Leitsatz (redaktionell)
Die durch ungerechtfertigte Internierung - auf Grund Spruchkammerbescheid nach dem sogenannten Befreiungsgesetz von 1946 - verursachten Gesundheitsstörungen sind nicht auf eine der militärischen Besetzung eigentümliche besondere Gefahr iS des BVG § 5 Abs 1 Buchst d zurückzuführen, es sei denn, im Einzelfall kann festgestellt werden, daß - entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes - die Besatzungsmacht in das (deutschen Stellen selbstverantwortlich übertragene) Verfahren eingegriffen hat.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den 1897 geborenen Kläger erließ die Spruchkammer in Kassel am 12. Dezember 1947 einen Bescheid nach dem Hessischen Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (GVBl S. 57), durch den er als "Belasteter" in die Gruppe 2 eingestuft und zu vier Jahren Arbeitslager verurteilt wurde. Auf Grund einer einstweiligen Anordnung der Spruchkammer wurde er im Dezember 1947 in Haft genommen und in ein Arbeitslager eingewiesen. Seine Berufung gegen diesen Bescheid führte zur Zurückverweisung der Sache an die Spruchkammer, die ihn am 20. Dezember 1948 wiederum zu vier Jahren Arbeitslager verurteilte. Auf seine erneute Berufung wurde der Kläger durch Beschluß der Zentral-Berufungskammer Hessen-Nord vom 12. April 1949 in Freiheit gesetzt; am 18. Februar 1950 hob die Berufungskammer den Spruch vom 20. Dezember 1948 auf, weil eine Einstufung in Gruppe 2 nicht berechtigt erschien, und stellte das Verfahren ein.
Im Jahre 1956 beantragte der Kläger die Anerkennung von Herzmuskelschädigung mit stenocardischen Anfällen als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil er sich dieses Leiden in der Internierung vom 12. Dezember 1947 bis zum 14. April 1949 im Lager Darmstadt zugezogen habe. Das Versorgungsamt Kassel lehnte mit Bescheid vom 20. September 1957 den Antrag ab. Widerspruch und Klage waren erfolglos.
Im Berufungsverfahren machte der Kläger geltend, nach einem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 25. Juli 1955 (zu § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz) sei das Lager Darmstadt zwar schon am 11. November 1946 in deutsche Verwaltung übergegangen, jedoch seien die Hoheitsrechte - Entscheidungen über die Freilassung von Internierten - bei der Besatzungsmacht verblieben; erst ab 1. Oktober 1948 hätten Festhaltungen und Freilassungen nach den Vorschriften des Befreiungsgesetzes allein im Ermessen deutscher Behörden gestanden.
Das Landessozialgericht (LSG) wies mit Urteil vom 3. September 1959 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 23. Mai 1958 zurück: Die Schädigung sei nicht infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr im Sinne der §§ 1 Abs. 2 a, 5 Abs. 1 Buchst. d BVG eingetreten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe die Anwendung dieser Vorschrift auf die wegen nationalsozialistischer Betätigung Internierten von der doppelten Voraussetzung abhängig gemacht, daß sie auf Anordnung der Besatzungsmacht in ein Lager gekommen und geringer belastet gewesen seien als "Hauptschuldige" oder "Belastete", denn dann hätten sie nach dem Befreiungsgesetz nicht in ein Lager verbracht werden dürfen. Die Berufungskammer habe den Kläger zwar nicht in eine dieser beiden Gruppen (1 und 2) eingestuft, aber er sei durch eine deutsche Behörde auf Grund eines deutschen Gesetzes in das Internierungslager eingewiesen worden. Hieran ändere nichts, daß das Lager bis zum 30. September 1948 unter dem vorherrschenden Einfluß der Besatzungsmacht gestanden habe. Der Kläger sei nicht durch die Besatzungsmacht im Lager zurückgehalten worden, sondern durch eine Anordnung der deutschen Spruchkammer, die, ohne die Rechtskraft ihrer Entscheidung abzuwarten, ihn in Haft gesetzt habe. Eine solche Maßnahme könne nicht einer Internierung durch die Besatzungsmacht gleichgestellt werden, denn sie sei keine unmittelbare Kriegseinwirkung. Daher könne es dahingestellt bleiben, ob bei unstreitig vorliegender Versäumung der Frist des § 56 BVG ein Fall des § 57 BVG gegeben sei. Das LSG ließ die Revision zu, weil sich die Auffassung vertreten lasse, die Veranlassung zur Verhaftung des Klägers sei auf die unter dem Druck der Besatzungsmacht erfolgte Verkündung des Befreiungsgesetzes und eine gewisse - wenn wohl auch nur subjektiv vorhandene - Beeinflussung der damaligen Rechtsprechung durch die Besatzungsmacht zurückzuführen, auch im Hinblick darauf, daß nach dem Erlaß vom 25. Juli 1955 deutsche Stellen jedenfalls bis zum 30. September 1948 gar nicht die Möglichkeit gehabt hätten, den Kläger aus der Haft zu entlassen.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Eine mit der militärischen Besetzung zusammenhängende besondere Gefahr sei nach der Rechtsprechung des BSG stets anzunehmen, wenn der auf Anordnung der Besatzungsmacht Internierte geringer belastet gewesen sei als ein Hauptschuldiger oder Belasteter im Sinne des Befreiungsgesetzes. Die durch eine deutsche Behörde angeordnete Einweisung in ein Lager müsse der entsprechenden Maßnahme der Besatzungsmacht gleichgestellt werden, wenn die Internierung zu Unrecht erfolgt sei. Das ergebe sich aus dem auch von dem LSG hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß das Befreiungsgesetz unter dem Druck der Besatzungsmacht erlassen worden sei und die Inhaftierung des Klägers auf die - wenn wohl auch nur subjektiv vorhandene - Beeinflussung der damaligen Rechtsprechung durch die Besatzungsmacht zurückzuführen sei. Außerdem ergebe sich aus dem Erlaß vom 25. Juli 1955, daß der Kläger sich jedenfalls bis zum 30. September 1948 nicht in deutschem Gewahrsam, sondern im Gewahrsam der amerikanischen Besatzungsmacht befunden habe und darum auch von ihr zurückgehalten worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des SG Kassel vom 23. Mai 1958 und des Hessischen LSG vom 3. September 1959 sowie den Bescheid vom 20. September 1957 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 1957 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Herzmuskelschädigung mit stenocardischen Anfällen als Schädigungsfolge anzuerkennen und dem Kläger Versorgung zu gewähren,
hilfsweise,
unter Aufhebung des LSG-Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 165, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, die Revision ist daher zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG gelten als unmittelbare Kriegseinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Die Vorschrift setzt nicht im Einzelfall ein Handeln oder Unterlassen der Besatzungsmacht voraus; es genügt, daß die Schädigung einer Gefahr entsprungen ist, die der militärischen Besetzung deutschen Gebietes unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen und örtlichen Besonderheiten eigentümlich war (BSG 2, 99, 103; 4, 234, 236). Es ist somit weder erforderlich, daß die Handlung, die den Schaden verursacht hat, von einem Angehörigen der Besatzungsmacht ausgegangen ist (BSG 8, 203, 205) noch ist es ausreichend, daß die Schädigung einer Maßnahme der Besatzungsmacht zuzuschreiben ist, denn nicht durch jede von ihr ausgehende Schädigung wurde eine "besondere" Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG begründet. Darum fällt die Internierung auf Anordnung der Besatzungsmacht, wie das BSG wiederholt entschieden hat, zwar unter §§ 1, Abs. 2 Buchst. a, 5 Abs. 1 Buchst. d BVG, wenn der Internierte politisch geringer belastet war als ein Hauptschuldiger oder Belasteter im Sinne des Befreiungsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone; denn nur gegen diese Personengruppen durfte nach Art. 15 Nr. 1, 16 Nr. 1, 17 Nr. VII des Befreiungsgesetzes als Sühnemaßnahme die Einweisung in ein Arbeitslager angeordnet werden (vgl. BSG 4, 234; Urteil vom 19. September 1957 - 8 RV 339/55 - in BVBl 1958, 44). Ist dagegen ein Deutscher wegen seiner früheren nationalsozialistischen Betätigung auf Anordnung der Besatzungsmacht interniert worden, so ist dies kein schädigender Vorgang im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG, wenn er "Belasteter" gewesen ist (BSG in SozR BVG § 5 Ca 22 Nr. 34 und Urteil vom 7. Dezember 1961 - 8 RV 1389/60 -).
Nach den Feststellungen des LSG, die insoweit von der Revision nicht angegriffen und darum für das BSG bindend sind (§ 163 SGG), ist der Kläger auf Grund der Anordnung der Spruchkammer vom 12. Dezember 1947, also einer deutschen Behörde, nach deutschem Gesetz am 18. Dezember 1947 als "Belasteter" in das Lager Darmstadt gebracht worden. Nach Art. 40 des Befreiungsgesetzes konnte die Spruchkammer, bei Dringlichkeit auch der Vorsitzende, "in jeder Lage des Verfahrens" die Festnahme und Festhaltung des Betroffenen verfügen. Diese Maßnahme hielt sich somit nach dem damaligen Stand des Verfahrens im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung; dies änderte sich auch nicht, als der Kläger - nach Zurückverweisung der Sache - am 20. Dezember 1948 erneut zu vier Jahren Arbeitslager verurteilt wurde. Insoweit ist nicht ersichtlich, daß die Schädigung des Klägers durch eine "besondere" mit der militärischen Besetzung zusammenhängende Gefahr eingetreten sein soll. Zu diesem Zeitpunkt war, wie der Kläger nicht bestreitet und das LSG auch festgestellt hat, das Lager schon in vollem Umfang in deutsche Verwaltung übergegangen; denn es stand damals nicht mehr unter dem "vorherrschenden" Einfluß der Besatzungsmacht.
Die Zentral-Berufungskammer Hessen-Nord hat, nachdem der Kläger gemäß Beschluß vom 12. April 1949 aus der Haft entlassen worden war, mit Bescheid vom 18. Februar 1950 festgestellt, daß seine Einstufung in die Gruppe 2 nicht gerechtfertigt war. Diese Feststellung des Bescheides ist im sozialgerichtlichen Verfahren bindend (vgl. BSG 12, 216, 218; BSG in SozR BVG § 5 Ca 22 Nr. 34). Damit steht fest, daß die Sühnemaßnahme zu Unrecht gegen den Kläger getroffen wurde. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob dem Kläger hierwegen nach allgemeinen Vorschriften ein Schadensausgleich zusteht. Vielmehr geht es im vorliegenden Verfahren allein darum, ob etwaige, durch die ungerechtfertigte Internierung verursachte Gesundheitsstörungen auf eine der militärischen Besetzung eigentümliche besondere Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG zurückzuführen sind. Dies ist nicht der Fall. Zunächst handelte es sich bei der Festnahme des Klägers auf Grund der einstweiligen Anordnung vom 12. Dezember 1947, der an diesem Tage ausgesprochenen Sühnemaßnahme und der insoweit gleichlautenden Entscheidung vom 20. Dezember 1948 um Entscheidungen eines nach deutschem Gesetz zuständigen Ausschusses. Aus dem Vorspruch des Gesetzes ergibt sich, daß die amerikanische Militärregierung dem deutschen Volk die Verantwortung für die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus übertragen hat. Entsprechend ist in Art. 27 bestimmt, daß die Mitglieder der Spruchkammer unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind; das Gesetz ist auch von den damals zuständigen obersten deutschen Behörden erlassen worden. Die Spruchkammer hatte somit allein in eigener Verantwortung über die nach dem Gesetz gebotenen Maßnahmen zu befinden. Sofern nicht im Einzelfall festgestellt werden kann, daß - entgegen den Bestimmungen des Gesetzes - die Besatzungsmacht in das Verfahren eingegriffen hat, scheidet damit eine mit der Besetzung zusammenhängende besondere Gefahr aus.
Die Revision meint nun, das Befreiungsgesetz sei nur auf den Druck der Besatzungsmacht erlassen worden; darum sei eine auf Grund dieses Gesetzes durch deutsche Behörden angeordnete Freiheitsentziehung der durch eine gleiche Maßnahme der Besatzungsmacht entstandenen besonderen Gefahr gleichzustellen. Diese Auffassung, deren Ausgangspunkt schon nicht haltbar ist, verkennt das Wesen der durch die Besetzung hervorgerufenen besonderen Gefahr. Nach dem Zusammenbruch hat sich allerdings auch in den drei westlichen Besatzungszonen der Aufbau des Staates und die Organisation der Behörden zunächst nur in Abhängigkeit von den Besatzungsmächten entwickeln können; erst allmählich zeichnete sich eine freiheitliche Entwicklung und eine selbstverantwortliche Tätigkeit der deutschen Behörden ab. Es handelt sich hierbei aber um eine politische Entwicklung, die von der durch die militärische Besetzung begründeten besonderen Gefahr zu trennen ist. Wenn auch in dieser Übergangszeit Auswirkungen der politischen und damit innerdeutschen Entwicklung vielleicht nicht immer ganz scharf von Vorgängen getrennt werden können, die mit der militärischen Besetzung zusammenhingen, so war aber jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem die Entscheidung deutschen Stellen - hier den deutschen Spruchinstanzen - selbstverantwortlich übertragen wurde, ein Rechtszustand geschaffen, der grundsätzlich nicht mehr einer aus der Besetzung hervorgegangenen besonderen Gefahr zugerechnet werden kann. Der Kläger verkennt im übrigen aber auch, daß das Gesetz vom 5. März 1946 nicht nur dem politischen Ziel der Besatzungsmächte diente, den Nationalsozialismus im deutschen Volke zu unterdrücken. Das Gesetz hat auch im deutschen Interesse gelegen und war dazu bestimmt, die Grundlagen des demokratischen Staatslebens zu sichern und den Aufbau des Staates von störenden Eingriffen solcher Personen freizuhalten, bei denen eine starke Bindung zu der früheren NSDAP anzunehmen war. Auch eine völlig unabhängige deutsche Regierung hätte ähnliche Maßnahmen gegen ehemalige Nationalsozialisten treffen müssen, wie sie in dem Befreiungsgesetz vorgesehen sind. Die Ziele der Besatzungsmächte und der deutschen Regierung haben sich also insoweit weitgehend gedeckt (vgl. BSG, SozR BVG § 5 Ca 22, 23 Nr. 34). Wenn der Kläger ferner meint, seine Festnahme lasse sich auf eine gewisse - wenn auch nur subjektiv vorhandene - Beeinflussung der Rechtsprechung der Spruchkammer durch die Besatzungsmacht zurückführen, so übersieht er, daß, wenn die Rechtsprechung einer Spruchkammer sich von solchen - nur subjektiv vorhandenen - Einflüssen nicht freigehalten haben sollte, die Ursache für eine Fehlentscheidung nicht auf einer durch die Besetzung begründeten Gefahr beruhen würde, sondern auf einem Mangel an Pflichtgefühl, Gesetzestreue und Verantwortungsbewußtsein bei den Mitgliedern der Spruchkammer, zumal diese "dahin vereidigt wurden, niemandem zuliebe und niemandem zuleide" nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch und unbefangen Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes). Im übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen weder um einen allgemeinen Erfahrungssatz noch um eine substantiierte Tatsachenbehauptung, sondern um eine bloße Unterstellung.
Das LSG hat dem Erlaß vom 25. Juli 1955 aber auch entnommen, daß deutsche Stellen bis zum 30. September 1948 gar nicht die Möglichkeit gehabt hätten, den Kläger aus der Haft zu entlassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese tatsächliche Feststellung ausreichend begründet erscheint, denn sie ist für die Entscheidung unerheblich. Die Vollstreckung der Sühnemaßnahme in einem Lager, das unter amerikanischer Leitung stand, änderte nichts daran, daß der Kläger durch eine deutsche Behörde in dieses Lager eingewiesen wurde. Sie war also nicht auf eine Maßnahme der Besatzungsmacht, sondern einer deutschen Behörde zurückzuführen. Wenn ferner deutsche Stellen bis zum 30. September 1948 nicht die Möglichkeit gehabt haben sollten, den Kläger aus der Haft zu entlassen, so hat sich bei ihm ein solcher Einfluß der Besatzungsmacht doch nicht auswirken können, denn die Spruchkammer hat noch nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 20. Dezember 1948, den früheren Bescheid bestätigt und damit zu erkennen gegeben, daß auch sie keinen Anlaß fand, den Kläger in Freiheit zu setzen. Er ist vielmehr bis zur Durchführung des Beschlusses vom 12. April 1949 in Haft gehalten worden, also länger als ein halbes Jahr, nachdem die Entscheidung über eine Entlassung aus dem Lager in vollem Umfange auf deutsche Stellen übergegangen war. Es fehlt somit an einem Zusammenhang zwischen der Freiheitsentziehung und einem bei Haftentlassung möglichen Eingriff amerikanischer Stellen in deutsche, nach dem Befreiungsgesetz getroffene Maßnahmen.
Hiernach ist die Revision unbegründet. Sie war daher nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen