Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Befreiungsmöglichkeit nach Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Wer im Hauptberuf Leitungsfunktionen in einem das landwirtschaftliche Unternehmen einschließenden Gesamtunternehmen ausübt, die auch den landwirtschaftlichen Betrieb umfassen, ist "hauptberuflich im Unternehmen tätig" (Bestätigung von BSG 1979-11-15 11 RK 6/78 = BSGE 49, 126).

 

Orientierungssatz

Die Erweiterung der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung durch das KELG ohne Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit für anderweitig versicherte Landwirte, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Normenkette

KVLG § 2 Abs 2 S 2 Fassung: 1976-05-13; GAL § 1 Abs 3 S 2 Fassung: 1976-05-13, § 41; KELG Fassung: 1976-05-13; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 26.05.1982; Aktenzeichen L 8 Kr 852/81)

SG Wiesbaden (Entscheidung vom 13.05.1981; Aktenzeichen S 2 Kr 21/78)

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft E.  (im folgenden: KG). Diese bewirtschaftete 7,25 ha Weinbaufläche, 0,69 ha Ackerland, 0,07 ha Grünland sowie 19,44 ha sonstige Ländereien zunächst in Arbeitsgemeinschaft mit der Eigentümerin eines anderen Weingutes (im folgenden: W.); durch Vertrag vom 15. Dezember 1976 gründeten die KG und W. mit Wirkung vom 1. März 1976 zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Verwaltung der ihnen gehörenden Weinbauflächen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); die Vermarktung blieb weiterhin getrennt.

Die Beklagte stellte die Mitgliedschaft des Klägers als Unternehmer fest und verlangte Beiträge für die Zeit ab dem 1. Mai 1977 nach Beitragsklasse 7 in Höhe von monatlich DM 258,--; eine Befreiung sei nicht möglich, da das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) eine solche Möglichkeit nicht vorsehe (Bescheid vom 5. April 1977; Widerspruchsbescheid vom 10. April 1978). Die hiergegen erhobene Klage auf Aufhebung der Bescheide und Feststellung, daß der Kläger kein Mitglied der Beklagten sei, haben beide Vorinstanzen als begründet angesehen (Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden -SG- vom 18. April 1978; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts -LSG- vom 26. Mai 1982). Das LSG meint, der Kläger sei nicht versicherungspflichtig, da er iS des § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG in der ab dem 1. Juli 1976 gültigen Fassung weder Flächen in das Unternehmen eingebracht noch im Unternehmen hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Hierfür reiche es entgegen der Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 15. November 1979 - 11 RK 6/78 - (BSGE 49, 126 = SozR 5420 § 2 KVLG Nr 15) nicht aus, daß die Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen des sich auf das gesamte Unternehmen erstreckenden Hauptberufes ausgeübt werde. Das Merkmal "hauptberuflich" diene erkennbar einer Abgrenzung aller vom Gesellschafter außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten. Auch bei Ausübung von Gesamtleitungsfunktionen für ein Gesamtunternehmen könne eine hauptberufliche Tätigkeit im organisatorisch getrennten landwirtschaftlichen Unternehmensteil dann nicht angenommen werden, wenn die andere nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zeitlich überwiege oder wenn sie iS des § 41 Abs 1 Buchst d des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bei einer Gesamtschau der Verhältnisse unabhängig vom Zeitaufwand und erzielten Entgelt so beschaffen sei, daß gleichartig Tätige davon üblicherweise ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Eine Gegenüberstellung der Unternehmensteile, in denen der Kläger tätig sei, nämlich in der KG und über diese in der GbR, ergebe nach den getroffenen Feststellungen eine völlig untergeordnete nebensächliche Stellung bzw Bedeutung des landwirtschaftlichen Unternehmens.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzung des § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG. Sie sieht die Einwände des LSG gegen die angeführte Entscheidung des Senats nicht als durchgreifend an. Im übrigen habe das LSG die besondere Gestaltung des Gesellschaftsvertrages über die GbR nicht berücksichtigt, die zeige, daß der Kläger seinem Weingut erhebliche Bedeutung beigemessen habe.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 1982 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision der Beklagten war die Klage abzuweisen.

1) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des LSG im angefochtenen Bescheid zu Recht Mitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 1977 festgestellt. Der Kläger war in der streitigen Zeit nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und nach § 47 KVLG Mitglied der Beklagten. Er gilt nach § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG in der hier anzuwendenden Fassung durch das KELG mit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 1976 als landwirtschaftlicher Unternehmer.

2) Diese Vorschrift setzt voraus, daß ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Mitunternehmern), einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird. Insoweit hat das LSG zu Unrecht die Weinbauflächen der KG und von W. zusammen als e i n landwirtschaftliches Unternehmen angesehen. Das wäre nur dann zutreffend, wenn die von der KG und von W. gegründete BGB-Gesellschaft für alle Weinbauflächen Unternehmer iS des § 2 Abs 2 Satz 1 KVLG wäre. Das ist hier nicht der Fall. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Nach den Feststellungen des LSG und dem in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag ist Gesellschaftszweck der BGB-Gesellschaft die "gemeinsame Bewirtschaftung und Verwaltung der Weinbauflächen beider Güter sowie die Verwertung der Ernten ausschließlich der Vermarktung"; die "durch die gemeinsame Bewirtschaftung entstehenden Kosten werden auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Güter umgelegt". Damit obliegt der BGB-Gesellschaft nicht die gesamte Bodenbewirtschaftung iS des § 2 Abs 1 KVLG, zu der die Vermarktung gehört (vgl hierzu SozR 5850 § 1 Nr 3 und 5); dementsprechend ist im Gesellschaftsvertrag auch nur die Verteilung der bei der Bodenbearbeitung entstehenden Kosten geregelt. Die BGB-Gesellschaft trägt jedenfalls nicht den Gewinn und Verlust des Weinbaubetriebes für alle Weinbauflächen, die sie bearbeitet; ihn tragen die KG und W. für die Weinbauflächen ihrer Güter getrennt. Das bedeutet aber, daß als Grundlage für eine Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG nur die eine Existenzgrundlage iS des KVLG bildenden Weinbauflächen der KG in Betracht kommen können. Infolgedessen ist die vom LSG erörterte Frage, ob der Kläger aufgrund einer Flächeneinbringung in die BGB-Gesellschaft nach § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG versicherungspflichtig sei, gegenstandslos; es kommt nur darauf an, ob der Kläger, der Gesellschafter der KG ist, in dem von der KG auf ihren Weinbauflächen betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen (Weinbauunternehmen) außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses "hauptberuflich tätig" ist. Das ist zu bejahen.

3) Der erkennende Senat hat in dem vom LSG angeführten Urteil vom 15. November 1979 eine hauptberufliche Tätigkeit in der Leitung des Gesamtunternehmens ausreichen lassen, wenn sie - wie hier beim Kläger - die Leitung des landwirtschaftlichen Unternehmens mitumfaßt; dabei komme es nicht darauf an, welchen Umfang die Leitungsfunktionen für das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen der Tätigkeit für das Gesamtunternehmen eingenommen haben; insoweit würden nicht mehrere Berufe ausgeübt, die einander als Hauptberuf und Nebenberuf gegenübergestellt werden könnten (BSGE 49, 126, 130 = SGb 1980, 352 mit zustimmender Anmerkung Kirchner). Das LSG möchte demgegenüber auch in diesem Zusammenhang die vom Senat zum Hauptberuf iS des § 41 GAL entwickelten Grundsätze berücksichtigen und unter Beachtung der Rechtsprechung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zumindest die für die Beurteilung der Versicherungspflicht einer Mischtätigkeit geltenden Regeln anwenden. Nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung überwiege hier die Tätigkeit des Klägers im gewerblichen Unternehmen und gebe der Gesamttätigkeit das Gepräge, so daß es sich auch nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht um die Tätigkeit eines Landwirts handele. Mit ähnlicher Begründung hatte schon das SG die Versicherungspflicht verneint. Diese Ausführungen können den Senat jedoch nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen.

Wenn andere Bestimmungen Formulierungen gebrauchen, die mit dem hier in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG streitigen Gesetzestext "hauptberuflich im Unternehmen tätig" mehr oder minder vergleichbar sind, so ist dem im Gegensatz zur Annahme des LSG keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Diese Formulierungen sind nicht einheitlich. Die Umschreibung in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG "hauptberuflich im Unternehmen tätig" weist gegenüber der Wortfolge in § 41 GAL "hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer" erhebliche Unterschiede auf. Sie haben jedenfalls keinen bestimmten vom Gesetzgeber in den jeweiligen Vorschriften übereinstimmend gewollten Inhalt. Sie sind vielmehr nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm auszulegen. Hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 Abs 1 GAL in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juli 1957 waren nach dessen Absatz 4 diejenigen, deren landwirtschaftliches Unternehmen eine dauerhafte Existenzgrundlage bildet, wobei es nach der Rechtsprechung unerheblich war, ob sie daneben einen anderen Beruf ausübten (vgl BSG SozR Nr 3 zu GAL § 1 aF). Entsprechend trägt die Rechtsprechung zur Auslegung ähnlicher Formulierungen im Recht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und zu § 41 GAL dem jeweiligen Gesetzeszweck Rechnung und kann schon deshalb nicht ohne weiteres auf die hier streitige Vorschrift übertragen werden. Zu beachten ist auch, daß das KVLG nur sich aus landwirtschaftlichen Unternehmen ergebende Versicherungspflichten regelt, so daß für die Anwendung der zu "Mischtätigkeiten" entwickelten Grundsätze hier von vornherein kein Raum ist.

Die Auslegung der hier streitigen Vorschrift hat vor allem den Sinn und Zweck des KELG zu berücksichtigen. Dieses sollte in erster Linie der Landwirtschaft den Gebrauch handelsrechtlicher Gesellschaftsformen ermöglichen und insoweit die Hemmnisse beseitigen, die sich daraus ergaben, daß die landwirtschaftliche Urproduktion kein Handelsgewerbe iS des § 1 Abs 2 HGB ist. Die in § 3 Abs 2 Satz 1 HGB eingefügte Regelung, daß der land- oder forstwirtschaftliche Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, seine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen, was nach § 3 Abs 3 HGB für ein mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft verbundenes Nebengewerbe entsprechend gilt, bezweckt eine große Flexibilität, die es in die Hand des landwirtschaftlichen Unternehmers legt, ob er mit seinem Haupt- oder Nebengewerbe Kaufmann sein und eine handelsrechtliche Gesellschaftsform wählen will. Das KELG sollte darüber hinaus durch Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sicherstellen, daß die Landwirte auch bei Wahl einer der in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG genannten Rechtsformen den gleichen sozialrechtlichen Schutz wie als Einzelunternehmer haben. Das sollte nicht nur für die durch das KELG neu eröffneten Gesellschaftsformen gelten, sondern auch bei Gebrauch der schon zuvor möglichen Rechtsformen, zB die der BGB-Gesellschaft. Insoweit gilt die durch das KELG erweiterte Versicherungspflicht auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden "Gruppierungen". Dabei muß entgegen den Zweifeln des LSG die Landwirtschaft nicht als Betriebszweck im Handelsregister eingetragen sein; der landwirtschaftliche Betrieb in der Größe einer Existenzgrundlage muß auch nicht der Hauptbetrieb oder das Hauptgewerbe einer solchen Gruppierung sein. Vielmehr hat der Gesetzgeber durchaus an die in der Regierungsbegründung (BT-Drucks 7/3918 auf S 10 zu Art 5 Nr 1) erwähnten Fälle gedacht, in denen das landwirtschaftliche Unternehmen als Nebengewerbe durch eine Personenhandelsgesellschaft betrieben wird (als Beispiel genannt wurde der Weinbau als Nebengewerbe einer Personenhandelsgesellschaft, die im Hauptgewerbe Weinhandel betreibt). Die Gesamtleitung eines solchen Unternehmens wird in der Hauptsache den Hauptbetrieb und nur in geringerem Ausmaß den landwirtschaftlichen Nebenbetrieb betreffen. Von daher erscheint es ausgeschlossen, im Falle einer Beteiligung an der auch das landwirtschaftliche Unternehmen umfassenden Gesamtleitung zu fordern, daß sich diese überwiegend mit dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil befaßt.

Für diese Auslegung spricht ferner der in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Zweck des KELG, Landwirte bei der Wahl einer der in Abs 2 Satz 2 des § 2 KVLG genannten Rechtsformen den gleichen sozialrechtlichen Schutz zukommen zu lassen (vgl BT-Drucks 7/3918 auf Seite 1 unter A, auf Seite 6 unter A, auf Seite 10 unter Art 4 Nr 1 iVm Seite 9 unter Art 3 Nr 1), der auch vom LSG hervorgehoben wird. Denn der Kläger wäre, wenn er als Einzelunternehmer sein Gewerbe und seine Landwirtschaft betriebe, in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht des Einzelunternehmers eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der Größe einer Existenzgrundlage ist davon unabhängig, ob der Betreibende noch einem anderen Erwerb nachgeht und ob seine Einkünfte überwiegend auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit beruhen (vgl SozR Nr 3 zu § 1 GAL aF; SozR 5850 § 41 Nr 7). Nach vorgenanntem Gesetzeszweck muß jedoch das gleiche auch dann gelten, wenn die in § 2 Abs 2 Satz 2 KVLG genannten Personen nicht "nebenberuflich", sondern in beruflich gleicher Weise wie Einzelunternehmer ein landwirtschaftliches Unternehmen allein oder innerhalb eines Gesamtunternehmens leiten. Damit wird zugleich die vom KELG erstrebte Einbeziehung auch dieser landwirtschaftlichen Unternehmen in die Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Krankenversicherung über eine als Unternehmer geltende Person im Regelfall sichergestellt.

4) Die Vorschrift verstößt in der Auslegung durch den Senat nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der Kläger meint, wie der Gesetzgeber in § 94 KVLG bei Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die bereits anderweitig versicherten Landwirte eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen habe, müsse er auch bei späteren Erweiterungen des versicherten Personenkreises unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit schaffen. In Art 5 des KELG ist jedoch nur eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Altershilfe der Landwirte vorgesehen. Daraus kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden; die unterschiedliche Interessenlage im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung einerseits und in der landwirtschaftlichen Altershilfe andererseits verbietet eine Ausdehnung der Befreiungsmöglichkeiten des Art 5 Abs 2 KELG auf den Bereich der Krankenversicherung (BSGE 49, 126, 130). Die Gesetzesmaterialien schweigen darüber, aus welchen Gründen der Gesetzgeber nicht eine dem § 94 KVLG vergleichbare Befreiungsmöglichkeit vorgesehen hat. Er konnte indessen auch dafür sachgerechte Gründe haben. Bei Schaffung des § 94 KVLG hat er ua der Lage der privaten Versicherungsunternehmen Rechnung tragen wollen (vgl BVerfG SozR 5420 § 94 Nr 2). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, daß sich die Erweiterung der Versicherungspflicht durch das KELG auf die private Krankenversicherung in gleicher Weise auswirken konnte, wie bei der Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ohne die Befreiungsmöglichkeit nach § 94 KVLG anzunehmen war. Schon das schließt einen Verstoß gegen Art 3 GG aus.

Der Versuch der Revision, aus der in § 2 Abs 3 Satz 4 GAL (in der Fassung durch das KELG) getroffenen Regelung, daß ein "sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur eintrete, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheide", verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen mit auch gewerblicher Betätigung in die Versicherungspflicht nach dem GAL und dem KVLG herzuleiten, scheitert schon daran, daß die hier streitige Versicherungspflicht nach dem KVLG für ihre Beendigung keine "Abgabe" des Unternehmens iS eines endgültigen Verlustes der Unternehmereigenschaft fordert. § 2 Abs 3 Satz 4 GAL gehört zu den Leistungsvoraussetzungen des GAL. Der Senat braucht hier nicht darauf einzugehen, in welcher Weise für den Kläger eine "Unternehmensabgabe" stattfinden könnte; wenn die genannte Leistungsvoraussetzung verfassungswidrig wäre, so ist nicht zu erkennen, inwiefern davon auch die Versicherungspflicht nach dem KVLG betroffen sein sollte.

Da ein Befreiungstatbestand iS des § 4 KVLG nicht erfüllt ist, hat die Beklagte zu Recht die Mitgliedschaft des Klägers festgestellt. Die Beitragshöhe ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitig.

5) Die neben der Anfechtungsklage erhobene Klage auf Feststellung, daß der Kläger kein Mitglied der Beklagten sei, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig (ähnlich zur Beitragsforderung SozR 5420 § 3 Nr 3).

Die Urteile der Vorinstanzen waren nach alledem aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662788

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