Leitsatz (redaktionell)
Für die Rückforderung von Versorgungsleistungen die "zu Unrecht empfangen" worden sind, weil sie trotz eines Leistungshinderungsgrundes iS des BVG § 65 Abs 1 Nr 2 gewährt worden sind, bildet die Vorschrift des KOV-VfG § 47 Abs 1 für sich allein keine Rechtsgrundlage, ein "uneingeschränkter" Rückerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift besteht mithin nicht, vielmehr kann auch insoweit die Rückforderung "zu Unrecht empfangener Leistungen" nur eingeschränkt, dh entsprechend den Voraussetzungen des KOV-VfG § 47 Abs 2 oder 3 verlangt werden.
Normenkette
BVG § 65 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1964-02-21; KOVVfG § 47 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, Abs. 3 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1965 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im März 1945 während der Ausübung seines Dienstes als Postbeamter durch Feindeinwirkung verwundet. Er erhielt eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. (Umanerkennungsbescheid vom 22. April 1952).
Mit Schreiben vom 17. März 1954 an die Oberpostdirektion (OPD) Karlsruhe erhob der Kläger Anspruch auf einen beamtenrechtlichen Unfallausgleich nach § 139 des Bundesbeamtengesetzes (BBG); er wies dabei auf die anerkannten Schädigungsfolgen und die Bewilligung der Versorgungsrente hin. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1954 gewährte ihm daraufhin die OPD wegen der Verwundung - als Dienstunfall - rückwirkend vom 1. September 1953 an einen Unfallausgleich in Höhe der von der Versorgungsbehörde gewährten Grundrente. Eine Abschrift dieses Schreibens ging dem Versorgungsamt am 5. Juli 1955 zu. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1957 teilte die OPD dem Versorgungsamt mit, daß auf Grund des Beamtenrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 der Unfallausgleich an den Kläger vom 1. Januar 1955 an in Höhe der jeweils nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu zahlenden Grundrentenbezüge gewährt werde.
Am 25. Oktober 1957 erließ das Versorgungsamt einen Bescheid über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 Abs. 1 Nr.2 BVG; darin stellte es fest, daß die Rente des Klägers seit dem 1. September 1953 ruhe und deshalb von diesem Zeitpunkt an nicht zu zahlen gewesen sei; gleichzeitig sprach es die Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung der vom 1.September 1953 bis 31. Oktober 1957 gewährten Versorgungsbezüge aus; es errechnete die "Überzahlung" - unter Berücksichtigung eines von der OPD einbehaltenen und später vom Kläger an das Versorgungsamt abgetretenen Betrages von 355,- DM mit 982,- DM und forderte diesen Betrag zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 30.12.1957).
Die Klage wies das Sozialgericht (SG) Karlsruhe mit Urteil vom 4. September 1959 ab. Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein. Das LSG entschied mit Urteil vom 23. Februar 1961:" Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Karlsruhe vom 4. September 1959 aufgehoben. Der Bescheid des Versorgungsamts K vom 25. Oktober 1957 wird aufgehoben, soweit er die Bewilligung der Grundrente für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 31.Oktober 1957 zurückgenommen und die Leistung zurückgefordert hat". Das LSG führte aus, die Rücknahme der Rentenbewilligung für die Zeit vom 1.September 1953 bis 31.Oktober 1957 sei rechtswidrig, weil sie pflichtgemäßem Verwaltungsermessen widerspreche. Der Kläger habe mit seiner Mitteilung an die OPD K, daß er eine Versorgungsrente nach einer MdE von 40 v.H. beziehe, alles getan, um den an der Regelung beteiligten Behörden die Vornahme der notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zu ermöglichen. Das Versorgungsamt habe dennoch die Grundrente noch drei Jahre lang nach der Bewilligung des Unfallausgleichs weiter gezahlt und es habe auch noch nach Kenntnis des Bezuges des Unfallausgleichs noch zwei Jahre bis zum Rentenentzug gewartet. Da schon die - rückwirkende - Rücknahme der Leistungsbewilligung rechtswidrig sei, bestehe keine Rückerstattungspflicht; es bedürfe keiner Entscheidung darüber, ob die Rückforderung, ggf. auch nach § 47 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) ausgeschlossen sei. Das LSG ließ die Revision zu. Auf die Revision des Beklagten hob das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. Februar 1961 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Das BSG vertrat die Auffassung, die Bescheide vom 25. Oktober 1957 und vom 30. Dezember 1957 seien, soweit darin das Ruhen der Grundrente vom 1. September 1953 bis 31. Oktober 1957 und die dadurch entstandene Überzahlung von 982,- DM festgestellt worden sind, rechtmäßig, eines besonderen Rücknahmebescheides habe es nicht bedurft; darüber, ob die Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Betrages von 982,- DM gerechtfertigt sei oder nicht, könne noch nicht entschieden werden, da das LSG - von seiner Rechtsauffassung zutreffend - nicht entschieden habe, ob die Rückforderung berechtigt sei; die insoweit notwendigen Feststellungen müßten vom LSG nachgeholt werden.
In dem neuen Berufungsverfahren vor dem LSG beantragte der Kläger, das angefochtene Urteil des SG in vollem Umfang und den Bescheid vom 25. Oktober 1957 insoweit aufzuheben, als er die Rückforderung des Betrages von 982,- DM feststellt. Die Beklagte und die während des neuen Berufungsverfahrens beigeladene Bundesrepublik Deutschland beantragten, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, der Rückforderungsanspruch sei im vorliegenden Falle nach § 47 Abs. 1 VerwVG (ohne die Einschränkung des Absatzes 2 dieser Vorschrift) zu beurteilen.
Das LSG entschied erneut mit Urteil vom 14. Dezember 1965: "Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Karlsruhe vom 4. September 1959 aufgehoben. Der Bescheid des Versorgungsamtes Karlsruhe vom 25. Oktober 1957 wird insoweit abgeändert, als er einen Betrag von 982,- DM zurückgefordert hat". Das LSG führte aus, der Rückforderungsanspruch richte sich im vorliegenden Falle nicht nach § 47 Abs. 1 VerwVG, er sei daher nicht ohne Einschränkung berechtigt. Die den Rückforderungsanspruch einschränkenden Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 47 VerwVG ließen sich auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwenden. Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschriften seien die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nicht erfüllt. Es bestehe kein hinreichender Anhalt dafür, daß der Kläger wußte oder wissen mußte, die bis zum 31. Oktober 1957 gezahlten Versorgungsbezüge hätten ihm im Zeitpunkt der Zahlung nicht zugestanden. Der Beklagte und die Beigeladene hätten insoweit nichts Gegenteiliges vorgebracht. Zum anderen könne die Rückforderung auch nicht wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als vertretbar angesehen werden; denn zu dem für § 47 Abs. 2 VerwVG maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1957 sei das damalige monatliche Nettoeinkommen des Klägers zuzüglich des monatlichen Unfallausgleichs für eine angemessene Lebenshaltung voll benötigt. Ebensowenig sei die Rückforderung der Überzahlung bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 VerwVG begründet. Der Kläger habe weder Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen noch bestehe ein Anhalt dafür, daß der Kläger gewußt habe, die Versorgungsbezüge ständen ihm neben dem beamtenrechtlichen Unfallausgleich nicht zu, oder daß er einen Verfahrensmangel gekannt oder gar vorsätzlich herbeigeführt habe. Auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, die möglicherweise für die Rückforderung für die Zeit vor dem 1. April 1955 zu beachten seien, sei der Rückforderungsanspruch unbegründet. Die Ursache für das Zustandekommen der Überzahlung falle nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers, sondern ausschließlich in den der Verwaltung. Das LSG ließ erneut die Revision zu.
Der Beklagte und die Beigeladene legen formgerecht und fristgemäß Revision ein. Sie beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 14. Dezember 1965 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Sie rügen, das LSG habe § 47 VerwVG unrichtig angewandt. Die Beigeladene trägt vor, das LSG habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, § 47 Abs. 1 VerwVG bilde für sich allein keine selbständige Grundlage für den Rückerstattungsanspruch; in § 47 Abs. 1 VerwVG sei die grundsätzliche Rückerstattungspflicht für zu Unrecht gewährte Leistungen bestimmt; die Rückerstattungspflicht sei in den Absätzen 2 und 3 VerwVG nur für genau umschriebene Tatbestände eingeschränkt; ein Tatbestand im Sinne der Abs. 2 und 3 VerwVG liege aber - bei Überzahlung infolge Ruhens der Versorgungsbezüge nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG - nicht vor.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
sie als unbegründet zurückzuweisen,
die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die bloße Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm in der Revisionsschrift des Beklagten entspreche nicht den Erfordernissen einer Revisionsbegründung im Sinne des § 164 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
II.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, § 164 SGG); die schriftliche Begründung der nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaften Revision des Beklagten entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (Urt. des BSG vom 27.8.1965 - 8 RV 385/65). Die Revisionen sind jedoch nicht begründet.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1957 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. 12.1957), soweit darin das Ruhen der Grundrente nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG für die Zeit vom 1. September 1953 bis 31. Oktober 1957 und die dadurch bedingte Überzahlung von 982,- DM festgestellt sind, rechtmäßig ist. Dies steht auf Grund des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des erkennenden Senats vom 13. Februar 1964 in dieser Sache fest. Streitig ist danach die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Oktober 1957 nur noch insoweit, als er die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Grundrente, d.h. des "überzahlten" Betrages von 982,- DM betrifft.
Das LSG ist zu Recht der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, der Rückerstattungsanspruch richte sich allein nach § 47 Abs. 1 VerwVG, er sei daher "ohne Einschränkungen" gerechtfertigt, nicht gefolgt. Die drei Senate des BSG für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind jedenfalls in ihrer neueren Rechtsprechung übereinstimmend der Auffassung, daß für die Rückforderung von Versorgungsleistungen die "zu Unrecht empfangen" worden sind, weil sie trotz eines Leistungshinderungsgrundes im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG gewährt worden sind, die Vorschrift des § 47 Abs. 1 VerwVG für sich allein keine Rechtsgrundlage bildet, ein "uneingeschränkter" Rückerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift mithin nicht besteht, daß vielmehr auch insoweit die Rückforderung "zu Unrecht empfangener Leistungen" nur eingeschränkt, d.h. entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 VerwVG verlangt werden kann (Urteil des 8. Senats vom 13.11.1958, SozR Nr. 4 zu § 47 VerwVG und Urteil vom 22. Juni 1967 - 8 RV 389/64 -; Urteil des 9. Senats vom 28. April 1965, BSG 24,47 und Urteil des 10. Senats vom 12. August 1966, SozR Nr. 19 zu § 47 VerwVG). In diesen Urteilen sind die rechtlichen Erwägungen, auf die sich die Auffassung, § 47 Abs. 1 VerwVG bilde keine selbständige Grundlage für einen Anspruch auf Rückerstattung (bewilligter, aber) zu Unrecht empfangener Versorgungsbezüge, stützt, eingehend dargelegt. Auch der 9. Senat ist (in seinem Urteil vom 13. 6. 1966 - 9 RV 614/63 -) von dieser Auffassung nicht abgewichen. Er hat zwar die Ansicht erkennen lassen, § 47 Abs. 1 VerwVG sei insoweit eine selbständige Anspruchsgrundlage, als eine "materielle Bindungswirkung" nicht gegeben sei, wie z.B. bei Leistungen, die die Versorgungsbehörde vor rechtskräftiger Entscheidung auf Grund eines Urteils, das später aufgehoben wurde, auf Grund eines bloßen Ausführungsbescheides nach § 154 Abs. 2 SGG zahlen mußte (vgl. hierzu auch Urteil des 10. Senats vom 15.8.1967, SozR Nr. 2 zu § 717 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Jedenfalls aber, soweit es sich "um zu Unrecht empfangene Leistungen" handelt, die auf Grund eines bindend gewordenen Bewilligungsbescheides gewährt worden sind - was im vorliegenden Falle zutrifft -, hat auch der 9. Senat in § 47 Abs. 1 VerwVG keine selbständige Grundlage für den Rückerstattungsanspruch erblickt.
Es trifft zwar zu, daß die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen nach dem für das Recht der öffentlichen Leistungsverwaltung geltenden sogenannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzufordern. Dies gilt jedoch nur insoweit, als besondere gesetzliche Regelungen fehlen oder sich aus der Natur der öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht etwas anderes ergibt. Jedenfalls soweit Leistungen bewilligt und gewährt worden sind, die bestimmungs- und erwartungsgemäß der Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers gedient haben, nämlich Sozialleistungen, wie Sozialrenten aber auch Versorgungsbezüge - und später festgestellt wird, daß sie zu Unrecht empfangen worden sind -, wird der Rückerstattungsanspruch selbst durch den Grundsatz von Treu und Glauben und den hieraus abzuleitenden Gedanken des Vertrauensschutzes inhaltlich eingeschränkt. Ein allgemeiner Rechtssatz, daß solche Leistungen, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind, grundsätzlich zurückzuerstatten sind, besteht nicht, wie auch der 10. Senat in seinem Urteil vom 15. August 1967, SozR Nr. 2 zu § 717 ZPO ausgeführt hat. § 47 Abs. 1 VerwVG hat auch nicht den Sinn, einen solchen Rechtssatz für zu Unrecht empfangene Versorgungsleistungen aufzustellen. Der Gesetzgeber hat die grundsätzliche Rückerstattungspflicht zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen ebensowenig bejaht wie er die Rückforderung "überzahlter Leistungen" in der gesetzlichen Rentenversicherung stets zugelassen hat. In der Regelung der §§ 628, 1301 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 80 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - (in der Fassung des Rentenversicherungsänderungsgesetzes - RVÄndG - vom 9.6.1965) über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung hat der Gesetzgeber selbst deutlich erkennen lassen, daß die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht gewährter Sozialleistungen seinen Vorstellungen nicht entspricht. Nach den genannten Vorschriften (Satz 2) dürfen Leistungen nur zurückgefordert werden, wenn bestimmte Tatbestände vorliegen, die im wesentlichen den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 47 VerwVG entsprechen. Damit ist die grundsätzliche Rückerstattungspflicht ausdrücklich verneint worden. Auch für "zu Unrecht geleistete Beträge" in der Arbeitslosenversicherung ist bestimmt, daß sie (nur) zurückzufordern sind, wenn und soweit bestimmte Tatbestände gegeben sind, also nicht grundsätzlich (§ 185 Abs. 2 AVAVG).
Diese Vorschriften sind zwar (in der jetzigen Fassung) später Gesetz geworden als § 47 VerwVG, sie waren aber schon vorher Rechtens, weil sie im wesentlichen nur die Rechtsprechung übernommen haben, die bisher auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt war; es handelt sich insoweit nur um eine "authentische Interpretation" der bisherigen Regelung (BSG 23, 259,262; Urt. v. 15.3.1966 Nr. 8 zu § 1301 RVO). Auch diese Erwägungen rechtfertigen - neben den in den genannten Urteilen des BSG dargelegten Gründen - die Annahme, daß § 47 Abs. 1 VerwVG nicht den Sinn hat, die grundsätzliche (uneingeschränkte) Verpflichtung zur Rückerstattung "zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen" zu normieren. Vielmehr ist der Gesamtregelung des § 47 VerwVG zu entnehmen, daß auch die Rückforderung (bewilligter, aber) zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen mit Rücksicht auf die Eigenart dieser Leistungen als "Sozialleistungen" und den Gedanken des Vertrauensschutzes auf den Bestand öffentlich-rechtlicher Leistungsbewilligungen nicht grundsätzlich zugelassen wird, sondern nur insoweit als bestimmte Voraussetzungen, die den Grundsatz von Treu und Glauben und den hieraus abgeleiteten Gedanken des Vertrauensschutzes konkretisieren, erfüllt sind.
Es trifft deshalb nicht zu, daß die Absätze 2 und 3 des VerwVG nur in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Bindungswirkung entweder über § 62 BVG (dann Abs. 2) oder über § 41, § 42 VerwVG (dann Abs. 3) beseitigt worden ist. Der Grundgedanke des Gesetzes, der in Abs.2 und 3 des § 47 VerwVG zum Ausdruck kommt und der die Einschränkung des Rückerstattungsanspruchs nach dem Gedanken des Vertrauensschutzes konkretisiert, reicht so weit, daß er die Rückforderung aller Versorgungsleistungen umfaßt, die (bindend) bewilligt und gewährt worden sind, obgleich sie nicht zugestanden haben, sei es daß der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen ist (wie im Falle der §§ 41, 42 VerwVG), sei es, daß er nachträglich rechtswidrig geworden ist (wie im § 62 BVG). Daher kann es für den Gedanken des Vertrauensschutzes, der in der Regelung der Absätze 2 und 3 VerwVG zum Ausdruck kommt, auch keinen Unterschied machen, ob Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind, weil von Anfang an oder von einem späteren Zeitpunkt an eine Voraussetzung des festgestellten Anspruchs auf die Leistung gefehlt hat oder ob, wie im Falle des Ruhens, zwar der Anspruch als solcher (das Stammrecht) rechtmäßig festgestellt gewesen und geblieben ist, aber die Zahlungspflicht von Anfang an nicht bestanden hat oder später weggefallen ist.
Im vorliegenden Fall ist der Bewilligungsbescheid (Umanerkennungsbescheid vom 22.4.1952) rechtswidrig geworden, weil durch die Feststellung und Gewährung des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs ein Leistungshinderungsgrund i.S. des § 65 Abs. 1 Ziff. 2 BVG eingetreten ist; ob darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S. des § 62 BVG zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann die Rückforderung der trotz des Leistungshinderungsgrundes gewährten, also "zu Unrecht empfangenen Leistungen" nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, an die das Gesetz in § 47 Abs. 2 VerwVG die Rückforderung von "Überzahlungen" knüpft, die dadurch entstanden sind, daß ein bindend gewordener Bewilligungsbescheid nachträglich rechtswidrig geworden ist.
Das LSG hat entschieden, es habe kein Anhalt dafür bestanden, daß der Kläger wußte oder wissen mußte, die bis zum 31.Oktober 1957 gezahlten Versorgungsbezüge hätten ihm im Zeitpunkt der Zahlung nicht zugestanden; die Rückforderung sei auch nicht wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1957 vertretbar gewesen. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, auf denen diese rechtlichen Schlußfolgerungen beruhen, sind von den Revisionen nicht angegriffen und daher der Entscheidung des BSG zugrunde zu legen (§ 163 SGG).
Der Rückerstattungsanspruch ist danach unbegründet. Dies gilt auch, soweit Beträge zurückgefordert worden sind, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG, also vor dem 1.April 1955, an den Kläger gezahlt worden sind. Die Vorschrift des § 47 VerwVG ist als "Normierung dessen, was im wesentlichen auch bisher durch entsprechende Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechtens war" (vgl. auch BSG 23, 259,262), auch auf die Rückforderung von Versorgungsleistungen, die vor dem 1. April 1955 zu Unrecht empfangen worden sind, anzuwenden. Auch wenn der Rückerstattungsanspruch insoweit nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen wäre, stände er dem Beklagten nicht zu, weil nach ihnen die Rückforderung im Hinblick auf den Vertrauensschutz weitgehend eingeschränkt ist (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 13 und 19 zu § 47 VerwVG und Urteil vom 22. Juni 1967 - 8 RV 389/64 -). Auch insoweit hat das LSG aus seinen tatsächlichen Feststellungen zutreffende rechtliche Schlußfolgerungen gezogen.
Das LSG hat danach im Ergebnis zutreffend entschieden.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen sind als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen