Leitsatz (redaktionell)
SGG § 148 Nr 3 - mehrere selbständige Ansprüche:
Wenn der Streitgegenstand mehrere Streitteile umfaßt, nämlich die Höherbewertung der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen wegen einer Änderung der Verhältnisse (Verschlimmerung) und die "Erstbewertung" weiterer Gesundheitsstörungen, die der Kläger (zusätzlich) als Schädigungsfolgen geltend macht, weil sie seiner Ansicht nach entweder auf die anerkannten Versorgungsleiden zurückzuführen oder aus anderen Gründen ebenfalls schädigungsbedingt sind, so sind diese Streitteile nur mehrere Klagegründe, mit denen der Kläger das erstrebte prozessuale Ziel, nämlich eine bessere Bewertung seiner schädigungsbedingten MdE und damit die Erhöhung seiner Rente zu erreichen sucht.
Lediglich dann, wenn mehrere selbständige - also trennbare - prozessuale Ansprüche im Streit sind, sind die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.
Normenkette
SGG § 148 Nr. 3
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. April 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der 1911 geborene Kläger erhält wegen verschiedener Körperverletzungen, die er als Soldat während des zweiten Weltkrieges erlitten hat, Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Zuletzt im Bescheid vom 6. August 1964 sind folgende Schäden anerkannt:
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Knochendefekt des linken Stirnbeines und des linken Jochbeines, Narben in diesem Bereich, Hirnprellung mit leichter traumatischer Hirnleistungsschwäche und zentral-vasomotorische Störungen; |
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Verlust des linken Auges; |
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3. |
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Leichte Bewegungseinschränkung des linken Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenks. Reizlose Narbe am linken Oberarm. |
Die dem Kläger hierwegen zugebilligte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. wurde im Bescheid vom 30. März 1966 mit Wirkung ab 1. Januar 1964 wegen besonderen beruflichen Betroffenseins auf 80 v.H. erhöht; gleichzeitig wurde ihm Berufsschadensausgleich zugesprochen.
Der Kläger begehrt - wie schon früher - eine weitergehende Erhöhung seiner Versorgungsbezüge. Er hält sich für vollständig erwerbsunfähig; die Erhöhung der MdE um 10 v.H. genüge daher nicht. Einen entsprechenden Antrag des Klägers vom 18. Oktober 1966 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 1967 ab. Er berief sich auf das Ergebnis eines von ihm beantragten fachärztlichen Gutachtens des Med. Dir. Prof. Dr. K vom 30. Mai 1967. Dort wird ausgeführt, daß sich die anerkannten Schädigungsfolgen nicht verschlimmert hätten und daß die vom Kläger geltend gemachten Handstörungen, der Leistenbruch, die Herzbeschwerden, das Wasser in den Füßen und die Genickschmerzen ebensowenig Schädigungsfolgen seien wie die Veränderungen an seiner Halswirbelsäule und die Schizophrenie.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juni 1967 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. September 1969). In seiner Klage vertrat er weiterhin die Auffassung, daß sein gesamter Leidenszustand auf den militärischen Dienst zurückzuführen sei. U.a. machte er noch geltend, sein Leistenbruch sei zugleich ein Hodenbruch als Folge einer Bruchverhaltung seit dem Wehrdienst, die Wirbelsäulenbeschwerden seien auf einen Sturz vom Pferd zurückzuführen und seine Hirnprellung habe auch Sehbeeinträchtigungen am rechten Auge ausgelöst. Die bei seiner Kopfverwundung eingetretene Hirnkontusion sei überhaupt infolge von Nervenverletzungen die Ursache für seine inneren Leiden, wie Herz - Lungen - und Zwerchfellschäden.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, "ihm wegen Vorliegens einer Verschlimmerung, insbesondere von Herzleiden und Lungenemphysem, Versorgungsgebührnisse eines Erwerbsunfähigen ab 1.10. 1966 zu gewähren".
Das Sozialgericht (SG) Speyer wies die Klage mit Urteil vom 18. Februar 1970 ab, nachdem es ein Gutachten der Universitäts-Nervenklinik M (Prof. Dr. P) vom 21. November 1969 eingeholt hatte. In Übereinstimmung mit diesem Gutachten ging das SG davon aus, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Verschlimmerung beim Kläger nicht festzustellen sei, weil sich die anerkannten Schädigungsfolgen beim Kläger seit 1964 nicht verschlimmert hätten und seine übrigen Leiden nicht schädigungsbedingt seien, sondern auf anlage- oder altersabhängigen Krankheiten bzw. auf Verschleißerscheinungen beruhten. Seine schädigungsbedingte MdE sei einschließlich eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach wie vor auf 80 v.H. einzuschätzen. Der Anspruch des Klägers auf Erhöhung der Versorgungsrente sei daher nicht begründet.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger weiter seinen Anspruch auf "Rentenerhöhung". Er sei erwerbsunfähig und von Anfang an "zu tief eingestuft". Erneut wiederholt er u.a., daß seine gesamten inneren Leiden, insbesondere seine Herzmuskel- und Kreislaufschäden, die Einengung seiner Lunge, die Zwerchfellbeschwerden, aber auch die Sehstörungen am rechten Auge Folgen seiner bei der Kopfverwundung erlittenen Hirnverletzung seien. Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zu verurteilen, ihm "weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen und deshalb sowie wegen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen ab 1. Oktober 1966 Versorgung nach einem höheren Grade der MdE zu gewähren".
Im Urteil vom 6. April 1971 verwarf das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers insoweit als unzulässig, als sie "den Grad der Erwerbsminderung infolge der anerkannten Schädigungsfolgen betrifft". Im übrigen wies es die Berufung zurück. Die teilweise Unzulässigkeit der Berufung des Klägers folgerte das LSG aus § 148 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Soweit der Kläger nämlich die Erhöhung der MdE wegen Verschlimmerung oder zu geringer Bewertung der anerkannten Schädigungsfolgen begehre, hänge davon weder die Gewährung der Grundrente noch die Schwerbeschädigteneigenschaft ab. Die Berufung sei daher gemäß § 148 Nr. 3 SGG nicht statthaft. Ihre Zulässigkeit ergebe sich auch nicht aus § 150 SGG; denn weder habe das SG die Berufung zugelassen, noch bestehe insoweit Streit über den Ursachenzusammenhang, noch rüge der Kläger einen Mangel im Verfahren des SG.
Wegen des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf höhere Versorgung infolge weiterer Gesundheitsstörungen sei zwar die Berufung statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Zum Teil seien die von ihm behaupteten Gesundheitsstörungen schon in früheren Verfahren bindend als Schädigungsfolgen abgelehnt worden. Im übrigen seien sie aber entweder nicht feststellbar oder jedenfalls nicht als Schädigungsfolgen anzusehen, weil es an der Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang mit versorgungsrechtlich geschützten schädigenden Einwirkungen fehle. Das LSG geht dabei auf die Angaben des Klägers über seine Leiden im einzelnen ein und legt jeweils die Gründe dar, aus denen es die genannten Schlußfolgerungen gezogen hat. - Die Revision ließ das LSG nicht zu.
Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 23. April 1967 zugestellt. Am 28. April 1971 ging sein Antrag auf Bewilligung des Armenrechts beim Bundessozialgericht (BSG) ein. Mit Beschluß vom 18. November 1971 gab der Senat dem Antrag statt und ordnete den jetzigen Prozeßbevollmächtigten dem Kläger bei. Der Beschluß vom 18. November 1971 wurde dem Kläger am 27. November 1971 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1971, beim BSG am gleichen Tage eingegangen, legte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Revision ein und begründete diese am 24. Januar 1972. Er rügt die Verletzung der §§ 148 Nr. 3 und 150 Nr. 3 SGG durch das LSG. Der Kläger begehre mit der Klage die Erhöhung seiner MdE. Nur zur Begründung dieses nicht teilbaren Klagebegehrens beruft sich der Kläger auf die Verschlimmerung der bereits anerkannten und den Hinzutritt weiterer, mit einer Wehrdienstbeschädigung zusammenhängenden Gesundheitsstörungen. Davon gehe schon das SG aus, aber auch das LSG selbst, wie sich aus Klage- und Berufungsanträgen ergebe. Streitgegenstand des Verfahrens sei also von Anfang an nicht nur die Veränderung der anerkannten Schädigungsfolgen, sondern auch der ursächliche Zusammenhang weiterer Leiden mit einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 150 Nr. 3 SGG. Das LSG habe daher die Berufung nicht in einen zulässigen und einen nach § 148 Nr. 3 SGG unzulässigen Teil trennen dürfen. Wegen dieses Rechtsfehlers habe das LSG zu Unrecht über einen Teil des Streitstoffes nicht sachlich entschieden. Auf diesem Verfahrensmangel beruhe das Urteil auch, da nicht auszuschließen sei, daß das LSG bei vollständiger sachlicher Nachprüfung zu einer anderen Entscheidung über die Höhe der MdE gekommen sein würde.
Der Kläger beantragt,
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1. |
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ihm wegen Versäumung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, |
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2. |
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. |
Der Beklagte beantragt,
die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie sich gegen das angefochtene Urteil richtet, soweit damit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Der Beklagte stimmt zwar der Auffassung des Klägers zu, daß die Berufung hier in vollem Umfang zulässig war. Soweit das LSG die Berufung jedoch als unbegründet zurückgewiesen habe, werde das Urteil von der Revision nicht mit Rügen gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 SGG angegriffen. Auch sei eine Zulassung der Revision nicht erfolgt. Daraus rechtfertige sich sein Antrag.
Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 165, 153 Abs. 1 SGG) einverstanden.
II
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hierfür nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGG maßgeblichen Fristen sind zwar schon im Mai bzw. Juni 1971 abgelaufen. Wegen ihrer Versäumung war dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er mit Rücksicht auf seine Armut ohne sein Verschulden gehindert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG), und er die versäumte Revision binnen eines Monats nach Zustellung des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses, also nach Wegfall jenes Hindernisses, in der vorgeschriebenen Form nachgeholt und sie auch binnen eines weiteren Monats begründet hat (§ 67 Abs. 2 SGG; vgl. BSG 8, 207).
Die Revision ist auch statthaft. Da das LSG die Revision nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn u.a. ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG gerügt wird und vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, vgl. BSG 1, 150). Das ist hier der Fall. Das LSG hätte nämlich, wie der Kläger in seinem Revisionsvorbringen zutreffend und ausreichend substantiiert (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) darlegt, die Berufung nicht teilweise als unzulässig verwerfen dürfen, sondern insgesamt sachlich über dieses Rechtsmittel entscheiden müssen. Das bedeutet, daß das Verfahren des LSG an einem von dem Kläger gerügten wesentlichen Verfahrensmangel leidet (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG); denn als solcher ist es anzusehen, wenn das Gericht anstelle eines erforderlichen Sachurteils ein Prozeßurteil fällt (vgl. SozR Nrn.17, 21, 163, 165 zu § 162 SGG, BSG 1, 283).
Entgegen der Auffassung des LSG war die Berufung hier insgesamt nach § 150 Nr. 3 SGG statthaft.
Wie dem Vorbringen des Klägers sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG zu entnehmen ist, ist sein prozessualer Wille auf die Erhöhung seiner Versorgungsbezüge gerichtet. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt seiner Anträge vor dem SG und dem LSG. Die umfängliche und sich wiederholende Darstellung seiner verschiedenen Leiden und ihrer Ursachen dienten ihm erkennbar wesentlich nur zur Begründung für sein Leistungsbegehren auf Rentenerhöhung als dem eigentlichen Klageanspruch. Die am Inhalt des Klageantrags und den damit verbundenen Umständen orientierte Auslegung (vgl. BSG 21, 167) führt daher auch unter Beachtung von § 123 SGG zu dem Schluß, daß es sich im vorliegenden Verfahren um einen - einheitlichen - Streitgegenstand handelt. Dieser Streitgegenstand umfaßt zwar mehrere Streitteile, nämlich die Höherbewertung der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen wegen einer Änderung der Verhältnisse (Verschlimmerung) und die "Erstbewertung" weiterer Gesundheitsstörungen, die der Kläger (zusätzlich) als Schädigungsfolgen geltend macht, weil sie seiner Ansicht nach entweder auf die anerkannten Versorgungsleiden zurückzuführen oder aus anderen Gründen ebenfalls schädigungsbedingt sind. Diese Streitteile sind jedoch nur mehrere Klagegründe mit denen der Kläger das erstrebe prozeßuale Ziel, nämlich eine bessere Bewertung seiner schädigungsbedingten MdE und damit die Erhöhung seiner Rente zu erreichen sucht. Lediglich dann, wenn mehrere selbständige - also trennbare - prozessuale Ansprüche im Streit sind, sind die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (vgl. BSG 3, 135; 5, 222; 6, 11; 8, 228; 10, 264). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Hinsichtlich der bereits anerkannten Schädigungsfolgen ist nicht nur deren Verschlimmerung i.S. des § 148 Nr. 3 SGG im Streit, sondern auch die Frage, ob diese Gesundheitsstörungen mit anderen- weiteren, aber nicht "neuen" - Leiden im Zusammenhang stehen. Der Kläger behauptet nämlich, daß zumindest seine Herz- und Kreislaufbeschwerden, sein Lungenemphysem, die Zwerchfell- und die Sehstörungen am rechten Auge auf die anerkannte Verletzung seines Gehirns bei seiner Verwundung zurückzuführen seien. Damit macht er also auch den Kausalzusammenhang zwischen einer bereits anerkannten Schädigung i.S. des BVG (seiner Kopfverletzung) mit weiteren Körperschäden geltend. Dies ist aber nicht mehr bloß eine Frage der Verschlimmerung jener Kopfverletzung, sondern eine Frage der Kausalität i.S. von § 150 Nr. 3 SGG. Bei dieser Sachlage durfte das LSG den Streitteil, mit dem der Kläger sein Begehren auf eine höhere Rente mit einer Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen begründete, nicht als "berufungsunfähig" ausklammern. Es mußte im vorliegenden Falle davon ausgehen, daß der Kläger einen (einheitlichen) Anspruch auf Rentenerhöhung verfolgte und demzufolge die Berufung nach § 150 Nr. 3 SGG als insgesamt statthaft ansehen.
Im wesentlichen aus ähnlichen Überlegungen ist es durch die Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach bestätigt worden, daß in Fällen der vorliegenden Art eine isolierte Betrachtung nicht am Platze ist. So hat es bereits der 8. Senat im Urteil vom 13. November 1958 (BSG 8, 228) als Verfahrensmangel angesehen, daß das LSG über den auf Erhöhung der MdE gerichteten Anspruch nicht sachlich entschieden hat; ungeachtet des § 148 Nr. 3 SGG hätte es dies aber tun müssen, weil bereits im - vorangegangenen - Verfahren vor dem Oberversicherungsamt (OVA) der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung i.S. des BVG streitig war. Auch der 11. Senat hat im Urteil vom 14. Dezember 1961 (SozR Nr. 26 zu § 148 SGG) festgestellt, daß die Berufung nach § 150 Nr. 3 SGG jedenfalls dann statthaft (und nicht durch § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen) ist, wenn die Berufung auch einen Streit über den ursächlichen Zusammenhang betrifft. Ferner ist auf das Urteil des 9. Senats vom 21. März 1967 (SozR Nr. 47 zu § 150 SGG) zu verweisen. Dort ist zum Ausdruck gebracht, daß der Berufungsausschließungsgrund des § 148 Nr. 3 SGG entfällt, wenn bereits von Anfang an der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG streitig ist und demzufolge - auch - ein Fall des § 150 Nr. 3 SGG gegeben ist. Wegen der Übereinstimmung im hier maßgeblichen Wortlaut zwischen §§ 145 und 148 SGG kann in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des 2. Senats verwiesen werden (vgl. BSG 5, 222, 225; Breithaupt 1970, 893).
Die durch die Rüge eines tatsächlich vorliegenden Verfahrensmangels statthafte und zulässige Revision (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164, 166 SGG) ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG (§ 170 Abs. 2 SGG). Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG bei neuer Entscheidung über den Anspruch auf Rentenerhöhung unter Einbeziehung des von ihm zu Unrecht als berufungsunfähig angesehenen Streitteils zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Es erschien deshalb geboten, das angefochtene Urteil im vollem Umfang aufzuheben.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen