Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich von Minderverdiensten durch Verfolgungsgründe

 

Orientierungssatz

1. § 13 Abs 1 S 1 und 2 ist bei einer als Verfolgungszeit (Ersatzzeit) anerkannten Zeit der Arbeitslosigkeit nicht anzuwenden, wenn durch sie keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet und somit kein Schaden in der Sozialversicherung zugefügt wurde.

2. Zum Anspruch auf Ausgleich verfolgungsbedingter Minderverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Normenkette

WGSVG § 13 Abs 1 S 1 Fassung: 1970-12-22, § 14 Abs 1 Fassung: 1970-12-22, § 13 Abs 1 S 2 Fassung: 1970-12-22

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 26.11.1982; Aktenzeichen L 1 An 41/82)

SG Berlin (Entscheidung vom 17.03.1982; Aktenzeichen S 6 An 1635/81)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Altersruhegeldes.

Der 1912 geborene Kläger ist Verfolgter iS des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Er besuchte bis 1929 ein Gymnasium und unterzog sich sodann in B. einer Ausbildung an einer Staatlichen Lehranstalt für Fotografie und Kinotechnik mit dem Ziel, Kameramann in der Filmindustrie zu werden. Ab Januar 1931 arbeitete er zunächst als Volontär und später - versicherungsfrei wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Angestelltenversicherung (AnV) - als Hilfsoperateur in der Spielfilmproduktion. Im März 1933 gab er diese Tätigkeit verfolgungsbedingt auf. In der Folge war er - mit Ausnahme des Monats August 1934 - bis März 1936 arbeitslos. Ab 1. April 1936 arbeitete er versicherungspflichtig in einem Foto- und Filmfachgeschäft als Fachverkäufer und Kinospezialist sowie ab 1. Oktober 1938 bis 30. April 1945 als technisch-kaufmännischer Angestellter und Leiter eines Verkaufsbüros einer Apparatebau-Firma.

Bereits mit einem Bescheid vom 2. Oktober 1973 hatte die Beklagte dem Kläger "Anspruch auf Ausgleich von Minderverdiensten nach § 14 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) für die Zeiten vom 1. August 1934 bis 15. August 1934 und vom 1. April 1936 bis 31. März 1945 ... anerkannt". Rechtsbehelfe des Klägers hiergegen blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 3. November 1976 - S 6 An 2015/74 -).

Mit dem streitigen Bescheid vom 7. August 1980 bewilligte die Beklagte dem Kläger - unter Abänderung eines bereits früher erteilten Bescheids - ab 1. November 1975 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres von zuletzt 1.885,10 DM monatlich. In der Begründung heißt es, die Rente sei unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe 4 (Angestelltenversicherung) für die Zeit vom 1. August 1934 bis 31. August 1934, der Leistungsgruppe 3 für die Zeit vom 1. April 1936 bis 31. Dezember 1939 und der Leistungsgruppe 2 für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis 31. März 1945 neu berechnet worden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen, mit dem er höhere Leistungsgruppen begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. August 1981).

Auch in den Vorinstanzen ist der Kläger mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Im angefochtenen Urteil vom 26. November 1982 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des SG vom 17. März 1982 zurückgewiesen und ausgeführt: Es sei glaubhaft iS von § 3 WGSVG, daß der Kläger in den streitigen Zeiträumen tatsächlich "einen verfolgungsbedingten Minderverdienst" gehabt habe. Die Zuordnung höherer Tabellenwerte - Leistungsgruppen B 2 und B 1 - in entsprechender Anwendung von § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) gemäß §§ 13 Abs 1, 14 Abs 1 Satz 1 WGSVG scheitere daran, daß der Kläger noch nicht über die erforderlichen beruflichen "besonderen Erfahrungen" verfügt bzw keine Dispositionsbefugnis gehabt habe.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision (Beschluß vom 11. August 1983) verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die §§ 13 Abs 1 und 14 Abs 1 WGSVG als verletzt und bringt vor, zunächst müsse ermittelt werden, in welcher Höhe bei ihm ein Verdienstausfall tatsächlich und individuell eingetreten sei. In der fraglichen Zeit habe er als Hilfsoperateur in der Filmindustrie wöchentlich 150,-- RM oder monatlich 600,-- RM verdient; in späterer Zeit hätte er Entgelte "bei weitem darüber erzielt". Mit diesen Verdiensten würden ihm höhere Beitragsklassen zustehen als die Leistungsgruppen 2 und 1. Er könne vor den Auswirkungen eines verfolgungsbedingten Minderverdienstes nur so geschützt werden, daß sein mögliches tatsächliches Entgelt ermittelt werde und danach die Beitragsklassen bestimmt würden. Nach Zurückverweisung sei nunmehr zu ermitteln, in welcher Weise sich sein Verdienst dargetan hätte, wenn er nicht unter Verfolgungsdruck gestanden hätte. Weiterhin werde die unrichtige Anwendung der Anlage 1 zu § 22 Abs 1 Satz 1 FRG gerügt. Das LSG habe die Grundsätze unbeachtet gelassen, die der erkennende Senat in seinen Urteilen SozR 5050 Nr 10 und 11 niedergelegt habe. Das LSG habe nicht beachtet, daß er eine leitende Position nur deshalb erhalten habe, weil er die zu ihrer erfolgreichen Ausübung erforderlichen besonderen hohen Erfahrungen bereits aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn besessen habe.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LSG vom 26. November 1982 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Ausgleich des Minderverdienstes, wie er dem Kläger vorschwebe, stehe nicht in Einklang mit § 14 Abs 1 WGSVG iVm § 13 aaO. Es müsse keineswegs zunächst ermittelt werden, in welcher Höhe ein Verdienstausfall tatsächlich und individuell eingetreten sei. Schon der Regierungsentwurf eines WGSVG lasse zweifelsfrei erkennen, daß nunmehr allein die in den Anlagen zu § 22 FRG festgesetzten Werte zuzuordnen seien. Würde dem Wunsch des Klägers entsprochen werden, könnten Minderverdienste zu seinen Gunsten nicht ausgeglichen werden. Lege man nämlich dessen tatsächlich möglich gewesene Bruttoarbeitsentgelte zugrunde, so hätte er in den strittigen Zeiten wegen Überschreitens der seinerzeit geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Ein verfolgungsbedingter Schaden der Sozialversicherung läge dann nicht vor. Selbst bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats könnten im übrigen höhere als von der Beklagten vorgenommene Einstufungen in die Leistungsgruppen zu § 22 FRG nicht erfolgen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

Der Kläger begehrt bei der Berechnung des Altersruhegeldes eine höhere Bewertung eines Teils seiner - von der Beklagten als Ersatzzeit anerkannten - verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit von April 1933 bis März 1936 sowie des angeblichen "Minderverdienstes" in der Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung von April 1936 bis April 1945. Als Rechtsgrundlage kommen die §§ 13 und 14 WGSVG, daneben aber auch der "Anerkennungsbescheid" vom 2. Oktober 1973 in Betracht.

Die Überprüfung an Hand der §§ 13,14 aaO ergibt folgendes:

Für den ersten Zeitraum - verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit - scheitert eine höhere Bewertung aus folgenden Gründen.

Den Anspruch des Klägers könnte insoweit allenfalls § 13 WGSVG vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) stützen. Nach Abs 1 Satz 1 aaO sind, falls dies zu einer günstigeren Rentenbemessungsgrundlage führt, Verfolgungszeiten die Beitragsklassen und Bruttoarbeitsentgelte zuzuordnen, die sich bei entsprechender Anwendung des § 22 FRG ergeben, sofern der Verfolgte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, die durch Verfolgungszeiten unterbrochen oder beendet worden ist. Diese Vorschrift setzt mithin voraus, daß ein "durch die Verfolgung (erlittener) Schaden in der Sozialversicherung" (§ 1 Abs 1 WGSVG) in Form der Unterbrechung oder Beendigung einer vor der Verfolgung ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit eingetreten ist. § 13 Abs 1 Satz 2 WGSVG stellt dies für Arbeitnehmer vollends klar, wenn er dort bestimmt, daß für die Zuordnung der Tabellenwerte des § 22 FRG "die zuletzt vor den Verfolgungszeiten ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung" für maßgebend erklärt. Für versichert gewesene Selbständige bestimmt Satz 3 aaO dementsprechend, daß die Zuordnung der Tabellenwerte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beitragsleistung in den letzten sechs Monaten "vor Beginn der Verfolgungszeiten" geschieht. Bei dem Kläger setzte die nationalsozialistische Verfolgung im April 1933 ein. Bis dahin war er aber nie rentenversicherungspflichtig beschäftigt; sein erster Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Angestelltenversicherung) ist erst nach Beginn der Verfolgung für eine kurzfristige, gering entlohnte Beschäftigung im August 1934 entrichtet; erst ab April 1936 sind für eine Beschäftigung außerhalb der Filmindustrie fortlaufend Pflichtbeiträge entrichtet (vgl dazu die Verordnung über Versicherungspflichtgrenze, Gehalts- und Beitragsklassen in der Angestelltenversicherung und der Knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten vom 10. August 1928 -RGBl I 372-, nach der die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung vom 1. September 1928 bis 31. Dezember 1933 8.400,-- RM betrug). Der Kläger gehörte mithin bei Beginn der Verfolgung nicht zu den Personen, "die nach ihrem Beruf zum Kreis der rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigen gehören und deren rentenversicherungspflichtige Tätigkeit durch die Verfolgung unterbrochen oder beendet worden ist" (so der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, BT-Drucks VI 1449 S 3; zum Erfordernis eines "Schadens in der Sozialversicherung" bei Anwendung des § 13 aaO vgl auch BSGE 41, 166, 167). Da nach allem die als Verfolgungszeit (Ersatzzeit) anerkannte Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers zwischen dem 1. April 1933 und dem 1. April 1936 keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet, somit dem Kläger keinen Schaden in der Sozialversicherung zugefügt hat, trifft § 13 Abs 1 Satz 1 und 2 WGSVG den vorliegenden Sachverhalt nicht.

Was den Anspruch des Klägers auf höhere Bewertung seiner ab 1. April 1936 bis 30. April 1945 zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungen betrifft, ist dem Senat aus tatsächlichen Gründen eine abschließende Beurteilung verwehrt:

Ob § 14 Abs 1 Satz 1 WGSVG einschlägig ist, ist an Hand des vom LSG festgestellten Sachverhalts nicht klar. Es besteht bislang kein hinreichender tatsächlicher Anhalt, daß der Kläger in dieser Zeit für seine tatsächlich ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Filmindustrie aus Verfolgungsgründen ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten hätte, als ein nicht verfolgter Versicherter "für eine gleichartige Beschäftigung", also für eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Fachverkäufer und Kinospezialist in einem Foto- und Filmfachgeschäft, als technischer und kaufmännischer Angestellter und als Leiter eines Verkaufsbüros in einer Apparatebau-Firma uä erhalten hätte. Auch das LSG hat in dieser Richtung nichts Eindeutiges festgestellt. Zwar hat es im angefochtenen Urteil sehr knapp ausgeführt, es sei glaubhaft iS von § 3 WGSVG, daß der Kläger "in den streitigen Zeiträumen tatsächlich einen verfolgungsbedingten Minderverdienst hatte", was unter den Beteiligten nicht streitig sei. Diese Ausführungen lassen aber nicht erkennen, ob das LSG den dem Kläger zugestandenen verfolgungsbedingten "Minderverdienst" auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung bezieht, die der des Klägers als Verkäufer, Kinospezialist, technischer und kaufmännischer Angestellter sowie als Leiter eines Verkaufsbüros "gleichartig" iS von § 14 Abs 1 Satz 1 WGSVG wäre oder auf die vor Beginn der Verfolgung liegende versicherungsfreie Beschäftigung des Klägers in der Filmindustrie. Letztere Beschäftigung wäre bei Anwendung der Vorschrift, wie ausgeführt, irrelevant. Die erstere Beschäftigung dagegen könnte den Anspruch des Klägers stützen. Eindeutige, nachzuholende tatsächliche Feststellungen sind um so mehr erforderlich, weil sich der Kläger selbst in der Revisionsschrift darauf beschränkt hat, unter Bezug auf eine Bestätigung des Verbands der Filmschaffenden vorzutragen, daß er als Hilfsoperateur bereits wöchentlich 150,-- RM/monatlich 600,-- RM verdient habe und später noch "bei weitem darüber" verdient hätte. Er hat dazu weiter ausgeführt, er könne "vor den Auswirkungen eines verfolgungsbedingten Minderverdienstes nur in der Weise geschützt werden, daß sein mögliches tatsächliches Entgelt ermittelt werde und danach die Beitragsklassen bestimmt werden". Dieser Vortrag könnte dafür sprechen, daß der Kläger seinen Minderverdienst an einer vor Beginn der Verfolgung ausgeübten Beschäftigung mißt. Das LSG wird nach Zurückverweisung entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Im übrigen kann auch § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG den Anspruch des Klägers nicht stützen. Diese Vorschrift begünstigt ebenfalls ausdrücklich nur Verfolgte, die "vor der Verfolgung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt" haben. Das ist beim Kläger nicht der Fall.

Dem vom Kläger behaupteten tatsächlichen Schadenssachverhalt könnte die Regelung des § 13 Abs 2 WGSVG näherstehen. Danach ist "bei Anwendung des Abs 1" eine höhere Leistungsgruppe zugrundezulegen, wenn der Verfolgte ohne die Verfolgung eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hätte, die in eine höhere Leistungsgruppe als diejenige nach Abs 1 einzuordnen wäre. Gleichwohl rechtfertigt auch diese Vorschrift das Begehren des Klägers auf höhere Rente nicht. Zum einen geht sie davon aus, daß die grundsätzlichen Voraussetzungen des Abs 1 aaO - unter anderem rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit schon vor Beginn der Verfolgung - gegeben sind. Zum anderen wäre der Kläger bei Fortsetzung seiner vor der Verfolgung ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der Filmindustrie und bei beruflichem Aufstieg in ihr - bei einem Gehalt, wie er behauptet, weit über 600,-- RM im Monat - mit Sicherheit auch nach dem 31. März 1933 wie bis dahin wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei gewesen. Einer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit kann naturgemäß keine Leistungsgruppe der Anlage 1 zu § 22 FRG zugeordnet werden. Hierauf hat die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hingewiesen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt zu prüfen, ob der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1973 den Anspruch des Klägers stützen kann. Die Beklagte hat in diesem Bescheid einen "Anspruch auf Ausgleich von Minderverdiensten nach § 14 Abs 1 Satz 1 WGSVG für die Zeit vom 1. August 1934 bis 15. August 1934 und vom 1. April 1936 bis 31. März 1945 ... anerkannt". Auch hier bleibt offen, worauf sich die Anerkennung eines Minderverdienstes bezieht. Sollte sie auf die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung vor der Verfolgung abheben, wäre die Anerkennung offenkundig rechtswidrig. Es stellte sich dann die Frage, wie weit eine rechtswidrige Zusage - iS des jetzigen § 34 SGB 10 - Rechte überhaupt begründen kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl zB den erkennenden Senat in SozR 2200 § 1237 Nr 10, mit zahlreichen Nachweisen) und nach dem Schrifttum (vgl zB Funk, SGb 1978, 45, 51) entfällt eine Bindung des Versicherungsträgers an seine Zusage, wenn sie rechtsfehlerhaft ist (vgl dazu auch § 34 Abs 2 iVm § 40 SGB 10). Auch eine Zusicherung gibt dem Rentenbewerber keinen Anspruch darauf, den Versicherungsträger zu einem gesetzwidrigen Verhalten zu zwingen (vgl dazu auch BSG in SozSich 1981, 344).

Da die möglicherweise rechtswidrige Zusicherung der Beklagten lt Bescheid vom 2. Oktober 1973 den gesamten, in seiner Wertung streitigen Zeitraum betrifft, mußte die Sache insgesamt auch deswegen an die Vorinstanz zur Prüfung und Feststellung zurückverwiesen werden, welchen Inhalt die Zusicherung der Beklagten hat, insbesondere, welcher Art ein etwaiger Minderverdienst ist und auf welchem Zeitraum und welche Beschäftigung er sich bezieht.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen und der Kostenausspruch der endgültigen Entscheidung in der Sache vorzubehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662155

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