Leitsatz (redaktionell)
Die Voraussetzungen des EGBVG SL Art 1 § 4 Abs 1 S 1 sind dann nicht erfüllt, wenn ein "Niveauausgleich" zwischen den Leistungen nach dem BVG und den Leistungen nach früherem saarländischen Recht nicht in Betracht kommen, weil den Leistungen, "die nach dem saarländischen Recht zu gewähren wären", keine Leistungen nach dem BVG - zum Vergleich ihres unterschiedlichen Niveaus - gegenübergestellt werden können.
Normenkette
BVGSaarEG Art. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1961-08-16
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 10. Februar 1969 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger bezog nach saarländischem Recht aufgrund des Bescheides vom 17. Februar 1950 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. wegen "a) Lungenstecksplitter; b) Dystrophie und Wassersucht ohne nachweisbare Folgen". Anläßlich der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) - Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16. August 1961, BGBl I S. 1292 - EG BVG-Saar - holte das Versorgungsamt (VersorgA) Neunkirchen zwei medizinische Gutachten ein und erließ den Umanerkennungsbescheid vom 28. April 1966. Darin wurde - unter Änderung der Leidensbezeichnung - festgestellt, daß eine MdE ab 1. Juni 1960 nicht vorliegt, und die Rente mit Ablauf des Monats Juni 1966 entzogen. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes - LVersorgA - Saarland vom 28. Juni 1966). Das Sozialgericht (SG) hat den Sachverständigen Dr. G gehört und den Beklagten durch Urteil vom 4. März 1968 verurteilt, dem Kläger über den 31. Mai 1960 hinaus eine Rente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat ein Gutachten von Prof. Dr. Sch eingeholt. Durch Urteil vom 10. Februar 1969 hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage, die im Berufungsverfahren hilfsweise auf die Gewährung eines Ausgleichs gemäß Art. I § 4 EG BVG-Saar gerichtet war, abgewiesen. Es hat ausgeführt, für die MdE-Festsetzung nach dem BVG komme es allein auf die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers in der Zeit ab 1. Juni 1960 an. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Sch liege eine meßbare MdE nicht vor; dem Kläger stehe daher keine Rente nach dem BVG zu. Der Hilfsantrag des Klägers auf Zahlung eines Ausgleichs sei gleichfalls unbegründet. Der Wortlaut des Art. I § 4 Abs. 1 EG BVG-Saar lasse allerdings nicht eindeutig erkennen, ob einem Beschädigten auch dann ein Ausgleich zu zahlen sei, wenn ihm mangels ausreichender MdE eine Rente nach dem BVG nicht mehr zustehe, und wie die für den Ausgleich erforderlichen fiktiven RVG-Bezüge zu ermitteln seien. Jedenfalls aber sei davon auszugehen, daß § 57 Reichsversorgungsgesetz (RVG), der die Abänderbarkeit bindend gewordener Bescheide nach früherem Recht regele, zumindest fiktiv für die Berechnung des Ausgleichs weiterhin anzuwenden sei. Im Falle des Klägers sei im Verlaufe von mehr als 15 Jahren durch bloßen Zeitablauf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, so daß die Entziehung der Rente auch bei Weitergeltung der früheren saarländischen Rechtsvorschriften zulässig gewesen wäre. Ein Ausgleich stehe dem Kläger daher schon aus diesem Grunde nicht zu.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25. März 1969 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 11. April 1969, der am gleichen Tage beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 1969 mit einem am 16. Mai 1969 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 13. Mai 1969 begründet.
Der Kläger beantragt,
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1. |
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das Urteil des LSG für das Saarland vom 10. Februar 1969 aufzuheben, soweit es auf die Berufung des Beklagten die Klage auch hinsichtlich des begehrten Ausgleichs abgewiesen hat, und den Beklagten unter Zurückweisung seiner Berufung in diesem Umfang in Abänderung der Vorentscheidung zu verurteilen, dem Kläger den Ausgleich gemäß Art. I § 4 EinfG nach einer MdE von 30 v.H. ab 1. Juni 1960 zu gewähren; |
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2. |
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den Beklagten ferner zu verurteilen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten. |
In seiner Revisionsbegründung rügt der Kläger eine Verletzung des Art. I § 4 Abs. 1 EG BVG-Saar und führt u.a. aus, das LSG habe zutreffend den streitigen Umanerkennungsbescheid vom 28. April 1966 als rechtmäßig angesehen; die Zahlung eines Ausgleichs sei jedoch zu Unrecht versagt worden. Aus dem Wortlaut des Art. I § 4 Abs. 1 EG BVG-Saar ergebe sich, daß für die Berechnung des Ausgleichs allein die RVG-Bezüge maßgebend seien, die dem Betroffenen nach saarländischem Recht weiter zugestanden hätten. Eine Neufestsetzung dieser Bezüge gemäß § 57 RVG oder eine Berichtigung der früheren Bescheide gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) sei im Gesetz nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des LSG sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem im Jahre 1949 festgestellten Zustand nicht eingetreten. Die Rechtsprechung des BSG zur sogenannten Heilungsbewährung könne auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Nach Art. I § 4 Abs. 1 EG BVG-Saar sei ein Ausgleich auch dann zu gewähren, wenn einem Beschädigten mangels ausreichender MdE keine Rente nach dem BVG mehr zustehe. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift gehe ausdrücklich dahin, den Versorgungsempfängern als Minimum wenigstens den Betrag zu garantieren, den sie erhalten würden, wenn die Vorschriften des RVG weiterhin verbindlich geblieben wären.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers vom 11. April 1969 zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Gewährung eines Ausgleichs sei an die Voraussetzung geknüpft, daß für den Versorgungsberechtigten überhaupt Bezüge nach dem BVG zuständig seien. Von diesem Grundsatz habe der Gesetzgeber nur in Art. I § 4 Abs. 1 Satz 2 EG BVG-Saar eine Ausnahme zugelassen. Diese Sonderregelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beschädigten in allen Fällen einen Ausgleich erlangen könnten.
II
Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich konnte sie keinen Erfolg haben.
Der Kläger hat seinen Anspruch auf Weitergewährung einer Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v.H. im Revisionsverfahren nicht weiter verfolgt, sondern seine Revision ausdrücklich auf die Gewährung eines "Ausgleichs" beschränkt. Das Urteil des LSG ist daher, soweit es die Weitergewährung der Versorgungsrente betrifft, rechtskräftig geworden. Streitig ist lediglich noch, ob dem Kläger nach dem Wegfall seiner Rentenberechtigung aus Anlaß der Umstellung seines Versorgungsanspruchs auf das BVG ein Anspruch auf einen Ausgleich gemäß Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet das Verfahren des LSG insoweit nicht etwa deshalb an einem Mangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, weil das LSG unmittelbar über den erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs entschieden hat, obwohl insoweit noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen war. Das vorliegende Verfahren ist in Gang gesetzt worden durch den Umanerkennungsbescheid vom 28. April 1966 und den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er die Weitergewährung der Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v.H. begehrte. Über diesen Anspruch ist durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1966 und das Urteil des SG vom 4. März 1968 entschieden worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger "hilfsweise" - d.h. für den Fall, daß seinem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten nicht stattgegeben wird - beantragt, ihm "den Ausgleich gemäß § 4 EinfG ... zu gewähren". Dabei kann dahinstehen, ob diese - hilfsweise gestellte - Erweiterung des Klagantrages überhaupt als Änderung der Klage anzusehen ist (vgl. § 99 Abs. 3 i.V.m. § 153 SGG), denn jedenfalls ist eine etwa vorliegende Klagänderung - die auch noch im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. BSG 8, 113) -, von dem LSG für sachdienlich gehalten worden (§ 99 Abs. 1 SGG), ganz abgesehen davon, daß der Beklagte dazu seine Einwilligung gegeben hat.
Der erkennende Senat hat zur Frage der Gewährung eines Ausgleichs bereits in seiner Entscheidung vom 16. März 1971 (10 RV 252/69), die einen ähnlich gelagerten Fall betraf, mit ausführlicher Begründung Stellung genommen und diese Frage - ebenso wie der 8. Senat des BSG (vgl. Urteile vom 23. Juli 1970 und 2. Februar 1971 - 8 RV 1/69 und 8 RV 47/70 -) - verneint. Zu einer Aufgabe dieser Rechtsprechung besteht um so weniger Veranlassung, als inzwischen auch der 9. Senat des BSG die gleiche Rechtsmeinung vertreten hat (vgl. Urteil vom 25. März 1971 - 9 RV 130/69 -).
Nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar wird ein Ausgleich in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewährt, wenn der Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge - ohne die Leistungen der Kriegsopferfürsorge - niedriger ist als der Gesamtbetrag, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen wäre. Dieser Wortlaut und der Sinnzusammenhang lassen erkennen, daß ein Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift dann nicht gegeben ist, wenn die Prüfung des Versorgungsanspruchs bei der Umstellung ergeben hat, daß keine schädigungsbedingte MdE von mindestens 25 v.H. vorliegt und damit keine Rentenberechtigung nach dem BVG besteht. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß "trotz wesentlicher Erhöhung der Versorgungsleistungen des BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz zum BVG vom 27. Juni 1960 (1. NOG) die Leistungen nach dem saarländischen Recht zum Teil immer noch höher gelegen haben als nach dem BVG" (vgl. auch Wilke, Einführung des BVG im Saarland, KOV 1961, 171, 173). Sie wahrt den Besitzstand für "bessere Saarleistungen". Saarländische Kriegsopfer sollen bei der Einführung des BVG nicht dadurch benachteiligt werden, daß sie nunmehr Leistungen nach dem BVG erhalten, die noch nicht das bisherige Niveau der Saarlandsversorgung erreicht haben. Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar dann nicht erfüllt sind, wenn ein "Niveauausgleich" zwischen den Leistungen nach dem BVG und den Leistungen nach früherem saarländischem Recht nicht in Betracht kommt, weil den Leistungen, "die nach dem saarländischen Recht zu gewähren wären", keine Leistungen nach dem BVG - zum Vergleich ihres unterschiedlichen Niveaus - gegenübergestellt werden können (vgl. Urteil BSG vom 2. Februar 1971 - 8 RV 47/70 -).
Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der Verwendung des Begriffs "Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge", ist zu folgern, daß für die Gewährung des Ausgleichs eine Leistungsberechtigung nach dem BVG vorausgesetzt wird. Wenn das Gesetz ausdrücklich von den "nach dem BVG zu zahlenden Bezügen" spricht, so kann dies nur so gemeint sein, daß Leistungen nach dem BVG tatsächlich zustehen müssen. Hierfür spricht auch die Vorschrift des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 2 EG BVG-Saar. Sie schließt einen Fall, in dem keine Bezüge nach dem BVG zu gewähren sind, ausdrücklich in die Ausgleichsregelung ein, nämlich den Fall, daß infolge Anrechnung von Einkommen keine Versorgungsbezüge nach dem BVG zustehen. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn es auch sonst nicht darauf ankäme, daß Bezüge nach dem BVG zu gewähren sind (vgl. Urteile des BSG vom 23. Juli 1970 in SozR BVG § 62 Nr. 41; vom 8. Dezember 1970 - 8 RV 677/69 - und insbesondere vom 2. Februar 1971, aaO).
Die Richtigkeit der Auffassung, daß im vorliegenden Fall ein Ausgleichsanspruch nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar nicht begründet ist, weil keine Bezüge nach dem BVG zustehen, wird nach Ansicht des Senats auch noch von folgender Erwägung getragen: Das EG BVG-Saar hat sich nicht für die Erhaltung des Besitzstandes in dem Sinne ausgesprochen, daß ein früher nach saarländischem Recht festgestellter Anspruch auf Versorgung ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch für den Geltungsbereich des BVG Bestand hat. Es ermächtigt vielmehr die Versorgungsbehörde, bei der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG eine neue Prüfung des dem Versorgungsanspruch zugrunde liegenden Sachverhalts vorzunehmen, bei der, wie sich aus Art. I § 2 Satz 1 EG BVG-Saar ergibt, nur die frühere Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG als "rechtsverbindlich" zugrunde zu legen ist, im übrigen aber die Versorgungsbehörde nicht gebunden ist, insbesondere nicht an den früher festgestellten Grad der MdE (vgl. BSG 25, 153; Urteile des erkennenden Senats vom 9. Juli 1968 - 10 RV 753/67 -; vom 24. Oktober 1968 - 10 RV 183/68 -). Im vorliegenden Fall ist bei der erneuten Prüfung festgestellt worden, daß der Grad der MdE wegen der Schädigungsfolgen unter 25 v.H. liegt, d.h., es ist ein Sachverhalt festgestellt worden, der die Gewährung einer Rente weder nach dem BVG gerechtfertigt hat, noch nach den Vorschriften des saarländischen Rechts gerechtfertigt hätte, wenn die Versorgungsbezüge nach diesem Recht festzustellen gewesen wären. Der Ausgleich, der hier begehrt wird, ist also gar nicht auf die "Erhaltung des höheren Niveaus" der bisherigen Saarleistungen gerichtet. Auf dem Umweg über den Ausgleich gemäß Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar kann aber nicht die eindeutige gesetzliche Regelung des § 2 Satz 1 EG BVG-Saar wieder aufgehoben werden, wonach eine Bindungswirkung hinsichtlich des MdE-Grades bei der Umstellung gerade nicht besteht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1971, aaO).
Hätte der Gesetzgeber auch für Fälle der vorliegenden Art einen Ausgleich gewähren wollen, so hätte er dies in der allgemeinen Vorschrift über die Gewährung von Ausgleichszahlungen des Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar zum Ausdruck bringen, d.h. einen entsprechenden Satz oder Halbsatz anfügen müssen, der etwa hätte lauten können: "Sind nach dem BVG keine Versorgungsbezüge mehr zu zahlen, so sind die bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zustehenden Bezüge so lange weiterzugewähren, bis Verhältnisse eintreten, bei deren Vorliegen die Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ebenfalls entzogen worden wäre" (vgl. Urteil BSG vom 25. März 1971 - 9 RV 130/69 -). Eine nahezu gleichlautende Vorschrift hat der Gesetzgeber in Art. I § 5 Abs. 2 EG BVG-Saar getroffen, jedoch ausdrücklich nur für die Fälle, in denen das BVG für einen Personenkreis, dem nach den bisherigen Rechtsvorschriften des Saarlandes Versorgung als Rechtsanspruch oder als Kannleistung gewährt worden ist oder auf Antrag zugestanden hätte, keine Versorgung vorsieht (§ 5 Abs. 1 EG BVG-Saar). Hieraus ist zu folgern, daß es nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht, wenn nicht für alle Fälle, in denen nach dem BVG keine Leistungen mehr zustehen - und damit auch für Fälle der vorliegenden Art -, ein Ausgleich nach § 4 vorgesehen ist, sondern daß die nicht ausdrücklich geregelten Fälle bewußt von der Ausgleichsregelung ausgeschlossen sein sollten.
Der Senat verkennt nicht, daß bei der hier vertretenen Auffassung eine Herabsetzung der MdE anläßlich der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG auch dann möglich ist, wenn weder der frühere Bescheid tatsächlich und rechtlich unrichtig war (§ 41 VerwVG) noch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 62 Abs. 1 BVG). Dies ist aber die notwendige Folge davon, daß nach Art. III § 1 EG BVG-Saar alle dem BVG entgegenstehenden oder inhaltsgleichen Rechtsvorschriften des Saarlandes außer Kraft getreten sind, so daß alle auf ihnen beruhenden Bescheide für die Zukunft ihre Wirksamkeit verloren haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1970 - 10 RV 183/68 -), und daß nach Art. I § 3 EG BVG-Saar jeweils neue Feststellungsbescheide erforderlich sind. Wenn die MdE auch weiterhin ihre Gültigkeit hätte behalten sollen, so wäre eine entsprechende Erweiterung der in Art. I § 2 EG BVG-Saar ausgesprochenen Bindungswirkung erforderlich gewesen. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern sich bei der Fassung dieser Vorschrift an § 85 BVG angelehnt (vgl. BT-Drucks. III/2690 S. 5 zu Art. I § 2), obwohl im Jahre 1961 die Entscheidungen des BSG, daß § 85 BVG es gestattet, eine inzwischen abgeklungene Gesundheitsstörung in den Umanerkennungsbescheid nicht mehr zu übernehmen (vgl. BSG 2, 113; SozR BVG § 85 Nr. 1, 3 und 5) bzw. den bisher anerkannten MdE-Grad herabzusetzen (vgl. BSG 2, 263), bekannt waren.
Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob in den Verhältnissen, die für die seinerzeitige Rentengewährung nach einer MdE um 30 v.H. maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, und ob die Auffassung des LSG zutrifft, daß deshalb nach früherem saarländischem Recht eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 RVG hätte erfolgen können. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen, die das LSG zur Höhe der MdE getroffen hat, steht dem Kläger ein Ausgleich gemäß Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar nicht zu. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen