Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Der Kläger beansprucht Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente). Streitig ist die Erfüllung der hierfür erforderlichen Wartezeit.
Der am 31. Mai 1923 geborene Kläger jüdischer Abstammung wanderte im März 1939 nach Palästina aus und erwarb später die israelische Staatsangehörigkeit. Er ist als Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt und erhielt eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach § 116 BEG.
Am 31. Oktober 1975 beantragte er die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 9 und 10, hilfsweise nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) und zugleich die Gewährung einer BU-Rente. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1976 ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Der Widerspruch des Klägers wurde dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf als Klage zugeleitet.
Im März 1979 entrichtete der Kläger gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) 60 Monatsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 nach. Mit Bescheid vom 23. August 1979 gestattete die Beklagte diese und eine weitere Beitragsnachentrichtung gemäß § 10 a WGSVG für die Zeit vom 1. Juni 1939 bis 8. Mai 1945 sowie mit ergänzendem Bescheid vom 11. November 1980 eine Beitragsnachentrichtung nach § 10 a WGSVG auch für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1955. Der Kläger zahlte diese Beiträge fristgemäß.
Mit Bescheid vom 6. November 1981 ergänzte die Beklagte die Begründung ihres ablehnenden Bescheides vom 22. November 1976 dahingehend, daß zwar bei dem Kläger seit dem 31. Oktober 1975 (Antragstellung) dauernde Berufsunfähigkeit vorliege, jedoch vor deren Eintritt eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten nicht vorhanden sei. Die nach Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG nachentrichteten Beiträge seien nicht vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entrichtet worden. Die nach § 10 a WGSVG durchgeführte Nachentrichtung könne ebenfalls keine Berücksichtigung finden, weil die nach dieser Vorschrift erforderliche Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten nur mit Beiträgen vorhanden sei, die nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit entrichtet worden seien.
Das SG hat die Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat, die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 22. November 1976 und 6. November 1981 zu verurteilen, ihm BU-Rente unter Berücksichtigung der für die Zeit von Juni 1939 bis Dezember 1955 nachentrichteten Beiträge zu gewähren, abgewiesen (Urteil vom 13. Januar 1983) und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf BU-Rente unter Berücksichtigung der gemäß § 10 a WGSVG nachentrichteten Beiträge. Diese seien nicht vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entrichtet worden und könnten deswegen nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Die in § 10 a Abs. 1 und 2 WGSVG geforderte Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten sei erst durch eine Nachentrichtung gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG ermöglicht worden. Die erst aufgrund einer solchen Nachentrichtung entrichteten Beiträge könnten bei der Prüfung, ob die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt sei, nicht berücksichtigt werden. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. November 1981 - 11 RJz 3/80 -. Zwar sei es in jenem Rechtsstreit um die Gewährung eines Beitragszuschusses gegangen. Die in der Entscheidung genannte Verknüpfung zwischen nachentrichteten Beiträgen nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG und § 10 a WGSVG treffe jedoch auch auf den Fall des Klägers zu. Auf § 10 a Abs. 4 WGSVG könne der Kläger sich nicht berufen. Zwar stehe hiernach der Eintritt des Versicherungsfalls bis ein Jahr nach Inkrafttreten des § 10 a WGSVG und damit bis zum 4. Mai 1976 der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. Der Kläger habe sich innerhalb dieser Frist zumindest zur Nachentrichtung bereit erklärt. Gleichwohl könnten die im März 1979 und später gemäß § 10 a WGSVG nachentrichteten Beiträge nicht auf die Wartezeit für die BU-Rente angerechnet werden. Es würde dem Sinn der Regelung - Eröffnung einer weiteren Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung für Verfolgte unter der Voraussetzung einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten - widersprechen, wenn freiwillige Beiträge gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG nach Eintritt der Berufsunfähigkeit für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden könnten, dies aber für nachentrichtete Beiträge nach § 10 a WGSVG gelten solle, obgleich diese Nachentrichtung erst aufgrund der Nachentrichtung gemäß Art. 2 § 51 a ArVNG geschaffen worden sei.
Mit der durch Beschluß des Kammervorsitzenden des SG nachträglich zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine fehlerhafte Anwendung bzw. Auslegung des § 10 a Abs. 4 WGSVG. Nach dieser Vorschrift würden die innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten nachentrichteten Beiträge für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ungeachtet dessen wirksam, daß sie erst nach bzw. zugleich mit 60 Monatsbeiträgen nach Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG hätten entrichtet werden können. Auch wenn eine Beitragsnachentrichtung nach letztgenannter Vorschrift für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht mehr anrechenbar sei, so sei sie dennoch rechtswirksam auch hinsichtlich der Begründung einer Vorversicherungszeit von 60 Monaten für die Beitragsnachentrichtung nach § 10 a WGSVG. Zwischen der Rechtswirksamkeit der Beitragsnachentrichtung und der Anrechenbarkeit der nach dem jeweils verschiedenen Rechtsgrundlagen entrichteten Beiträge auf den jeweiligen Versicherungsfall sei scharf zu unterscheiden. Überdies ergebe sich aus dem Sinn des § 10 a WGSVG als eines unter Berücksichtigung der Situation der rassisch und politisch Verfolgten auszulegenden Wiedergutmachungsgesetzes, daß die für Ausbildungsschadensgeschädigte entrichteten freiwilligen Beiträge auch für die vor Ablauf der Jahresfrist eintretenden Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit zur Rentenzahlung führen sollten. Diese Rückwirkung der Vorschrift könne praktisch überhaupt nur in denjenigen Fällen eintreten, in denen zugleich für 60 Monate Vorversicherungszeit Beiträge nachentrichtet würden. Denn es gebe keine Fälle, in denen ein Ausbildungsschadensgeschädigter bereits eine Vorversicherungszeit von 60 Monaten im Deutschen Reich habe. Zu verweisen sei auch auf die rechtsähnliche Vorschrift des Art. 2 § 50 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) und das hierzu ergangene Urteil des BSG vom 7. Juli 1964 - 1 RA 253/61 -. Der Hinweis des SG auf das Urteil des BSG vom 19. November 1981 gehe fehl. Dieses Urteil beziehe sich auf eine ganz andere Rechtsfrage und gebe für den vorliegenden Fall nichts her.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1983 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 22. November, 1976 und vom 6. November 1981 zu verurteilen, ihm (Kläger) Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung der für die Zeit vom Juni 1939 bis Dezember 1955 nachentrichteten Beiträge zu gewähren; hilfsweise: unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das SG Düsseldorf zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die Gründe des angefochtenen Urteile.
Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. September 1983 für die Zeit ab 1. November 1982 eine unter Berücksichtigung aller nachentrichteten Beiträge errechnete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) bewilligt.
II
Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig. Zwar ist der Beschluß des SG über ihre nachträgliche Zulassung rechtsfehlerhaft. An einer solchen Zulassung haben die ehrenamtlichen Richter mitzuwirken. Dementgegen ist im vorliegenden Fall die Zulassung der Sprungrevision allein vom Kammervorsitzenden des SG beschlossen worden. Gleichwohl ist auch eine solchermaßen fehlerhafte Zulassung der Sprungrevision für das BSG bindend (vgl. Beschluß des Großen Senats des BSG in BSGE 51, 23, 26 ff. = SozR 1500 § 161 Nr. 27 S. 54 ff.).
Die Revision des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet.
Der Kläger erhebt einen - wegen der Bewilligung einer EU-Rente ab 1. November 1982 notwendigerweise auf die Zeit bis zum 31. Oktober 1982 beschränkten (vgl. § 1247 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) - Anspruch auf Versichertenrente wegen der bei ihm nach dem ausdrücklichen Anerkenntnis der Beklagten (Bescheid vom 6. November 1981), seit dem 31. Oktober 1975 vorliegenden Berufsunfähigkeit. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 1246 RVO. Danach erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 1246 Abs. 1 RVO). Die Wartezeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist (§ 1246 Abs. 3 RVO).
Mit den gemäß Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG für die Zeit von Januar 1969 bis Dezember 1973 nachentrichteten Beiträgen hat der Kläger die Wartezeit für die BU-Rente nicht erfüllen können. Zwar liegt der Zeitraum, für den diese Beiträge nachentrichtet worden sind, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Damit allein ist diese Versicherungszeit jedoch nicht schon im Sinne des § 1246 Abs. 3 RVO "zurückgelegt". Zurückgelegt ist eine Beitragszeit erst dann, wenn einmal die darauf entfallenden Beiträge wirksam entrichtet sind oder gemäß § 1397 Abs. 6 RVO als entrichtet gelten (vgl. § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO) und zum anderen die Zeit, für welche die Beiträge entrichtet werden, abgelaufen ist (vgl. BSG SozR Nr. 7 zu § 1290 RVO; BSGE 22, 123, 125 = SozR Nr. 28 zu Art. 2 § 42 ArVNG). Der Kläger hat die Beiträge für die Zeit von Januar 1969 bis Dezember 190 erst nach dem 31. Oktober 1975 entrichtet. Diese Beitragszeit ist damit nicht vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückgelegt worden. Das ist unter den Beteiligten auch nicht streitig. Streitig ist allein, ob die Wartezeit mit den nach § 10 a WGSVG nachentrichteten Beiträgen hat erfüllt werden können.
Nach dieser durch das Achtzehnte Rentenanpassungsgesetz (18. RAG) vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1018) mit Wirkung ab 4. Mai 1975 eingefügten Vorschrift können Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, die vor Beginn der Verfolgung für mindestens 12 Monate freiwillige Beiträge entrichtet haben, auf Antrag abweichend von der Regelung des § 1418 RVO und des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für Zeiten vom 1. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 oder bis zu ihrer Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, längstens bis zum 31. Dezember 1955 Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 16. oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegen und nicht bereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten anzurechnen sind, es sei denn, die Zeit der Verfolgung ist bereits in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt oder zu berücksichtigen (§ 10 a Abs. 1 WGSVG). Das gilt entsprechend für Verfolgte mit einer Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten, denen wegen eines Schadens in der Ausbildung im Sinne des BEG rechtskräftig oder unanfechtbar eine Entschädigung nach §§ 116 oder 118 BEG zuerkannt worden ist und bei denen die Verfolgungsmaßnahme innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ausbildung begonnen hat (§ 10 a Abs. 2 WGSVG). § 10 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 und Abs. 2 WGSVG gelten entsprechend (§ 10 a Abs. 4 WGSVG). Nach dem in bezug genommenen § 10 Abs. 1 Satz 2 WGSVG steht der Eintritt des Versicherungsfalls vor Ablauf der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen; im übrigen gelten § 1419 Abs. 1 und 2 RVO und § 141 Abs. 1 und 2 AVG entsprechend.
Der Kläger ist - worüber wiederum zwischen den Beteiligten kein Streit besteht - nach § 10 a Abs. 2 WGSVG zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt gewesen. Ihm ist eine Entschädigung wegen eines Schadens in der Ausbildung nach § 116 BEG zuerkannt worden. Ebenso hat er mit den nach Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG nachentrichteten Beiträgen die nach § 10 a Abs. 2 WGSVG erforderliche "Vorversicherungszeit" von mindestens 60 Kalendermonaten erfüllt. Das hat die Beklagte selbst in ihren Bescheiden vom 23. August 1979 und vom 11. November 1980 ausdrücklich dadurch anerkannt, daß sie dem Kläger die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 a Abs. 2 WGSVG für die Zeit vom 1. Juni 1939 bis 31. Dezember 1955 gestattet hat. Die hierfür erforderliche "Vorversicherungszeit" von 60 Kalendermonaten kann nur durch die nach Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG nachentrichteten Beiträge begründet worden sein. Denn weitere Versicherungszeiten hat der Kläger nicht zurückgelegt.
Mit den gemäß § 10 a Abs. 2 WGSVG für die Zeit vom 1. Juni 1939 bis 31. Dezember 1955 nachentrichteten Beiträgen hat der Kläger die Wartezeit für die von ihm beanspruchte BU-Rente erfüllt. Allerdings liegt die mit diesen Beiträgen belegte Versicherungszeit lediglich in zeitlicher Hinsicht vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit am 31. Oktober 1975. Die tatsächliche Beitragsentrichtung hingegen ist erst nach diesem Zeitpunkt und auf der Grundlage der nicht angefochtenen und damit (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des SG sogar erst später als ein Jahr nach Inkrafttreten des § 10 a WGSVG erfolgt. Das ist jedoch gemäß § 10 a Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 WGSVG und mit § 1419 Abs. 1 und 2 RVO unschädlich.
In ihrem Kontext verstanden bestimmen diese Vorschriften, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichwohl noch Beiträge mit Wirkung für diesen Versicherungsfall nachentrichtet werden dürfen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WGSVG). Dabei ist im Rahmen des § 10 a WGSVG unter "Inkrafttreten dieses Gesetzes" das Inkrafttreten speziell des § 10 a WGSVG (4. Mai 1975) und nicht etwa des WGSVG in seiner ursprünglichen Fassung (1. Februar 1971) zu verstehen. Anderenfalls wäre die Verweisung des § 10 a Abs. 4 auf § 10 Abs. 1 Satz 2 WGSVG ohne jeden Sinngehalt, weil eine Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des WGSVG (Fristende: 31. Januar 1972) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 a WGSVG bereits abgelaufen war. Der Eintritt des Versicherungsfalles bis einschließlich zum 3. Mai 1976 (zur Fristberechnung vgl. § 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) steht somit einer Beitragsnachentrichtung gemäß § 10 a WGSVG mit rechtlicher Wirkung für den bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht entgegen. Im übrigen d.h. bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 3. Mai 1976 dürfen Beiträge gemäß § 10 a WGSVG nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden (§ 1419 Abs. 1 RVO), sofern nicht der Versicherte sich vorher (= vor Eintritt des Versicherungsfalles) gegenüber einer zuständigen Stelle zur Entrichtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit erklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen Frist geleistet werden (§ 1419 Abs. 2 RVO). Der Eintritt des Versicherungsfalles steht somit einer Beitragsnachentrichtung mit Wirkung für diesen Versicherungsfall in zwei Fällen nicht entgegen: Entweder muß der Versicherungsfall bis zum 3. Mai 1976 eingetreten sein. Der Verfolgte kann dann mit rechtlicher Wirkung für diesen Versicherungsfall Beiträge gemäß § 10 a WGSVG nachentrichten, ohne sich vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Beitragsentrichtung bereit erklärt haben zu müssen. Oder er muß sich vor Eintritt des Versicherungsfalles zur Beitragsnachentrichtung bereit erklärt haben und Beiträge innerhalb angemessener Zeit leisten. Dann ist er zur Beitragsnachentrichtung mit rechtlicher Wirkung für den bereits eingetretenen Versicherungsfall ohne Rücksicht darauf berechtigt, wann der Versicherungsfall eingetreten ist (zur Bedeutung der Stichtagsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 WGSVG vgl. BSGE 40, 251, 252 = SozR 5070 § 10 Nr. 2 S. 6; BSG SozR a.a.O. Nr. 12 S. 28). Letzterer Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat sich nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles zur Beitragsnachentrichtung bereit erklärt. Selbst wenn bereits in seinem Antrag auf Zulassung zur Beitragsnachentrichtung vom 31. Oktober 1975 eine Bereiterklärung im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO zu erblicken wäre, so ist diese Erklärung doch nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles, sondern allenfalls zugleich mit diesem abgegeben worden. Denn nach dem insoweit vom Kläger nicht angefochtenen Bescheid vom 6. November 1981 ist der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ebenfalls am 31. Oktober 1975 eingetreten. Wohl aber sind die Voraussetzungen des ersten Falles erfüllt. Der Versicherungsfall ist innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des § 10 a WGSVG eingetreten. Damit darf der Kläger auch ohne eine entsprechende Bereiterklärung mit rechtlicher Wirkung für diesen Versicherungsfall Beiträge nachentrichten. Diese rechtliche Wirkung besteht u.a. darin, daß die nachentrichteten Beiträge die Wartezeit für eine Rente wegen des bereits eingetretenen Versicherungsfalles erfüllen können (vgl. BSG SozR 5070 § 10 Nr. 6 S. 14). Das gilt auch im Falle des Klägers. Mit den von ihm für die Zeit vom 1. Juni 1939 bis 31. Dezember 1955 und somit für einen Zeitraum von mehr als 60 Kalendermonaten nachentrichteten Beiträgen ist die Wartezeit für die von ihm beanspruchte BU-Rente erfüllt.
Dem steht nicht entgegen, daß die vom Kläger gemäß Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG nachentrichteten Beiträge, mit welchen die nach § 10a Abs. 2 WGSVG erforderliche "Vorversicherungszeit" von 60 Kalendermonaten begründet worden ist, ihrerseits nicht auf die Wartezeit für die BU-Rente angerechnet werden dürfen. Diese Nichtanrechenbarkeit der "Vorversicherungszeit" hat entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG nicht zur Folge, daß auch die gemäß § 10 a Abs. 2 WGSVG zulässigerweise und wirksam nachentrichteten Beiträge nicht auf die Wartezeit für einen bis zum 3. Mai 1976 eingetretenen Versicherungsfall angerechnet werden dürfen. Wie der erkennende Senat (BSGE 39, 126, 129 = SozR 5070 § 8 Nr. 1 S. 5) und ihm folgend der 12. Senat des BSG (BSG SozR 5070 § 10 Nr. 8 S. 20) bereits hervorgehoben haben, ist jede in Betracht kommende Vorschrift über das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach ihrem Sinn und Zweck besonders zu untersuchen und zu werten. Ergänzend dazu hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1978 (BSG SozR 5070 § 10 Nr. 6) darauf hingewiesen, daß die Bedeutung der Vorversicherungszeit von 60 Kalendermonaten (im damaligen Fall nach § 9 WGSVG) sich in ihrer Voraussetzung für die Beitragsnachentrichtung (im damaligen Fall nach § 10 Abs. 1 WGSVG) erschöpft, und demgemäß entschieden, daß die nach Eintritt des Versicherungsfalles für vorhergehende Zeiten gemäß § 10 WGSVG nachentrichteten Beiträge auch dann auf die Wartezeit für diesen Versicherungsfall anzurechnen sind, wenn die für die Beitragsnachentrichtung erforderliche Vorversicherungszeit von 60 Kalendermonaten nur mit Ersatzzeiten erreicht werden kann, die ihrerseits auf die Wartezeit für den Versicherungsfall nicht angerechnet werden können. Dieser Rechtsgedanke muß auch im vorliegenden Fall gelten. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG (vgl. aber Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift) eine dem § 10 Abs. 1 Satz 2 WGSVG vergleichbare oder ähnliche Regelung nicht enthält und somit den unabhängig von einer Verfolgung (vgl. BSG SozR 5070 § 10a Nr. 3 S. 7) nachentrichteten Beiträgen ersichtlich keine Rechtswirkung für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall beilegen will. In erkennbarem Gegensatz dazu wird den durch § 10 a WGSVG begünstigten Verfolgten mit der Verweisung des § 10 a Abs. 4 auf § 10 Abs. 1 Satz 2 WGSVG für die Entscheidung darüber, ob sie Beiträge nachentrichten wollen oder nicht, eine einjährige Überlegungsfrist unter Inkaufnahme der an sich dem Versicherungsprinzip widersprechenden Möglichkeit eingeräumt, daß innerhalb der Jahresfrist das versicherungsrechtliche Risiko zugunsten des Versicherten verschoben werden darf, wenn während der Überlegungsfrist, aber noch vor der Beitragsnachentrichtung der Versicherungsfall eintritt (vgl. BSG SozR 5070 § 10 Nr. 4 S. 10). Dafür, daß dies lediglich dann gelten soll, wenn nicht nur die nach § 10 a Abs. 1 oder 2 WGSVG nachentrichteten Beiträge, sondern auch die für die Nachentrichtung erforderliche Vorversicherungszeit von 60 Kalendermonaten rechtliche Wirkungen für den bereits eingetretenen Versicherungsfall entfalten, sind dem Gesetz keine Anhaltspunkte zu entnehmen und sachgerechte Gründe nicht zu erkennen. Vielmehr würde eine solche restriktive Auslegung dem mit § 10 a WGSVG verfolgten Ziel, über den ursprünglichen Rahmen des WGSVG hinaus, den Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf diejenigen Verfolgten zu erstrecken, welche sich zur Zeit der Verfolgung noch in der beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung befunden haben und deshalb noch nicht haben versichert werden können (vgl. BSG SozR 5070 § 10a Nr. 6 S. 15 f.), zuwiderlaufen. Sie würde nämlich von der Vergünstigung des § 10 a Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 WGSVG diejenigen ausbildungsgeschädigten Verfolgten ausschließen, welche vor ihrer Verfolgung noch keine Beiträge entrichtet haben, deswegen auch die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO für die Berücksichtigung der Zeit ihrer Verfolgung als Ersatzzeit (§ 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO) nicht erfüllen und somit die nach § 10 a Abs. 2 WGSVG erforderliche Vorversicherungszeit von 60 Kalendermonaten nur im Wege der Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG haben erreichen können. Daß dies dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben könnte, ist nicht zu erkennen. Der Senat gelangt nach alledem in Weiterführung des Urteils des 4. Senats vom 28. Februar 1978 (BSG SozR 5070 § 10 Nr. 6) zu dem Ergebnis, daß auf die Wartezeit für einen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des § 10 a WGSVG eingetretenen Versicherungsfall die nach Eintritt des Versicherungsfalles für vorhergehende Zeiten gemäß § 10 a Abs. 2 WGSVG nachentrichteten Beiträge auch dann anzurechnen sind, wenn die für die Beitragsnachentrichtung erforderliche Vorversicherungszeit durch die Nachentrichtung von Beiträgen erreicht worden ist, welche ihrerseits nicht auf die Wartezeit für diesen Versicherungsfall angerechnet werden dürfen.
Diesem Ergebnis steht das Urteil des 11. Senats des BSG vom 19. November 1981 (BSGE 52, 290 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 50; vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte weitere Urteil dieses Senats vom 20. Januar 1983 - 11 RJz 2/82 -) nicht entgegen. In diesem Urteil hat der 11. Senat ausgesprochen, daß die nach § 10 a WGSVG nachentrichteten Beiträge dann nicht auf die Wartezeit des Art. 2 § 51a Abs. 4 ArVNG anrechenbar seien, wenn diese Beiträge nur aufgrund einer Nachentrichtung nach Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG haben entrichtet werden dürfen. Auf die Wartezeit im Sinne des Art. 2 § 51a Abs. 4 ArVNG seien außer den unmittelbar nach Abs. 2 dieser Vorschrift entrichteten Beiträgen auch alle weiteren Beiträge nicht anzurechnen, die nur auf der Grundlage dieser Beiträge haben entrichtet werden können; das gelte auch für Beiträge nach § 10 a WGSVG. Entgegen der insoweit nicht ganz eindeutigen Formulierung im Urteil vom 19. November 1981 handelt es sich jedoch bei Art. 2 § 51 a Abs. 4 ArVNG nicht um eine Wartezeitregelung. Die Vorschrift setzt vielmehr eine Erfüllung der Wartezeit - und zwar durchaus auch unter Einschluß der nach Abs. 2 der Vorschrift nachentrichteten Beiträge - gerade voraus und legt für die aufgrund dessen zu gewährende Rente die Voraussetzungen fest, unter denen diese Rente einen Anspruch auf den Beitragszuschuß für Rentenbezieher nach § 381 Abs. 4 RVO in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung bzw. nach § 1304 e RVO in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung auszulösen vermag. Allein über diese Rechtsfrage auf der Grundlage der Sondervorschrift des Art. 2 § 51 a Abs. 4 ArVNG hat der 11. Senat im Urteil vom 19. November 1981 entschieden. Hingegen ist es in dem damaligen Rechtsstreit weder um Fragen der Wartezeiterfüllung noch speziell um die Auslegung des § 10 a Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 WGSVG gegangen. Der vorliegenden Entscheidung des erkennenden Senats zu diesen Fragen steht demnach das Urteil des 11. Senats vom 19. November 1981 nicht entgegen mit der weiteren Folge, daß eine Abweichung von diesem Urteil nicht vorliegt und eine Anrufung des Großen Senats des BSG nicht veranlaßt ist.
Der Kläger hat nach alledem mit den für die Zeit vom 1. Juni 1939 bis 31. Dezember 1955 nachentrichteten Beiträgen die Wartezeit für eine Rente wegen des am 31. Oktober 1975 eingetretenen Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit erfüllt. Gleichwohl kann der Senat über den geltend gemachten Rentenanspruch nicht abschließend entscheiden. Es ist nämlich nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch nicht zu beurteilen, von welchem Zeitpunkt an dem Kläger BU-Rente zusteht. Hierzu bedarf es ergänzender tatsächlicher Feststellungen.
Nach der Grundregelung des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO ist die Rente vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Erfüllung der Wartezeit und damit die Entrichtung der hierfür erforderlichen Beiträge. Das muß vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen auch im Falle der nachträglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge für zurückliegende Zeiträume gelten. Auch bei ihnen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung bzw. der ihr gleichstehenden Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) für den Beginn der Rente maßgebend. Allerdings ist sowohl vom früheren Reichsversicherungsamt (RVA) als auch vom BSG wiederholt entschieden worden, daß freiwillige Beiträge im Falle ihrer Nachentrichtung so zu behandeln seien, als seien sie schon während der Zeit, für welche sie nachentrichtet worden sind, entrichtet worden (vgl. die ausführlichen Rechtsprechungshinweise in BSG SozR 2200 § 1290 Nr. 13 S. 17 f.). Andererseits haben für den Fall der Beitragsnachentrichtung durch ehemals selbständige Vertriebene oder Evakuierte gemäß Art. 2 § 52 Abs. 1 ArVNG der erkennende Senat (BSGE 21, 193, 198 = SozR Nr. 4 zu Art. 2 § 52 ArVNG) und ihm folgend der 12. Senat des BSG (SozR Nr. 13 zu Art. 2 5 52 ArVNG) ausgesprochen, daß erst mit der tatsächlichen Nachentrichtung der Beiträge die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente oder einer höheren Rente erfüllt seien. Dem hat sich in seinem Urteil vom 31. Oktober 1978 (BSG SozR 2200 § 1290 Nr. 13) der 4. Senat des BSG hinsichtlich der nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG nachentrichteten Beiträge angeschlossen und im einzelnen dargelegt, nach Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung der Interessenlage könnten die nachentrichteten Beiträge erst von dem auf die tatsächliche Entrichtung folgenden Monat an zu einer (höheren) Rente führen.
In Übereinstimmung damit kann auch den nach § 10 a WGSVG nachentrichteten Beiträgen eine rentenbegründende oder rentenerhöhende. Wirkung erst vom Ablauf des Monats ihrer tatsächlichen Entrichtung bzw. der ihr gleichstehenden Bereiterklärung zur Nachentrichtung gemäß § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO (zur Geltung dieser Bestimmung auch für das WGSVG vgl. BSGE 39, 126, 128 f. = SozR 5070 § 8 Nr. 1 S. 4; BSG SozR a.a.O., § 10 Nr. 6 S. 15) an beigelegt werden. Dabei ist mit dem 4. Senat (BSG SozR 2200 § 1290 Nr. 13 S. 19) von dem Grundsatz auszugehen, daß bei Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift über den Zeitpunkt, von dem an sich nachentrichtete Beiträge auswirken, die (höhere) Rente erst nach der Entrichtung der (weiteren) Beiträge beginnen kann, weil in dem gegenseitigen Versicherungsverhältnis die Versicherungsleistung der Beitragsleistung entspricht und eine dem Versicherungsprinzip widersprechende Rückwirkung nachentrichteter Beiträge mit einer Leistungsgewährung oder -erhöhung für eine Zeit vor der tatsächlichen Beitragsentrichtung Iediglich eine unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme sein kann. Der Senat vermag im Falle des § 10 a WGSVG solche besonderen Umstände nicht zu erkennen. Sie liegen insbesondere nicht darin, daß durch die Vorschrift speziell Verfolgte begünstigt werden. Dem hat der Gesetzgeber hinsichtlich einer etwaigen Rückwirkung nachentrichteter Beiträge gerade keine Bedeutung beigemessen. Das ergibt sich aus Art. 4 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVÄndG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846). Danach ist die Rente oder höhere Rente in den Fällen des Art. 1 §§ 8 und 10 (= §§ 8 und 10 WGSVG) frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf die Beitragsnachentrichtung folgt. Den nach §§ 8 und 10 WGSVG nachentrichteten Beiträgen wird damit eine Rückwirkung für den Rentenbeginn ausdrücklich abgesprochen. Das muß für die nach § 10 a WGSVG nachentrichteten Beiträge in gleicher Weise gelten. Zwar ist die Vorschrift in Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG nicht erwähnt. Das hat jedoch nach Ansicht des Senats seinen alleinigen Grund darin, daß § 10 a WGSVG erst nachträglich in das Gesetz eingefügt und anläßlich dieser Gesetzesänderung versehentlich unterlassen worden ist, auch Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG entsprechend zu ändern. Nicht hingegen kann aus der Nichterwähnung des § 10 a WGSVG gefolgert werden, daß die von dieser Vorschrift begünstigten gegenüber den nach §§ 8 und 10 WGSVG zur Beitragsnachentrichtung berechtigten Verfolgten hinsichtlich einer etwaigen Rückwirkung der nachentrichteten Beiträge für den Rentenbeginn haben privilegiert werden sollen. Eine solche Besserstellung wäre durch nichts gerechtfertigt und würde über die Zielsetzung des § 10 a WGSVG - Erweiterung des Personenkreises der entschädigungsberechtigten Verfolgten im Hinblick auf die durch das RRG erfolgte Öffnung der Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 5070 § 10 a Nr. 2 S. 3 und Nr. 6 S. 16) - hinausgehen.
Für den Beginn der vom Kläger beanspruchten BU-Rente ist somit entscheidend, wann er Beiträge für wenigstens 60 Kalendermonate gemäß § 10 a WGSVG tatsächlich entrichtet bzw. im Sinne des § 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO seine Bereitschaft zur Nachentrichtung erklärt hat. Hierzu hat das SG - von seinem Rechtsstandpunkt her zutreffend - keine Feststellungen getroffen. Sie liegen auf tatsächlichem Gebiet. Der Senat kann sie nicht treffen. Vielmehr sind sie vom SG nachzuholen. Zu diesem Zweck ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.1 RJ 34/83
Bundessozialgericht
Verkündet am
16. Februar 1984
Fundstellen