Leitsatz (amtlich)
Ist ein Deutscher wegen seiner früheren nationalsozialistischen Betätigung auf Anordnung der Besatzungsmacht interniert worden, so ist dies kein schädigender Vorgang im Sinne des BVG § 5 Abs 1 Buchst d, wenn er "Belasteter" im Sinne des Befreiungsgesetzes gewesen ist.
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Kläger durch die Entscheidung einer Spruchkammer in die Gruppe der "Belasteten" eingereiht worden, ist als feststehend anzusehen, daß er zu den Personen gehört, die durch ihre Stellung und Tätigkeit die Gewaltherrschaft der früheren NSDAP wesentlich gefördert haben.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07; BefrG BY Fassung: 1946-03-05
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 1959 und des Sozialgerichts Mannheim vom 19. März 1957 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Kläger beantragten im Juni 1951 Hinterbliebenenversorgung nach ihrem am 7. Juli 1947 im Internierten-Krankenhaus Ludwigsburg verstorbenen Ehemann und Vater Hermann L (L.). L. gehörte seit Februar 1943 der Wehrmacht an, im September 1944 geriet er in britische Gefangenschaft; seit August 1946 befand er sich wegen seiner früheren nationalsozialistischen Betätigung auf Anordnung der Besatzungsmacht der amerikanischen Zone in verschiedenen Internierungslagern; er wurde dort wegen seines Ischiasleidens behandelt. Nach dem Abschlußbericht des Internierten-Krankenhauses Ludwigsburg vom 18. Juli 1947 entwickelte sich bei L. im Anschluß an eine am 25. Juni 1947 wegen Ischias durch den Revierarzt vorgenommene örtliche Betäubung der Kreuzbeingegend im Gebiet der Injektionsstelle eine Zellgewebsentzündung und ein schweres septisches Krankheitsbild. Nach Einweisung in das Interniertenhospital am 6. Juli 1947 wurde dort operativ auf der Rückenmuskulatur in Höhe des dritten bis fünften Lendenwirbels ein großer Abszeß entleert. Unter zunehmender Verschlechterung von Kreislauf und Atmung starb L. am 7. Juli 1947. Nach seinem Tode wurde das Entnazifizierungsverfahren durchgeführt; dabei wurde L. als “Belasteter„ angesehen, weil er als früherer Ortsgruppenleiter der NSDAP und als Vertrauensmann der SD die Ziele der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wesentlich gefördert habe, von seinem Nachlaß wurden 15 % eingezogen. Den Versorgungsantrag der Kläger lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) Heidelberg durch Bescheid vom 15. April 1955 ab, weil der Tod des L. nicht auf Grund des in der Kriegsgefangenschaft erworbenen Ischiasleidens, sondern infolge eines in der Internierung zugezogenen Spritzenabszesses eingetreten sei; vom 1. Oktober 1946 an hätten sich alle Internierungs- und Arbeitslager in der amerikanischen Besatzungszone unter deutscher Verwaltung befunden; die Insassen seien nicht mehr Besatzungsinternierte, sondern Inhaftierte auf Grund des Befreiungsgesetzes gewesen; bei diesen könne eine Gesundheitsstörung nur dann als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 1946 eingetreten sei. Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt (LVersorgA) am 8. Dezember 1955 zurück. Das Sozialgericht (SG) Mannheim verurteilte den Beklagten am 19. März 1957, den Klägern Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die Berufung des Beklagten wies das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart durch Urteil vom 15. September 1959 zurück: Die Kläger hätten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, denn L. sei an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gestorben; der Tod sei nicht auf das Ischiasleiden, sondern auf einen bei der Ischiasbehandlung aufgetretenen Abszeß zurückzuführen; wesentliche Bedingung für den Tod sei die ungenügende Sterilisation der Spritze bei der am 25. Juni 1947 im Krankenrevier des Internierungslagers Kornwestheim vorgenommenen Injektion gewesen; dieser Umstand habe mit der Internierung im Zusammenhang gestanden, die Internierung sei ein die Versorgung begründender Tatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG; L. sei auf Grund des sogenannten automatischen Arrestes als früherer Nationalsozialist interniert gewesen; der Gewährung von Versorgung stehe nicht entgegen, daß L. im Entnazifizierungsverfahren als “Belasteter„ angesehen worden sei; Versorgung wäre nur ausgeschlossen, wenn gegen L. auch nach den deutschen Vorschriften wegen seiner nationalsozialistischen Betätigung ein Freiheitsentzug verhängt worden wäre; das wäre jedoch nicht geschehen, denn aus den beigezogenen Akten des Entnazifizierungsverfahrens ergebe sich, daß die Umstände, die L. im Sinne des Entnazifizierungsrechts zum Vorwurf gemacht werden könnten, verhältnismäßig geringfügig seien; die Internierung sei deshalb ausschließlich als eine Maßnahme der Besatzungsmacht anzusehen, L. sei durch die besonderen Verhältnisse dieser Internierung - mangelhafte Sterilisation - ums Leben gekommen. Die Revision ließ das LSG zu.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 25. September 1959 zugestellt. Am 21. Oktober 1959 legte er Revision ein und beantragte,
das Urteil des LSG Stuttgart vom 15. September 1959 und das Urteil des SG Mannheim vom 19. März 1957 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Am 9. Dezember 1959 - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis 28. Dezember 1959 - begründete er die Revision: Das LSG habe die §§ 1, 5, 38 BVG und 128, 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt; die Internierung sei keine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG, denn sie beruhe auf der nationalsozialistischen Betätigung des L.; L. sei im Entnazifizierungsverfahren als Belasteter eingestuft worden; damit entfalle ein Versorgungsanspruch wegen der Internierung; das LSG sei nicht befugt gewesen, seinerseits zu würdigen, in welchem Maße die nationalsozialistische Betätigung des L. zu sühnen sei; selbst wenn man annehmen wolle, daß die Folgen der Internierung des L. einen Anspruch auf Versorgung rechtfertigen, so komme man zu keinem anderen Ergebnis; der Tod sei nämlich nicht auf eine besondere Gefahr der Internierung, sondern auf ein Verschulden des Lagerarztes zurückzuführen; trotz der festgestellten unzureichenden Ausstattung des Lagerreviers habe die Möglichkeit bestanden, die Injektion sorgfältig vorzubereiten, und die Sterilität der Spritze zu gewährleisten.
Die Kläger beantragten,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Beklagte hat die Revision frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Die Revision ist daher zulässig, sie ist auch begründet.
Das LSG hat festgestellt, der Ehemann bzw. Vater der Kläger (L.) sei im August 1946 wegen seiner früheren nationalsozialistischen Betätigung auf Anordnung der Besatzungsmacht in der amerikanischen Zone interniert worden; L. sei im Internierungslager wegen seines Ischiasleidens behandelt worden; dabei sei es durch eine Injektion bei ungenügender Sterilisation zu einem tödlichen Abszeß gekommen; das LSG hat angenommen, unter zivilen Verhältnissen wäre die Heilbehandlung des L. voraussichtlich ohne Komplikation verlaufen, der Tod des L. sei daher ursächlich auf die besonderen Verhältnisse der Internierung zurückzuführen. Das LSG hat den Versorgungsanspruch der Kläger nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Buchst. a und § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG als begründet angesehen. Die Ansicht des LSG, die Internierung des L. wegen seiner nationalsozialistischen Betätigung falle unter § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG, der Tod des L. sei mithin auf eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 2 Buchst. a BVG) zurückzuführen, trifft indes nicht zu; das LSG hat nicht richtig gewürdigt, daß L. im Verfahren nach dem Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus in der amerikanischen Zone vom 5. März 1946 (BefrG) als “Belasteter„ angesehen worden ist.
Ist ein Deutscher wegen seiner früheren nationalsozialistischen Betätigung auf Anordnung der Besatzungsmacht in der amerikanischen Zone interniert worden, so ist diese Internierung als ein Vorgang, “der infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebiets zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten ist„ (§ 5 Abs. 1 Buchst. d BVG), nur dann anzusehen, wenn sie der deutschen Rechtsauffassung, die später in dem BefrG ihren Ausdruck gefunden hat, unverkennbar nicht entsprochen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Deutscher interniert worden ist, der politisch geringer belastet gewesen ist als ein “Hauptschuldiger„ oder ein “Belasteter„ im Sinne des BefrG, weil nach diesem Gesetz gegen die “Minderbelasteten„ eine Freiheitsentziehung - Einweisung in ein Arbeitslager - als Sühnemaßnahme nicht hat angeordnet werden dürfen (Art. 17 Ziff. VII). Dagegen ist gegen “Belastete„ eine Freiheitsentziehung zulässig gewesen; sie haben auf die Dauer bis zu 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen werden können; die “politische Haft„ nach dem 8. Mai 1945 hat dabei angerechnet werden können (Art.16 Ziff. 1 BefrG, vgl. insoweit BSG 4, 234).
L. ist - nach seinem Tode - im Verfahren zur ganzen oder teilweisen Einziehung seines Nachlasses (Art. 37 BefrG) durch den Spruch der Spruchkammer Tauberbischofsheim vom 24. Januar 1948 in die Gruppe der “Belasteten„ eingereiht worden, weil er “durch seinen frühzeitigen Eintritt in die Partei und seine Stellung in der Partei„ (Ortsgruppenleiter, örtlicher Vertreter des SD) sich als ein “überzeugter Anhänger und fanatischer Vertreter der Ziele der Partei„ erwiesen habe und weil er “durch seine Denunzierung versucht habe, die Einwohner seines Heimatortes in Schach zu halten und sich auf Grund seiner Stellung unberechtigt Eigentum erworben habe.„
Auch das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Einstufung des L. als “Belasteter„ im Spruchverfahren nach dem BefrG als bindend hinzunehmen sei; es hat jedoch angenommen, es sei nicht auf die Einstufung des L. angekommen, vielmehr darauf, ob gegen L. als “Belasteten„ auch eine Freiheitsentziehung angeordnet worden wäre, wenn im Spruchverfahren auch hierüber zu entscheiden gewesen wäre. Das LSG hat dies verneint; es hat unter eigener Würdigung der im Spruchverfahren erhobenen Beweise festgestellt, gegen L. hätten keine besonders schwerwiegenden konkreten Belastungsmomente vorgelegen, die Einweisung in ein Arbeitslager wäre nicht gerechtfertigt gewesen und deshalb auch nicht angeordnet worden. Das LSG hat daraus gefolgert, daß die Internierung des L. im wesentlichen auf den besonderen Besatzungsinteressen gegenüber den “politisch Verdächtigen„ beruht habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht darauf angekommen, ob die zuständigen deutschen Stellen im Verfahren nach dem BefrG gegen L. als “Belasteten„ die an sich zulässige Freiheitsentziehung angeordnet hätten oder ob sie in Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit des L. von der Anordnung einer Freiheitsentziehung abgesehen hätten; entscheidend ist vielmehr allein, daß die Spruchkammer L. in die Gruppe der “Belasteten„ eingereiht hat und daß die Gerichte von dieser Entscheidung im Spruchverfahren nach dem BefrG auszugehen haben (vgl. dazu auch BSG 12, 216 ff.). Danach ist als feststehend anzusehen, daß L. zu den Personen gehört hat, die durch ihre Stellung und Tätigkeit die Gewaltherrschaft der früheren NSDAP wesentlich gefördert haben. Soweit die Besatzungsmacht gegen diese Personen Maßnahmen getroffen, insbesondere Internierungen angeordnet hat, hat sie damit zwar auch ihre Kriegsziele und die Ziele der Okkupation verwirklicht und ihrem eigenen Sicherungsbedürfnis gedient; sie hat aber insoweit auch Aufgaben erfüllt, die im Interesse des deutschen Volkes gelegen haben, weil sie dazu bestimmt gewesen sind, das deutsche Volk vom Nationalsozialismus zu befreien und die Grundlagen eines deutschen demokratischen Staatslebens zu sichern. Auch eine unabhängige deutsche Staatsführung hätte, wenn sie von Anfang an für die Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus zuständig und verantwortlich gewesen wäre, sich gegenüber den Personen, die in der früheren NSDAP eine führende Rolle gespielt haben, nicht wesentlich anders verhalten können, als es die Besatzungsmacht getan hat; auch sie hätte nach der politischen Umwälzung zur Sicherung ihrer eigenen Existenz Maßnahmen gegen führende Nationalsozialisten treffen müssen, um der potentiellen Gefahr zu begegnen, daß diese Personen als Gegner eines demokratischen Rechtsstaates dessen Aufbau störten; auch sie hätte vorübergehende Freiheitsentziehung anordnen müssen, um diesen Personen zunächst - bis zur Festigung eines deutschen demokratischen Staatslebens - jegliche Einflußnahme auf das öffentliche Leben zu nehmen. Solche Maßnahmen gegen führende Nationalsozialisten haben der deutschen Rechtsauffassung nicht widersprochen, sie werden auch durch die Vorschriften des Befreiungsgesetzes gedeckt. Es hat auch nicht der deutschen Rechtsauffassung widersprochen, daß diese Personen jedenfalls zunächst nach gewissen äußeren Merkmalen, die auf eine besonders starke Bindung zu der früheren NSDAP hingedeutet haben, wie z.B. die Bekleidung bestimmter Parteiämter, “erfaßt„ und einem “automatischen Arrest„ unterworfen worden sind, und daß die Prüfung des Einzelfalles nach der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung der Betroffenen einem späteren, rechtlich geordneten Verfahren vorbehalten worden ist; auch dieses Vorgehen hat der Sicherung des deutschen Volkes gegen ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus gedient; auch insoweit hätte eine unabhängige deutsche Staatsführung nicht wesentlich anders verfahren können, als es die Besatzungsmacht getan hat. Wenn es bei dem zunächst notwendigermaßen summarischen Verfahren “zur Erfassung„ potentieller Gegner des demokratischen Rechtsstaats insoweit zu “Fehlentscheidungen„ gekommen ist, als ein Deutscher, der nach den äußeren Merkmalen, wie etwa nach dem Amt, das er in der NSDAP bekleidet hat, als “Belasteter„ interniert worden ist, in Wirklichkeit - nach dem Ergebnis der späteren Prüfung seiner individuellen Verantwortung - nicht so erheblich belastet gewesen ist, daß eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt gewesen ist, so haben solche “Fehlentscheidungen„ nicht auf einer unmittelbaren Kriegseinwirkung beruht; sie sind in der Regel nicht der “besonderen„, d.h. “besetzungseigentümlichen„ Gefahr, zuzurechnen, sie fallen vielmehr in den deutschen Verantwortungsbereich, weil die Besatzungsmacht insoweit nur “stellvertretend„ für die deutsche Staatsführung tätig geworden ist. L. ist nicht als “bloß politisch Verdächtiger„ aus “besonderen Besatzungsinteressen„ interniert worden; er hat vielmehr tatsächlich die äußeren Merkmale erfüllt, die ihn als “Belasteten„ charakterisiert haben, seine vorläufige Freiheitsentziehung ist daher in erster Linie auf die allgemeinen innerdeutschen Nachkriegsverhältnisse im Zusammenhang mit der politischen Umwälzung zurückzuführen, die Internierung des L. erfüllt daher die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG nicht (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 1961 - 8 RV 1389/60 -). Damit kommt es für den Anspruch auf Versorgung nach dem BVG nicht mehr darauf an, ob die Gesundheitsschädigung, die zum Tode des L. geführt hat, eine Folge der Lagerverhältnisse gewesen ist.
Wenn, wie das LSG festgestellt hat, der Tod des L. darauf zurückzuführen ist, daß die medizinische Versorgung im Internierungslager unzureichend gewesen ist, so bleibt offen, ob die Kläger insoweit einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz haben wegen Verletzung der Amts- oder Fürsorgepflicht durch die deutschen Stellen, die mit der Verwaltung des Lagers betraut gewesen sind (§§ 839, 276, 278 BGB; vgl. hierzu BGHZ 4, 138, 151; 21, 219; Urteil des LG Wiesbaden vom 19. November 1953 - 2 (2a) O 236/51 = Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 4. April 1957 - 1 U 60/54 -). Ein Anspruch der Kläger auf Versorgung nach dem BVG ist dagegen nicht begründet.
Auf die Revision des Beklagten sind deshalb das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen