Leitsatz (amtlich)

1. Zur Wirksamkeit einer Revisionszulassung, die das Sozialgericht nach der Verkündung der Urteilsformel noch vor der Mitteilung der Urteilsgründe durch Beschluß ausgesprochen hat.

2. KVLG § 2 Abs 2 S 2 gilt auch für Personenhandelsgesellschaften, die zZt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits errichtet waren.

3. Für die Frage, ob eine der in KVLG § 2 Abs 2 S 2 genannten Gruppierungen ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, kommt es nicht darauf an, ob und ggf in welchem Umfange sie noch andere Zwecke verfolgt.

4. Eine hauptberufliche Tätigkeit eines Gesellschafters im landwirtschaftlichen Unternehmen liegt vor, wenn er hauptberuflich Arbeiten für dieses Unternehmen verrichtet; dazu reicht es aus, wenn er im Hauptberuf Leitungsfunktionen in einem das landwirtschaftliche Unternehmen einschließenden Gesamtunternehmen ausübt, die auch den landwirtschaftlichen Betriebszweig umfassen.

5. Aus KELG Art 5 Abs 2 S 1 ergibt sich auch nicht in entsprechender Anwendung ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

 

Normenkette

KVLG § 2 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1976-05-13; KELG Art. 5 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1976-05-13; HGB § 105 Fassung: 1897-05-10, § 161 Fassung: 1897-05-10; SGG § 132 Abs. 1 Fassung: 1974-07-30, § 161 Abs. 1 Fassung: 1974-07-30

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 27.07.1978; Aktenzeichen S 10 Kr 2/78)

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Kommanditisten der B. W. W. K. Kommanditgesellschaft (KG), B. und Geschäftsführer von deren Komplementärin, der B.-B. Gesellschaft mbH. Die KG betrieb bis zum Februar 1978 ua ein Hofgut mit einer Gesamtfläche von 54,25 ha. Im August 1973 teilte die Beklagte den Klägern auf Anfrage mit, sie könnten nicht bei ihr Mitglied werden, solange das Hofgut von der KG betrieben werde. Nach Verkündung des Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (KELG) vom 13. Mai 1976 (BGBl I 1197) und Aufnahme der Kläger in das Mitgliederverzeichnis der zuständigen Alterskasse im Januar 1977 setzte die Beklagte die Kläger im August 1977 davon in Kenntnis, daß sie mit Wirkung vom 1. Juli 1976 auch in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden seien. Darauf beantragten die Kläger ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) mit der Begründung, sie seien privat krankenversichert und der Einheitswert des landwirtschaftlichen Unternehmens betrage 67.200,- DM.

Im Oktober 1977 erteilte die Beklagte den Klägern Beitragsbescheide. Die nach erfolglosen Widersprüchen und Ablehnung der Befreiungsanträge erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Hofgut sei ein landwirtschaftliches Unternehmen, das mit Rücksicht auf seinen Einheitswert eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bilde. Die Kläger seien hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in dem Unternehmen tätig. Unter Unternehmen sei in diesem Zusammenhang nicht nur der landwirtschaftliche Betriebszweig, sondern das Gesamtunternehmen zu verstehen; es sei daher unerheblich, ob die Kläger ausschließlich oder überwiegend in dem landwirtschaftlichen Betriebszweig tätig gewesen seien. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG idF des KELG beziehe sich auch auf Unternehmen, die - wie das hier der Fall sei - zur Zeit des Inkrafttretens des KELG am 1. Juli 1976 bereits bestanden hätten. Mit diesem Zeitpunkt sei Versicherungspflicht eingetreten. Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei schon deswegen kein Raum, weil die Befreiungsanträge erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 4 Abs 2 Satz 1 KVLG bei der Beklagten eingegangen seien. Die Berufung der Beklagten auf die Versäumung dieser Ausschlußfrist sei nicht rechtsmißbräuchlich. Das Schreiben vom August 1973 habe lediglich eine Erläuterung der damaligen Rechtslage enthalten; ein schutzwürdiger Besitzstand sei dadurch nicht begründet worden.

Das SG hat durch Beschluß die Sprungrevision zugelassen. Die Kläger haben von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht und beantragen,

das Urteil der Vorinstanz und die Bescheide vom 12. August 1977 und 6. Oktober 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1977 aufzuheben,

hilfsweise, die eine Befreiung ablehnenden Bescheide vom 28. Oktober 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1977 aufzuheben und die Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien.

Sie machen geltend, Unternehmenszweck der KG sei die Herstellung von Waagen, Wiegeeinrichtungen, Fleischbearbeitungsmaschinen und Aluminiumgußteilen. Bei einer Gesamtbelegschaft von ca. 3.500 Beschäftigten werde ein Jahresumsatz von ca. 300 Millionen DM erzielt. Auf das Hofgut, das als eine von 95 Abteilungen eingetragen worden sei, sei ein Jahresumsatzteil von 1,068 bis 1,316 0/00 entfallen; im März 1978 sei es wegen mangelnder Rentabilität aufgelöst worden; eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage habe es nicht gebildet. Die Änderung des KVLG durch das KELG beziehe sich nur auf erst nach Inkrafttreten des KELG errichtete Personenhandelsgesellschaften. Das ergebe sich daraus, daß durch das KELG erst die Voraussetzungen für die Errichtung landwirtschaftlicher Unternehmen in der Rechtsform von Handelsgesellschaften geschaffen werden sollten. Auch aus der Begründung der Änderung des § 2 Abs 2 KVLG ergebe sich, daß nur Personen erfaßt werden sollten, die hauptberuflich Land- und Forstwirte seien. Die Kläger seien weder hauptberuflich noch überwiegend in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig gewesen. Als Unternehmen könne nicht das Gesamtunternehmen angesehen werden. Schließlich müsse den Klägern eine Befreiungsmöglichkeit in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs 2 Satz 1 KELG zugebilligt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Sprungrevisionen der Kläger sind zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß ihrer Revisionsschrift nicht die Zustimmung der Beklagten beigefügt war. Das wäre nur erforderlich gewesen, wenn das SG die Revision "im Urteil" zugelassen hätte (§ 161 Abs 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Das Rechtsmittel ist hier jedoch durch Beschluß zugelassen worden, wie das Sitzungsprotokoll des SG ergibt. Danach haben die Kläger nach der Verkündung der Urteilsformel die Zulassung beantragt, die Beklagte hat sogleich der Einlegung der Revision zugestimmt, anschließend hat das SG ausdrücklich durch Beschluß die Zulassung ausgesprochen. Daß der Vorsitzende des SG erst dann die Urteilsgründe mitgeteilt hat, hat diesen Beschluß nicht zu einem Teil des Urteils machen können; unerheblich ist ferner, daß das SG noch bis zum Abschluß der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe den Zulassungsausspruch in sein Urteil hätte aufnehmen, es also insoweit noch hätte ergänzen bzw ändern können. Der somit vorliegende "Beschluß" ist auch wirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und welche formellen Mängel im Beschlußverfahren zur Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses führen können (vgl SozR 1500 § 161 Nr 13: unwirksam bei fehlendem Antrag); der Beschluß des SG war nämlich nicht mit formellen Mängeln behaftet. Bedenken könnten allenfalls deshalb bestehen, weil gemäß § 161 Abs 1 Satz 2 SGG der Antrag auf Erlaß des Zulassungsbeschlusses "innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen" ist. Diese Vorschrift schließt ihrem Sinn und Zweck nach jedoch nicht aus, daß der Antrag bereits vor der Urteilszustellung gestellt wird, sofern - wie hier - mindestens die Urteilsformel schon verkündet gewesen ist.

Die Revisionen sind aber nicht begründet. Die Kläger sind in der streitigen Zeit nach dem KVLG versichert gewesen; hiervon konnten sie nicht befreit werden.

Ihre Ansicht, die durch das KELG eingeführte Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG gelte nur für künftig zu errichtende Personenhandelsgesellschaften, findet im Gesetz keine Stütze. Eine gesetzlich neu begründete Versicherungspflicht erfaßt, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, auch die zur Zeit der Gesetzesänderung bereits gegebenen Tatbestände vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an. Daß der Gesetzgeber hier und zwar auch für den von § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG erfaßten Personenkreis nichts anderes gewollt hat, bestätigen zusätzlich die Übergangsvorschriften in Art 5 KELG; sie befassen sich mehrfach mit Personen, deren versicherungsrechtliche Stellung sich mit dem Inkrafttreten des KELG geändert hat; dieser Vorschriften hätte es nicht bedurft, wenn die Neuregelungen nur für neu eintretende Tatbestände gelten würden.

Nach § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG gelten als landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG versicherungspflichtig sind, ua Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des SG für die streitige Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum März 1978 bei den Klägern erfüllt.

Das Hofgut stellte, wie das SG entgegen ihrer Ansicht zu Recht angenommen hat, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage dar, weil seine Gesamtfläche die von der Landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzte Mindesthöhe erreichte (vgl SozR 5850 § 1 Nr 2). Das Hofgut war ein "landwirtschaftliches" Unternehmen; insoweit hatte die Rechtsprechung es früher schon bei Einzelpersonen für unerheblich erklärt, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachgeht und ob seine Einkünfte überwiegend auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit beruhen (vgl SozR Nr 3 zu § 1 GAL aF; SozR 5850 § 41 Nr 7). Für den Betrieb der Landwirtschaft durch die in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG genannten Gruppierungen, darunter eine Personenhandelsgesellschaft, kann nichts anderes gelten; auch hier kann es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschaft außerdem andere Zwecke verfolgt und wie sich Umfang und Ertrag der verschiedenen Tätigkeiten zueinander verhalten.

"Gesellschafter" der dieses landwirtschaftliche Unternehmen betreibenden KG waren die Kläger schon in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten. Ob sie außerdem Gesellschafter der als Komplementärin der KG fungierenden GmbH waren und in dieser Eigenschaft ebenfalls zu den von § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG erfaßten Personen hätten gehören können, ist nicht zu erörtern, weil dazu Feststellungen des SG fehlen. Für die Einordnung unter diese Vorschrift bedarf es somit nur mehr der Feststellung, daß die Kläger außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen hauptberuflich tätig waren. Dazu ist nach dem Gesetz nicht erforderlich, daß diese Tätigkeit auf ihrer Gesellschafterstellung beruhte; die hauptberufliche Tätigkeit konnte sich deshalb auch aus ihrer Funktion als Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH ergeben. Im Hinblick hierauf hat das SG im Ergebnis zu Recht die von § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG geforderte hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen bejaht.

Entgegen der Auffassung des SG reicht es freilich hierfür nicht aus, daß eine Tätigkeit für ein Gesamtunternehmen, das auch Landwirtschaft betreibt, den Betroffenen zeitlich überwiegend in Anspruch nimmt (vgl SozR 5420 § 2 Nr 10; 5850 § 41 Nrn 3, 10); unter dem Unternehmen, in dem die hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann nach dem Wortlaut, dem Zusammenhang sowie nach Sinn und Zweck des § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG nur das landwirtschaftliche Unternehmen und nicht ein weiterreichendes Gesamtunternehmen verstanden werden. Ferner kann der Senat dem SG nicht darin folgen, daß im Rahmen des § 2 Abs 2 Satz 2 ebenso wie im Rahmen des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG eine abstrakte Betrachtungsweise angebracht sei. Beide Vorschriften unterscheiden sich dadurch, daß § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG als weiteres Tatbestandsmerkmal eine Tätigkeit, sogar eine hauptberufliche, im landwirtschaftlichen Unternehmen fordert. Die Beteiligung am Gewinn und Verlust in der Eigenschaft als Mitunternehmer, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person kann also für die Versicherungspflicht dieser Personen nicht genügen. Vielmehr muß darüber hinaus von ihnen eine konkrete Tätigkeit in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt werden.

Eine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen liegt, wie der Senat schon in anderem Zusammenhang für mitarbeitende Familienangehörige entschieden hat (SozR 5420 § 2 Nr 10), vor, wenn dort Arbeiten für das Unternehmen verrichtet werden. Dazu wird jedoch weder die Verrichtung körperlicher Arbeiten in der Landwirtschaft noch auch eine Anwesenheit im Betriebe selbst gefordert; Arbeiten für das Unternehmen können auch durch die Ausübung von Leitungsfunktionen verrichtet werden, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen. Das SG hat die Stellung der Kläger als die von "Seniorchefs" und Geschäftsführern der als Komplementärin der KG fungierenden Beteiligungs-GmbH gekennzeichnet und damit festgestellt, daß die Leitung des Gesamtunternehmens allein oder zumindest in erster Linie in den Händen der Kläger lag. Diese Feststellungen sind zugleich dahin zu verstehen, daß sich die Leitungsbefugnisse auf alle Geschäfte der KG erstreckten, die Gegenstand des Unternehmens waren, so daß sie die Leitung des landwirtschaftlichen Betriebszweiges in gleicher Weise umfaßten wie die anderer Betriebszweige. Das bedeutet aber ferner, daß die Kläger hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig waren. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Umfang die Leitungsfunktionen für das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen der Tätigkeit für das Gesamtunternehmen eingenommen haben. Denn insoweit übten die Kläger nicht mehrere Berufe aus, die einander als Hauptberuf und Nebenberuf gegenübergestellt werden könnten; ihre Tätigkeit "im" landwirtschaftlichen Unternehmen war vielmehr Gegenstand des sich auf das Gesamtunternehmen erstreckenden Hauptberufs. Damit ist das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit im - landwirtschaftlichen - Unternehmen erfüllt; dafür, daß einer der Kläger durch Gesellschaftsvertrag oder Vereinbarung von der Leitung des landwirtschaftlichen Betriebszweiges ausgeschlossen war, bietet der vom SG festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die weitere Annahme des SG, daß sich die genannte Tätigkeit außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vollzog. Das SG hat erkennbar eine Versicherungspflicht der Kläger in der Rentenversicherung in deren Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH verneint. Daß es hierbei die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Grundsätze (vgl BSGE 38, 53, 57 f) verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.

Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 4 KVLG war wegen der Versäumung der Antragsfrist, die mit dem 1. Juli 1976 begonnen hat, kein Raum; die Berufung der Beklagten auf die Fristversäumung ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht rechtsmißbräuchlich. Art 5 Abs 2 Satz 1 KELG schließlich gibt den Klägern ebenfalls kein Recht auf Befreiung. Diese Vorschrift ist im Bereich des KVLG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Übergangsvorschriften des Art 5 KELG beziehen sich ausschließlich auf das Altershilferecht; für den Bereich des KVLG ist keine Übergangsregelung getroffen. Daraus kann entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Die Interessenlage der seit dem KELG als landwirtschaftliche Unternehmer geltenden Personen im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG, § 1 Abs 3 Satz 2 GAL ist im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung eine andere als in der landwirtschaftlichen Altershilfe; in der Krankenversicherung kommt es auf ihre gegenwärtige Sicherung gegen Krankheit an, in der Altershilfe dagegen auf die spätere Sicherung im Alter. Dementsprechend war eine Ausdehnung der Befreiungsmöglichkeit des Art 5 Abs 2 KELG auf den Bereich der Krankenversicherung nicht geboten.

Nach alledem waren die Revisionen mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

 

Fundstellen

BSGE, 126

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