Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.10.1987) |
SG Koblenz (Urteil vom 24.06.1986) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 1987 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Anerkennung von Versicherungszeiten zwischen 1941 und 1945.
Der 1920 in S … geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsbürger. In den Jahren 1941 oder 1942 kam er freiwillig nach Deutschland und nahm eine Tätigkeit bei der Firma W … K … und M … in L … auf. Nach Angaben der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) M … L … ist für den Kläger eine Versicherungszeit vom 9. Februar 1942 bis 24. März 1942 und vom 18. Mai 1942 bis 12. September 1942 verzeichnet. In der Zeit vom 9. März 1942 bis 16. März 1942 und vom 30. Mai 1942 bis 13. Juni 1942 ist er nach diesen Angaben arbeitsunfähig gewesen.
Im Januar 1943 kehrte der Kläger nach Jugoslawien zurück und trat im April 1943 freiwillig in die deutsche Wehrmacht ein. Nach Kriegsende wurde er von der jugoslawischen Partisanenarmee gefangengenommen und von dieser zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, aus der er nach seinen Angaben im September 1951 entlassen worden ist. Anschließend arbeitete er zunächst in Jugoslawien und ab 1966 in Österreich. Im Jahre 1969 kam er wieder nach Deutschland und ging hier bis 1981 einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach.
Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst ab 1981 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ab dem 1. August 1985 in ein Altersruhegeld umgewandelt worden ist. Die Beschäftigungszeit des Klägers in Deutschland ab 1941 und die anschließende Militärzeit bis 1945 blieben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt. Der jugoslawische Versicherungsträger hat als Versicherungszeit nur die Zeit vom 20. Januar 1949 bis 16. Februar 1966 anerkannt. Die Anerkennung der vor 1945 zurückgelegten deutschen Versicherungszeit hat er unter Hinweis auf § 163 Abs 1 des jugoslawischen Gesetzes über die Rentenversicherung abgelehnt, wonach eine Beschäftigungszeit vom 6. April 1941 bis 15. Mai 1945 nicht anerkannt werde, wenn jemand während des Volksbefreiungskrieges unter Waffen aktiv auf der Seite der Besatzer teilgenommen oder als deren Helfer mitgewirkt habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. Januar 1984 den Antrag des Klägers auf erneute Überprüfung der Rente unter Anrechnung der streitigen Versicherungszeiten ab. Nach Art 1 Abs 1b des Deutsch-Jugoslawischen Vertrages über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (DJV) vom 10. März 1956 (BGBl II 1958, 170) seien die Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1956 in die jugoslawische Versicherungslast übergegangen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 24. Juni 1986 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 26. Oktober 1987 die Entscheidung des SG geändert und die Beklagte verurteilt, die Zeiten vom 9. Februar 1942 bis 8. März 1942, 17. März 1942 bis 24. März 1942, 18. Mai 1942 bis 29. Mai 1942 und 14. Juni 1942 bis 12. September 1942 als Beitragszeit zu 5/6 und die Zeit von April 1943 bis Mai 1945 als Ersatzzeit anzuerkennen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Von den geltendgemachten Versicherungszeiten sei die vom Kläger im Jahr 1942 zurückgelegte Beschäftigungszeit als Beitragszeit gem § 1250 Abs 1a Reichsversicherungsordnung (RVO) anzurechnen, denn der Kläger habe diese im Tenor näher bezeichneten Zeiten gem § 10 Versicherungsunterlagenverordnung (VuVO) glaubhaft gemacht. Dagegen komme eine Anrechnung der Zeit der Arbeitslosigkeit nicht in Betracht, da hierfür seinerzeit keine Beiträge abgeführt worden seien. Der vom Kläger von 1943 bis 1945 zurückgelegte Militärdienst sei als Ersatzzeit gem §§ 1250 Abs 1b, 1251 Abs 1 Nr 1 RVO anzurechnen. Dem stehe nicht der DJV von 1956 entgegen. Zwar seien nach Art 1 Abs 1 des Vertrages die streitigen Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1956 eigentlich in die jugoslawische Versicherungslast übergegangen. Der Vertrag müsse aber verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, daß er in den Fällen nicht zur Anwendung komme, in denen der jugoslawische Versicherungsträger die Anerkennung von Versicherungszeiten ablehne, weil der Versicherte während des zweiten Weltkrieges auf deutscher Seite in Jugoslawien im Einsatz gewesen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 1250 Abs 1 RVO und von Art 1 Abs 1b des DJV.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 1987 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Koblenz vom 24. Juni 1986 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die vom LSG vorgenommene Auslegung des DJV im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich dem Revisionsvorbringen der Beklagten angeschlossen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der streitigen Versicherungszeiten.
Das LSG hat zu Recht die Anerkennung der Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) verneint. Eine Anwendung des FRG würde voraussetzen, daß der Versicherte zum Personenkreis des § 1 FRG gehört. Nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG ist dies aber nicht der Fall.
Das LSG ist aber zu Unrecht von einer Anrechnung der Versicherungszeiten gem § 1250 Abs 1 RVO ausgegangen. Der Anerkennung nach dieser Vorschrift steht nämlich der DJV vom 10. März 1956 entgegen. Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland vor, soweit sie ihm entgegenstehen (Art 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1958 zum DJV – BGBl II 1958, 168 –).
Der DJV sieht in Art 1 Abs 1b die pauschale Abgeltung aller Anwartschaften und Ansprüche aus den Sozialversicherungen von jugoslawischen Staatsangehörigen vor, die am 1. Januar 1956 ihren ständigen Wohnsitz in Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche aufgrund der bis zum 1. Januar 1956 in der deutschen Sozialversicherung im Gebiet der Bundesrepublik oder im Land Berlin zurückgelegten Versicherungszeiten erwachsen sind. Die Träger der jugoslawischen Sozialversicherung übernehmen nach Art 2b des DJV alle Verpflichtungen aus den in Art 1 Abs 1b des DJV bezeichneten Anwartschaften und Ansprüchen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Dementsprechend werden gem Art 3a des DJV die Träger der deutschen Sozialversicherung mit Zahlung des in Art 1 Abs 2 des DJV genannten Unterschiedsbetrages von den betreffenden Anwartschaften und Ansprüchen frei. Die in Art 1 Abs 1b des DJV genannten Personen haben somit keine Möglichkeit, Ansprüche aus Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1956 gegenüber einem deutschen Versicherungsträger geltend zu machen. Diese Zeiten sind vielmehr in die jugoslawische Versicherungslast übergegangen (BSG SozR 6560 Art 1 Nrn 4 und 5). Der Kläger gehört zu den in Art 1 Abs 1b des DJV genannten Personenkreis, denn nach den Feststellungen des LSG hatte er am 1. Januar 1956 als jugoslawischer Staatsbürger seinen ständigen Wohnsitz in Jugoslawien. Die von ihm geltend gemachten Zeiten sind somit in die jugoslawische Versicherungslast auch dann übergegangen, wenn sie – wie hier aufgrund des § 163 Abs 1 des jugoslawischen Gesetzes über die Rentenversicherung – nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts iS des Art 2b des DJV nicht zu berücksichtigen sind.
Im Gegensatz zur Auffassung des LSG sind die Bestimmungen des DJV im vorliegenden Fall anzuwenden. Der Vertrag ist insbesondere nicht dahin auszulegen, daß sich die Vertragsparteien über die Versicherungslast bis 1945 in den Fällen nicht einig geworden seien, in denen jugoslawische Staatsbürger im Krieg auf deutscher Seite in Jugoslawien im Einsatz waren. Gegen eine solche Auslegung spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut des DJV, wonach ausnahmslos alle Versicherungszeiten bis zum 1. Januar 1956 erfaßt werden, sondern vor allem auch der Sinn und Zweck des Vertrages. Dieser Vertrag soll, wie alle zwischenstaatlichen Regelungen dieser Art, zwischen des Beteiligten Ländern und ihren Sozialversicherungsträgern Klarheit darüber schaffen, in wessen Bereich die früher abgeleisteten Versicherungszeiten fallen und wer somit für sie einzustehen hat (BSGE 18, 113, 114). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) zum DJV entschieden, daß es sich hierbei um ein Gegenseitigkeitsabkommen besonderer Art auf dem Gebiet der Sozialversicherung mit der genau abgegrenzten Zielsetzung handelt, bestimmte Versicherungslasten zwischen den Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien auszutauschen und bezüglich dieser Versicherungslasten einen „endgültigen Schlußstrich unter die Vergangenheit” zu ziehen (so ausdrücklich BSG in SozR 6561 Art 5 Nr 4 mwN). Diese Auffassung ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt worden (BVerfG SozR 6561 Art 5 Nr 5).
Der erkennende Senat hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung daher bereits im Urteil vom 15. Oktober 1986 (SozR 6560 Art 1 Nr 4) ausgeführt, daß die Anwendbarkeit des DJV nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil die vom jugoslawischen Versicherungsträger zu berücksichtigenden Beiträge den Zahlbetrag der jugoslawischen Rente in geringerem Umfang erhöhen, als dies bei einer Anrechnung in der deutschen Rentenversicherung der Fall wäre. Allerdings hat der erkennende Senat in der vom LSG zitierten Entscheidung vom 15. Oktober 1986 aaO Bedenken geäußert, ob die Regelungen des DJV anzuwenden sind, wenn weder der jugoslawische noch der deutsche Versicherungsträger die Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1956 bei der Rentenberechnung berücksichtigen und der Versicherte – anders als hier der Kläger nach diesem Stichtag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. In dieser Entscheidung wurde aber auch darauf hingewiesen, daß es sich um Regelungen handelt, die der Bewältigung außergewöhnlicher Probleme dienen, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland hatten. Letztlich wird man hierin trotz der – noch dazu bei einer anderen Fallgestaltung – geäußerten Bedenken die Rechtfertigung zur uneingeschränkten Anwendung des DJV für Fälle der vorliegenden Art sehen müssen.
Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG. Insbesondere scheidet eine Verletzung des Art 14 Grundgesetz (GG) durch die Anwendung des DJV aus. Die Versichertenrenten der Rentenversicherung unterliegen zwar dem Schutz des Art 14 GG (BVerfGE 69, 272, 298; 53, 257, 290). Gegenstand der Eigentumsgarantie können aber nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG erst die vom Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sein (BVerfG SozR 2200 § 1318 Nr 5; § 1319 Nr 5; vgl auch BSG SozR 6560 Art 1 Nr 4). Um solche Ansprüche handelt es sich hier aber nicht.
Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG kann unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG ebenfalls nicht bejaht werden. Der Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Eine Verletzung liegt vor, wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 74, 129, 149; vgl auch BSG SozR 2600 § 16 Nr 1). Eine ungleiche Behandlung besteht hier insoweit, als in Nr 12 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1452) eine Sonderregelung getroffen worden ist, von der aber nur Personen erfaßt werden, die zum persönlichen Geltungsbereich des FRG gehören. Nr 12a des Schlußprotokolls bestimmt, um eine Nichtanwendung des FRG gem § 2b FRG auszuschließen, daß der Vertrag vom 10. März 1956 nicht als Abkommen iS der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten gilt, soweit er Regelungen für die im folgenden Buchstaben b) bezeichneten Tatbestände enthält. Hierbei handelt es sich um die in Art 1 Abs 1b des DJV bezeichneten Versicherungszeiten, die nach Nr 12b des Schlußprotokolls als in der jugoslawischen Sozialversicherung erfüllte Tatbestände iS der deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten gelten. Nr 12c des Schlußprotokolls bestimmt für die in Art 1 Abs 1b des Vertrages genannten Personen, die nach dem 1. Januar 1956, aber vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. September 1969 ihren ständigen Wohnsitz in Jugoslawien aufgegeben haben, daß hinsichtlich ihrer im Vertrag bezeichneten Ansprüche und Anwartschaften die Buchstaben a) und b) der Nr 12 mit Wirkung vom Tage der Wohnsitzaufgabe an gelten, wenn sie am Tag der Antragstellung deutsche Staatsangehörige sind. Ist daher eine ehemalige deutsche Versicherungszeit aufgrund des Vertrages in die jugoslawische Versicherungslast gefallen und hat der Versicherte vor dem 1. September 1969 Jugoslawien verlassen und ist er bei der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, so gelten die nunmehr jugoslawischen, ehemals deutschen Versicherungszeiten als Fremdrentenzeiten (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1986 aaO).
Diese Regelung kann nicht als willkürlich angesehen werden, soweit sie Personen nicht erfaßt, die nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 1 FRG erfüllen. Das FRG wird im Gegensatz zum früher geltenden Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) nicht mehr vom Grundgedanken der Entschädigung, sondern vom Grundprinzip der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die neue Heimat beherrscht. Es ist gerechtfertigt und jedenfalls nicht willkürlich, hiervon Personen auszunehmen, bei denen ein solches Eingliederungsbedürfnis fehlt. So ist es im Fall des Klägers. Nach den Feststellungen des LSG kam er erst 1969 in die Bundesrepublik Deutschland. Nach seiner Haftentlassung arbeitete er noch bis 1966 als jugoslawischer Staatsbürger in seiner Heimat. Ein Eingliederungsbedürfnis wie bei den Vertriebenen und Flüchtlingen iS des § 1 FRG ist bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich. Seine Situation ist auch nicht vergleichbar mit den vom FRG erfaßten heimatlosen Ausländern. Bei dieser Personengruppe, für die der DJV nicht gilt (vgl BSG SozR 6561 Art 5 Nr 4 und BVerfG SozR 6561 Art 5 Nr 5), handelt es sich nämlich um durch die Kriegsereignisse entwurzelte Menschen, die der Gesetzgeber aus humanitären Erwägungen in das FRG einbezogen hat. Da der Kläger erst 20 Jahre nach Kriegsende seine jugoslawische Heimat verlassen hat, kommt eine derartige Entwurzelung hier nicht in Betracht.
Durch die Nr 12 des Schlußprotokolls wird allerdings deutlich, daß eine Verschlechterung von Rechtspositionen, die sich aus den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten ergeben, vermieden werden sollte. Es liegt nahe, dies auch für Rechtspositionen anzunehmen, die auf der wirksamen Beitragsentrichtung nach den früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Sozialversicherung beruhen. Im Ergebnis sollten Personen nicht schlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn kein Vertrag wirksam wäre (so der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Schreiben vom 19. September 1958 – IV b 7-4120.9-4373/57 –, abgedruckt bei Plöger/Wortmann, Deutsche Sozialversicherungsabkommen mit ausländischen Staaten, XIV Jugoslawien, Seiten 7, 9). Hierbei dürfen aber auch die außenpolitischen Gegebenheiten bei Vertragsschluß nicht übersehen werden. Im Hinblick darauf müssen gewisse unvermeidbare Verschlechterungen in bestimmten Fällen hingenommen werden. So ist bereits dargelegt worden, daß es verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn der Zahlbetrag der jugoslawischen Rente niedriger ausfällt, als bei einer Anrechnung in der deutschen Rentenversicherung (vgl BSG SozR 6560 Art 1 Nrn 4 und 5). Das BVerfG hat wiederholt ausgesprochen, daß die Gestaltungsfreiheit, die Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber ohnedies beläßt, dann besonders weit ist, wenn es sich um Regelungen handelt, die zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten getroffen worden sind (BVerfG SozR 2200 § 1319 Nr 5; SozR 2200 § 1318 Nr 5). Es wurde bereits ausgeführt, daß der DJV den Zweck verfolgt, einen endgültigen Schlußstrich unter die Vergangenheit zu ziehen. Er dient somit auch der Beseitigung der negativen Auswirkungen, die der zweite Weltkrieg nach sich gezogen hat. Das LSG hat in den Urteilsgründen auf die Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung verwiesen, aus der hervorgeht, daß die Bundesregierung schon bei Vertragsschluß gewußt habe, daß nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten bis 1945 von solchen Staatsangehörigen nicht angerechnet würden, die auf deutscher Seite in Jugoslawien gegen das eigene jugoslawische Volk gekämpft hätten bzw denen eine illoyale Haltung zur Last gelegt würde. Der deutschen Seite sei es aber nicht gelungen, diese Bestimmungen zu neutralisieren. Hieraus wird deutlich, daß sich die Vertragsschließenden der Nachteile, die den Versicherten aus der genannten jugoslawischen Ausschlußregelung (§ 163 Abs 1 des jugoslawischen Gesetzes über die Rentenversicherung) erwachsen konnten, bewußt waren. Für eine Vertragslücke, die entsprechend den Ausführungen des LSG durch richterliche ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre, bleibt deshalb kein Raum. Dies ergibt sich auch daraus, daß – wie das LSG insoweit zutreffend dargelegt hat – die von deutscher Seite angestrebte Gleichstellung der Volksdeutschen in Jugoslawien mit den dortigen Staatsbürgern bereits durch den DJV gescheitert ist und diese Benachteiligung erst durch das weitere Abkommen vom 12. Oktober 1968 aaO beseitigt werden konnte. Eine somit erforderliche zusätzliche vertragliche Regelung fehlt aber für den hier angesprochenen Personenkreis der während des Zweiten Weltkrieges auf deutscher Seite kämpfenden jugoslawischen Staatsangehörigen.
Dem LSG ist ferner nicht zu folgen, soweit es die Militärzeit des Klägers unter Hinweis auf den Wortlaut in § 1 Abs 1b DJV nicht unter die Regelungen des Vertrages fallen lassen will. In der oben bezeichneten Vorschrift ist zwar von „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin zurückgelegten Versicherungszeiten” die Rede. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind aber mit den Versicherungszeiten – wie aus dem Klammerzusatz der Vorschrift erhellt – die Beitrags- und Ersatzzeiten gemeint. Es ist nicht erkennbar, daß dabei die außerhalb des Bundesgebietes und Westberlins zurückgelegten Ersatzzeiten nicht erfaßt werden sollen. Die Ersatzzeiten des § 1251 RVO sind nämlich idR außerhalb dieser Gebiete zurückgelegt. Es genügt, daß der Kläger Angehöriger der deutschen Wehrmacht war und zuvor in Deutschland einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachging. Es ist hingegen unerheblich, daß er wie die meisten anderen Soldaten im Ausland zum Einsatz kam.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als begründet, so daß das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen