Entscheidungsstichwort (Thema)
KOV. Saarland. Eingliederung. Feststellung
Orientierungssatz
Der Wortlaut und der Sinnzusammenhang lassen erkennen, daß ein Ausgleichsanspruch nach Art 1 § 4 Abs 1 S 1 BVGSaarEG nicht auch dann gegeben ist, wenn die Prüfung des Versorgungsanspruchs bei der Umstellung ergeben hat, daß keine schädigungsbedingte MdE von mindestens 25 vH vorliegt und damit keine Rentenberechtigung besteht.
Normenkette
BVGSaarEG Art. 1 § 4 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 11.03.1969) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 11. März 1969 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger bezog nach saarländischem Recht aufgrund des Bescheides vom 12. Juni 1951 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. wegen "Schwerhörigkeit des rechten Ohrs, geringe Schwäche und Empfindungsstörung der rechten Hand, kleine Narben und eingeheilte kleine Geschoßsplitter am Kopf, an der Schulter, am rechten Arm und bohnengroßer Stecksplitter in der Rücken-Muskulatur". Anläßlich der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das Bundesversorgungsgesetz - BVG - (Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16. August 1961, BGBl I S. 1292, - EG BVG-Saar -) holte das Versorgungsamt (VersorgA) N mehrere fachärztliche Gutachten ein und erließ den Umstellungsbescheid vom 24. März 1965. Darin wurde - unter geringfügiger Änderung der Leidensbezeichnung - festgestellt, daß die MdE für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1964 mit unter 25 v.H. zu bewerten ist und daß die anerkannten Gesundheitsstörungen ab 1. Januar 1965 keine MdE mehr bedingen. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes - LVersorgA - Saarland vom 27. September 1966). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der der Kläger die Weitergewährung einer Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v.H. begehrte, durch Urteil vom 8. April 1968 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise die Gewährung eines Ausgleichs gemäß Art. I § 4 EG BVG-Saar geltend gemacht hatte, durch Urteil vom 11. März 1969 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Versorgungsbehörde sei auch ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung (Besserung) der früher anerkannten Versorgungsleiden berechtigt gewesen, bei der Umstellung der Versorgung auf das BVG den Grad der MdE entsprechend den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG im Saarland gegebenen tatsächlichen Verhältnissen neu festzusetzen. Eine Bindungswirkung nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestehe nicht, weil der Umanerkennungsbescheid die erstmalige Feststellung der Versorgung nach dem BVG bedeute. Zudem sei gemäß Art. III § 1 des EG BVG-Saar den nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen die Grundlage entzogen. Aus den fachärztlichen Gutachten ergebe sich eindeutig, daß die wehrdienstbedingte MdE des Klägers weniger als 25 v.H. betrage.
Der hilfsweise vom Kläger gestellte Antrag, ihm nach Art. I § 4 EG BVG-Saar einen Ausgleich zu gewähren, sei unbegründet. Nach dieser Vorschrift komme eine Ausgleichszahlung nur dann in Betracht, wenn dem Beschädigten auch nach dem BVG weiterhin Bezüge zuständen. Das sei aber hier nicht der Fall, weil die MdE weniger als 25 v.H. betrage. Diese Auslegung des Gesetzes werde bestätigt durch die nächstfolgende Vorschrift des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 2 EG BVG-Saar, wonach ein Ausgleich nur bei einkommensabhängigen Leistungen vorgesehen sei. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, daß in allen Fällen, also auch bei einer MdE von weniger als 25 v.H., ein Ausgleich nach Art. I § 4 EG BVG-Saar gezahlt werde, so wäre eine besondere Erwähnung der einkommensgebundenen Leistungen in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift nicht erforderlich gewesen. Die in Art. I §§ 4 bis 6 EG BVG-Saar getroffenen Einzelregelungen beruhten als Besitzstandsbestimmungen ausschließlich auf dem neuen Recht.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 23. April 1969 zugestellte Urteil durch einen Schriftsatz vom 28. April 1969, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am gleichen Tage, Revision eingelegt und diese in demselben Schriftsatz begründet.
Der Kläger beantragt,
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1. |
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das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Landessozialgericht für das Saarland den Hilfsantrag des Klägers zurückgewiesen hat, und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Zugrundelegung eines MdE-Grades von 25 v.H. einen Ausgleich zu gewähren: |
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2. |
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die außergerichtlichen Kosten des Klägers in sämtlichen Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen. |
In seiner Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt der Kläger eine Verletzung des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar und führt dazu aus, die Ansicht des Beklagten, daß der Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs davon abhängig sei, daß auch nach dem BVG tatsächlich Versorgungsbezüge zu zahlen seien, werde weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift gerecht. Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar sei dahingehend zu interpretieren, daß dem Versorgungsberechtigten als Minimum der Betrag garantiert werden solle, der ihm zustände, wenn das Reichsversorgungsgesetz (RVG) weiterhin auf ihn Anwendung finden würde. Die Bezüge seien im Ergebnis nach dem Gesetz zu berechnen, dessen Anwendung die Zahlung des höheren Betrages ermögliche. Damit dieser Höchstbetrag nicht überschritten werden könne, müßten die BVG-Bezüge ggf. von den nach dem RVG errechneten Bezügen abgezogen werden. Im vorliegenden Fall aber könnten keine Bezüge abgezogen werden, weil nach dem BVG keine zu zahlen seien. Der Sinn der streitigen Vorschrift könne nur der sein, daß die bei der Einführung des BVG bestandene Rechtsposition so lange erhalten bleibe, bis eine Änderung der Verhältnisse eine Herabsetzung der MdE und eine Entziehung der Rente rechtfertige. Derselbe Rechtsgedanke liege auch der Vorschrift des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 2 EG BVG-Saar zugrunde, wonach ein Ausgleich dann zu zahlen sei, wenn nach dem BVG infolge der Anrechnung von Einkommen Versorgungsbezüge nicht zu zahlen seien. Wer aber infolge der Anrechnung von Einkommen keine Versorgung mehr erhalte, stehe demjenigen gleich, der nach dem BVG keine Bezüge mehr erhalte, weil seine MdE nach diesem Gesetz mit weniger als 25 v.H. bewertet werde. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 EG BVG-Saar sei jedenfalls analog auf die Fälle des Satzes 1 anzuwenden. Art. I § 5 EG BVG-Saar bestätige für einen Sonderfall das vorstehend im Wege der Gesetzesanalogie gefundene Ergebnis. Die rechtliche Situation dieses Personenkreises sei ebenfalls der rechtlichen Lage derjenigen Personen vergleichbar, denen nach dem RVG eine Grundrente zustand, die nach dem BVG nicht mehr gewährt wird. Der Gesetzgeber sei bestrebt gewesen, den saarländischen Kriegsopfern ihren persönlichen Besitzstand zu wahren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, ein Ausgleich nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar könne nur dann gezahlt werden, wenn auch nach dem BVG Bezüge zuständen. Von diesem Grundsatz habe der Gesetzgeber nur in Art. I § 4 Abs. 1 Satz 2 EG BVG-Saar eine Ausnahme zugelassen; diese Sonderregelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Beschädigte in allen Fällen einen Ausgleich verlangen könnte.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich konnte sie keinen Erfolg haben.
Der Kläger hat seinen Anspruch auf Weitergewährung einer Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v.H. im Revisionsverfahren nicht weiter verfolgt, sondern seine Revision ausdrücklich auf die Gewährung eines "Ausgleichs" beschränkt. Das Urteil des LSG ist daher, soweit es die Weitergewährung der Versorgungsrente betrifft, rechtskräftig geworden. Streitig ist lediglich noch, ob dem Kläger nach dem Wegfall seiner Rentenberechtigung aus Anlaß der Umstellung seines Versorgungsanspruchs auf das BVG ein Anspruch auf einen Ausgleich gemäß Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar zusteht. Diese Frage hat das LSG zutreffend verneint.
Nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar wird ein Ausgleich in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewährt, wenn der Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge - ohne die Leistungen der Kriegsopferfürsorge - niedriger ist als der Gesamtbetrag, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen der Wortlaut und der Sinnzusammenhang erkennen, daß ein Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nicht auch dann gegeben ist, wenn die Prüfung des Versorgungsanspruchs bei der Umstellung ergeben hat, daß keine schädigungsbedingte MdE von mindestens 25 v.H. vorliegt und damit keine Rentenberechtigung besteht. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß "trotz wesentlicher Erhöhung der Versorgungsleistungen des BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz zum BVG vom 27. Juni 1960 (1. NOG) die Leistungen nach dem saarländischen Recht zum Teil immer noch höher gelegen haben als nach dem BVG" (vgl. auch Wilke, Einführung des BVG im Saarland, KOV 1961, 171, 173). Sie wahrt den Besitzstand für "bessere Saarleistungen". Saarländische Kriegsopfer sollen bei der Einführung des BVG nicht dadurch benachteiligt werden, daß sie nunmehr Leistungen nach dem BVG erhalten, die noch nicht das bisherige Niveau der Saarlandsversorgung erreicht haben. Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar dann nicht erfüllt sind, wenn ein "Niveauausgleich" zwischen den Leistungen nach dem BVG und den Leistungen nach früherem saarländischen Recht nicht in Betracht kommt, weil den Leistungen, "die nach dem saarländischen Recht zu gewähren wären", keine Leistungen nach dem BVG - zum Vergleich ihres unterschiedlichen Niveaus - gegenübergestellt werden können (vgl. Urteil BSG vom 2. Februar 1971 - 8 RV 47/70 -). Die Auffassung des Klägers, die nach dem BVG zu zahlenden Bezüge hätten den Charakter eines Subtrahenden, entspricht zwar der in der Begründung des Regierungsentwurfs zum EG BVG-Saar zum Ausdruck gekommenen Auffassung (vgl. BT-Drucks. III/2690, S. 6 zu Art. I § 4). Damit allein läßt sich jedoch ein Ausgleichsanspruch nicht begründen. Der Kläger übersieht nämlich, daß dieser Betrag zur Berechnung des Ausgleichs demjenigen gegenüberzustellen ist, der nach saarländischem Recht zu zahlen gewesen wäre (vgl. BT-Drucksache aaO). Danach steht aber bei einer MdE unter 25 v.H. ebenfalls keine Versorgung zu.
Der Vorschriften des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar ist demnach nicht zu entnehmen, daß in allen Fällen ein Ausgleich zu gewähren ist, wenn die Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG zu einem für den Berechtigten ungünstigeren Ergebnis geführt hat als bisher vielmehr sollen nur die nach dem BVG zustehenden Leistungen in Höhe der entsprechenden Leistungen einer besseren Saarlandsversorgung garantiert werden. Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der Verwendung des Begriffs "Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge" ist zu folgern, daß für die Gewährung des Ausgleichs eine Leistungsberechtigung nach dem BVG vorausgesetzt wird. Wenn das Gesetz ausdrücklich von den "nach dem BVG zu zahlenden Bezügen" spricht, so kann dies nur so gemeint sein, daß Leistungen nach dem BVG tatsächlich zustehen müssen. Hierfür spricht auch die Vorschrift des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 2 EG BVG-Saar. Sie schließt einen Fall, in dem keine Bezüge nach dem BVG zu gewähren sind, ausdrücklich in die Ausgleichsregelung ein, nämlich den Fall, daß infolge Anrechnung von Einkommen keine Versorgungsbezüge nach dem BVG zustehen. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn es auch sonst nicht darauf ankäme, daß Bezüge nach dem BVG zu gewähren sind (vgl. Urteile des BSG vom 23. Juli 1970 in SozR BVG § 62 Nr. 41; vom 8. Dezember 1970 - 8 RV 677/69 - und insbesondere vom 2. Februar 1971, aaO).
Die Richtigkeit der Auffassung, daß im vorliegenden Fall ein Ausgleichsanspruch nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar nicht begründet ist, weil keine Bezüge nach dem BVG zustehen, wird nach Ansicht des Senats auch noch von folgenden Erwägungen getragen: Bei der Gegenüberstellung der Bezüge, die nach dem BVG zu zahlen sind, und der Bezüge, die nach saarländischem Recht zu zahlen sind, ist von dem Sachverhalt auszugehen, der bei der Umstellung festgestellt worden ist. Das EG BVG-Saar hat sich nicht für die Erhaltung des Besitzstandes in dem Sinne ausgesprochen, daß ein früher nach saarländischem Recht festgestellter Anspruch auf Versorgung ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch für den Geltungsbereich des BVG Bestand hat. Es ermächtigt vielmehr die Versorgungsbehörde, bei der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG eine neue Prüfung des dem Versorgungsanspruch zugrunde liegenden Sachverhalts vorzunehmen, bei der, wie sich aus Art. I § 2 Satz 1 EG BVG-Saar ergibt, nur die frühere Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG als "rechtsverbindlich" zugrunde zu legen ist, im übrigen aber die Versorgungsbehörde nicht gebunden ist, insbesondere nicht an den früher festgestellten Grad der MdE (vgl. BSG 25, 153; Urteile des erkennenden Senats vom 9. Juli 1968 - 10 RV 753/67 -; vom 24. Oktober 1968 - 10 RV 558/67 -; vom 18. Februar 1970 - 10 RV 183/68 -). Im vorliegenden Fall ist bei der erneuten Prüfung festgestellt worden, daß der Grad der MdE wegen der Schädigungsfolgen unter 25 v.H. liegt, d.h. es ist ein Sachverhalt festgestellt worden, der die Gewährung einer Rente weder nach dem BVG gerechtfertigt hat noch nach den Vorschriften des saarländischen Rechts gerechtfertigt hätte, wenn die Versorgungsbezüge nach diesem Recht festzustellen gewesen wären. Der Ausgleich, der hier begehrt wird, ist also nicht auf die "Erhaltung des höheren Niveaus" der bisherigen Saarleistungen gerichtet. Dieser Ausgleich wird vielmehr verlangt wegen des Wegfalls einer Leistung, für die nach dem bei der Umstellung festgestellten Sachverhalt sowohl nach dem BVG als auch saarländischem Recht die gesetzlichen Voraussetzungen gefehlt haben. Auf dem Umweg über den Ausgleich gemäß Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar kann aber nicht die eindeutige gesetzliche Regelung des § 2 Satz 1 wieder aufgehoben werden, wonach eine Bindungswirkung hinsichtlich des MdE-Grades bei der Umstellung gerade nicht besteht. Das Gesetz hat sich im Interesse der Herbeiführung einheitlichen Rechts auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung nicht für eine unbedingte Erhaltung des Besitzstandes in dem Sinne entschieden, daß eine Umstellung auf das BVG praktisch zu unterbleiben hat (vgl. auch BSG 23, 283, 290) - und weiterhin Versorgung nach der bisherigen Feststellung aufgrund des saarländischen Rechts zu gewähren wäre -, wenn diese Umstellung zu einem für den Berechtigten ungünstigeren Ergebnis führt. Es ist vielmehr von der Möglichkeit eines ungünstigeren Ergebnisses der Umstellung ausgegangen und hat deshalb in Art. I §§ 4 bis 6 und 11 Abs. 1 EG BVG-Saar die Fälle, in denen solche ungünstigeren Ergebnisse vermieden oder ausgeglichen werden sollen, ausdrücklich geregelt, und zwar abschließend.
Der Senat verkennt nicht, daß bei der hier vertretenen Auffassung eine Herabsetzung der MdE anläßlich der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG auch dann möglich ist, wenn weder der frühere Bescheid tatsächlich und rechtlich unrichtig war (§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VerwVG -) noch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 62 Abs. 1 BVG). Dies ist aber die notwendige Folge davon, daß nach Art. III § 1 EG BVG-Saar alle dem BVG entgegenstehenden oder inhaltsgleichen Rechtsvorschriften des Saarlandes außer Kraft getreten sind, so daß alle auf ihnen beruhenden Bescheide für die Zukunft ihre Wirksamkeit verloren haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1970 - 10 RV 183/68 -), und daß nach Art. I § 3 EG BVG-Saar jeweils neue Feststellungsbescheide erforderlich sind. Wenn die MdE auch weiterhin ihre Gültigkeit hätte behalten sollen, so wäre eine entsprechende Erweiterung der in Art. I § 2 EG BVG-Saar ausgesprochenen Bindungswirkung erforderlich gewesen. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern sich bei der Fassung dieser Vorschrift an § 85 BVG angelehnt (vgl. BT-Drucksache III/2690 S. 5 zu Art. I § 2), obwohl im Jahre 1961 die Entscheidungen des BSG, daß § 85 BVG es gestattet, eine inzwischen abgeklungene Gesundheitsstörung in den Umanerkennungsbescheid nicht mehr zu übernehmen (vgl. BSG 2, 113; SozR BVG § 85 Nr. 1, 3 und 5) bzw. den bisher anerkannten MdE-Grad herabzusetzen (vgl. BSG 2, 263), bekannt waren.
Die Berechtigung eines Ausgleichs läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. I § 5 EG BVG-Saar herleiten. Diese Vorschrift bestimmt, daß Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 10 - 85 BVG zu gewähren sind, wenn das BVG für einen Personenkreis keine Versorgung vorsieht, dem bis zum Inkrafttreten des EG BVG-Saar nach den Vorschriften des Saarlandes Versorgung als Anspruch oder Kann-Leistung gewährt worden ist. Zu dem - gegenüber dem BVG - erweiterten Personenkreis der Versorgungsberechtigten nach saarländischem Recht im Sinne des § 5 EG BVG-Saar gehört der Kläger jedoch nicht. Seine Versorgungsberechtigung beurteilt sich nach dem BVG nicht anders als nach saarländischem Recht (vgl. Urteil BSG vom 2. Februar 1971, aaO).
Da dem Kläger demnach ein Ausgleichsanspruch nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar nicht zusteht, war die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen