Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Ausland. verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt
Orientierungssatz
1. Zeiten der Kindererziehung im Ausland vor dem 1.1.1986 (AVG § 27 Abs 1 Buchst c, § 28a Abs 1 = RVO § 1250 Abs 1 Buchst c, § 1251a Abs 1) sind nur dann anrechnungsfähig, wenn die Tatbestände von AVG § 2a Abs 5 S 1 oder 2 (= RVO § 1227a Abs 5 S 1 oder 2) analog ("Entsendungsfälle") oder von FRG § 28b Abs 1 S 1 ("Vertreibungsfälle") erfüllt sind (Festhaltung an BSG vom 12.7.1988 4/11a RA 36/87).
2. Eine planwidrige, durch die Rechtsprechung ausfüllbare Regelungslücke besteht jedenfalls auch insoweit nicht, als eine versicherte Verfolgte nach verfolgungsbedingter Auswanderung Kinder nach dem 31.12.1949 in einem Nichtvertreibungsgebiet (hier: Israel) erzogen hat, ohne daß ein "Entsendungsfall" vorlag.
3. Die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Ausland verstößt nicht gegen das GG (Art 3 und Art 6 Abs 1).
Normenkette
AVG § 27 Abs 1 Buchst c, § 28a Abs 1; RVO § 1250 Abs 1 Buchst c, § 1251a Abs 1; AVG § 2a Abs 5 S 1; AVG § 2a Abs 5 S 2; RVO § 1227a Abs 5 S 1; RVO § 1227a Abs 5 S 2; FRG § 28b Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 3 Abs 2; GG Art 3 Abs 3; GG Art 6 Abs 1; SozSichAbk ISR Art 4; WGSVG
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 28.07.1987; Aktenzeichen L 2 An 24/87) |
SG Berlin (Entscheidung vom 08.01.1987; Aktenzeichen S 11 An 2168/86) |
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auf das Altersruhegeld der in Israel lebenden Klägerin.
Die im Jahre 1922 in Halle/Saale geborene Klägerin, anerkannte Verfolgte iS des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), war in Deutschland einige Monate im Jahre 1938 und von Juli 1945 bis März 1948 angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie ging im März 1948 zunächst in die Schweiz und arbeitete dort bis September dieses Jahres. Danach wanderte sie nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. In Israel hat sie im Dezember 1948 geheiratet.
Am 20. September 1950 wurde in Haifa ihre Tochter M. geboren.
Die Klägerin, die gemäß § 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) freiwillige Beiträge für einige Monate der Jahre 1938 bis 1940 sowie von Januar 1965 bis Dezember 1979 nachentrichtet hat, bezog ab Juni 1974 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 1. Dezember 1975). Ab März 1982 erhält die Klägerin von der Beklagten vorzeitiges Altersruhegeld von damals zuletzt 552,40 DM monatlich, in dem eine Verfolgtenersatzzeit vom 19. September 1941 bis 8. Mai 1945 berücksichtigt ist (Bescheid vom 25. Mai 1982).
Im Januar 1986 beantragte die Klägerin, ihr bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalles (Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres) eine Kindererziehungszeit für ihre Tochter vom 1. Oktober 1950 bis 30. September 1951 zu bewilligen und trug hierzu vor, sie sei in Auswirkung nationalsozialistischer Verfolgung zur Auswanderung gezwungen gewesen und habe ihr Kind nur aus diesem Grund nicht im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) erzogen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch den streitigen Bescheid vom 24. Februar 1986 ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1986, Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 8. Januar 1987, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 28. Juli 1987). Zur Begründung führt das LSG aus, nach § 28a AVG werde vorausgesetzt, daß das Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen worden sei. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Sie könne sich auch nicht auf § 28b Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) berufen, weil sie nicht die Voraussetzung seines § 1 erfülle und sie in den auf die Geburt ihrer Tochter folgenden zwölf Monaten bereits in Israel gewohnt habe. Hier sei eine Gesetzeslücke nicht zu erkennen. Anrechenbar seien nur solche Erziehungszeiten, in denen ein Versicherter auch eine Beschäftigung in Deutschland hätte ausüben können. Dies sei bei einem Auslandsaufenthalt nicht der Fall. Hierbei sei auch unerheblich, ob der Auslandsaufenthalt verfolgungsbedingt sei. Das Territorialitätsprinzip des § 28a AVG verstoße auch nicht gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG).
Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Klägerin mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine unrichtige Anwendung des § 28a AVG iVm §28b FRG durch das LSG und trägt dazu vor, das Gesetz begünstige Mütter, deren Kinder noch vor der Auswanderung in Deutschland geboren worden seien. Geburtsort wie auch Ort der Erziehung hingen aber nicht selten von Zufällen ab. Der eigentliche Grund für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten sei der Tatbestand der Erziehung ohne Rücksicht darauf, wann und wo diese Leistung der Mutter erbracht worden sei. Zumindest verletze die bestehende gesetzliche Regelung das Gleichheitsgebot des Art 3 GG sowie den Schutz von Ehe und Familie in Art 6 GG und das Gebot des sozialen Rechtsstaates nach Art 20 GG.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der streitigen Kindererziehungszeiten bei ihrem Altersruhegeld.
Rechtsgrundlage der Anerkennung von "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986" (§ 27 Abs 1 Buchst c AVG) ist § 28a AVG. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden für die Erfüllung der Wartezeit Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie a) ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze (Inland) erzogen und b) sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat ihre Tochter in Israel erzogen.
Eine für die Klägerin günstigere Regelung enthält auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 idF des Abkommens vom 7. Januar 1986 (DISVA - BGBl 1975 II S 246, 1986 II S 863) nicht. Zwar gelten nach Art 4 Abs 1 dieses Abkommens die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, nach denen Ansprüche auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängen, ua nicht für die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates. Diese stehen vielmehr nach Art 3 Abs 1 DISVA bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats grundsätzlich dessen Staatsangehörigen gleich, wenn sie sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaats aufhalten. Daher steht bei Anwendung des § 28a AVG der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin, einer Staatsbürgerin Israels, mit ihrer Tochter in Israel dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich. Der Tatbestand der Kindererziehung im Inland, den § 28a Abs 1 Satz 1 AVG fordert, wird von der Aufenthaltsklausel des Abkommens jedoch nicht miterfaßt. Obwohl der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Eltern und Kindern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Regelfall untrennbar mit der Erziehung der Kinder durch die Eltern verknüpft ist, erfaßt die Gebietsgleichstellung nach Art 4 DISVA nur den "Aufenthalt" im Gebiet der anderen Vertragspartei, nicht die Erziehung eines Kindes in diesem Gebiet. Unter "Aufenthalt" ist nach der gewöhnlichen, auch dem DISVA zugrundeliegenden Bedeutung ausschließlich der für die zulässige Ausübung von Staatsgewalt bedeutsame tatsächliche Umstand zu verstehen, daß sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Staates befindet. Eine weitergehende, die Kindererziehung im Aufenthaltsgebiet erfassende Bedeutung haben die Parteien des DISVA nicht vereinbart. Das lag auch nicht in ihrem Blick, weil es bei Inkrafttreten des Abkommens nach deutschem Recht noch keine Versicherungszeiten wegen Kindererziehung im Inland gab (vgl zu alledem die - zur Veröffentlichung bestimmte - Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.Juli 1988 - 4/11a RA 36/87, Seite 7).
Auch nach § 28a Abs 3 Satz 1 iVm § 2a Abs 5 Satz 1 und 2 AVG können die streitigen Kindererziehungszeiten nicht vorgemerkt werden. § 28a Abs 3 Satz 1 AVG bestimmt, daß ua § 2a Abs 5 AVG für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor 1986 entsprechend anzuwenden ist. § 2a Abs 5 AVG betrifft in unmittelbarer Anwendung die Pflichtversicherung von Müttern und Vätern wegen der Erziehung von Kindern ab 1. Januar 1986. Nach Abs 5 Satz 1 in entsprechender Anwendung gelten die Vorschriften über die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung vor 1986 auch für Mütter und Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben, wenn sie wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (= AVG) haben. Absatz 5 Satz 2 bestimmt, daß die Regelung des Satzes 1 auch für die Ehegatten der in Satz 1 genannten oder der in § 6 AVG aufgeführten versicherungsfreien oder der von der Versicherungspflicht befreiten Personen gilt. Aus dem vom LSG festgestellten, den Senat bindenden Sachverhalt (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) ergibt sich, daß weder die Klägerin noch ihr Ehemann "wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit" in Israel "während der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt" des Kindes Pflichtbeiträge nach dem AVG entrichtet haben (vgl dazu auch das og Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1988, Seite 8f).
AVG, FRG und WGSVG enthalten im Blick auf Fälle der vorliegenden Art - Kindererziehung im Ausland nach dem 31. Dezember 1949 - keine planwidrige und deshalb durch die Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke. Nach dem Konzept des AVG (§§ 2a, 28a, 32 Abs 6a, 32a Abs 5) wird für nach dem 31. Dezember 1985 eintretende Versicherungsfälle der Nachteil beim Aufbau einer Anwartschaft in der deutschen Angestelltenversicherung, den die Beanspruchung durch Kindererziehung - regelmäßig infolge Einschränkung der Möglichkeit, versicherungspflichtig in der deutschen Angestelltenversicherung beschäftigt oder tätig zu sein - typischerweise bewirkt, nur dann ausgeglichen, wenn und soweit während der Zeit der Kindererziehung Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zumindest in Höhe des Werts zurückgelegt worden sind, der einem Bruttoarbeitsentgelt von 75 vH des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller rentenversicherten Arbeitnehmer entspricht. Nur wenn und soweit dieser Wert durch Pflichtbeiträge nicht erreicht und die Differenz auch durch freiwillige Beiträge oder beitragslose Versicherungszeiten nicht behoben worden ist, liegt der nach dem Plan des Gesetzes auszugleichende, erziehungsbedingte Nachteil im deutschen Rentenversicherungsschutz vor. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Ausland, in denen keine Pflichtbeiträge wegen einer nach deutschem Recht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind und die sich auch nicht unmittelbar an solche Pflichtbeitragszeiten anschließen, ist somit nicht planwidrig, sondern entspricht dem Regelungsentwurf des AVG. Für eine richterliche Lückenfüllung oder Rechtsfortbildung läßt das AVG keinen Raum.
Auch § 28b Abs 1 Satz 1 FRG (idF des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes vom 12. Juli 1987 - BGBl I Seite 1585) fügt sich in das Regelungskonzept des AVG ein. Danach stehen bei den in § 1 FRG genannten Personen (anerkannte Vertriebene und ihnen Gleichgestellte) und bei Personen, die ihren persönlichen Aufenthalt im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hatten, für die Versicherung und die Anrechnung von Versicherungszeiten wegen Erziehung die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Soweit diese Personen nicht im Geltungsbereich des AVG oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze Kinder erzogen haben (vgl § 28a AVG), beruht die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten auf dem das FRG tragenden Prinzip der Eingliederung. Es handelt sich mithin um eine Regelung der Auswirkungen des Vertreibungsschicksales in bezug auf den Verlust von Versicherungsanwartschaften und -leistungen.
Der vom LSG festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß zugunsten der Klägerin der Tatbestand des § 28b Abs 1 Satz 1 FRG erfüllt sein könnte.
Schließlich ist auch das WGSVG infolge der Bestimmungen über die Kindererziehungszeiten im AVG und im FRG nicht planwidrig lückenhaft geworden. Alle Entschädigungsregelungen des WGSVG setzen einen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursachten Schaden in einem Rentenanspruch oder in einer Rentenanwartschaft voraus. Da die Verfolgung mit dem Ende des 2. Weltkriegs beendet worden ist, kann nur eine Beeinträchtigung der Rente oder Rentenanwartschaft wiedergutmachungsrechtlich von Bedeutung sein, die durch einen bis Kriegsende erlittenen Verfolgungseingriff verursacht worden ist. Damit ist grundsätzlich der 8. Mai 1945 der Endzeitpunkt, bis zu dem nach dem WGSVG auszugleichende Schäden eingetreten sein können (BSG SozR 5070 § 14 Nr 7). Wenn nach dem genannten Zeitpunkt Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland geboren und erzogen werden, kann es sich allenfalls um eine mittelbare Nachwirkung der Verfolgung handeln. Daß das Wiedergutmachungsrecht keinen zeitlich unbegrenzten Ausgleich solcher indirekten Verfolgungswirkungen vorsieht, ergibt sich bereits aus § 28 Abs 1 Nr 4 AVG, nach dem eine verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit auch dann nur bis zum 31. Dezember 1946 als Ersatzzeit anerkannt werden kann, wenn sie über diesen Stichtag hinaus angedauert hat. Ebenso ist der unmittelbar verfolgungsbedingte Auslandsaufenthalt nur bis zum 31. Dezember 1949 als Ersatzzeit anzurechnen. Über diesen Zeitraum kommt daher ganz allgemein die Berücksichtigung bloß mittelbarer Nachwirkungen der Verfolgung nicht in Betracht. Gerade bezüglich späterer Zeiten der Kindererziehung im Ausland ist die ursächliche Verknüpfung mit der Verfolgung derart weitgehend gelockert, daß ein rechtlich bedeutsamer Zurechnungszusammenhang nicht mehr besteht.
Soweit es im vorliegenden Fall für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der §§ 2 Abs 5 Satz 1 und 2, 28a Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 AVG ankommt (vgl Art 100 Abs 1 Satz 1 GG), bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Klägerin im Blick auf ihre Verfolgung so zu stellen, als habe sie ihre Tochter im Inland erzogen, ist jedenfalls für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949, in denen der Auslandsaufenthalt nicht mehr als verfolgungsbedingter Nachteil anzusehen ist, weder aus Art 3 Abs 1 GG noch aus den Grundsätzen des Rechts- und Sozialstaats herzuleiten. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Gewährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche für Verfolgte einen besonders weiten Ermessensspielraum. Dessen Grenzen hat er nicht verletzt, weil davon auszugehen ist, daß die Verfolgten ab 1950 im Ausland in das dortige Gefüge des Arbeitslebens und der sozialen Sicherheit eingegliedert waren (vgl hierzu den erkennenden Senat aaO Seite 16 Abs 2 bis Seite 20 Abs 1).
Nach alledem hat das LSG zu Recht den Anspruch der Klägerin im angefochtenen Urteil abgelehnt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision war daher mit der Kostenentscheidung aus § 193 Abs 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen