Buchstaben a und b der Nr 12 des Schlußprotokolls mit Wirkung vom Tage der Wohnsitzaufgabe an, wenn sie am Tag der Antragstellung deutsche Staatsangehörige sind. Nach den erwähnten Buchstaben a und b gilt der Vertrag, soweit er die in seinem Art 1 Abs 1 Buchst b bezeichneten Versicherungszeiten jugoslawischer Staatsangehöriger betrifft, nicht als Abkommen iS der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten.
Wie der 11. Senat des BSG jedoch entschieden hat (vgl Urteil vom 13. Juni 1984 - 11 RA 44/83 -), kann nach Nr 12 Buchst c des Schlußprotokolls nur denjenigen früheren jugoslawischen Staatsangehörigen eine deutsche Rente aufgrund des Fremdrentengesetzes (FRG) gewährt werden, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Da derartige Feststellungen im Falle des Klägers nicht vorliegen, sieht sich der Senat durch die Entscheidung des 11. Senats gehindert, für den Kläger Nr 12 Buchst c des Schlußprotokolls als in Betracht kommend anzusehen.
Die Regelung in Nr 12 des Schlußprotokolls macht jedoch deutlich, daß eine Verschlechterung von Rechtspositionen, die sich aus den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten ergeben, durch die pauschale Vertragsabgeltung vermieden werden soll. Um so mehr muß dies dann aber für Rechtspositionen gelten, die auf der wirksamen Beitragsentrichtung nach den früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung im Inland beruhen. Auch diese Erwägung spricht dafür, daß an eine derartige Verschlechterung von den Vertragschließenden nicht gedacht war und deshalb die Versicherungszeiten von im Versicherungsfall deutschen Staatsangehörigen, die sich unmittelbar aus § 1250 Abs 1 Buchst a RVO ergeben, vom Vertrag unberührt bleiben.
Fundstellen