Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligte
Leitsatz (amtlich)
Hat das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit im angefochtenen Urteil die Klage auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts (Anfechtungsklage, § 54 Abs 1 SGG) abgewiesen und legt der vom Verwaltungsakt rechtlich allein betroffene Kläger das zulässige Rechtsmittel nicht ein, so wird der Verwaltungsakt iS des § 77 SGG in der Sache bindend (bestandskräftig) und das Rechtsmittel des nur berechtigt (= wirtschaftlich) interessierten einfachen Beigeladenen unzulässig.
Orientierungssatz
1. "Beteiligte", für die iS des § 77 SGG die Bindung des Verwaltungsakts "in der Sache" (materielle Bestandskraft) wirkt, sind nicht die in dem abschliessenden Sozialrechtsstreit Beteiligten, also nicht die "Prozeßparteien" (§ 69 SGG), sondern die Personen, in deren Rechtssphäre der mit dem Antrag auf Aufhebung angegriffene Verwaltungsakt eingegriffen hat (BSG vom 27.9.1961 3 RK 74/59 = BSGE 15, 118, 122 = SozR Nr 1 zu § 1399 RVO).
2. Wird durch Verwaltungsakt einer Krankenkasse gegenüber einem freiwilligen Mitglied festgestellt, daß dessen Mitgliedschaft wegen angenommener Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung beendet wurde, so ist die negative Mitgliedschaftsfeststellung erst dann für die landwirtschaftliche Krankenkasse bindend, sobald der Verwaltungsakt für das Mitglied unanfechtbar wurde.
Normenkette
SGG § 54 Abs 1 S 1, §§ 69, 75 Abs 1, §§ 77, 162
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 23.09.1987; Aktenzeichen L 8 Kr 175/84) |
SG Gießen (Entscheidung vom 12.12.1983; Aktenzeichen S 9 Kr 3/81) |
Tatbestand
Streitig ist ein Mitgliedschaftsbescheid.
Der 1948 geborene Kläger Wolfgang H. (H.) war 1978 als selbständiger Vermögensberater freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Im Juni dieses Jahres kaufte er zusammen mit seiner Ehefrau und drei weiteren Personen in S. (S.) ein kleines landwirtschaftliches Anwesen mit Acker- und Grünland im Umfang von - nach seinen Angaben - 5,84 ha, um dort ein "Christliches Lebens- und Kreativzentrum Wolfgang H." zu begründen. Im Grundbuch wurde jeder der Erwerber zu einem Fünftel als Miteigentümer eingetragen. Nach teilweiser und nur zögernder Bewirtschaftung des Anwesens löste sich die Gemeinschaft durch Wegzug bis Ende 1980 rasch wieder auf. Die im wesentlichen auf Kredit erworbenen Grundstücke wurden später versteigert. Der Kläger selbst nahm Sozialhilfe in Anspruch.
Zu der Frage, ob der Kläger nach Erwerb des landwirtschaftlichen Anwesens bei der Beklagten (AOK) oder bei der beigeladenen Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) Mitglied geblieben bzw geworden sei, haben die beiden Versicherungsträger in der Folge mehrere Entscheidungen getroffen: a) Entscheidungen der Beigeladenen (LKK):
Mit "Bescheid über die Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis" vom 11. Dezember 1979 stellte die Beigeladene die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) ab "Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, mithin ab 1. September 1979" fest. Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen teilte die Beigeladene dem Kläger unter dem 8. Juli 1980 mit, daß er nach dem Ergebnis von Ermittlungen "ab 1. September 1979 nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer iS des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte anzusehen" sei und somit die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach dem KVLG nicht vorlägen. Hiergegen ist kein weiterer Rechtsbehelf eingelegt worden.
Durch - mit Widerspruchsbelehrung versehenen - Bescheid vom 22. Januar 1981 gab die Beigeladene einem zwischenzeitlich gestellten Antrag des Klägers nunmehr auf Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis der Kasse ab 1. September 1979 nicht statt. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. März 1981 zurück. Hiergegen hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt.
b) Entscheidung der Beklagten (AOK):
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1979 unterrichtete die Beklagte den Kläger, daß sie seine freiwillige Mitgliedschaft bei ihr - wegen der nach dem KVLG eingetretenen Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen - zum 31. August 1979 "löschen" müsse.
Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. März 1981) am 1. April 1981 die streitgegenständliche Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Schon zuvor, im Juli 1980, hatte die Beigeladene (LKK) bei der Beklagten (AOK) wegen dem Kläger erbrachter Leistungen einen Erstattungsanspruch von 25.000,-- DM angemeldet, den die Beklagte aber zurückwies. Im Februar 1981 schließlich hatte die in Anspruch genommene Beklagte die Beigeladene vor dem SG mit dem Begehren verklagt, die Mitgliedschaft des Klägers nicht bei ihr, sondern bei der Beigeladenen festzustellen. Diese Klage hat die Beklagte in den Vorinstanzen jedoch nicht weiterverfolgt, nachdem das SG die beiden Klageverfahren mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Beschluß vom 19. Juni 1981 "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden" hatte "mit der Maßgabe, daß
a) Kläger in den verbunden Verfahren der Kaufmann Wolfgang H., b) Beklagte die AOK für den Vogelsbergkreis und c) notwendige Beigeladene gemäß § 75 Abs 2 SGG die Landwirtschaftliche Krankenkasse in Darmstadt ist, weil die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann".
Eine "Widerklage", die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 29. August 1983 mit dem Antrag festzustellen erhoben hatte, daß der Kläger Wolfgang H. als landwirtschaftlicher Unternehmer nach dem KVLG bei der Beigeladenen pflichtversichert sei, hat diese in zweiter Instanz wieder zurückgenommen.
Das SG hat im Urteil vom 12. Dezember 1983 den Bescheid der Beklagten (AOK) vom 18. Dezember 1979 in der Gestalt des bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 5. März 1981 aufgehoben und festgestellt, daß die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten über den 31. August 1979 hinaus fortbestehe. Auf die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) in der angefochtenen Entscheidung vom 23. September 1987 dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es: Die Anfechtungsklage Wolfgang H's gegen den genannten Bescheid der Beklagten sei unbegründet, weil seine freiwillige Mitgliedschaft bei ihr am 1. September 1979 wegen Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen nach dem KVLG - durch Aufnahme einer leitenden Tätigkeit als landwirtschaftlicher Mitunternehmer in einem Gesamtunternehmen schon vor diesem Zeitpunkt - erloschen gewesen und nicht wieder aufgelebt sei. Hieran hätte sich auch nichts ändern können, wenn die KVLG-Versicherungspflicht des Klägers bei der Beigeladenen nach dem 31. August 1979 entfallen wäre, weil von da an bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen in der Größe einer Existenzgrundlage nicht mehr bestanden hätten. Daraus ergebe sich zugleich, daß der weitere Klageantrag H's auf Feststellung, daß seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 31. August 1979 hinaus fortbestehe, unzulässig und die Berufung der Beklagten insoweit unbegründet sei. Bei unbegründeter Anfechtungsklage gegen den eine solche Feststellung treffenden Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1983 mangele es ihr an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Über die Frage, ob der Kläger ab 1. September 1979 noch Mitglied der Beigeladenen (LKK) gewesen sei, sei nicht mehr zu befinden, da die Beklagte (AOK) ihre gegen die Beigeladene gerichtete Feststellungswiderklage zurückgenommen habe.
Hiergegen hat nur die Beigeladene (LKK) die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie hält sich durch das LSG-Urteil für beschwert, weil die Beklagte (AOK) ihren Erstattungsanspruch von 25.000,-- DM abgelehnt und das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen für die Zeit schon vor dem 1. September 1979 zu Unrecht eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei ihr angenommen habe und so die Durchsetzung ihres Erstattungsanspruchs erschwere. Auch formell habe das LSG ihrem, der Beigeladenen, Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten nicht entsprochen. Gegen die materielle Rechtsauffassung des LSG bestünden durchgreifende Bedenken. Schon aufgrund des dem Kläger unter dem 8. Juli 1980 erteilten Abhilfebescheids stehe bindend fest, daß dieser bei ihr ab 1. September 1979 nicht pflichtversichert und nicht Mitglied gewesen sei. Was eine angeblich bei ihr schon vor dem 1. September 1979 eingetretene Versicherungspflicht des Klägers nach dem KVLG betreffe, befasse sich keiner ihrer Verwaltungsakte mit diesem Zeitraum, so daß - zumal nachdem die Beklagte ihre Feststellungswiderklage zurückgenommen habe - dieser Sachverhalt überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei; ein angreifbarer Verwaltungsakt liege insoweit nicht vor. Materiell-rechtlich gesehen sei der Kläger niemals in einem "Gesamtunternehmen" - bestehend etwa aus einer Vermögensberatung und einer Landwirtschaft - tätig gewesen. Der Kläger habe deshalb bei ihr auch iS der vom LSG zitierten Rechtsprechung niemals versichert sein können. Die Beklagte habe so die bei ihr bestehende freiwillige Mitgliedschaft des Klägers zu Unrecht beendet, so daß das Ersturteil wieder herzustellen sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 23. September 1987 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 12. Dezember 1983 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Urteilsausspruch zu III entfällt und der Urteilsausspruch zu IV dahin abgeändert wird, daß die außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte zu erstatten hat.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Sie führt aus, die Beigeladene sei materiell nicht beschwert, so daß deren Revision unzulässig sei. Ungeachtet dessen sei die Revision der Beigeladenen aber auch unbegründet. Die vom LSG zur Frage einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen nach dem KVLG vertretene Auffassung treffe voll zu.
Entscheidungsgründe
Die Revision der beigeladenen LKK ist unzulässig.
Die Beigeladene verfolgt mit ihrer Revision den vom Kläger Wolfgang H. zuletzt in der Vorinstanz geltend gemachten Anspruch auf a) Aufhebung des Bescheids der beklagten AOK vom 18. Dezember
1979 in der Gestalt des bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 5. März 1981, durch den diese - sinngemäß - festgestellt hat, daß die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr mit Ablauf des 31. August 1979 nicht (mehr) bestehe ("negativer Mitgliedschaftsbescheid");
b) Feststellung, daß die Mitgliedschaft des Klägers bei der Be
klagten über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe.
Die Beigeladene zielt also mit ihrem Rechtsmittel auf eine mit einem Feststellungsbegehren verbundene Aufhebung eines Verwaltungsakts der Beklagten (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) ab.
Was zunächst den Antrag zu a) auf Aufhebung des negativen Mitgliedschaftsbescheids der Beklagten vom 18. Dezember 1979/5. März 1981 betrifft, ist vorweg festzuhalten, daß dieser Bescheid mit dem vom Kläger ungenutzten Ablauf der Frist zur Einlegung der - vom LSG im angefochtenen Urteil zugelassenen - Revision (§ 164 Abs 1 Satz 1 SGG) iS des § 77 SGG "für die Beteiligten in der Sache bindend" geworden ist.
"Beteiligte", für die iS des § 77 SGG die Bindung des Verwaltungsakts "in der Sache" (materielle Bestandskraft) wirkt, sind nicht die in einem anschließenden Sozialrechtsstreit Beteiligten, also nicht die "Prozeßparteien" (§ 69 SGG), sondern die Personen, in deren Rechtssphäre der mit dem Antrag auf Aufhebung angegriffene Verwaltungsakt eingegriffen hat (allg Meinung, vgl zB mwN BSGE 15, 118, 122 = SozR Nr 1 zu § 1399 RVO; BSGE 22, 157, 158 = SozR Nr 7 zu § 1399 RVO; BSG SozR 1500 § 77 Nr 61). Der streitige Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1979/5. März 1981 greift zwar sicher in die Rechtssphäre des Klägers Wolfgang H., nicht aber in die Rechtssphäre der Beigeladenen (LKK) ein: "Die Sache", die die Beklagte in diesem Verwaltungsakt iS des § 77 SGG regelt, ist die an den Kläger gerichtete autoritative Feststellung, daß er bei ihr nicht (mehr) Mitglied sei. Die Beigeladene kann von dieser Feststellung der Beklagten rechtlich nicht betroffen sein, da die AOK die Befugnis weder hatte noch beanspruchte, mit Maßgeblichkeit auch für sie einseitig eine solche Feststellung als "hoheitliche Maßnahme" (§ 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB 10) zu treffen. Die "negative Mitgliedschaftsfeststellung" im streitigen Bescheid der Beklagten entfaltet also nur dem Kläger gegenüber, nicht aber gegenüber der Beigeladenen die Regelungswirkung eines Verwaltungsakts. Die Beigeladene, die nicht anders als die Beklagte Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung mit gleichen rechtlichen Befugnissen auf gleichgeordneter rechtlicher Ebene ist, hat deshalb ihrerseits wirksam in den mit weiteren Rechtsbehelfen nicht angefochtenen Bescheiden vom 8. Juli 1980 und vom 22. Januar 1981 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 1981) dem Kläger gegenüber ebenfalls eine bindende negative Mitgliedschaftsfeststellung getroffen, die - umgekehrt - auch die Beklagte rechtlich nicht berührt.
Ist der Kläger sonach - neben der die negative Feststellung treffenden Beklagten selbst - einziger "Beteiligter" in dem mit dem angegriffenen Verwaltungsakt abgeschlossenen Verwaltungsverfahren iS des § 77 SGG, so ist dieser Verwaltungsakt nach dieser Vorschrift in der Sache bindend geworden, sobald der Kläger rechtlich nicht mehr in der Lage war, ihn mit Rechtsbehelfen, die seine Aufhebung ermöglichen, zu bekämpfen. Die Unanfechtbarkeit des streitigen Verwaltungsakts ist im vorliegenden Fall demgemäß mit dem Ablauf der vom Kläger nicht genutzten Frist zur Einlegung der - vom Berufungsgericht ausdrücklich zugelassenen - Revision gegen das angefochtene Urteil des LSG eingetreten, das seine Klage gegen den streitigen negativen Feststellungsbescheid der Beklagten abgewiesen hat. Die mit der formellen Unanfechtbarkeit eingetretene materielle "Bestandskraft" dieses streitigen Verwaltungsakts bedeutet ihrem Wesen nach endgültige Bindung der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens - Beklagte und Kläger - an die darin getroffene Regelung, hier an die negative Mitgliedschaftsfeststellung.
Der Eintritt einer nicht mehr korrigierbaren Bindung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts in bezug auf die von ihm geregelte Sache selbst bedeutet zugleich, daß auch - und erst recht - jedem rechtlich nicht betroffenen Dritten die Möglichkeit genommen ist, einen Rechtsbehelf - im weitesten Sinn - mit dem Ziel der Aufhebung des Verwaltungsakts zu ergreifen. Deshalb ist die Revision der beigeladenen LKK mit dem Ablauf der vom Kläger nicht genutzten Frist zur Einlegung der zugelassenen Revision (zumindest) unzulässig (geworden) selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, sie sei zunächst zulässig gewesen, weil das Urteil ihre berechtigten Interessen - Erleichterung der Verfolgung des 1980 gegenüber der Beklagten angemeldeten Erstattungsanspruchs - berühre (vgl dazu BSG -GS- SozR 1500 § 161 Nr 1 S. 8; BSGE 56, 45, 47 = SozR 2100 § 70 Nr 1).
Daß die Beiladung der LKK notwendig iS des § 75 Abs 2 SGG gewesen sei, hat das SG in seinem Beschluß vom 19. Juni 1981 irrig angenommen: Greift der mit der Aufhebungsklage angegriffene Verwaltungsakt, wie oben dargestellt, nicht in die Rechtssphäre der Beigeladenen ein, dann kann die Entscheidung auf die gegen diesen Bescheid erhobene Aufhebungsklage in bezug auch auf die Beigeladene nicht "nur einheitlich ergehen".
Ist wegen eingetretener Bindung in der Sache nach § 77 SGG die Revision der Beigeladenen gegen das angefochtene Urteil unzulässig (geworden), soweit sie auf Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids der Beklagten zielt, so muß sie unzulässig auch insoweit sein, als es das Begehren auf Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten betrifft (vgl oben unter b). Denn dieses "positive Feststellungsbegehren" ist nur das Gegenstück zu der im unzulässig angegriffenen Verwaltungsakt getroffenen negativen Feststellung. Deren sachliche Bindung steht der Möglichkeit einer positiven Feststellung somit evident entgegen; auch insoweit kann der Beigeladenen - im weitesten Sinn - ein Rechtsbehelf nicht zur Verfügung stehen.
Dieses Ergebnis befriedigt auch in praktischer Hinsicht. Träfe zu, daß die Beigeladene in einem Fall der vorliegenden Art noch nach Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des streitigen Verwaltungsakts revisionsbefugt wäre, könnte ein Erfolg dieses Rechtsmittels in der Sache den Kläger in seinen berechtigten Interessen schädigen. Der Umstand nämlich, daß dieser gegen das LSG-Urteil die ausdrücklich zugelassene Revision nicht eingelegt hat, mag seinen Grund darin haben, daß er sich von der Richtigkeit der Entscheidung des LSG überzeugt und/oder Grund dafür hat, jetzt nicht mehr Mitglied der Beklagten sein zu wollen. Ein solcher Grund könnte zB darin liegen, daß er die mit der Begründung einer Mitgliedschaft bei der Beklagten verbundene Beitragslast - und insoweit ist das Feststellungsbegehren durchaus nicht nur rechtlich vorteilhaft - vermeiden will, weil er inzwischen eine ihm günstigere Absicherung gegen die Risiken einer Erkrankung gefunden hat. Die Annahme der Zulässigkeit einer "singulären" Revision der rechtlich nicht betroffenen Beigeladenen könnte so dazu führen, daß dem Kläger eine von ihm nicht (mehr) gewünschte oder gar (jetzt) abgelehnte Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Beitragsbelastung "aufgedrängt" würde.
Die nach alledem unzulässige Revision der Beigeladenen war ohne Prüfung in der Sache zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen