Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Witwenrente der Klägerin wegen der Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens zum Teil ruht.
Die 1952 geborene Klägerin ist die Witwe des 1950 geborenen und am 9. Oktober 1986 verstorbenen Versicherten Volker W . Sie ist beamtete Lehrerin und wird entsprechend besoldet.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 12. Dezember 1986 Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten. Durch Bescheid vom 7. Juli 1987 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 1987 neu fest und setzte gem § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.V.m. Art 2 § 22b Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) unter Berücksichtigung ihres Beamtengehaltes einen Ruhensbetrag in Höhe von 10 v.H. des den Freibetrag übersteigenden Einkommens (= 220, 97 DM) fest. Mit Bescheid vom 4. Mai 1988 erfolgte aufgrund der genannten Rechtsvorschriften eine weitere Neuberechnung der Rente und die Festsetzung eines Ruhensbetrages von 192, 10 DM. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. Juli 1987, mit dem sie im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken die Gewährung der Hinterbliebenenrente unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Rechts begehrte, wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1987 zurück.
Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Lübeck vom 17. Februar 1989; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts -LSG- vom 21. Februar 1990). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Klägerin sei § 58 AVG in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung nicht verfassungswidrig. Art 3 des Grundgesetzes (GG) werde nicht verletzt, da die Anrechnung eigenen Einkommens bei der Gewährung der Hinterbliebenenrente sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums halte. Wer seinen Unterhalt durch eigenes Einkommen sichern könne, bedürfe allenfalls zusätzlicher Versicherungsleistungen, jedoch nicht einer zweiten vollen Rente. Auch gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG werde nicht verstoßen. Selbst wenn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente dem Schutzbereich des Art 14 GG zuzuordnen sei, habe der Gesetzgeber aus Gründen des öffentlichen Interesses die Anrechnung eigenen Einkommens regeln dürfen, wobei das Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigt worden sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, § 58 AVG verstoße gegen das Grundgesetz. Art 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil ein Beitragspflichtiger müsse davon ausgehen können, daß ihm eine Rente einschließlich einer Hinterbliebenenrente gewährleistet werde, wie sie nach dem bisherigen System zumindest in den Grundstrukturen bestanden habe. Dazu gehöre auch die Einkommensbezogenheit der Rente. Das schließe es aus, Renten künftig nach fürsorgerischen Gesichtspunkten an der individuellen Bedürftigkeit auszurichten. Ein verfassungswidriger Systembruch liege auch darin, daß nicht alle Einkommensarten wie etwa die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Anrechnung zu berücksichtigen seien. Für diese Differenzierung gebe es keine hinreichenden sachlichen Gründe. Entgegen der Ansicht des LSG stehe ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch unter der Eigentumsgarantie des Art 14 GG. Die Hinterbliebenenrente sei eine Versicherungsleistung, die aus Beiträgen des verstorbenen Versicherten finanziert worden sei. Sie solle der Existenzsicherung des Berechtigten dienen, wobei unter Existenzsicherung nicht die Sicherung des Existenzminimums, sondern die Einkommenssicherung zu verstehen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Februar 1989 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1990 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1987 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1988 zu ändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab November 1987 Witwenrente ohne Anrechnung von Ruhensbeträgen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten eine Witwenrente unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Rechts, also ohne die Anrechnung eigenen Einkommens, gewährt zu bekommen.
Rechtsgrundlage der Anrechnung eigenen Einkommens auf den Hinterbliebenenrentenanspruch ist § 58 Abs. 1 AVG (= § 1281 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO), eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch Art 2 Nr. 22 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetzes (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450). Die Vorschrift bestimmt, daß Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen eines leistungsberechtigten Hinterbliebenen nach Maßgabe der §§ 18aff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnen ist. In Verbindung mit der Übergangsvorschrift des Art 2 § 22b Abs. 2 AnVNG (Art 5 Nr. 5 HEZG) führt dies dazu, daß bei bis zum 31. Dezember 1995 eintretenden Versicherungsfällen eine abgestufte Einkommensanrechnung stattfindet, die ein "gleitendes Hineinwachsen" (BVerfG SozR 5750 Art 2 § 18 Nr. 1 = DAngVers 1987, 239, 241) in das neue Hinterbliebenenrentenrecht ermöglicht. Die Beklagte hat die Witwenrente der Klägerin unter Anwendung der aufgezeigten Rechtsvorschriften zutreffend nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Tode des Versicherten in Höhe von 10 v.H. des Betrages ruhen lassen, um den das nach den §§ 18a bis 18e SGB IV ermittelte monatliche Einkommen der Klägerin den Freibetrag überstieg.
Verfassungsrechtliche Bedenken, die den Senat zwängen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, bestehen jedenfalls insoweit nicht, als es im vorliegenden Fall für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit des § 58 AVG ankommt (Art 100 Abs. 1 Satz 1 GG; zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen des HEZG siehe BVerfG SozR 5750 Art 2 § 18 Nr. 1). Der Senat schließt sich hinsichtlich der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung eigenen Einkommens auf den Witwen- oder Witwerrentenanspruch den Entscheidungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1281 RVO an (Urteil vom 15. November 1989 - 5 RJ 60/88 = FamRZ 1990, 738 - Leitsatz = EWiR 1990, 501 mit Anmerkung von Plagemann; Urteil vom 5. Dezember 1989 - 5 RJ 28/88).
Die Revision sieht zunächst Art 3 Abs. 1 GG, der die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz gebietet, wegen eines Verstoßes gegen die Systemgerechtigkeit verletzt. Sie bezieht sich damit auf die in der Literatur wiederholt vorgetragenen Ansichten, das Anrechnungsmodell an sich verstoße gegen das der Sozialversicherung immanente Versicherungsprinzip, weil es über die Anrechnung von - nach Eintritt des Versicherungsfalles erzielten - Einkommens auf die individuelle Bedürftigkeit des Berechtigten abhebe und damit - der Sozialversicherung wesensfremde - fürsorgerische Elemente in die gesetzliche Rentenversicherung einführe (vgl. etwa: Heinze, DRV 1985, 245 ff; ders, FamRZ 1985, 113 ff; von Maydell, DRV 1984, 662 ff; Papier, DRV 1982, 274 ff; ders, Sozialrechtshandbuch -SRH-, B 3, RdNr 57; Ruland, DRV 1985, 278, 286; ders in: Der Wandel familiärer Lebensmuster und das Sozialrecht, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes, Bd 27, 1985, S. 138, 166 ff; ders, NJW 1986, 20, 26ff.).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Verstoß gegen die vom Gesetzgeber dem jeweiligen Regelungsbereich zugrunde gelegte Sachgesetzlichkeit bei der Prüfung, ob Art 3 Abs. 1 GG verletzt ist, beachtlich. Danach zieht zwar ein Systembruch für sich allein noch nicht eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach sich (BVerfGE 59, 36, 49; 66, 214, 224; 75, 382, 395). Eine Verletzung der vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit kann aber einen solchen Verstoß indizieren (zum Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit: Bieback, SGb 1989, 46, 49 ff; Papier, SRH, B 3, RdNr 82 ff; Robbers, DÖV 1988, 749, 755). Dabei ist zu beachten, daß nicht jede gesetzliche Regelung, die der Sachgesetzlichkeit eines Gesetzes nicht ohne weiteres zuzuordnen ist, dem System des Gesetzes widersprechen muß (BVerfGE 59, 50). Selbst wenn ein Systemverstoß vorliegt, ist der Gleichheitssatz dann nicht verletzt, wenn die Abweichung von der Sachgesetzlichkeit durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Bieback, a.a.O., S. 51; Papier, a.a.O., RdNr 84). In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, welche Anforderungen an die Voraussetzungen eines Systemverstoßes zu stellen sind, insbesondere, ob der Gesetzgeber aufgrund der von ihm selbst geschaffenen Sachgesetzlichkeit überhaupt gehalten ist, ihr bei jeder Einzelregelung zu entsprechen. MaW, nur Abweichungen von der Sachgesetzlichkeit eines Regelungsbereiches, die ein erhebliches Gewicht aufweisen, könnten sich als grundrechtsrelevante Systemverstöße darstellen. Bereits aus diesem Grunde könnte die Anrechnung eigenen Einkommens im neuen Hinterbliebenenrentenrecht nicht verfassungswidrig sein, da - einen Systembruch unterstellt - sie sich nur auf eine Leistungsart bezieht. Es braucht weiter nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß das Versicherungsprinzip nicht nur im Spannungsverhältnis zum "fürsorgerischen Prinzip des sozialen Ausgleichs" (BVerfG 59, 49 m.w.N.) steht und schon von daher gewissen Modifikationen unterliegt. Auch seine konkrete, historisch gewachsene Ausgestaltung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung könnte dazu führen, daß die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit eines Berechtigten bei Einzelleistungen wie der Witwen-/Witwerrente unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist (in diesem Sinne: Kaltenbach, DAngVers 1984, 525 ff; Krause, DRV 1985, 254, 259 ff; Wannagat, DAngVers 1985, 101ff.). Jedenfalls wäre, sofern ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene Systemgerechtigkeit, hier i.S. einer Folgerichtigkeit und Gleichbehandlung im System der gesetzlichen Rentenversicherung, überhaupt vorliegen sollte, Art 3 Abs. 1 GG nicht verletzt; denn sachliche Gründe rechtfertigen die Berücksichtigung eigenen Einkommens bei der Witwen-/Witwerrente.
Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers stellen sich die genannten Hinterbliebenenrenten als Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion dar (vgl. Begr RegEntw zum HEZG, BT-Drucks 10/2677, S. 33, unter 3 c bb; Ruland, SRH, B 16, RdNr 150; zur Unterhaltsersatzfunktion von Hinterbliebenenrenten nach altem Recht siehe BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186 ff; 48, 346, 359; 66, 66, 76f.). Sie knüpfen an die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten (§ 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) an. Selbst wenn, wie in der Literatur vertreten, dieser Ansatz des Gesetzgebers sozialpolitisch verfehlt sein sollte, kann aus ihm nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geschlossen werden. Den Gerichten obliegt es nicht, zu prüfen, ob eine Entscheidung des Gesetzgebers im Verhältnis zu den in Betracht kommenden Regelungsvarianten zweckmäßig ist oder nicht. Mit dem Abstellen auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente kommt auch die Leistungsfähigkeit i.S. einer Unterhaltsbedürftigkeit desjenigen in den Blick, der einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Auch insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich vertretbar, daß der Gesetzgeber in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anknüpft, um die Höhe einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung zu bemessen. Des weiteren war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1975 (BVerfGE 39, 169ff.) aufgegebene Neuordnung des Hinterbliebenenrentenrechts kostenneutral zu gestalten (vgl. Begr RegEntw, a.a.O., S. 22, 23). Finanzielle Erwägungen dieser Art sind sachgerecht und entkräften bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit den Vorwurf der sachwidrigen Ungleichbehandlung (vgl. z.B. BVerfGE 3, 4, 11). Dabei unterliegt es wiederum nicht der Prüfung durch die Gerichte, festzustellen, ob andere Lösungen sozialpolitisch verträglicher gewesen wären, zumal alle in der Reformdiskussion vorgeschlagenen Modelle bei kostenneutraler Ausgestaltung zu generellen oder zumindest zu temporären Minderungen des Anspruchs des überlebenden Berechtigten auf Hinterbliebenenrente geführt hätten. Die beabsichtigte Kostenneutralität ließ aber die generelle Zuerkennung ungekürzter Witwen-/Witwerrenten nicht zu (vgl. Begr RegEntw, a.a.O., S. 22f.). Sollte mithin in der Einführung des Anrechnungsmodells ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung gesehen werden, bestanden hierfür sachliche Gründe, so daß aus diesem Grunde eine Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG ausscheidet.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Anrechnung ihres Einkommens verstoße gegen Art 3 Abs. 1 GG, weil andere Einkunftsarten wie die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Anrechnung außer Betracht bleiben, kann sie daraus für sich nichts herleiten. Bei ihr führt allein das von ihr erzielte Erwerbseinkommen (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zum - teilweisen - Ruhen ihres Witwenrentenanspruchs (§ 58 Abs. 1 AVG i.V.m. Art 2 § 22b Abs. 2 AnVNG). Es kommt somit für die Entscheidung des Rechtsstreits (Art 100 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht darauf an, ob die Nichteinbeziehung anderer Einkunftsarten, die vom Gesetzgeber nicht den Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zugerechnet worden sind, sachgerecht ist oder nicht, mithin die getroffene Regelung im Randbereich verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte. Denn selbst wenn § 18a SGB IV insoweit verfassungswidrig wäre, hätte dies nicht zur Folge, daß generell alle Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bei der Anrechnung außer Ansatz zu bleiben hätten. Vielmehr wäre dann allenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen die Einbeziehung weiterer Einkunftsarten geboten, so daß es beim teilweisen Ruhen des Witwenrentenanspruchs der Klägerin verbleiben müßte.
Zutreffend hat das LSG weiter entschieden, daß Art 14 Abs. 1 GG, der das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet, wobei Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, durch die angegriffene Regelung nicht verletzt ist. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente in den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen von BVerfG; vgl. BVerfGE 69, 272, 299; 72, 141, 152 f; BVerfG SozR 5750 Art 2 § 18 Nr. 1). Selbst wenn Einschränkungen des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente an Art 14 Abs. 1 GG zu messen wären, läge kein Verfassungsverstoß vor. Das Interesse des Gesetzgebers an einer finanzierbaren Neuregelung des Hinterbliebenenrentenrechts überwiegt das Interesse des einzelnen an einer ungekürzten Hinterbliebenenrente, bei der also eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nicht zu einem - ggf teilweise - Ruhen des Witwen-/Witwerrentenanspruchs führt (ebenso bereits zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen BVerfG SozR 5750 Art 2 § 18 Nr. 1; siehe auch BSG - Urteil vom 15. November 1989 - 5 RJ 60/88).
Anhaltspunkte für eine mögliche Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung des § 58 AVG aus andere Gründen liegen nicht vor. Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen